Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
5A_729/2026
Urteil vom 24. August 2026
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Bovey, Präsident,
Gerichtsschreiber Zingg.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Obergericht des Kantons Aargau, Schuldbetreibungs- und Konkurskommission als obere betreibungsrechtliche Aufsichtsbehörde,
Obere Vorstadt 38, Postfach, 5001 Aarau,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Rechtsverzögerung / Rechtsverweigerung,
Beschwerde gegen das Obergericht des Kantons Aargau, Schuldbetreibungs- und Konkurskommission als obere betreibungsrechtliche Aufsichtsbehörde (KBE.2026.35).
Erwägungen
1.
1.1. Mit Beschwerden vom 5., 7. und 10. Februar 2026 erhob der Beschwerdeführer beim Bezirksgericht Zofingen Beschwerde gegen den Arrest Nr. xxx und die Pfändungsankündigung vom 29. Januar 2026 in der Betreibung Nr. yyy des Regionalen Betreibungsamtes Zofingen. Mit Entscheid vom 21. Mai 2026 wies das Bezirksgericht die Beschwerden ab, soweit es darauf eintrat.
1.2. Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 29. Mai 2026 Beschwerde beim Obergericht des Kantons Aargau (Verfahren KBE.2026.35).
1.3. Am 26. Juli 2026 hat der Beschwerdeführer mit einer Sammeleingabe elektronisch Beschwerde wegen Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung an das Bundesgericht erhoben. Mit Schreiben vom 28. Juli 2026 hat das Bundesgericht dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass der Eingabe keine weitere Folge gegeben wird, da die kritisierten Verfahren nicht genau bezeichnet waren, die Beschwerde nach Art. 94 BGG sich nur gegen Vorinstanzen des Bundesgerichts richten kann und die Eingabe keine gültige elektronische Signatur enthielt.
Als Reaktion darauf hat der Beschwerdeführer am gleichen Tag und am Folgetag mehrfach elektronische Eingaben eingereicht, die nunmehr gültig elektronisch unterzeichnete Anhänge enthielten (Beschwerde vom 26. Juli 2026, Präzisierung der Beschwerde vom 28. Juli 2026, Stellungnahmen vom 28. und 29. Juli 2026 zum vorangegangenen Schreiben des Bundesgerichts), worauf das Bundesgericht unter anderem das vorliegende Verfahren eröffnet hat. Alle genannten Eingaben hat der Beschwerdeführer auch noch per Post eingereicht.
Das Bundesgericht hat die Akten beigezogen und das Obergericht zur Vernehmlassung eingeladen. Mit Eingabe vom 13. August 2026 hat das Obergericht auf Vernehmlassung verzichtet. Der Beschwerdeführer hat am 20. August 2026 elektronisch repliziert. Das Bundesgericht hat die Replik dem Obergericht zur Kenntnis zugestellt.
2.
Der Beschwerdeführer ist darauf hinzuweisen, dass seine erste Eingabe vom 26. Juli 2026 keinen Anhang im PDF-Format aufwies. Nur ein solcher Anhang kann mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen werden. Er ist sodann darauf hinzuweisen, dass es weder erforderlich noch hilfreich ist, dieselbe Eingabe mehrfach einzureichen. Dies gilt auch insoweit, als der Beschwerdeführer den Inhalt der im PDF-Format eingereichten Rechtsschriften jeweils auch noch in das Begleitmail hineinkopiert.
3.
Aus den Akten ergibt sich, dass das Obergericht am 1. Juni 2026 dem Betreibungsamt und dem Bezirksgericht Frist zur Vernehmlassung angesetzt hat. Mit Verfügung vom 10. Juni 2026 hat das Obergericht dem Beschwerdeführer die Eingaben des Betreibungsamtes und des Bezirksgerichts zur Kenntnis zugestellt. Sowohl vor als auch nach dieser Verfügung hat der Beschwerdeführer zahlreiche weitere Eingaben elektronisch und per Post eingereicht, unter anderem Ausstandsgesuche und ein Gesuch um Zustellung von Aktenstücken. Das Obergericht hat die Eingaben dem Bezirksgericht und dem Betreibungsamt mehrmals zur Kenntnis zugestellt, zuletzt mit Verfügung vom 22. Juli 2026. Die - soweit ersichtlich - letzte Eingabe des Beschwerdeführers ist am 20. Juli 2026 der Post in Spanien übergeben worden und am 29. Juli 2026 beim Obergericht eingegangen.
4.
Die Eingaben des Beschwerdeführers erschöpfen sich in einem polemischen Rundumschlag gegen das Obergericht, dem die Verzögerung eines Entscheids im Verfahren KBE.2026.35 vorgeworfen wird. Ein konkreter Bezug auf den soeben dargestellten Prozessablauf erfolgt einzig am Rande in der Replik, die - mangels Geltung einer Beschwerdefrist - auch als Beschwerdeergänzung behandelt werden kann. Allerdings legt der Beschwerdeführer auch darin nicht dar, worin eine Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung liegen soll. Namentlich äussert sich der Beschwerdeführer nicht zur unübersichtlichen Flut von Eingaben, die er dem Obergericht fortlaufend einreicht, und deren Auswirkungen auf die Verfahrensdauer.
Die Beschwerde enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung (Art. 42 Abs. 2 BGG). Zudem ist sie querulatorisch und rechtsmissbräuchlich. Der Abteilungspräsident tritt auf sie im vereinfachten Verfahren nicht ein ( Art. 108 Abs. 1 lit. b und c BGG ).
5.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG). Anders als in den Parallelverfahren hat der Beschwerdeführer vorliegend kein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt. Ein solches Gesuch hätte infolge Aussichtslosigkeit der Beschwerde abgewiesen werden müssen (Art. 64 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt
3.
Dieses Urteil wird den Parteien mitgeteilt.
Lausanne, 24. August 2026
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Bovey
Der Gerichtsschreiber: Zingg