Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
5D_11/2026
Urteil vom 13. April 2026
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Bovey, Präsident,
Gerichtsschreiber Möckli.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer,
Hirschengraben 13/15, 8001 Zürich,
Beschwerdegegner
Jürg Leimbacher,
Advokatur Bülach, Sonnmattstrasse 5, 8180 Bülach.
Gegenstand
Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsvertreters (Ehescheidung),
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, vom 6. März 2026 (LC250016-O/Z05).
Sachverhalt
Mit Beschluss vom 6. März 2026 setzte das Obergericht des Kantons Zürich die Entschädigung für den unentgeltlichen Rechtsvertreter des Beschwerdeführers im Berufungsverfahren betreffend das Scheidungsurteil fest.
Mit Eingabe vom 8. April 2026 wendet sich der Beschwerdeführer an das Bundesgericht mit dem Anliegen, sein Rechtsanwalt sei ein Straftäter der Pädophilie und habe deswegen kein Recht auf Entschädigung.
Erwägungen
1.
Der Beschwerdeführer, welcher sich als "CH-Bundesanwalt" und als "KI-Holocaust Überlebender" bezeichnet, bringt in seiner Eingabe den Standpunkt zum Ausdruck, wonach alle Juristen beauftragte Pädophile seien, namentlich sein Anwalt ein wissentlicher Straftäter der Pädophilie, und wonach alle Gerichte unzulässige parteiische Ausnahmegerichte seien.
2.
Die Beschwerde ist offenkundig querulatorisch bzw. rechtsmissbräuchlich, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. c BGG nicht einzutreten ist.
3.
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers im kantonalen Verfahren mitgeteilt.
Lausanne, 13. April 2026
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Bovey
Der Gerichtsschreiber: Möckli