Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
5A_520/2025
Urteil vom 10. Juli 2025
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Bovey, Präsident,
Gerichtsschreiber Möckli.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Oberaargau, Städtli 26, 3380 Wangen an der Aare.
Gegenstand
Fürsorgerische Unterbringung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern, Kindes- und Erwachsenenschutzgericht, vom 6. Juni 2025 (KES 25 439).
Sachverhalt
Mit Entscheid vom 23. Mai 2025 brachte die KESB Oberaargau den Beschwerdeführer im Psychiatriezentrum B.________ unter. Die hiergegen erhobene Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Bern mit Entscheid vom 6. Juni 2025 ab. Mit Beschwerde vom 25. Juni 2025 (Postaufgabe 27. Juni 2025) wendet sich der Beschwerdeführer an das Bundesgericht.
Erwägungen
1.
Der von der Vorinstanz festgestellte Sachverhalt ist für das Bundesgericht grundsätzlich verbindlich (Art. 105 Abs. 1 BGG). Diesbezüglich kann nur eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung gerügt werden, für welche das strenge Rügeprinzip gilt (Art. 97 Abs. 1 und Art. 106 Abs. 2 BGG ), was bedeutet, dass das Bundesgericht nur klar und detailliert erhobene und belegte Rügen prüft, während es auf ungenügend substanziierte Rügen und rein appellatorische Kritik am Sachverhalt nicht eintritt (BGE 142 III 364 E. 2.4; 149 III 81 E. 1.3).
In rechtlicher Hinsicht hat die Beschwerde eine Begründung zu enthalten, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG), was eine sachbezogene Auseinandersetzung mit dessen Begründung erfordert (BGE 140 III 115 E. 2; 142 III 364 E. 2.4).
2.
Der Beschwerdeführer äussert sich durchwegs appellatorisch und, soweit den Sachverhalt betreffend, auch in abstrakter Weise, d.h. ohne Belege und Aktenhinweise. Insofern kann die Behauptung, es sei ihm trotz entsprechender Aufforderung nie Akteneinsicht gewährt worden, nicht gehört werden. In Bezug auf sein weiteres Vorbringen, es sei nie ein Gegengutachten seitens des Obergerichts angeordnet worden, bringt er nicht vor, dass er ein solches verlangt hätte. In rechtlicher Hinsicht ist vorgesehen, dass im Rahmen der Beschwerde gegen die fürsorgerische Unterbringung ein Gutachten anzuordnen ist (Art. 450e Abs. 3 ZGB). Dies ist vorliegend geschehen und darauf stützt sich der angefochtene Entscheid. Der Beschwerdeführer legt nicht dar, inwiefern eine Mehrzahl von Gutachten gesetzlich vorgesehen oder in seinem Fall geboten wäre. An der Sache vorbei geht vor diesem Hintergrund auch die abstrakte Behauptung, das MRI im Spital C.________ habe keine signifikanten Krankheiten gezeigt, stützt sich doch der angefochtene Entscheid wie gesagt auf das erstellte Gutachten. Auf dessen Basis hat sich das Obergericht im angefochtenen Entscheid ausführlich zum Schwächezustand sowie zum selbstgefährdenden Verhalten, zur Erforderlichkeit der Unterbringung und zur Eignung der Klinik geäussert. Damit setzt sich der Beschwerdeführer nicht auseinander, sondern er beschränkt sich auf die angesichts der ausführlichen Entscheidbegründung offenkundig unzutreffende Behauptung, er werde ohne jede ernsthafte Begründung im Psychiatriezentrum festgehalten. Ausserhalb des Anfechtungsgegenstandes steht schliesslich das Vorbringen, eine für ihn wichtige Person, die ihm schon 2020 geholfen habe, verweigere ihm trotz gültiger Generalvollmacht die Hilfe.
3.
Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).
4.
Angesichts der konkreten Umstände ist auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der KESB Oberaargau und dem Obergericht des Kantons Bern, Kindes- und Erwachsenenschutzgericht, mitgeteilt.
Lausanne, 10. Juli 2025
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Bovey
Der Gerichtsschreiber: Möckli