Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
5A_48/2026
Urteil vom 11. März 2026
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Bovey, Präsident,
Gerichtsschreiber Zingg.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Staat Zürich und Gemeinde Langnau am Albis,
beide vertreten durch das Steueramt Langnau am Albis,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Konkurseröffnung,
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, vom 12. Januar 2026 (PS250366-O/U).
Erwägungen
1.
Mit Urteil vom 21. Oktober 2025 eröffnete das Bezirksgericht Horgen über den Beschwerdeführer den Konkurs.
Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 30. Oktober 2025 (Poststempel) Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zürich. Am 3. November 2025 (Poststempel) ergänzte er die Beschwerde. Mit Verfügung vom 19. November 2025 erteilte das Obergericht der Beschwerde die aufschiebende Wirkung. Mit Urteil vom 12. Januar 2026 wies das Obergericht die Beschwerde ab und eröffnete über den Beschwerdeführer per Urteilsdatum den Konkurs neu.
Gegen dieses Urteil hat der Beschwerdeführer am 16. Januar 2026 Beschwerde in Zivilsachen an das Bundesgericht erhoben. Das Bundesgericht hat die Akten beigezogen. Der Beschwerdeführer hat den verlangten Kostenvorschuss von Fr. 2'000.-- zwar nach Ablauf der Zahlungsfrist, allerdings vor Ansetzung der gesetzlich vorgeschriebenen Nachfrist bezahlt.
2.
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Die beschwerdeführende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheides massgeblichen Erwägungen aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll (BGE 140 III 86 E. 2; 140 III 115 E. 2). Der vorinstanzlich festgestellte Sachverhalt ist für das Bundesgericht grundsätzlich verbindlich (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die Feststellung des Sachverhalts kann nur eingeschränkt gerügt werden, insbesondere dann, wenn sie offensichtlich unrichtig - d.h. willkürlich - ist (Art. 97 Abs. 1 BGG). Bei der Rüge der offensichtlich unrichtigen Sachverhaltsfeststellung gilt das strenge Rügeprinzip (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 140 III 16 E. 1.3.1; 140 III 264 E. 2.3).
3.
Das Obergericht hat erwogen, dass der Beschwerdeführer den Konkursaufhebungsgrund der Hinterlegung (Art. 174 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG) belegt habe, hingegen seine Zahlungsfähigkeit nicht hinreichend dargetan habe.
4.
Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe die konkursauslösende Forderung hinterlegt und die Kosten des Konkursverfahrens sichergestellt. Davon ist jedoch auch das Obergericht ausgegangen, womit das Vorbringen ins Leere zielt. Er macht sodann geltend, das Obergericht habe überspannte Anforderungen an die Glaubhaftmachung der Zahlungsfähigkeit gestellt und die Zahlungsfähigkeit trotz vorhandener liquider Mittel willkürlich verneint. Er zeigt weder auf, inwiefern das Obergericht konkret überspannte Anforderungen an die Glaubhaftmachung gestellt haben soll, noch rügt er in genügender Weise, dass es den Sachverhalt willkürlich festgestellt hätte. Schliesslich sieht der Beschwerdeführer in der Konkurseröffnung einen unverhältnismässigen Eingriff in seine wirtschaftliche Existenz. Er legt jedoch nicht dar, dass eine über die Prüfung der Zahlungsfähigkeit hinausgehende Verhältnismässigkeitsprüfung hätte erfolgen müssen.
Die Beschwerde enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung. Der Abteilungspräsident tritt auf sie im vereinfachten Verfahren nicht ein (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).
5.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten, die angesichts des geringen entstandenen Aufwands reduziert werden (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Konkursamt Thalwil, dem Betreibungsamt Sihltal, dem Handelsregisteramt des Kantons Zürich und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, mitgeteilt.
Lausanne, 11. März 2026
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Bovey
Der Gerichtsschreiber: Zingg