Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
5D_14/2026
Urteil vom 23. April 2026
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Bovey, Präsident,
Gerichtsschreiber Möckli.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
1. B.________,
2. C.________ AG,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Klage im Zusammenhang mit Erbteilung,
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, vom 2. März 2026 (PP250027-O/U).
Sachverhalt
2019 verstarb D.________ und hinterliess als Erben ihre Schwester E.________ sowie die Nachkommen ihrer beiden vorverstorbenen Brüder. 2021 verstarb E.________ ihrerseits und hinterliess als Alleinerbin ihre Tochter A.________ (Beschwerdeführerin), welche damit auch in die Erbengemeinschaft von D.________ eintrat. B.________ (Beschwerdegegner 1) wurde von der Erbengemeinschaft als gewillkürter Erbenvertreter eingesetzt. Zwischen dem 12. Dezember 2023 und dem 13. Februar 2024 unterzeichneten sämtliche Erben und der Beschwerdegegner 1 den Erbteilungsvertrag vom 6. November 2023.
Am 28. Juni 2024 sandte der Beschwerdegegner 1 den Erben eine korrigierte Jahresabrechnung 2023 des Nachlasses und teilte mit, dass eine Diskrepanz zwischen den partiellen Erbteilungsverträgen und den buchhalterisch erfassten Zahlen festgestellt worden sei. Daraus ergebe sich, dass u.a. die Beschwerdeführerin aus der bereits verteilten Erbmasse Rückzahlungen an die Erbengemeinschaft bzw. die anderen Erben zu leisten habe. Die Beschwerdeführerin teilte dem Beschwerdegegner 1 in der Folge mit, mit dieser Jahresabschlussrechnung 2023 und der Rückzahlung nicht einverstanden zu sein.
Am 14. Januar 2025 reichte die Beschwerdeführerin gegen den Beschwerdegegner 1 sowie die C.________ AG (Beschwerdegegnerin 2 und Kanzlei des Beschwerdegegners 1) eine Klage mit einem Streitwert von Fr. 6'457.-- ein. Mit Urteil vom 27. Juni 2025 trat das Bezirksgericht Zürich auf die Klage gegen die Beschwerdegegnerin 2 nicht ein und wies sie in Bezug auf den Beschwerdegegner 1 ab. Die hiergegen erhobene Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 2. März 2026 ab.
Mit einer als "Erbteilungsvertragsforderungsklage bzw. Durchsetzungsklage" bezeichneten Eingabe vom 20. April 2026 wendet sich F.________, welcher nach eigenen Angaben der Lebenspartner der Beschwerdeführerin ist, unter Angabe seiner eigenen Adresse, aber im Namen der Beschwerdeführerin an das Bundesgericht mit dem Begehren, das obergerichtliche Urteil solle "vollumfänglich aufgehoben bzw. abgelehnt" werden.
Erwägungen
1.
In Zivilsachen können Parteien vor Bundesgericht nur von Anwälten vertreten werden, die nach dem Anwaltsgesetz vom 23. Juni 2000 (BGFA) hierzu berechtigt sind (Art. 40 Abs. 1 BGG). Der Lebenspartner der Beschwerdeführerin ist offensichtlich nicht Rechtsanwalt im Sinn des BGFA und deshalb nicht vertretungsbefugt.
Eine auf Art. 42 Abs. 5 BGG gestützte Rückweisung zur Verbesserung des Mangels (namentlich durch eigenhändige Unterzeichnung seitens der Beschwerdeführerin) erübrigt sich jedoch, weil auf die Beschwerde mangels tauglicher Rechtsbegehren und mangels einer hinreichenden Begründung (dazu nachfolgend) ohnehin nicht einzutreten ist.
2.
Bereits das Bezirks- und das Obergericht haben festgehalten, es sei nicht klar, welche Art von Klage erhoben sein soll. Unbekümmert darum beträgt der Streitwert aber weniger als Fr. 30'000.--, weshalb nicht die Beschwerde in Zivilsachen, sondern die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gegeben ist (Art. 72 Abs. 1, Art. 74 Abs. 1 lit. b, Art. 75 Abs. 1 und Art. 113 BGG ). Mit dieser kann einzig die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden (Art. 116 BGG), wofür das strenge Rügeprinzip gilt (Art. 106 Abs. 2 i.V.m. Art. 117 BGG). Dies bedeutet, dass anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids klar und detailliert darzulegen ist, inwiefern verfassungsmässige Rechte verletzt worden sein sollen, während auf appellatorische Ausführungen nicht eingetreten werden kann (BGE 140 III 264 E. 2.3; 142 III 364 E. 2.4).
3.
Zunächst fehlt es an einem reformatorischen und umsetzbaren Rechtsbegehren (Art. 107 Abs. 2 BGG; BGE 134 III 379 E. 1.3; 137 II 313 E. 1.3; 147 I 89 E. 1.2.5).
Sodann ist d ie fast 20-seitige und insgesamt schwer verständliche Beschwerde durchgehend appellatorisch verfasst. Einzig auf S. 3 wird abstrakt festgehalten, es sei "in der Schweiz jegliche Diskriminierung verboten und in der Bundesverfassung der Eidgenossenschaft in Art. 8 ff verankert." Mit dieser allgemeinen Aussage ist indes keine Verfassungsrüge substanziiert. Im Übrigen sind die Ausführungen wie gesagt ausschliesslich appellatorisch; Verfassungsrügen werden weder explizit noch wenigstens dem Sinn nach erhoben.
4.
Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).
5.
Die Gerichtskosten sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, mitgeteilt.
Lausanne, 23. April 2026
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Bovey
Der Gerichtsschreiber: Möckli