Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
5A_365/2026
Urteil vom 30. April 2026
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Bovey, Präsident,
Gerichtsschreiber Möckli.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
1. B.________,
2. C.________,
beide vertreten durch Rechtsanwalt Kurt Zollinger,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Sistierung (Erbteilung),
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, vom 3. März 2026 (RB260004-O/U).
Sachverhalt
Die Parteien stehen sich seit Januar 2024 vor dem Bezirksgericht Meilen in einem Erbteilungsverfahren gegenüber. Mit Verfügung vom 28. November 2024 wurde der Beschwerdeführerin Frist zur Erstattung der Duplik angesetzt. Infolge Mandatsniederlegung ihres damaligen Vertreters wurde die Frist nach Einsetzung eines Rechtsanwaltes als Vertreter im Sinn von Art. 69 Abs. 1 ZPO neu angesetzt. Am 10. September 2025 verlangte dieser unter Beilage u.a. eines Arztzeugnisses die Abnahme der Frist zur Einreichung der Duplik und die Sistierung des Verfahrens. Mit Verfügung vom 26. September 2025 wies das Bezirksgericht die Anträge ab und setzte eine Notfrist zur Einreichung der Duplik. Darauf reichte der Vertreter ein Arztzeugnis ein, welches der Beschwerdeführerin eine "Verhandlungs- und Verfahrensunfähigkeit" attestierte. In der Folge forderte das Bezirksgericht den Arzt auf, sein Zeugnis zu erläutern. Nach Eingang von dessen Ausführungen verfügte das Bezirksgericht am 9. Dezember 2025, dass das Verfahren ohne (ergänzende) Duplik fortgesetzt werde.
Auf die hiergegen von der (vertretenen) Beschwerdeführerin eingereichte Beschwerde trat das Obergericht des Kantons Zürich mit Beschluss vom 3. März 2026 mangels eines dargelegten nicht leicht wieder gutzumachenden Nachteils nicht ein.
Mit Eingabe vom 18. April 2026 wendet sich die Beschwerdeführerin (unvertreten) an das Bundesgericht.
Erwägungen
1.
Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Nichteintretensentscheid im Kontext mit einem Erbteilungsverfahren mit einem Streitwert von rund Fr. 2 Mio. (Art. 72 Abs. 1, Art. 74 Abs. 1 lit. b und Art. 75 Abs. 1 BGG ), welcher die Sistierung des erstinstanzlichen Verfahrens betrifft und somit ein Zwischenentscheid ist, der nur unter den besonderen Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG mit Beschwerde beim Bundesgericht angefochten werden kann, wobei diese in der Beschwerde darzutun sind (BGE 144 III 475 E. 1.2; 150 III 248 E. 1.2).
2.
Die Beschwerdeführerin äussert sich weder zu den Eintretensvoraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG noch in nachvollziehbarer Weise zur Sistierungsfrage, wenn sie zusammengefasst sinngemäss ein generelles Behörden- und Justizversagen beklagt und geltend macht, sie sei Opfer einer eiskalt und gewerbsmässig vollzogenen Schädigung, weshalb im Erbteilungsverfahren bis zum Abschluss sämtlicher Strafverfahren gegen die koordiniert agierende Tätergruppe zugewartet werden müsse. Wenn sie ferner auf ihre Krankschreibung verweist, so mangelt es an einer konkreten Bezugnahme auf die diesbezüglich ausführlichen Erwägungen im angefochtenen Entscheid.
3.
Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).
4.
Angesichts der konkreten Umstände ist auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, mitgeteilt.
Lausanne, 30. April 2026
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Bovey
Der Gerichtsschreiber: Möckli