Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
6B_416/2026
Urteil vom 29. Juli 2026
I. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter von Felten, als präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Boller.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Landschaft, Erste Staatsanwältin, Grenzacherstrasse 8, 4132 Muttenz,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Versuchte schwere Körperverletzung etc.; Nichteintreten,
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 4. Februar 2026 (460 25 170).
Das präsidierende Mitglied zieht in Erwägung:
1.
Das Kantonsgericht Basel-Landschaft verurteilte A.________ am 4. Februar 2026 zweitinstanzlich wegen versuchter schwerer Körperverletzung, gewerbsmässigen Diebstahls, Erschleichens einer Leistung, Hausfriedensbruchs, mehrfacher Widerhandlung gegen das Ausländer- und Integrationsgesetz sowie mehrfacher Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und fünf Monaten, unter Anrechnung der ausgestandenen Untersuchungshaft und des vorzeitigen Strafvollzugs von insgesamt 746 Tagen, und zu einer Busse von Fr. 300.--. Es erklärte weiter eine frühere bedingte Geldstrafe für vollziehbar und verwies A.________ zudem für zehn Jahre des Landes, wobei es die Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem anordnete. Ferner nahm es von der Rechtskraft der unangefochtenen Punkte des erstinstanzlichen Urteils Vormerk und regelte die Kosten- und Entschädigungsfolgen. A.________ wendet sich an das Bundesgericht.
2.
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung der Beschwerde an das Bundesgericht in gedrängter Form und unter Bezugnahme auf den angefochtenen Entscheid darzulegen, inwiefern dieser Recht verletzt. Auf ungenügend begründete Rügen tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 148 IV 205 E. 2.6; 147 IV 73 E. 4.1.2, je mit Hinweisen).
3.
Der Beschwerdeführer kommt diesen formellen Anforderungen an die Beschwerdebegründung offensichtlich nicht nach. Er macht in seiner ersten undatierten Eingabe, die er an die Vorinstanz adressierte und diese als sinngemässe Beschwerde in Strafsachen dem Bundesgericht weiterleitete (Posteingang bei der Vorinstanz am 9. Juni 2026), einzig geltend, er akzeptiere das angefochtene Urteil nicht, ohne jedoch seine Kritik auch nur ansatzweise zu substanziieren und auf die vorinstanzliche Urteilsbegründung einzugehen. Daneben ersucht er in seiner ersten Eingabe um Beigabe eines Rechtsanwalts. Obwohl das Bundesgericht mit Verfügung vom 11. Juni 2026 den Beschwerdeführer auf die Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG hingewiesen und ihm mitgeteilt hat, dass er innert der laufenden Beschwerdefrist seine Beschwerde noch verbessern bzw. ergänzen könne, das Bundesgericht jedoch nach ständiger Rechtsprechung keine Anwälte ernenne und er daher selbst für eine Rechtsvertretung besorgt sein müsse, reichte der Beschwerdeführer innert der 30-tägigen Beschwerdefrist gemäss Art. 100 Abs. 1 BGG keine verbesserte Beschwerde ein. Seine zweite, ebenfalls undatierte Eingabe (Posteingang beim Bundesgericht am 20. Juli 2026) versandte er nach Ablauf der Beschwerdefrist und ist mithin verspätet. Ohnehin genügte auch diese zweite Eingabe mangels Auseinandersetzung mit der vorinstanzlichen Urteilsbegründung den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG offensichtlich nicht.
Soweit der Beschwerdeführer um Beigabe eines Rechtsanwalts ersucht, bleibt in Wiederholung des bereits in der Verfügung vom 11. Juni 2026 Gesagten festzuhalten, dass es im bundesgerichtlichen Verfahren grundsätzlich an der rechtsuchenden Partei liegt, sich einen Anwalt zu organisieren. Das Bundesgerichtsgesetz kennt die notwendige Verteidigung nicht. Dass der Beschwerdeführer zur Prozessführung offensichtlich nicht imstande wäre, welchenfalls ihm durch das Gericht einen Anwalt zu bestellen wäre (vgl. Art. 41 Abs. 1 BGG), ist ferner nicht ersichtlich. Insbesondere begründet der Umstand, dass die Beschwerde den gesetzlichen Begründungsanforderungen nicht entspricht, keine Unfähigkeit zur Prozessführung im genannten Sinne.
4.
Auf die Beschwerde ist mangels tauglicher Begründung im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Auf eine Kostenauflage kann ausnahmsweise verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Kosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 29. Juli 2026
Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: von Felten
Der Gerichtsschreiber: Boller