Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
6B_1002/2024
Urteil vom 27. Mai 2026
I. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter von Felten, als präsidierendes Mitglied,
Bundesrichterin Heine,
Bundesrichterin Wohlhauser,
Gerichtsschreiber Grünenfelder.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Yann Moor,
Beschwerdeführer,
gegen
1. Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Thurgau,
Maurerstrasse 8, 8510 Frauenfeld,
2. B.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Otmar Kurath,
Beschwerdegegnerinnen.
Gegenstand
Mehrfache Freiheitsberaubung; mehrfache Tierquälerei; mehrfache Widerhandlung gegen das Waffengesetz; Strafzumessung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 23. Mai 2024 (SBR.2023.1).
Sachverhalt
A.
Mit Urteil vom 29. August 2022 sprach das Bezirksgericht Kreuzlingen den 1975 geborenen deutschen Staatsangehörigen A.________ der mehrfachen Freiheitsberaubung, der mehrfachen Körperverletzung, der mehrfachen Beschimpfung, der Drohung, der Sachbeschädigung, der mehrfachen Tierquälerei sowie des mehrfachen Besitzes von Waffen schuldig. Das Strafverfahren betreffend Beschimpfung von B.________ in einem Fall und Sachbeschädigung zu Lasten von C.________ stellte es ein. Das Bezirksgericht verurteilte A.________ zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 39 Monaten unter Anrechnung der erstandenen Untersuchungshaft sowie zu einer bedingten Geldstrafe von 45 Tagessätzen zu je Fr. 70.-- bei einer Probezeit von zwei Jahren. Zudem ordnete es eine Landesverweisung von fünf Jahren samt Ausschreibung im RIPOL sowie ein Kontaktverbot zu B.________ während ebenfalls fünf Jahren nach Rechtskraft des Urteils an. Alsdann regelte das Bezirksgericht die Beschlagnahmungen sowie die Kosten- und Entschädigungsfolgen. Schliesslich verpflichtete es A.________, B.________ eine Genugtuung von Fr. 7'000.-- zuzüglich 5 % Zins seit 9. September 2018 zu bezahlen und überband ihm die Verfahrenskosten.
B.
Auf Berufung von A.________ und Anschlussberufung von B.________ hin bestätigte das Obergericht des Kantons Thurgau mit Urteil vom 23. Mai 2024 die vorinstanzlichen Schuldsprüche betreffend mehrfache Freiheitsberaubung, mehrfache Körperverletzung, mehrfache Beschimpfung, Drohung, Sachbeschädigung sowie wegen mehrfacher Tierquälerei sowie mehrfachen Besitzes von Waffen. In Bezug auf die Vorwürfe der Tätlichkeit bzw. der Körperverletzung gemäss Sachverhalt S1 Anklageziffer 2.1.4.2, der Beschimpfung gemäss Sachverhalt S1 Anklageziffer 2.1.4.2 sowie der Sachbeschädigung gemäss Sachverhalt S4 Anklageziffer 2.4 zum Nachteil von C.________ stellte es das Verfahren ein. Das Obergericht verurteilte A.________ zu einer Freiheitsstrafe von 39 Monaten und zu einer bedingten Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 30.-- bei einer Probezeit von zwei Jahren. Die erstandene Untersuchungshaft von
41 Tagen rechnete es an die Freiheitsstrafe an. Sodann stellte es eine Verletzung des Beschleunigungsgebotes fest und berücksichtigte dies im Umfang von acht Monaten bei der Strafzumessung. Weiter bestätigte das Obergericht die Landesverweisung von fünf Jahren, hiess die im Rahmen der Anschlussberufung erhobene Zivilklage von B.________ teilweise gut und sprach ihr eine Genugtuung von
Fr. 7'000.-- zuzüglich 5 % Zins seit 9. September 2018 zu. Ebenso bestätigte das Obergericht die Beschlagnahmungen und stellte die Rechtskraft des Kontaktverbots fest. Abschliessend entschied es, die Kosten der Untersuchung und des Gerichtsverfahrens beider Instanzen, mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung, A.________ aufzuerlegen.
C.
A.________ lässt Beschwerde in Strafsachen führen und beantragen, in Aufhebung des obergerichtlichen Urteils sei die Sache zur Ergänzung des Beweisfundaments an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das Obergericht sei anzuweisen, den Beweisantrag vom 23. Mai 2024 betreffend die Einholung eines psychiatrischen Gutachtens über B.________ gutzuheissen. Eventualiter sei er vom Vorwurf der Freiheitsberaubung gemäss Sachverhalt S1 der Anklageziffer 2.1.5.2 sowie vom Vorwurf der Tierquälerei zum Nachteil der beiden Hunde "D.________" und "E.________" gemäss Sachverhalt S2 der Anklageziffer 2.2 freizusprechen, mit Ausnahme des Vorfalls, wonach er "E.________" im August/September 2018 unter Wasser gedrückt und anschliessend auf den Boden geworfen habe. Für die Widerhandlungen gegen das Waffengesetz gemäss Sachverhalt S3, Anklageziffer 2.3, sei eine Geldstrafe anstelle einer Freiheitsstrafe auszusprechen. Die Freiheitsstrafe sei auf 24 Monate und die Geldstrafe auf 180 Tagessätze zu Fr. 30.-- festzulegen. Die Freiheitsstrafe sei bedingt unter Ansetzung einer Probezeit von fünf Jahren, die Geldstrafe unbedingt auszusprechen. Die erstandene Untersuchungshaft von 41 Tagen sei an die Freiheitsstrafe anzurechnen.
Erwägungen
1.
1.1. Der Beschwerdeführer macht geltend, indem die Vorinstanz dem am 23. Mai 2024 gestellten Beweisantrag in willkürlicher antizipierter Beweiswürdigung nicht gefolgt sei, habe sie seinen Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV), den Untersuchungsgrundsatz (Art. 6 StPO) sowie Bundesrecht im Sinne von Art. 164 Abs. 2 StPO (ambulante Begutachtung der Zeugin oder des Zeugen) verletzt. Dabei beanstandet er im Wesentlichen, die Vorinstanz hätte ein psychiatrisches Gutachten über die Beschwerdegegnerin 2 erstellen lassen müssen. Dieses habe sich zu einer allfälligen Persönlichkeits- oder Verhaltensstörung, namentlich einer emotional instabilen Persönlichkeitsstörung, Borderline-Typ, zu äussern und dabei insbesondere die Frage zu beantworten, ob und inwiefern sich das genannte Störungsbild auf die Aussagequalität der Beschwerdegegnerin 2 ausgewirkt habe. Für die Annahme einer emotional instabilen Persönlichkeitsstörung müssten mindestens fünf von neun Leitkriterien erfüllt sein, damit eine Borderline-Persönlichkeitsstörung psychiatrisch diagnostiziert werden könne. Bei der Beschwerdegegnerin 2 lägen diese Leitkriterien grösstenteils vor. Die Borderline-Persönlichkeitsstörung könne sich konkret in Befragungssituationen zeigen und so auswirken, dass die herkömmlichen aussagepsychologischen Konzepte nur bedingt auf Personen mit einer (Borderline-) Persönlichkeitsstörung anwendbar seien.
1.2. Die Vorinstanz begründete die Abweisung des Beweisantrags auf Einholung eines psychiatrischen Glaubhaftigkeits- bzw. Glaubwürdigkeitsgutachtens zusammenfassend damit, dass bei der Beschwerdegegnerin 2 keine vernünftigen Verdachtsmomente für eine psychische Störung bestünden. Selbst bei Vorliegen einer solchen Erkrankung könnte nicht darauf geschlossen werden, dass die Aussagen der Beschwerdegegnerin 2 nicht der Wahrheit entsprochen hätten. Denn auch psychisch beeinträchtigte Personen seien durchaus in der Lage, ehrliche und authentische Aussagen abzugeben. Selbst wenn entsprechende Verdachtsmomente bestünden, wäre damit die Notwendigkeit einer Begutachtung noch nicht erwiesen.
1.3.
1.3.1. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz kann vor Bundesgericht nur gerügt werden, wenn sie willkürlich ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97
Abs. 1 BGG; vgl. auch Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG ). Willkür bei der Sachverhaltsfeststellung liegt vor, wenn die vorinstanzliche Beweiswürdigung schlechterdings unhaltbar ist, das heisst wenn die Behörde in ihrem Ent scheid von Tatsachen ausgeht, welche mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen oder auf einem offenkundigen Fehler beruhen. Dass eine andere Lösung ebenfalls möglich erscheint, genügt nicht (BGE 148 IV 39 E. 2.3.5, 356 E. 2.1; 147 IV 73 E. 4.1.2; je mit Hinweisen). Erforderlich ist zudem, dass der Entscheid nicht nur in der Begründung, sondern auch im Ergebnis willkürlich ist (BGE 148 IV 409 E. 2.2; 146 IV 88 E. 1.3.1; 145 IV 154 E. 1.1; je mit Hinweisen).
Die Willkürrüge muss in der Beschwerde anhand des angefochtenen Entscheids explizit vorgebracht und substanziiert begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG). Dabei darf sich die beschwerdeführende Partei nicht darauf beschränken, aufzuzeigen, wie einzelne Indizien willkürfrei zu würdigen gewesen wären. Sie muss sich vielmehr mit der gesamten Beweislage befassen und darlegen, inwiefern aus ihrer Sicht auch der aus der Gesamtheit der verschiedenen Indizien gezogene Schluss geradezu willkürlich ist (Urteile 6B_1184/2023 vom 18. August 2025 E. 1.1; 6B_596/2021 vom 30. Januar 2023 E. 3.3.1; 6B_1302/2020 vom 3. Februar 2021 E. 1.2.4, nicht publ. in: BGE 147 IV 176; je mit Hinweisen). Auf ungenügend begründete Rügen oder allgemeine appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 150 IV 389 E. 4.7.1; 148 IV 356 E. 2.1, 205
E. 2.6; 146 IV 88 E. 1.3.1; je mit Hinweisen).
Dem Grundsatz "in dubio pro reo" kommt in seiner Funktion als Beweiswürdigungsregel im Verfahren vor Bundesgericht keine über das Willkürverbot von Art. 9 BV hinausgehende Bedeutung zu (BGE 148 IV 409 E. 2.2; 146 IV 88 E. 1.3.1; je mit Hinweisen).
1.3.2. Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 3 Abs. 2 lit. c und Art. 107 StPO ) umfasst unter anderem das Recht des Betroffenen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden. Dem entspricht die Pflicht der Behörden, die Verfahrensanträge der Parteien entgegenzunehmen und zu prüfen, sowie die ihr rechtzeitig und formrichtig angebotenen Beweismittel abzunehmen. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs und des Untersuchungsgrundsatzes im Sinne von Art. 6 StPO liegt nicht vor, wenn eine Behörde auf die Abnahme beantragter Beweismittel verzichtet, weil sie aufgrund der bereits abgenommenen Beweise ihre Überzeugung gebildet hat und ohne Willkür in vorweggenommener (antizipierter) Beweiswürdigung annehmen kann, dass ihre Überzeugung durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert würde (BGE 147 IV 534 E. 2.5.1; 143 III 297 E. 9.3.2; 141 I 60 E. 3.3; je mit Hinweisen). Die Rüge unzulässiger antizipierter Beweiswürdigung prüft das Bundesgericht als Tatfrage nur unter dem Aspekt der Willkür. Dies gilt sinngemäss auch für die Frage, ob die Vorinstanz auf Abklärungen zum Vorleben und zu den persönlichen Verhältnissen eines Zeugen im Sinne von Art. 164 Abs. 1 StPO verzichten durfte (BGE 147 IV 534 E. 2.5.1 mit Hinweisen).
1.4.
1.4.1. Gemäss Art. 164 Abs. 1 StPO werden das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse einer Zeugin oder eines Zeugen nur abgeklärt, soweit dies zur Prüfung der Glaubwürdigkeit erforderlich ist. Die Verfahrensleitung kann eine ambulante Begutachtung anordnen, wenn sie Zweifel an der Urteilsfähigkeit hat oder wenn Anhaltspunkte für eine psychische Störung vorliegen, sofern die Bedeutung des Strafverfahrens und des Zeugnisses dies rechtfertigt (Art. 164 Abs. 2 StPO). Aufgrund des Verweises in Art. 180 Abs. 2 StPO gilt die genannte Bestimmung grundsätzlich auch für die Privatklägerschaft (Urteile 6B_1071/2019 vom 5. November 2020 E. 1.2.2; 1B_342/2016 vom 12. Dezember 2016 E. 2 mit Hinweisen).
1.4.2. Art. 182 StPO bestimmt, dass die Staatsanwaltschaft und die Gerichte eine oder mehrere sachverständige Personen beiziehen, wenn sie nicht über die besonderen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen, die zur Feststellung oder Beurteilung eines Sachverhalts erforderlich sind. Die Prüfung der Glaubhaftigkeit von Aussagen ist primär Sache des Gerichts (statt vieler: Urteile 6B_256/2021 vom 17. Mai 2021 E. 2.2; 6B_892/2020 vom 16. Februar 2021 E. 3.2.1). Eine Glaubhaftigkeitsbegutachtung durch eine sachverständige Person gestützt auf Art. 182 StPO drängt sich nach der Rechtsprechung nur unter besonderen Umständen auf. Dies ist etwa der Fall, wenn bruchstückhafte oder schwer interpretierbare Äusserungen eines Kleinkindes zu beurteilen sind, bei ernsthaften Anzeichen geistiger Störungen, welche die Aussageehrlichkeit eines Zeugen beeinträchtigen könnten, oder wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass ein Zeuge unter dem Einfluss von Drittpersonen steht (BGE 129 IV 179E. 2.4; Urteile 7B_766/2023 vom 14. August 2025 E. 2.2.3; 6B_235/2025 vom
10. Juni 2025 E. 1.1.2). Das Gericht verfügt bei der Beantwortung der Frage, ob aufgrund der konkreten Umstände des Einzelfalles eine sachverständige Person beigezogen werden muss, über einen Ermessensspielraum (Urteile 7B_766/2023 vom 14. August 2025 E. 2.2.3; 6B_235/2025 vom 10. Juni 2025 E. 1.1.2; 6B_1054/2023 vom
19. Februar 2024 E. 1.1.2).
1.5.
1.5.1. Die Vorinstanz stellte zur Glaubwürdigkeit der Beschwerdegegnerin 2 fest, der Beschwerdeführer stütze die Begründung seines Beweisantrags in weiten Teilen auf die Auswertung des Internet-Aktivitätsprotokolls der Beschwerdegegnerin 2. So halte er fest, diese habe sich mit den Themen Selbstwert, Selbstbewusstsein usw. profund und regelmässig auseinandergesetzt. Sie habe beispielsweise nach Begriffen wie "cleanse self-doubt fear & self-sabotage; how do I manage my loneliness; feel confident & comfortable" gesucht. Daraus scheine der Beschwerdeführer abzuleiten, dass gleich zwei Leitkriterien einer emotional instabilen Persönlichkeitsstörung gegeben seien, nämlich das Kriterium der Identitätsstörung und dasjenige des Gefühls innerer Leere. Es sei aber unklar, wieso die Beschwerdegegnerin 2 nach diesen Begriffen gesucht habe. Das Mass an Suchbegriffen erscheine unauffällig und deute eher auf ein allgemeines Interesse an diesen Themen oder Langeweile hin. Selbst wenn sich die Beschwerdegegnerin 2 teilweise einsam gefühlt hätte - sie räume in ihrer Schilderung betreffend die Einsperrung im Gartenhaus ein, dass sie sich gefangen, verlassen und ängstlich gefühlt habe -, sei dies noch kein Hinweis auf das Vorliegen einer psychischen Störung. Dafür müsste eine gewisse Schwelle überschritten sein, was vorliegend nicht ersichtlich sei. Im Weiteren verweise der Beschwerdeführer auf die im Recht liegenden Comic-Bilder, entsprechende aufgerufene Websites und ganz allgemein auf einen "über einen in Intensität und Devianz ausufernden Sexualtrieb" der Beschwerdegegnerin 2. Diesen habe sie kritisch hinterfragt. Auch daraus könne jedoch nicht geschlossen werden, dass die Beschwerdegegnerin 2 ein Leitkriterium einer psychischen Störung erfülle, zumal sich die angebliche Devianz lediglich auf die Aussagen des Beschwerdeführers stütze. Ebenso wenig böten die Internetrecherchen zu den Bereichen Angst, Wut, Aggression und Depression hinreichende Anhaltspunkte, dass eine psychische Störung vorliege oder vorliegen könnte. Auch anhand der Aussageprotokolle sei nicht erstellt, dass die Beschwerdegegnerin 2 Mühe gehabt hätte, die Fragen zu verstehen oder darauf zu antworten. Ihre Aussagen seien weder schwer interpretier- noch nicht nachvollziehbar. Hinzu komme, dass sie teilweise mit objektiven Beweismitteln untermauert werden könnten. Dabei sei insbesondere der Vorfall vom 17. Oktober 2018 entscheidend, welcher durch Videoüberwachung dokumentiert sei. Die Schilderung der Beschwerdegegnerin 2 stimme mit der Aufzeichnung überein. Dies zeige, dass sie sehr wohl aussagetüchtig sei. Sie habe den Sachverhalt offensichtlich wahrnehmen, im Gedächtnis speichern, später abrufen und wiederholt (gleichbleibend) schildern können. Sie sei also in der Lage, erlebnisbasierte Aussagen zu tätigen.
1.5.2. Die dagegen erhobenen Einwände erscheinen nicht stichhaltig. Die entsprechenden Ausführungen in der Beschwerde beschränken sich über weite Strecken darauf, eine andere Meinung als die Vorinstanz zu vertreten und deren Erwägungen in appellatorischer Weise als rudimentär, fehlerhaft und das eigene "Ergebnis diskreditierend" zu bezeichnen. Hierbei stützt sich der Beschwerdeführer hauptsächlich auf Vermutungen und Behauptungen betreffend die mögliche Motivation der Beschwerdegegnerin 2 für die von ihr getätigten Internetsuchanfragen. Dies reicht angesichts der entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers durchaus einlässlichen und detaillierten Beweiswürdigung der Vorinstanz nicht aus, um die damit zusammenhängenden Feststellungen im angefochtenen Urteil ernsthaft zu erschüttern respektive diese als - auch im Ergebnis - willkürlich erscheinen zu lassen. Daran vermag auch der Einwand des Beschwerdeführers nichts zu ändern, die Beschwerdegegnerin 2 habe nachweislich falsche Aussagen hinsichtlich der Schliessverhältnisse beim Vorfall vom 17. Oktober 2018 gemacht, worauf im angefochtenen Entscheid nicht eingegangen worden sei. Denn die Vorinstanz setzte sich mit den gleichlautenden und vom Beschwerdeführer bereits vorgebrachten Rügen durchaus hinreichend auseinander. Sie hielt insbesondere fest, selbst wenn nicht alle Aussagen mittels entsprechender Videoaufnahme belegt werden könnten, erscheine es dennoch stringent, dass die Beschwerdegegnerin 2 auch in Bezug auf die restlichen Schilderungen im Zusammenhang mit dem Vorfall vom 17. Oktober 2018 aussagetüchtig gewesen sei (vorinstanzliche Erwägung 3.3.5). Darauf kann ohne Weiteres verwiesen werden. Auch im Übrigen legte die Vorinstanz unter Berücksichtigung sämtlicher Beweismittel und eingebettet in das gesamte Beweisergebnis dar, weshalb sie zu einem anderen Ergebnis gelangte als der Beschwerdeführer. Demgegenüber wird in der Beschwerde nicht hinreichend aufgezeigt, inwieweit die diesbezüglichen vorinstanzlichen Feststellungen offensichtlich unrichtig oder sonstwie bundesrechtswidrig (willkürlich) sein sollen. Diese bleiben folglich für das Bundesgericht verbindlich (vgl. E. 1.3.1 hiervor). Davon ausgehend ist die antizipierte Beweiswürdigung der Vorinstanz unter Willkürgesichtspunkten nicht zu beanstanden. Deren abschliessende Schlussfolgerung, die Einholung eines psychiatrischen Gutachtens über die Beschwerdegegnerin 2 erweise sich - in antizipierter Beweiswürdigung - als obsolet, verletzt kein Bundesrecht.
2.
2.1. Der Beschwerdeführer wendet sich im Weiteren gegen den vorinstanzlichen Schuldspruch wegen der Freiheitsberaubung vom
21. Oktober 2018 gemäss Sachverhalt S1 der Anklageziffer 2.1.5.2. Er macht geltend, die Beschwerdegegnerin 2 habe nicht vorgebracht, eingesperrt gewesen zu sein. Damit liege eine Einwilligung vor. Neben dieser evidenten Einwilligung in die Einschränkung der Bewegungsfreiheit habe es dem Beschwerdeführer auch offensichtlich am Vorsatz gemangelt, der Beschwerdegegnerin 2 die Freiheit zu entziehen.
Die Vorinstanz stellte in diesem Kontext fest, der Beschwerdeführer habe die Beschwerdegegnerin 2 am 21. Oktober 2018 - während er seine Kinder nach Deutschland gebracht habe - in seiner Geschäftswohnung eingeschlossen, wobei die Verbindungstüre zwischen Wohnung und Geschäftsräumlichkeiten verschlossen gewesen sei. Die Beschwerdegegnerin 2 habe sich nicht aus eigener Kraft aus der Wohnung befreien können.
2.2.
2.2.1. Den Tatbestand der Freiheitsberaubung im Sinne von Art. 183 Ziff. 1 Abs. 1 StGB erfüllt, wer jemanden unrechtmässig festnimmt oder gefangen hält oder jemandem in anderer Weise unrechtmässig die Freiheit entzieht. Die unzulässige Beschränkung der Fortbewegungsfreiheit liegt nach Rechtsprechung und Lehre darin, dass jemand daran gehindert wird, sich selbstständig, mit Hilfsmitteln oder mit Hilfe Dritter nach eigener Wahl vom Ort, an dem er sich befindet, an einen anderen Ort zu begeben oder bringen zu lassen. Die Freiheitsberaubung kann durch unrechtmässige Festnahme, Gefangenhalten oder unrechtmässige Freiheitsentziehung auf andere Weise geschehen (Generalklausel; BGE 141 IV 10 E. 4.4.1). Als Tatmittel ist insbesondere auch psychischer Druck wie beispielsweise eine Drohung denkbar (vgl. BGE 128 IV 73 E. 2a). Die Drohung muss so schwer sein, dass dem Opfer nicht zuzumuten ist, ihr zu widerstehen (Urteil 6B_918/2014 vom 2. April 2015 E. 2.2.1 mit Hinweis). Unrechtmässig ist eine Freiheitsberaubung dann, wenn rechtfertigende Umstände wie Rechtfertigungsgründe nach Art. 14 ff. StGB oder eine Einwilligung fehlen (vgl. BGE 141 IV 10 E. 4.4.1 mit Hinweisen). Das Bestehen von Rechtfertigungsgründen schliesst die Tatbestandsmässigkeit aus (Urteil 7B_268/2022 vom 5. November 2024 E. 5.3.1 mit Hinweis). In subjektiver Hinsicht verlangt der Tatbestand Vorsatz, wobei Eventualvorsatz genügt (Urteil 6B_641/2021 vom 30. März 2022 E. 1.3 mit Hinweisen).
2.2.2. Was der Täter wusste, wollte und in Kauf nahm, betrifft sogenannte innere Tatsachen und ist somit Tatfrage (Art. 105 Abs. 1 BGG). Das Bundesgericht prüft diese nur unter dem Gesichtspunkt der Willkür (Art. 97 Abs. 1 BGG; BGE 141 IV 369 E. 6.3; 137 IV 1 E. 4.2.3; je mit Hinweis).
2.3. Die Vorinstanz führte aus, die Gesamtsituation der Beschwerdegegnerin 2 sei zu beachten. Diese habe sich nach ihrem Umzug zum Beschwerdeführer in die Schweiz in einer aussichtslosen Situation befunden, ohne über eine Anstellung, Geld oder eine eigene Bleibe zu verfügen. Sie habe sich dem Beschwerdeführer ausgeliefert und ihre missliche Lage so geschildert, dass sie Angst gehabt habe. Dies ergebe sich auch aus einem Chat mit F.________. Die Vorinstanz setzte sich sodann ausführlich mit den Aussagen der Beschwerdegegnerin 2 auseinander und stellte fest, diese seien glaubhaft und konstant, sodass darauf abgestellt werden könne. Sie stellte ausserdem - wie erwähnt (vgl. E. 2.1 hiervor) - fest, aus den Polizeiberichten gehe hervor, die Verbindungstür zwischen der Wohnung und den Geschäftsräumlichkeiten sei verschlossen gewesen. Der Beschwerdeführer setzt sich damit nicht (substanziiert) auseinander und es sind auch keine Anhaltspunkte erkennbar, welche die vorinstanzlichen Feststellungen als rechtsfehlerhaft (willkürlich) erscheinen lassen würden. Vor diesem Hintergrund durfte die Vorinstanz eine effektive Einwilligung seitens der Beschwerdegegnerin 2 betreffend das Einschliessen in der Geschäftswohnung verneinen, ohne Bundesrecht zu verletzen. Unter Willkürgesichtspunkten (vgl. E. 2.2.2 hiervor) ebenso wenig zu beanstanden ist die anhand dieser Sachlage im angefochtenen Entscheid enthaltene, den subjektiven Tatbestand betreffende Schlussfolgerung, der Beschwerdeführer habe die Beschwerdegegnerin 2 nur deshalb eingesperrt, weil er sie daran habe hindern wollen, ihn zu verlassen. Dem hält der Beschwerdeführer nichts Substanzielles entgegen. Seine Rügen erschöpfen sich im Wesentlichen darin, lediglich einen anderen Standpunkt zu vertreten und die eigene Sichtweise wiederzugeben, ohne dass damit eine hinreichende Auseinandersetzung mit den vorinstanzlichen Erwägungen einherginge, was nicht genügt. Bezeichnet der Beschwerdeführer die vorinstanzlichen Erwägungen in diesem Kontext darüber hinaus als "schlicht hanebüchen", so stellt dies eine rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid dar. Darauf ist mangels tauglicher Begründung nicht näher einzugehen. Nachdem die Einwilligung nach dem Gesagten als Rechtfertigungsgrund nicht greift, bleibt es beim vorinstanzlichen, somit bundesrechtskonformen Schuldspruch.
3.
3.1. Der Beschwerdeführer bestreitet sodann den Schuldspruch wegen (mehrfacher) Tierquälerei gemäss Sachverhalt S2 der Anklageziffer 2.2. Die Vorinstanz erachtete diesbezüglich den folgenden Sachverhalt gemäss Anklageschrift als erstellt: Die Beschwerdegegnerin 2 war Halterin des Hundes "E.________" (schwarz-braune Bulldogge). Der Beschwerdeführer schlug in der Zeit, als die Beschwerdegegnerin 2 bei ihm wohnte (von Juli/August bis 21. Oktober 2018), mehrmals mit den Fäusten auf "E.________" ein. Einmal schlug er auch mit einem Holzstock und einmal mit der Leine auf den Hund ein. In der Folge versteckte sich "E.________" Ende August 2018 im Garten unter einem Gebüsch. Der Beschwerdeführer war darüber verärgert, holte "E.________" heraus und schlug abermals auf den Hund ein. Im August oder September 2018 drückte der Beschwerdeführer den Hund "E.________" in seinem Garten im U.________ während 20 bis 50 Sekunden in einem Wasserbecken unter Wasser. Der Hund entging dabei nur knapp dem Tod. Danach warf der Beschwerdeführer den Hund mit viel Kraft zu Boden und sperrte ihn schliesslich in einen Käfig. "E.________" hatte nach diesem Vorfall ein gerötetes Auge erlitten und grosse Angst vor dem Beschwerdeführer. Seinen eigenen Hund "D.________" (weisser Bullterrier) schlug der Beschwerdeführer ebenfalls immer wieder. So traktierte er ihn von August bis Oktober 2018 mehrmals mit den Fäusten, mit einem Holzstock, einem WC-Deckel und mit Fusstritten. Der Beschwerdeführer drückte "D.________" ausserdem mit dem Knie zu Boden. "D.________" erlitt dabei einmal ein geschwollenes Auge.
3.2. Auch die diesbezüglichen Rügen erscheinen unberechtigt. Soweit die Beschwerde Ausführungen zum vorinstanzlichen Schuldspruch aufgrund des Unter-Wasser-Drückens des Hundes "E.________" enthält, womit die gemäss Ansicht des Beschwerdeführers unglaubhaften Aussagen der Beschwerdegegnerin 2 belegt werden sollen, erweist sich dies als prozessual widersprüchlich. So beantragt der Beschwerdeführer einleitend (eventualiter), er sei vom Vorwurf der Tierquälerei zum Nachteil von "D.________" und "E.________" freizusprechen, nimmt davon aber unmissverständlich den Vorfall aus, wonach er "E.________" im August/September 2018 unter Wasser gedrückt und anschliessend auf den Boden geworfen habe. Mit anderen Worten ficht der Beschwerdeführer den darauf gründenden Schuldspruch explizit nicht an. Die dennoch in der Beschwerde enthaltenen Ausführungen zu diesem Punkt sind somit nicht zu hören.
Im Übrigen vertritt der Beschwerdeführer erneut lediglich eine von der vorinstanzlichen Begründung abweichende Meinung. Dabei legt er wiederum nicht (substanziiert) dar, inwieweit die im angefochtenen Entscheid diesbezüglich getroffenen Feststellungen offensichtlich unrichtig (willkürlich) oder sonstwie bundesrechtswidrig sein sollen. Wendet er insbesondere ein, die Vorinstanz sei durch das "pauschale Durchwinken" sämtlicher Vorwürfe in Willkür verfallen, so lässt er ausser Acht, dass im angefochtenen Entscheid eine detaillierte Auseinandersetzung mit den Aussagen der Beschwerdegegnerin 2 stattfand und diese unter Berücksichtigung der weiteren Beweismittel bewertet wurden. Gestützt darauf begründete die Vorinstanz ausführlich, weshalb sie auf die Aussagen der Beschwerdegegnerin 2 abstellte und den in der Anklage dargelegten Sachverhalt als erstellt ansah. Dabei hielt sie in erster Linie fest, weder der tierärztliche Bericht noch die Schilderungen des Beschwerdeführers betreffend sein Verhalten den Hunden gegenüber oder das abgespielte Video vermöchten die Aussagen der Beschwerdegegnerin 2 nachhaltig zu entkräften. Auch wenn der Hund des Beschwerdeführers im tierärztlichen Bericht nicht als auffällig beschrieben worden sei, könne daraus nicht leichthin geschlossen werden, dass die Schilderungen der Beschwerdegegnerin 2 unwahr seien. Die in diesem Zusammenhang gezogenen Schlussfolgerungen der Vorinstanz sind entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers nicht rechtsfehlerhaft. Angesichts der in der Beschwerde vorgebrachten Rügen ist im Gegenteil zu wiederholen, dass nicht bereits dann Willkür vorliegt, wenn eine andere Lösung oder Würdigung ebenfalls vertretbar oder gar zutreffender erscheint. Erforderlich ist vielmehr, dass der fragliche Entscheid nicht nur in der Begründung, sondern auch im Ergebnis als willkürlich angesehen werden muss (vgl. E. 1.3.1 hiervor). So verhält es sich hier nicht. Dies gilt umso mehr, als sich der Beschwerdeführer - wie erwähnt - mehrheitlich in pauschaler Kritik übt. Darin ist kein hinreichender Anlass für ein Abweichen vom vorinstanzlichen Schuldspruch wegen Tierquälerei zu erblicken, womit es folgedessen sein Bewenden hat.
4.
4.1. Schliesslich stellt der Beschwerdeführer die vorinstanzliche Strafzumessung in Frage. Er macht zunächst geltend, für die Schuldsprüche betreffend die Widerhandlung gegen das Waffengesetz sei die Strafart der Geldstrafe und nicht diejenige der Freiheitsstrafe angezeigt. Mithin beantragt er eine bedingte Freiheitsstrafe von 24 Monaten unter Ansetzung einer Probezeit von 5 Jahren sowie eine unbedingte Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu Fr. 30.--. Im Weiteren stuft der Beschwerdeführer die vorinstanzliche Strafzumessung im Zusammenhang mit den Freiheitsberaubungen vom 17. Oktober 2018 in der Geschäftswohnung und Mitte September desselben Jahres im Gartenhaus als willkürlich ein. Vor allem habe die Vorinstanz übersehen, dass es sich bloss um sehr kurzfristige Freiheitsentzüge gehandelt habe, was sie im Rahmen der Strafzumessung unerwähnt gelassen habe. Anzufügen sei, dass die körperliche Dominanz des Beschwerdeführers die Freiheitsberaubung erst ermöglicht habe. Daher sei es bundesrechtswidrig, diesen Umstand als strafschärfend anzusehen. Neben dem Zerren - entweder die Treppe hinunter oder in das Gartenhaus hinein - habe es sich um schlichte Tätlichkeiten gehandelt, welche sich keineswegs durch besondere Brutalität ausgezeichnet hätten und Einsatzstrafen von 18 bzw. 16 Monaten rechtfertigen würden. Zudem erscheine die Einsatzstrafe für die einfache Körperverletzung mit sechs Monaten im Kontext der Einsatzstrafe für die Freiheitsberaubung (16 Monate) klar willkürlich bemessen.
4.2.
4.2.1. Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung wiederholt dargelegt (BGE 149 IV 217 E. 1.1; 144 IV 217 E. 3, 313
E. 1.2; je mit Hinweisen). Entsprechendes gilt für die Bildung der Einsatz- und der Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB in Anwendung des Asperationsprinzips (BGE 144 IV 313 E. 1, 217 E. 2 f.; 141 IV 61 E. 6.1.2). Darauf kann verwiesen werden. Es liegt im Ermessen des Sachgerichts, in welchem Umfang es den verschiedenen Strafzumessungsfaktoren Rechnung trägt. Dabei kommt ihm ein erheblicher Spielraum zu.
4.2.2. Das Bundesgericht greift auf Beschwerde hin in die Strafzumessung nur ein, wenn das Sachgericht den gesetzlichen Strafrahmen über- oder unterschritten hat, wenn es von rechtlich nicht massgeblichen Kriterien ausgegangen ist oder wenn es wesentliche Gesichtspunkte ausser Acht gelassen bzw. in Überschreitung oder Missbrauch seines Ermessens falsch gewichtet hat (BGE 149 IV 395 E. 3.6.1, 217 E. 1.1; 144 IV 313 E. 1.2). Das Bundesgericht hat keine eigene Strafzumessung vorzunehmen und die vorinstanzliche Strafe nicht durch die seines Erachtens als angemessen erachtete zu ersetzen. Die Strafzumessung obliegt den Sachgerichten und ist vom Bundesgericht nur auf Rechtsfehler hin zu überprüfen (Urteile 6B_461/2025 vom
19. Januar 2026 E. 3.2.1; 6B_637/2025 vom 10. November 2025
E. 4.2; je mit Hinweis).
4.2.3. Die Frage, ob im zu beurteilenden Einzelfall eine Geld- oder eine Freiheitsstrafe auszusprechen ist, beurteilt sich gemäss Art. 47 StGB nach dem Ausmass des jeweiligen Verschuldens (BGE 144 IV 217 E. 3.3.1), wobei die Geldstrafe gegenüber der Freiheitsstrafe als mildere Sanktion gilt. Das Gericht trägt bei der Wahl der Strafart neben dem Verschulden des Täters, der Zweckmässigkeit der Strafe, ihren Auswirkungen auf die Täterschaft und auf ihr soziales Umfeld sowie ihrer Wirksamkeit unter dem Blickwinkel der Prävention Rechnung (BGE 147 IV 241 E. 3.2; 144 IV 313 E. 1.1.1). Dabei berücksichtigt es, dass bei alternativ zur Verfügung stehenden und hinsichtlich des Schuldausgleichs äquivalenten Sanktionen im Regelfall diejenige gewählt werden soll, die weniger stark in die persönliche Freiheit des Betroffenen eingreift bzw. die ihn am wenigsten hart trifft (BGE 138 IV 120 E. 5.2; 134 IV 82 E. 4.1). Dies gilt auch im Rahmen der Gesamtstrafenbildung. Der Täter soll und kann aufgrund des Umstands, dass mehrere Delikte gleichzeitig zur Beurteilung stehen, für die einzelnen Taten nicht schwerer bestraft werden als bei separater Beurteilung (BGE 144 IV 217 E. 3.3.3). So hielt das Bundesgericht fest, dass eine Person, die wegen drei Straftaten verurteilt werde, für die aus der Sicht des Gerichts konkret je eine Geldstrafe angebracht sei, nicht zu einer Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt werden könne, weil die Asperation der Grundgeldstrafe zu deren Erhöhung über das von Art. 34 Abs. 1 StGB vorgesehene Maximum führe (BGE 144 IV 313 E. 1.1.3; Urteil 6B_244/2021 vom 17. April 2023 E. 5.3.3 mit Hinweisen).
4.2.4. Auch nach neuester Rechtsprechung darf eine Gesamtfreiheitsstrafe ausgesprochen werden, wenn viele Einzeltaten zeitlich sowie sachlich eng miteinander verknüpft sind und eine blosse Geldstrafe bei keinem der in einem engen Zusammenhang stehenden Delikte geeignet ist, in genügendem Masse präventiv auf den Täter einzuwirken (Urteile 6B_1135/2023 vom 19. Februar 2025 E. 3.3.2; 6B_196/2021 vom 25. April 2022 E. 5.3.2; 6B_141/2021 vom 23. Juni 2021 E. 1.3.2; je mit Hinweisen); das letztgenannte Urteil berücksichtigt damit bei der Wahl der Strafart die mehrfache und kontinuierliche gleichartige Delinquenz. Es widerspricht der konkreten Strafzumessung nicht per se, Tat- oder Deliktgruppen zu bilden. Dies steht im Zusammenhang mit der Wahl der geeigneten Strafart und der erforderlichen spezialpräventiven Wirkung auf den Täter nach Art. 41 StGB. Im Bereich der leichten und mittleren Kriminalität sollen Freiheitsstrafen nur verhängt werden, wenn dem Staat keine anderen Mittel offenstehen, die öffentliche Sicherheit zu gewährleisten; eine Freiheitsstrafe kann dann etwa notwendig erscheinen, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen und Vergehen abzuhalten (Urteile 6B_800/2024 vom 12. Dezember 2025 E. 2.1.2; 6B_93/2022 vom 24. November 2022 E. 1.3.5; 6B_432/2020 vom 30. September 2021 E. 1.4 betreffend sexuelle Handlungen mit Kindern). Weiter kann eine Freiheitsstrafe auch angezeigt sein, wenn der Täter sich von früher ausgesprochenen Geldstrafen unbeeindruckt zeigte und dennoch weiter delinquierte (Urteil 6B_1239/2023 vom 22. Januar 2024 E. 1.3.4).
4.3. Die Vorinstanz erwog in Bezug auf die Strafzumessung im Wesentlichen, Freiheitsberaubung sei mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bedroht. Alle anderen Delikte (Drohung, Sachbeschädigung, einfache Körperverletzung, Tierquälerei, Widerhandlung gegen das Waffengesetz) hingegen mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. Die Freiheitsberaubungen seien daher abstrakt die schwereren Delikte. Das Verschulden wiege beim Vorfall vom 17. Oktober 2018 am schwersten. Dannzumal habe der Beschwerdeführer die Beschwerdegegnerin 2 in den Geschäftsräumlichkeiten gewaltsam ins Untergeschoss gezerrt, sie zu Boden gestossen und ihr einen Fusstritt in den Oberkörper versetzt. Dafür sei eine Einsatzstrafe zu bilden. Die Vorinstanz ging dabei von einem leichten bis mittelschweren Verschulden aus. Ferner gewichtete sie die Gewaltanwendung durch den Beschwerdeführer, namentlich das erwähnte Zerren und das Treten gegen den Oberkörper der Beschwerdegegnerin 2, als straferhöhend. Aufgrund der in Deutschland registrierten Vorstrafen als (leicht) straferhöhend anzusehen seien alsdann die Täterkomponenten. Gestützt darauf gelangte die Vorinstanz zu einer Einsatzstrafe von 18 Monaten.
In der Folge setzte sich die Vorinstanz mit jedem einzelnen der weiteren Vorfälle auseinander. Sie beleuchtete und gewichtete das Verschulden unter Berücksichtigung der Gesamtumstände sowie der Täterkomponenten. Dabei gelangte sie für alle zu beurteilenden strafbaren Handlungen abgesehen von den Beschimpfungen zur Strafart der Freiheitsstrafe. Hinsichtlich der Freiheitsberaubungen, der mehrfachen Körperverletzungen sowie bezüglich der Drohung, Sachbeschädigung und mehrfachen Tierquälerei führte sie zur Begründung an, dass ein sehr enger zeitlicher, räumlicher und personeller Zusammenhang bestehe. Für die Verurteilungen betreffend die Widerhandlungen gegen das Waffengesetz führte die Vorinstanz aus, der Beschwerdeführer habe sich bereits einer grossen Anzahl gleichartiger Verstösse schuldig gemacht. Daher resultiere diesbezüglich ein erheblicher Unrechtsgehalt und eine starke Gefährdung der Öffentlichkeit, gerade bei einem derart impulsiven und hinsichtlich Gewaltdelikten vorbestraften Täter wie dem Beschwerdeführer. Dass er die Waffen - soweit bekannt - bisher im Rahmen seiner Gewalttaten nicht gegen Menschen eingesetzt habe, ändere daran nichts. Vielmehr habe sich der Beschwerdeführer von den bisher ausgesprochenen, durch sein Vorstrafenregister belegten Geldstrafen nicht von der Begehung weiterer Delikte abhalten lassen. Es erscheine damit auch für diese Delikte einzig eine Freiheitsstrafe angemessen.
4.4.
4.4.1. Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, überzeugt nicht. Inwieweit sich seine - im Übrigen bereits erstinstanzlich zu Recht entkräftete - Behauptung, er habe keinen (unmittelbaren) Zugriff auf die Waffen gehabt, strafmindernd auswirken soll, ist weder ersichtlich noch (substanziiert) dargelegt. Zudem ist unbestritten geblieben, dass diverse Vorstrafen registriert sind. Dabei wurden - wie der Beschwerdeführer selber einräumt - jeweils Geldstrafen ausgesprochen. Anders als im angefochtenen Entscheid dargelegt, handelte es sich um solche unbedingter Natur, kennt doch das deutsche Recht keine bedingten Geldstrafen. Nachdem sich der Beschwerdeführer selbst davon nicht von erneuter Delinquenz abhalten liess, verletzte die Vorinstanz das ihr zustehende weite Ermessen umso weniger, indem sie in Abwägung sämtlicher relevanter Umstände zum Schluss gelangte, unter spezialpräventivem Blickwinkel sei einzig eine Freiheitsstrafe angemessen. Die Wahl der von der Vorinstanz gewählten Strafart der Freiheitsstrafe auch für die Widerhandlungen gegen das Waffengesetz erweist sich somit als durchaus vertretbar.
4.4.2. Beim Vorfall vom 17. Oktober 2018 zerrte der Beschwerdeführer die Beschwerdegegnerin 2 gewaltsam von den Geschäftsräumlichkeiten in die untergeschossige Geschäftswohnung, warf sie zu Boden und versetzte ihr einen Fusstritt gegen den Oberkörper. Der Beschwerdeführer moniert, die Vorinstanz habe ausser Acht gelassen, dass erst die körperliche Dominanz den Modus operandi ermöglicht habe, der Beschwerdegegnerin 2 die Freiheit zu entziehen. Es erscheine bundesrechtswidrig, diesen Umstand darüber hinaus als strafschärfend zu werten. Dem ist vorab entgegenzuhalten, dass die Vorinstanz die Gewaltanwendung durch den Beschwerdeführer entgegen den Ausführungen in der Beschwerde nicht strafschärfend, sondern lediglich straferhöhend berücksichtigte. Abgesehen davon erwog die Vorinstanz, die Gewaltanwendung des Beschwerdeführers sei über das für die Erfüllung des Tatbestands der Freiheitsberaubung notwendige Mass hinausgegangen; deren Folgen seien zu berücksichtigen, zumal dafür kein eigenständiges Delikt in Frage komme. Die in der Beschwerde erhobenen Einwände helfen angesichts dieser schlüssigen und nachvollziehbaren Begründung zur Straferhöhung nicht weiter. Ebenso wenig ist die angebliche Nichtberücksichtigung des in der Beschwerde behaupteten, nur sehr kurzfristigen Freiheitsentzugs als bundesrechtswidrig einzustufen. Denn von einem sehr kurzfristigen Freiheitsentzug kann mit Blick auf den von der Vorinstanz willkürfrei festgestellten Sachverhalt zum Vornherein keine Rede sein. Wenn und soweit die Vorinstanz diesen Umstand aus zureichenden Gründen nicht als strafmindernd berücksichtigte, hält dies ohne Weiteres vor Bundesrecht stand.
4.4.3. Schliesslich nimmt der Beschwerdeführer auf den Sachverhalt Bezug, welcher sich Mitte September 2018 zutrug. Dabei warf er die Beschwerdegegnerin 2 auf das Sofa, kniete auf sie und schlug ihr mehrfach mit der Faust ins Gesicht, sodass sich diese hernach nicht getraute, das Gartenhaus zu verlassen. Er macht geltend, die von der Vorinstanz festgelegte Einzelstrafe (16 Monate Freiheitsstrafe) sei in Anbetracht der damit zusammenhängenden einfachen Körperverletzung, wofür 6 Monate ausgefällt worden seien, als willkürlich einzustufen. Indessen hat die Vorinstanz diesem Umstand bzw. der Konkurrenz hinreichend Rechnung getragen und dies auch entsprechend ausgeführt und begründet. Dem ist nichts beizufügen. Der Beschwerdeführer legt nicht dar, weshalb die von der Vorinstanz veranschlagte Strafe zu hoch sein soll. Das erneute Vorbringen des nur "sehr kurzfristigen Freiheitsentzugs" vermag an dieser Stelle ebenso wenig zu überzeugen wie im Zusammenhang mit dem Vorfall vom 17. Oktober 2018.
4.5. Die vorinstanzliche Strafzumessung ist insgesamt nicht zu beanstanden. Es ist nicht ersichtlich, dass die Vorinstanz einzelne Strafzumessungskriterien falsch gewürdigt, relevante Aspekte zu Unrecht ausser Acht gelassen oder sonstwie in Missachtung ihres Ermessens Bundesrecht verletzt hätte. Folglich hat es auch diesbezüglich mit den vorinstanzlichen Erkenntnissen sein Bewenden.
5.
Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 27. Mai 2026
Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: von Felten
Der Gerichtsschreiber: Grünenfelder