Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
6B_1010/2024
Urteil vom 23. Dezember 2024
I. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Präsidentin,
Gerichtsschreiberin Arquint Hill.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Schwyz, Postfach 1201, 6431 Schwyz,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Sexuelle Handlungen mit einem Kind usw.; Beweiswürdigung; Nichteintreten,
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Schwyz, Strafkammer, vom 10. Dezember 2024 (STK 2024 6).
Die Präsidentin zieht in Erwägung:
1.
Der Beschwerdeführer erhebt mit Eingaben vom 18., 19. und 20. Dezember 2024 Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Schwyz vom 10. Dezember 2024 und richtet sich insofern namentlich gegen seine Verurteilung, Bestrafung und Verwahrung. Das fragliche Urteil des Kantonsgerichts liegt indessen erst im Dispositiv vor und enthält demzufolge noch keine durch das Bundesgericht überprüfbare Begründung. Nach Art. 100 Abs. 1 BGG ist eine Beschwerde gegen einen Entscheid innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen. Die vorliegend eingereichte Beschwerde erweist sich damit als verfrüht, weshalb darauf im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht eingetreten werden kann.
2.
Auf eine Kostenauflage ist ausnahmsweise zu verzichten
Demnach erkennt die Präsidentin:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Kosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Schwyz, Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 23. Dezember 2024
Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Jacquemoud-Rossari
Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill