Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
5A_1127/2025
Urteil vom 20. April 2026
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Bovey, Präsident,
Bundesrichter Herrmann, Bundesrichter Hartmann,
Bundesrichterin De Rossa, Bundesrichter Josi,
Gerichtsschreiber Baumann.
Verfahrensbeteiligte
A.A.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
1. B.________, Kantonsspital Winterthur, Zentrum für Kinder- und Jugendmedizin, Brauerstrasse 15, Postfach, 8401 Winterthur,
vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Laura Jetzer,
2. C.________, Kantonsspital Winterthur, Zentrum für Kinder- und Jugendmedizin, Brauerstrasse 15, Postfach, 8401 Winterthur,
vertreten durch Rechtsanwältin Jenny Wattenhofer,
Beschwerdegegnerinnen.
Gegenstand
Fürsorgerische Unterbringung
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, vom 3. Dezember 2025 (PA250015-O/U).
Sachverhalt
A.
A.a. A.A.________ ist die Mutter von D.A.________ (geb. 2011; nachfolgend: Betroffene). B.________ ist Oberärztin und C.________ ist Assistenzärztin in der pädiatrischen Notfallstation des Kantonsspitals Winterthur. Am 8. April 2024 ordneten B.________ und C.________ die fürsorgerische Unterbringung der Betroffenen in der Klinik E.________ in U.________ an. Dagegen erhob A.A.________ mit Eingabe vom 10. April 2024 Beschwerde.
A.b. Am 26. April 2024 wurde die Betroffene aus der Klinik wieder entlassen.
B.
B.a. Mit Verfügung vom 29. April 2024 stellte das Bezirksgericht Winterthur fest, dass der Unterbringungsentscheid vom 8. April 2024 in formeller Hinsicht korrekt sei, und trat auf die Beschwerde von A.A.________ hinsichtlich der Überprüfung der materiellen Voraussetzungen der fürsorgerischen Unterbringung mangels geltend gemachter Beschwer nicht ein.
B.b. Die dagegen von A.A.________ erhobene Beschwerde schrieb das Obergericht des Kantons Zürich mit Beschluss vom 13. Mai 2024 als gegenstandslos ab. Auf Beschwerde von A.A.________ hin bejahte das Bundesgericht mit Entscheid vom 5. Juli 2024 (5A_335/2024) ein virtuelles Interesse an der Klärung der Frage, ob bei Bereitschaft zu freiwilligem Eintritt in eine Klinik eine fürsorgerische Unterbringung angeordnet werden dürfe, hob den angefochtenen Beschluss auf und wies die Sache an das Obergericht zurück. Mit Entscheid vom 20. August 2024 wies das Obergericht die Sache an das Bezirksgericht zurück.
B.c. Mit Entscheid vom 14. Juli 2025 wies das Bezirksgericht die Beschwerde von A.A.________ vom 10. April 2024 ab, auferlegte A.A.________ eine Entscheidgebühr von Fr. 500.-- und verpflichtete sie zur Bezahlung einer Parteientschädigung von Fr. 500.--. Die dagegen von A.A.________ erhobene Beschwerde wies das Obergericht mit Entscheid vom 3. Dezember 2025 ab und auferlegte A.A.________ eine Entscheidgebühr von Fr. 500.--.
C.
C.a. Mit Beschwerde in Zivilsachen vom 30. Dezember 2025 wendet sich A.A.________ (Beschwerdeführerin) an das Bundesgericht. Sie beantragt unter Kosten- und Entschädigungsfolgen, das Urteil des Obergerichts aufzuheben und festzustellen, dass die ärztlich angeordnete fürsorgerische Unterbringung von D.A.________ vom 8. April 2024 bundesrechts- und EMRK-widrig gewesen sei. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. Weiter beantragt sie die Aufhebung bzw. Abänderung der Kosten- und Entschädigungsentscheide der kantonalen Verfahren.
Das Bundesgericht hat die kantonalen Akten, hingegen keine Vernehmlassungen eingeholt.
Erwägungen
1.
Fristgerecht (Art. 100 Abs. 1 BGG) angefochten ist der kantonal letztinstanzliche Endentscheid (Art. 75 Abs. 1 und Art. 90 BGG ) betreffend eine ärztlich angeordnete fürsorgerische Unterbringung (Art. 439 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB). Dabei handelt es sich um einen öffentlich-rechtlichen Entscheid in unmittelbarem Zusammenhang mit Zivilrecht (Art. 72 Abs. 2 lit. b Ziff. 6 BGG). Die Angelegenheit ist nicht vermögensrechtlicher Natur. Nachdem das Bundesgericht die Beschwerdeberechtigung der Beschwerdeführerin aufgrund eines virtuellen Interesses bereits im Rückweisungsentscheid vom 5. Juli 2024 (5A_335/2024) bejaht hat, ist sie auch für das vorliegende Beschwerdeverfahren gegeben. Die Beschwerde in Zivilsachen steht grundsätzlich offen.
2.
2.1. Im ordentlichen Beschwerdeverfahren wendet das Bundesgericht das Recht grundsätzlich von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG) und prüft frei, ob der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Auch wenn in rechtlicher Hinsicht alle Rügen gemäss Art. 95 f. BGG zulässig sind, befasst sich das Bundesgericht nur mit formell ausreichend begründeten Einwänden (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 140 III 86 E. 2 mit Hinweisen). Die Begründung muss sachbezogen sein und sich auf den Streitgegenstand beziehen und beschränken. Die rechtsuchende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen plausibel aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll (BGE 143 II 283 E. 1.2.2; 142 I 99 E. 1.7.1). Für Vorbringen betreffend die Verletzung verfassungsmässiger Rechte und von kantonalem Recht gelangt dagegen das strenge Rügeprinzip nach Art. 106 Abs. 2 BGG zur Anwendung (BGE 144 II 313 E. 5.1; 143 II 283 E. 1.2.2). Das Bundesgericht prüft diesbezüglich nur klar und detailliert erhobene und soweit möglich belegte Rügen (BGE 142 III 364 E. 2.4 mit Hinweisen).
2.2. Was den Sachverhalt angeht, legt das Bundesgericht seinem Urteil die vorinstanzlichen Feststellungen zugrunde (Art. 105 Abs. 1 BGG). Dies gilt auch für die vorinstanzlichen Feststellungen über den Ablauf des kantonalen Verfahrens (Prozesssachverhalt; s. dazu BGE 140 III 16 E. 1.3.1). Diesbezüglich kann nur vorgebracht werden, die vorinstanzlichen Feststellungen seien offensichtlich unrichtig (Art. 97 Abs. 1 BGG), das heisst willkürlich (s. BGE 140 III 264 E. 2.3), oder würden auf einer anderen Rechtsverletzung im Sinn von Art. 95 BGG (z.B. auf einer Verletzung von Art. 29 Abs. 2 BV oder Art. 8 ZGB) beruhen (Urteil 5A_374/2010 vom 9. Juli 2010 E. 1). In der Beschwerde ist darzutun, inwiefern die Behebung der gerügten Mängel für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; BGE 135 I 19 E. 2.2.2). Für die Rüge der offensichtlich unrichtigen Sachverhaltsfeststellung gilt das strenge Rügeprinzip nach Art. 106 Abs. 2 BGG (BGE 144 III 50 E. 4.1; s. vorne E. 2.1). Tatfrage in diesem Sinne ist auch die Beweiswürdigung (BGE 146 V 240 E. 8.2). Die Sachverhaltsfeststellung bzw. Beweiswürdigung erweist sich nur dann als willkürlich, wenn das Gericht Sinn und Tragweite eines Beweismittels offensichtlich verkannt hat, wenn es ohne sachlichen Grund ein wichtiges und entscheidwesentliches Beweismittel unberücksichtigt gelassen oder wenn es auf der Grundlage der festgestellten Tatsachen unhaltbare Schlussfolgerungen gezogen hat. Dass die Schlüsse nicht mit der eigenen Darstellung der beschwerdeführenden Partei übereinstimmen, belegt keine Willkür (BGE 142 II 433 E. 4.4; 137 III 226 E. 4.2).
3.
Nach den Feststellungen der Vorinstanz erkundigte sich die Beschwerdeführerin am Morgen des 8. April 2024 bei der Betroffenen nach deren Befinden. Die Betroffene erklärte, dass es ihr gut gehe. Daraufhin begab sich die Beschwerdeführerin mit dem jüngeren Bruder zum Kinderarzt, während die Betroffene allein mit ihrer Schwester zu Hause blieb. Kurz nach der Wegfahrt der Mutter stieg die Betroffene auf das Dach des Mehrfamilienhauses, um sich das Leben zu nehmen. Eine Nachbarin beobachtete dies und alarmierte den Rettungsdienst. Die Betroffene konnte durch die Nachbarin und ihre Schwester überzeugt werden, herabzusteigen und ins Haus zurückzukehren. In der Folge wurde die Betroffene mit dem Krankenwagen zur pädiatrischen Notfallstation des Kantonsspitals Winterthur verbracht. Dort erhielt sie 0,5 mg Temesta zur Beruhigung. Anlässlich der anschliessenden persönlichen ärztlichen Untersuchung äusserte die Betroffene weiterhin Suizidgedanken. Die im Kindernotfall tätigen Beschwerdegegnerinnen - die Beschwerdegegnerin 2 als untersuchende Assistenzärztin und die Beschwerdegegnerin 1 als zuständige Oberärztin - ordneten daraufhin die fürsorgerische Unterbringung der Betroffenen in der kinder- und jugendpsychiatrischen Klinik E.________ an. Der Transport in die Klinik erfolgte mit der Ambulanz.
4.
Anlass zur Beschwerde gibt die Frage, ob die Betroffene aus freiem Willen zum Eintritt in die Klinik bereit war und aus diesem Grund auf die Anordnung der fürsorgerischen Unterbringung hätte verzichtet werden müssen.
4.1.
4.1.1. Muss ein Kind in einer geschlossenen Einrichtung oder in einer psychiatrischen Klinik untergebracht werden, so sind die Bestimmungen des Erwachsenenschutzes über die fürsorgerische Unterbringung sinngemäss anwendbar (Art. 314b Abs. 1 ZGB). Eine Einweisung in eine geeignete Einrichtung kann sich insbesondere rechtfertigen, wenn das Kind an einer psychischen Störung leidet und die nötige Behandlung oder Betreuung nicht anders erfolgen kann (Urteile 5A_295/2021 vom 19. Mai 2021 E. 3.1.1; 5A_1003/2017 vom 20. Juni 2018 E. 3.1; vgl. auch Botschaft zur Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht] vom 28. Juni 2006, BBl 2006 7102).
4.1.2. Das gesamte Kindesschutzrecht ist vom Grundsatz der Verhältnismässigkeit beherrscht. Dieser Grundsatz verlangt, dass die verfügte Massnahme zur Abwendung der Kindeswohlgefährdung geeignet und erforderlich ist (Urteil 5A_765/2016 vom 18. Juli 2017 E. 3.1; allgemein zum Grundsatz der Verhältnismässigkeit statt vieler BGE 149 I 49 E. 5.1).
4.1.3.
4.1.3.1. Die fürsorgerische Unterbringung ist zu unterscheiden vom freiwilligen Eintritt in eine Einrichtung. Wer freiwillig in eine Einrichtung eingetreten ist, kann diese grundsätzlich jederzeit wieder verlassen (Jérôme Delabays/Christian Delaloye, in: Commentaire Romand, Code civil I, 2. Aufl., Basel 2024, N. 1 zu Art. 427 ZGB; Thomas Geiser/Mario Etzensberger, in: Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch, Bd. I, 7. Aufl. 2022, N. 8 zu Art. 427 ZGB; Philippe Meier, Droit de la protection de l'adulte, 2. Aufl., Genf 2022, Rz. 1206). Art. 427 Abs. 1 ZGB regelt die Voraussetzungen, unter denen die ärztliche Leitung eine freiwillig eingetretene Person ausnahmsweise für höchstens drei Tage zurückbehalten kann. Nach Ablauf dieser Frist, kann die betroffene Person die Einrichtung verlassen, wenn nicht ein vollstreckbarer Unterbringungsentscheid vorliegt (Art. 427 Abs. 2 ZGB). Wird die Gefährdung einer Person durch einen freiwilligen Eintritt in eine Einrichtung hinreichend abgewendet, so ist eine fürsorgerische Unterbringung nicht erforderlich und damit nicht verhältnismässig (vgl. vorne E. 4.1.2). Ein freiwilliger Eintritt in eine Einrichtung geht daher einer fürsorgerischen Unterbringung vor, soweit dadurch der betroffenen Person genügend Schutz geboten wird (vgl. OLIVIER GUILLOD, in: FamKomm Erwachsenenschutz, 2013, N. 65 zu Art. 426 ZGB; JÜRG GASSMANN/RENÉ BRIDLER, in: FHB Kindes- und Erwachsenenschutzrecht, 2016, N. 9.51; CHRISTOF BERNHART, Handbuch der fürsorgerischen Unterbringung, Basel 2011, Rz. 81).
4.1.3.2. Von einem freiwilligen Eintritt in eine Einrichtung kann nur ausgegangen werden, wenn die betroffene Person urteilsfähig ist und ihre Zustimmung aufgrund ihres frei gebildeten und unverfälschten Willens erklärt (vgl. Bernhart, a.a.O., Rz. 79 und 81; GASSMANN/BRIDLER, a.a.O., Rz. 9.49; GEISER/ETZENSBERGER, a.a.O., N. 30 zu Art. 426 ZGB und N. 5 zu Art. 427 ZGB; DANIEL ROSCH, in: Rosch/Büchler/Jakob, Erwachsenenschutzrecht, Einführung und Kommentar zu Art. 360 ff. ZGB und VBVV, 2. Aufl. 2015, N. 10 zu Art. 426 ZGB). Eine unter Gewalt, Zwang, Drohung oder arglistiger Täuschung erreichte Einwilligung zu einem Klinikaufenthalt ist rechtsunwirksam (BERNHART, a.a.O., Rz. 81). Der Eintritt muss auf einer wirklichen und uneingeschränkten Überzeugung beruhen (Yvo Biderbost, Die fürsorgerische Unterbringung von Minderjährigen, FamPra.ch 2019, S. 370). Willigt die betroffene Person nicht aus eigener Überzeugung, sondern mangels Alternativen nur unter dem Eindruck einer angedrohten fürsorgerischen Unterbringung ein, kann ihr Eintritt nicht als freiwillig gelten (vgl. GASSMANN/BRIDLER, a.a.O., N. 9.50; vgl. betreffend Zwangsbehandlungen Urteile 5A_834/2017 vom 28. November 2017 E. 4.1; 5A_356/2016 vom 8. Juni 2016 E. 5.2.1; 5A_666/2013 vom 7. Oktober 2013 E. 3.2; 5P.366/2002 vom 26. November 2002 E. 4). Eine unter Druck oder wegen (vermeintlicher) Alternativlosigkeit zustande gekommene Einwilligung für die Annahme eines freiwilligen Eintritts in eine Einrichtung genügen zu lassen, würde den Rechtsschutz bei fürsorgerischer Unterbringung unterlaufen (MARGOT MICHEL, Von der administrativen Versorgung zur fürsorgerischen Unterbringung. Alles in Ordnung im neuen Recht?, FamPra.ch 2015 S. 817; vgl. auch MARCO BORGHI, Evaluation de l'efficacité de la législation sur la privation de liberté à des fins d'assistance, Agno 1991, S. 83 ff.).
4.1.4. Bei der Anordnung von Kindesschutzmassnahmen besteht ein grosser Ermessensspielraum der kantonalen Behörden (Art. 4 ZGB; BGE 142 III 545 E. 2.3; Urteile 5A_295/2021 vom 19. Mai 2021 E. 3.1.2; 5A_765/2016 vom 18. Juli 2017 E. 3.4). Das Bundesgericht schreitet bei der Überprüfung von Ermessensentscheiden nur ein, wenn die kantonale Instanz grundlos von in Lehre und Rechtsprechung anerkannten Grundsätzen abgewichen ist, wenn sie Gesichtspunkte berücksichtigt hat, die keine Rolle hätten spielen dürfen, oder wenn sie umgekehrt rechtserhebliche Umstände ausser Acht gelassen hat. Aufzuheben und zu korrigieren sind ausserdem Ermessensentscheide, die sich als im Ergebnis offensichtlich unbillig, als in stossender Weise ungerecht erweisen (BGE 145 III 49 E. 3.3; 142 III 336 E. 5.3.2; 138 III 49 E. 4.4.5).
4.1.5. Gemäss Art. 429 Abs. 1 ZGB können die Kantone Ärzte und Ärztinnen bezeichnen, die neben der Erwachsenenschutzbehörde eine Unterbringung während einer vom kantonalen Recht festgelegten Dauer anordnen dürfen. Aufgrund des Verweises in Art. 314b Abs. 1 ZGB (vgl. vorne E. 4.1.1) ist diese ärztliche Zuständigkeit auch gegeben, wenn - wie vorliegend - eine dringliche Unterbringung einer minderjährigen Person aus psychiatrischen Gründen infrage steht (vgl. Botschaft vom 28. Juni 2006 zur Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht], BBl 2006 7104; URSULA BIRCHLER, Die fürsorgerische Unterbringung Minderjähriger, ZKE 2013, S. 147; Linus Cantieni/Stefan Blum, in: Fachhandbuch Kindes- und Erwachsenenschutzrecht, Zürich 2016, Rz. 15.104 Anm. 115; Tuor/Schnyder/Jungo, Das Schweizerische Zivilgesetzbuch, 15. Aufl., Zürich 2023, § 44 Rz. 66; anders Daniel Rosch, Die fürsorgerische Unterbringung im revidierten Kindes- und Erwachsenenschutzrecht, AJP 2011 S. 514.).
4.2. Die Vorinstanz geht davon aus, dass die Betroffene im Hinblick auf den Klinikeintritt urteilsfähig war. Sie hält fest, die Betroffene habe am 8. April 2024 nicht nur Suizidgedanken geäussert, sondern ihr Leben konkret gefährdet. Zudem habe sie sich seit Dezember 2023 in ambulanter psychologischer Therapie befunden und sei infolge eines Suizidversuches durch Strangulation vom 16. Februar 2024 bis zum 19. März 2024 bereits einmal stationär in der Klinik F.________ behandelt worden. Weiter habe im relevanten Beurteilungszeitpunkt eine akute Selbstgefährdung der Betroffenen vorgelegen, die auf eine psychische Störung zurückzuführen gewesen sei, und nicht auf andere Weise als durch eine Einweisung in eine psychiatrische Klinik habe behandelt werden können.
Die Vorinstanz weist sodann auf die im Beurteilungszeitpunkt fortbestehende Suizidalität der Betroffenen hin. So habe diese erklärt, sie verstehe nicht, weshalb man sie von einem Suizid abhalten wolle, und sie könne im Falle einer Entlassung aus der Notfallstation eine Selbsttötung nicht ausschliessen. Sie habe sich nicht von ihren suizidalen Gedanken distanzieren können und ihre suizidalen Absichten seien persistierend und mit teilweise sehr konkreten Plänen unterlegt gewesen (Sprung vom Dach oder vor den Zug). Die Krankheitseinsicht der Betroffenen sei von den Beschwerdegegnerinnen in nachvollziehbarer Weise als zweifelhaft eingestuft worden. Des Weiteren sei die Betroffene im Beurteilungszeitpunkt von den Beschwerdegegnerinnen sowie von der Psychologin Frau G.________ als nicht absprachefähig eingestuft worden. Ihr psychischer Zustand sei als instabil und stark wechselhaft beschrieben worden. Auch habe die Betroffene am 8. April 2024 zwei frische Schnittwunden im Bereich des Unterarmes aufgewiesen und dazu angegeben, sich diese am gleichen Tag aufgrund starker Anspannung selbst zugefügt zu haben. Die Anordnung der fürsorgerischen Unterbringung habe sich als notwendig erwiesen, um die Behandlung der Betroffenen in einem stationären Rahmen sicherzustellen und der akuten Selbstgefährdung wirksam zu begegnen.
Die Vorinstanz erwägt, ein Klinikaufenthalt auf freiwilliger Basis wäre der besonderen Schutzbedürftigkeit der Betroffenen nicht gerecht geworden und hätte die Verantwortung für die Durchführung der Massnahme im Wesentlichen auf sie verlagert, was ihr offensichtlich nicht habe zugemutet werden können. Durch die Anordnung der Zwangsmassnahme habe auch der Transport der Betroffenen mit der Ambulanz in die Klinik sichergestellt und das Risiko eines erneuten Suizidversuchs während der Fahrt gebannt werden können. Ein Privattransport durch die Beschwerdeführerin hätte bedeutet, dass diese in der akuten Situation für den Schutz der Betroffenen hätte aufkommen müssen. Dies hätten die Beschwerdegegnerinnen mit guten Gründen als nicht angezeigt erachten dürfen. Die Unumgänglichkeit der fürsorgerischen Unterbringung sei von sämtlichen involvierten Fachpersonen bejaht worden. Der Umstand, dass die Betroffene gegen die Klinikeinweisung nicht opponiert habe, vermöge an dieser Beurteilung nichts zu ändern. Die Betroffene habe sich - so die Vorinstanz weiter - im ärztlichen Gespräch mit der Klinikeinweisung einverstanden gezeigt, sich jedoch nicht dahingehend geäussert, dass sie freiwillig in eine Klinik eintreten würde. Damit habe sie zwar keinen Widerstand gegen die Massnahmen geleistet, aber keine qualifizierte Einwilligung in einen Klinikaufenthalt aus freier Überzeugung und in eigener Verantwortung abgegeben. Hierzu sei sie auch kaum in der Lage gewesen, nachdem sie notfallmässig wegen akuter Suizidalität ins Spital gebracht, dort ärztlich untersucht und medikamentös beruhigt worden sei und diese Vorkehren auf ihre Willensbildung erheblich eingewirkt hätten. Die Voraussetzungen für einen freiwilligen Klinikaufenthalt seien auch unter diesem Gesichtspunkt nicht gegeben gewesen.
4.3. Die Beschwerdeführerin macht in tatsächlicher Hinsicht zunächst eine willkürliche Beweiswürdigung geltend. Sie bringt vor, die Vorinstanz würdige die Rechtmässigkeit der fürsorgerischen Unterbringung nicht primär anhand der im Zeitpunkt der Anordnung vorhandenen Entscheidgrundlagen, sondern stütze sich in wesentlichen Punkten auf nachträgliche Stellungnahmen und retrospektive fachärztliche Einschätzungen. Mit diesem pauschal gehaltenen Vorbringen legt die Beschwerdeführerin nicht dar, welche konkrete Tatsache inwiefern willkürlich festgestellt worden sein soll. Ihrer Begründungspflicht (vgl. vorne E. 2.2) genügt sie auch nicht, soweit sie den vorinstanzlichen Feststellungen entgegenhält, nachträgliche Einschätzungen zur fehlenden Absprachefähigkeit oder zur Ungeeignetheit milderer Massnahmen könnten eine konkrete Prüfung und Dokumentation im Zeitpunkt der Anordnung nicht ersetzen. Das Gleiche gilt, soweit sie beanstandet, die Vorinstanz habe sich bei der Sachverhaltsabklärung nicht an den ihr im Rückweisungsentscheid erteilten Auftrag gehalten. Das Bundesgericht hat die Vorinstanz im Rückweisungsentscheid angewiesen abzuklären, ob die Behauptung der Beschwerdeführerin zutrifft, wonach der Klinikeintritt freiwillig erfolgt wäre, und ob sich ein freiwilliger Klinikeintritt angesichts der im ärztlichen Unterbringungsentscheid beschriebenen akuten Suizidalität der Betroffenen überhaupt hätte bewerkstelligen lassen (Urteil 5A_335/2024 vom 5. Juli 2024 E. 5). Mit der blossen Behauptung, eine eigenständige, auf den Zeitpunkt der Anordnung bezogene Rekonstruktion der konkreten Entscheidungssituation sei weder dokumentiert noch erfolgt, erklärt die Beschwerdeführerin nicht hinreichend, inwiefern die Vorinstanz gegen das Willkürverbot verstossen oder die Bindungswirkung des Rückweisungsentscheids missachtet haben soll. Der rechtlichen Beurteilung ist daher der vorinstanzlich festgestellte Sachverhalt zugrundezulegen.
4.4.
4.4.1. In rechtlicher Hinsicht macht die Beschwerdeführerin geltend, bei der fehlenden Zustimmung der urteilsfähigen betroffenen Person handle es sich um eine negative Tatbestandsvoraussetzung. Indem es die Vorinstanz nicht als erforderlich erachte, die fehlende Einwilligung isoliert zu prüfen, stufe sie diese negative Tatbestandsvoraussetzung bundesrechtswidrig zu einem blossen Abwägungselement hinab. Zusätzlich halte die Vorinstanz fest, die Betroffene habe zwar keinen Widerstand geleistet, jedoch keine "qualifizierte Einwilligung" abgegeben. Damit lasse die Vorinstanz in Verletzung des in Art. 426 ZGB verankerten Subsidiaritätsprinzips zu, dass eine urteilsfähige Person "ohne Ablehnung und ohne Widerstand" zwangsweise untergebracht werden könne. Weiter wirft die Beschwerdeführerin der Vorinstanz vor, an die Zustimmung einer urteilsfähigen Person Anforderungen zu stellen, die im Gesetz keine Grundlage fänden. Indem die Vorinstanz die Einwilligung faktisch von zusätzlichen Voraussetzungen - namentlich einer vollständigen Krankheitseinsicht, einer nachhaltigen Distanzierung von suizidalen Gedanken und einer stabilen Absprachefähigkeit - abhängig mache, verletze sie Art. 19c und Art. 426 ZGB , Art. 10 Abs. 2 BV und Art. 11 BV. Die Zwangsmassnahme mit der Sicherstellung des Transports der Betroffenen mit der Ambulanz zu begründen, verletze zudem das Verhältnismässigkeitsprinzip.
4.4.2. Dass eine urteilsfähige Person ihre Zustimmung zum Eintritt in eine Einrichtung äussert, reicht nicht, um den Eintritt als freiwillig zu qualifizieren. Die Zustimmung muss auf dem freien und unverfälschten Willen der betroffenen Person beruhen und von ihrer eigenen Überzeugung getragen sein (vgl. vorne E. 4.1.3.2). Wie sich aus den vorinstanzlichen Feststellungen ergibt, erklärte die Betroffene, sie verstehe nicht, weshalb man sie von einem Suizid abhalten wolle. Ihre Krankheitseinsicht wurde von den Beschwerdegegnerinnen in nachvollziehbarer Weise als zweifelhaft eingestuft. Sie leistete zwar keinen Widerstand gegen die Massnahmen, willigte aber nicht aus freier Überzeugung und in eigener Verantwortung in einen Klinikaufenthalt ein. Damit liegt keine von der eigenen Überzeugung getragene Zustimmung zum Klinikeintritt vor. Die Vorinstanz hat die Freiwilligkeit des Eintritts in die Einrichtung daher bundesrechtskonform verneint. Bereits aus diesem Grund ist die Anordnung der fürsorgerischen Unterbringung nicht zu beanstanden. Im Übrigen steht ein freiwilliger Eintritt der Anordnung einer fürsorgerischen Unterbringung nur entgegen, wenn er die Gefährdung der betroffenen Person hinreichend abzuwenden vermag (vgl. vorne E. 4.1.3.1). Die Vorinstanz ist unter Berücksichtigung der durch eine psychische Störung bedingten akuten Selbstgefährdungen, der fortbestehenden Suizidalität, der fehlenden Absprachefähigkeit sowie des Risikos eines erneuten Suizidversuchs während der Fahrt zur Klinik zum Schluss gekommen, dass ein Klinikaufenthalt auf freiwilliger Basis der besonderen Schutzbedürftigkeit der Betroffenen nicht gerecht geworden wäre und sich die Anordnung der fürsorgerischen Unterbringung als notwendig erwiesen habe. Dieser Schluss ist unter Berücksichtigung des grossen Ermessens, das der Vorinstanz zukommt (vgl. vorne E. 4.1.4), nicht zu beanstanden.
4.4.3. Zur Beschwerde berechtigt ist eine Partei nur, wenn sie Trägerin des als verletzt gerügten verfassungsmässigen Rechts ist (BGE 140 I 285 E. 1.2). Soweit die Beschwerdeführerin, die in eigenem Namen Beschwerde führt, eine Verletzung des Rechts auf persönliche Freiheit (Art. 10 Abs. 2 BV) und des Anspruchs auf Schutz der Kinder und Jugendlichen (Art. 11 BV) geltend macht, legt sie nicht dar, inwiefern diesbezüglich ihre eigenen Rechte verletzt sein sollen, was umso mehr erforderlich gewesen wäre, als ihr das Aufenthaltsbestimmungsrecht nicht entzogen wurde (vgl. Art. 106 Abs. 2 BGG). Auf die Beschwerde ist insoweit nicht einzutreten.
4.5. Die Beschwerdeführerin beanstandet eine Verletzung von Art. 5 Ziff. 1 lit. e und Art. 5 Ziff. 4 EMRK . Sie macht jedoch weder geltend, in einem eigenen Recht verletzt zu sein (vgl. oben E. 4.4.3), noch legt sie dar, inwiefern ihr die angerufenen Bestimmungen einen weitergehenden Schutz als die einschlägigen Regeln des ZGB verschaffen (vgl. Art. 106 Abs. 2 BGG; vorne E. 2.1). Auf die Beschwerde ist insoweit nicht einzutreten. Im Übrigen stärken die strengen Anforderungen an einen freiwilligen Eintritt den Rechtsschutz der betroffenen Person (vgl. vorne E. 4.1.3.2), was dem Zweck von Art. 5 Ziff. 1 EMRK, dem Schutz vor willkürlichem Freiheitsentzug, entspricht (vgl. Entscheid 1760/15 des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte vom 30. April 2019 Rz. 52).
5.
Weiter beanstandet die Beschwerdeführerin die in den kantonalen Entscheiden angeordneten Kosten- und Entschädigungsfolgen. Sie bringt vor, das Verfahren habe nicht allein der Durchsetzung individueller Interessen, sondern der Klärung einer grundrechtsrelevanten Rechtsfrage von über den Einzelfall hinausgehender Bedeutung gedient. Zudem sei die Weiterführung des Verfahrens nicht durch sie veranlasst worden, sondern auf einen Abklärungsauftrag des Bundesgerichts zurückgegangen. Eine zumindest teilweise Abweichung vom Unterliegensprinzip gemäss Art. 107 Abs. 1 ZPO wäre daher geboten gewesen.
Die Beschwerde hat ein Rechtsbegehren zu enthalten (Art. 42 Abs. 1 BGG). Begehren, die sich auf eine Geldleistung beziehen, sind zu beziffern. Dies gilt auch bei der selbständigen Anfechtung der vorinstanzlichen Kosten- und Entschädigungsregelung (BGE 143 III 111 E. 1.2; Urteil 5A_619/2015 vom 21. Dezember 2015 E. 1). Zur Auslegung der Begehren ist die Begründung beizuziehen (BGE 137 II 313 E. 1.3). Ob das Begehren der Beschwerdeführerin, die "Kosten- und Entschädigungsentscheide der vorhergehenden Verfahren seien aufzuheben und neu zu regeln" unter Berücksichtigung der Beschwerdebegründung den gesetzlichen Anforderungen genügt, kann offengelassen werden. Die Vorbringen der Beschwerdeführerin erfüllen jedenfalls die Begründungsanforderungen von Art. 106 Abs. 2 BGG nicht: Die Vorinstanz hat die ZPO als kantonales Recht auf die Kostenverteilung angewandt (Art. 450f i.V.m. § 40 Abs. 3 EG KESR/ZH). In diesem Fall können nur verfassungsmässige Rechte (namentlich das Willkürverbot) als verletzt gerügt werden (BGE 142 III 153 E. 2.5; 140 III 385 E. 2.3; 139 III 225 E. 2.3). Das setzt entsprechend substanziierte Willkürrügen voraus (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 142 III 364 E. 2.4; 149 III 81 E. 1.3). Die Beschwerdeführerin erhebt weder eine Willkürrüge noch legt sie dar, inwiefern der Entscheid bezüglich der Kostenregelung in der Begründung und im Ergebnis willkürlich sein sollte (vgl. BGE 144 I 113 E. 7.1; 140 III 167 E. 2.1). Auf die Beschwerde ist insoweit nicht einzutreten.
6.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde unbegründet und deshalb abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG). Eine Entschädigung schuldet die Beschwerdeführerin nicht (Art. 68 Abs. 3 BGG); ausserdem ist den Beschwerdegegnerinnen kein entschädigungspflichtiger Aufwand entstanden.
Demnach erkennt das Bundesgericht
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, mitgeteilt.
Lausanne, 20. April 2026
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Bovey
Der Gerichtsschreiber: Baumann