Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
5A_411/2026
Urteil vom 15. Mai 2026
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Bovey, Präsident,
Gerichtsschreiber Möckli.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Mario Stegmann,
Beschwerdeführer,
gegen
B.________,
vertreten durch Rechtsanwältin Beatrice Abegglen,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Vorsorgliche Massnahmen (Beschränkung der elterlichen Sorge),
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern, 1. Zivilkammer, vom 23. März 2026
(ZK 26 123, ZK 26 124).
Sachverhalt
Die Parteien sind die miteinander verheirateten, aber seit Juli 2022 getrennt lebenden Eltern von C.________ (geb. 2017) und D.________ (geb. 2018). Es besteht ein schwerer Elternkonflikt. Mit Eheschutzentscheid vom 16. Februar 2023 wurden die Töchter in Genehmigung einer entsprechenden Parteivereinbarung in die alleinige Obhut des Vaters gegeben und es wurde eine Beistandschaft errichtet.
Auf Antrag der Beiständin ordnete die KESB Biel ein Gutachten für die Kinder an. Gestützt auf dieses übertrug die KESB am 4. Juli 2024 die alleinige Obhut auf die Mutter und sprach dem Vater ein begleitetes Besuchsrecht von drei Stunden alle zwei Wochen zu (vgl. dazu Urteil 5A_434/2025 vom 12. März 2026).
Seit dem 26. März 2024 ist vor dem Regionalgericht Berner Jura-Seeland das Scheidungsverfahren hängig, in dessen Rahmen bereits verschiedene vorsorgliche Massnahmenverfahren abgeschlossen und andere noch hängig sind. In einem Kurzbericht vom 22. September 2025 beantragte die Beiständin dem Regionalgericht die Einschränkung der elterlichen Sorge des Vaters betreffend die medizinischen Belange der Kinder. Darauf eröffnete das Regionalgericht von Amtes wegen ein weiteres vorsorgliches Massnahmenverfahren. Mit Entscheid vom 29. Dezember 2025 entzog es dem Vater betreffend D.________ die elterliche Sorge im Zusammenhang mit deren Erkrankung an Morbus Crohn und teilte das alleinige Vertretungsrecht für Entscheidungen über medizinische Behandlungen von D.________ im Zusammenhang mit dieser Erkrankung der Mutter zu.
Die hiergegen erhobene Berufung wies das Obergericht des Kantons Bern mit Entscheid vom 23. März 2026 ab, soweit es darauf eintrat.
Mit Beschwerde in Zivilsachen vom 7. Mai 2026 verlangt der Vater, das obergerichtliche Urteil sei aufzuheben und D.________ sei weiterhin unter der vollständigen gemeinsamen elterlichen Sorge beider Elternteile zu belassen, eventualiter sei seine elterliche Sorge nur betreffend den Entscheid über die Darmspiegelung von D.________ zu beschränken. Ferner verlangt er die unentgeltliche Rechtspflege.
Erwägungen
1.
Der angefochtene Entscheid wurde dem Rechtsvertreter des Vaters, wie dieser in der Beschwerde selbst festhält und was auch aus der beigelegten Sendungsverfolgung hervorgeht, am 24. März 2026 zugestellt. Die 30-tägige Beschwerdefrist (Art. 100 Abs. 1 BGG) begann am 25. März 2026 zu laufen (Art. 44 Abs. 1 BGG) und endete am 23. April 2026. Die erst am 7. Mai 2026 der Post übergebene Beschwerde ist somit entgegen der Behauptung in der Beschwerde offenkundig verspätet. Möglicherweise geht der Beschwerdeführer bzw. sein Rechtsvertreter stillschweigend davon aus, dass die Frist durch den Osterstillstand verlängert worden sei; indes gilt bei vorsorglichen Massnahmen kein Fristenstillstand (Art. 46 Abs. 2 BGG), so dass der 23. April 2026 der letzte Tag der Beschwerdefrist war.
2.
Ohnehin wäre die Beschwerde auch offensichtlich nicht hinreichend begründet, zumal bei vorsorglichen Massnahmen einzig verfassungsmässige Rechte als verletzt gerügt werden können (Art. 98 BGG). In der Beschwerde werden zwar abstrakt verschiedene verfassungsmässige Rechte angerufen, aber es erfolgen keine substanziierten Verfassungsrügen, welche eine sachgerichtete Auseinandersetzung mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheides (die Darmspiegelung sei zur Dokumentation des aktuellen Gesundheitszustandes im Hinblick auf das weitere Vorgehen und die Diskussion der Handlungsoptionen dringend angezeigt und für den betreffenden nicht invasiven diagnostischen Vorgang brauche es auch keine vorgängige medizinische Zweitmeinung, sondern eine solche sei allenfalls beim Entscheid über die weiteren Schritte angezeigt; es lägen keine Hinweise vor, dass das Inselspital den medizinischen Auftrag nicht mit grösstmöglicher Sorgfalt und zum Wohl von D.________ ausführen würde; D.________ sei mit den dortigen Räumlichkeiten und Mitarbeitenden bestens vertraut; es sei nicht nachvollziehbar, weshalb der Vater die Zustimmung verweigere und damit ohne Not das Kindeswohl gefährde; die KESB habe die elterliche Sorge betreffend die medizinischen Belange von D.________ nicht generell, sondern im Sinn der Subsidiarität einzig im Zusammenhang mit der Erkrankung an Morbus Crohn eingeschränkt, weil deren Behandlung dringend indiziert sei) enthalten und konkrete Verfassungsverletzungen aufzeigen würden, denn es wird mit letztlich rein appellatorischen Ausführungen einfach festgehalten, die umfassende Beschränkung der elterlichen Sorge im Zusammenhang mit der Darmerkrankung von D.________ sei unverhältnismässig.
3.
Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als verspätet und damit offensichtlich unzulässig sowie ohnehin auch als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet ( Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG ).
4.
Wie die vorstehenden Erwägungen ausserdem zeigen, konnte der Beschwerde von Anfang an kein Erfolg beschieden sein, weshalb es an den materiellen Voraussetzungen der unentgeltlichen Rechtspflege fehlt (Art. 64 Abs. 1 BGG) und das entsprechende Gesuch abzuweisen ist.
5.
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien, der Beiständin und dem Obergericht des Kantons Bern, 1. Zivilkammer mitgeteilt.
Lausanne, 15. Mai 2026
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Bovey
Der Gerichtsschreiber: Möckli