Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
5F_3/2026
Urteil vom 12. März 2026
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Bovey, Präsident,
Bundesrichter Herrmann, Hartmann,
Gerichtsschreiber Möckli.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Gesuchstellerin,
gegen
B.________,
Gesuchsgegnerin.
Gegenstand
Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts 5A_690/2025 vom 25. November 2025.
Sachverhalt
A.
Im Rahmen der Teilung des Nachlasses des am 1. Februar 2014 verstorbenen C.________ stellte das Bezirksgericht Dielsdorf mit zwischenzeitlich rechtskräftigem Urteil vom 8. Dezember 2022 den Nachlass fest, erklärte dabei einen Wert der Kulturlandparzelle D.________ von Fr. 58'120.-- als massgebend, und stellte fest, dass zu 5/8 E.________ (Stiefmutter, damals Klägerin) sowie zu je 1/8 A.________ (rubrizierte Gesuchstellerin), B.________ (Gesuchsgegnerin) und F.________ am Nachlass berechtigt sind. Sodann wies es die Kulturlandparzelle zum Anrechnungswert von Fr. 58'120.-- der Gesuchsgegnerin zu und wies das Grundbuchamt Dielsdorf an, nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils das Grundstück auf diese zu übertragen.
B.
Mit Klage vom 13. August 2024 gegen die Gesuchsgegnerin verlangte die Gesuchstellerin die Feststellung, dass die Parteien je zu 1/8 am Nachlass berechtigt seien und demzufolge den gleichen Anspruch auf Zuteilung der Parzelle D.________ hätten, dass beim betreffenden Grundstück von einem Anrechnungswert von Fr. 363'250.-- auszugehen und der seinerzeitige Anrechnungswert von Fr. 58'120.-- soweit herabzusetzen sei, als dies zur Wahrung ihres Anspruches am Nachlass nötig sei, und dass die Gesuchsgegnerin entweder das Grundstück an sie zu übertragen oder wieder in die Erbmasse einzuwerfen oder ihr den Betrag von Fr. 305'130.-- zu zahlen habe.
Mit Beschluss vom 20. November 2024 trat das Bezirksgericht Dielsdorf auf die Klage zufolge abgeurteilter Sache nicht ein.
Die hiergegen erhobene Berufung wies das Obergericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 10. Juni 2025 ab, soweit es darauf eintrat.
Auf die dagegen eingereichte Beschwerde in Zivilsachen vom 25. August 2025 trat das Bundesgericht mit Urteil 5A_690/2025 vom 25. November 2025 mangels hinreichender Begründung nicht ein.
C.
Mit Revisionsgesuch vom 2. Februar 2026 verlangt die Gesuchstellerin die Aufhebung des bundesgerichtlichen Urteils 5A_690/2025 und in Aufhebung des obergerichtlichen Urteils vom 10. Juni 2025 die Rückweisung der Angelegenheit an das Obergericht des Kantons Zürich zur materiellen Beurteilung.
Erwägungen
1.
Ein bundesgerichtliches Urteil kann auf Gesuch hin aus einem der in Art. 121 ff. BGG abschliessend genannten Gründe in Revision gezogen werden, wobei der Revisionsgrund in der Gesuchsbegründung in gedrängter Form darzulegen ist (Art. 42 Abs. 2 BGG). Die Revision dient nicht dazu, die Rechtslage erneut zu diskutieren und inhaltlich eine Wiedererwägung des ergangenen bundesgerichtlichen Urteils zu verlangen (vgl. zum Ganzen statt vieler: Urteil 5F_36/2022 vom 29. November 2022 E. 3 m.w.H.).
2.
Die Gesuchstellerin beruft sich auf den Revisionsgrund von Art. 121 lit. d BGG. Soweit sie geltend macht, das Bundesgericht habe verschiedene Tatsachen übersehen und es widerspreche jeglichem gesundem Menschenverstand, dass sie ihrer Schwester durch Anerkennung eines viel zu tiefen Anrechnungswertes eine Schenkung von insgesamt über Fr. 300'000.-- hätte machen wollen, kann von vornherein nicht der angesprochene Revisionsgrund zur Debatte stehen, da im kantonalen Verfahren keine Tatsachenfragen zur Debatte standen, sondern das Bezirksgericht Dielsdorf mit einer rechtlichen Erwägung auf die Klage der Gesuchstellerin nicht eintrat, indem es zur Begründung angeführt hat, über die Teilung des Nachlasses und den Anrechnungswert für das Grundstück D.________ liege ein rechtskräftiges Urteil vor.
Nichts ableiten kann die Gesuchstellerin sodann aus ihrer Behauptung, das den Nichteintretensbeschluss des Bezirksgerichts bestätigende obergerichtliche Urteil vom 10. Juni 2025 entspreche keinem rechtskräftigen Entscheid über das Vorliegen einer res iudicata, indem das Obergericht gerade nicht geprüft habe, ob eine solche vorliege. Nicht nur steht dies ausserhalb des Revisionskontextes, sondern der obergerichtliche Entscheid enthielt ohnehin dahingehende Erwägungen, indem das Obergericht in E. 4.3 diesbezüglich "zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen" auf die in E. 4.1 wiedergegebene Begründung des Bezirksgerichts verwiesen hat, wonach das Teilungsurteil vom 8. Dezember 2022 am 27. März 2023 in Rechtskraft erwachsen sei, und es damit die betreffende Begründung bestätigt hat.
Am Gesagten ändert sodann - abgesehen davon, dass auch dies ausserhalb eines möglichen Revisionsgegenstandes liegt - die zu ihrer vorangegangenen Behauptung in logischem Widerspruch stehende Aussage der Gesuchstellerin nichts, das Obergericht hätte gar nicht von sich aus entscheiden dürfen, ob das Teilungsurteil rechtskräftig sei, denn es sei ein Spruchkörper und kein Interessenvertreter.
An der Sache vorbei geht schliesslich das (ebenfalls ausserhalb eines potenziellen Revisionsgegenstandes stehende) Vorbringen der Gesuchstellerin, ihr werde das Klagerecht verweigert. Sie war Partei des Erbteilungsprozesses und konnte dabei alle Verfahrensrechte ausüben sowie Rechtsmittel ergreifen. Dass sie nicht ein zweites Mal mit der gleichen Sache an das Gericht gelangen kann, liegt im Wesen der materiellen Rechtskraft.
3.
Nach dem Gesagten ist das Revisionsgesuch abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
4.
Die Gerichtskosten sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht
1.
Das Revisionsgesuch wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 7'000.-- werden der Gesuchstellerin auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, mitgeteilt.
Lausanne, 12. März 2026
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Bovey
Der Gerichtsschreiber: Möckli