Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
4F_7/2026
Urteil vom 4. Mai 2026
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Hurni, Präsident,
Bundesrichterinnen Kiss, May Canellas,
Gerichtsschreiber Dürst.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Gesuchsteller,
gegen
Kanton Bern, Regionalgericht Oberland,
v.d. Steuerverwaltung des Kantons Bern,
Inkassostelle, Region-Bern-Mittelland, Postfach,
3001 Bern,
Gesuchsgegner,
Obergericht des Kantons Bern, 2. Zivilkammer,
Hochschulstrasse 17, 3012 Bern.
Gegenstand
Revision,
Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts vom 30. Januar 2025
(4D_155/2024 (Entscheid ZK 24 320)).
Erwägungen
1.
Mit Urteil 4D_155/2024 vom 30. Januar 2025 trat das Bundesgericht auf die Beschwerde des Gesuchstellers gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Bern vom 26. August 2024 mangels hinreichender Begründung im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht ein.
Mit Eingabe vom 23. März 2026 beantragt der Gesuchsteller dem Bundesgericht sinngemäss die Revision des Urteils 4D_155/2024 vom 30. Januar 2025.
Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt.
2.
Urteile des Bundesgerichts erwachsen am Tag ihrer Ausfällung in Rechtskraft (Art. 61 BGG). Sie können mit keinem ordentlichen Rechtsmittel angefochten werden und eine nochmalige Überprüfung der einem Urteil des Bundesgerichts zu Grunde liegenden Streitsache ist grundsätzlich ausgeschlossen. Das Bundesgericht kann aber auf sein Urteil zurückkommen, wenn einer der in den Art. 121-123 BGG abschliessend aufgeführten Revisionsgründe vorliegt (BGE 149 III 93 E. 1.1; 147 III 238 E. 1.1).
3.
Der Gesuchsteller macht in seinem Revisionsgesuch sinngemäss geltend, das Bundesgericht habe in den Akten liegende erhebliche Tatsachen nicht berücksichtigt (Art. 121 lit. d BGG), die Vorschriften über die Besetzung des Gerichts verletzt (Art. 121 lit. a BGG) und gegen die Europäische Menschenrechtskonvention verstossen (Art. 122 BGG).
3.1.
3.1.1. Die Revisionsgründe gemäss Art. 121-123 BGG unterliegen unterschiedlichen Fristen: Das Revisionsgesuch wegen Verletzung der Ausstandsvorschriften ist innert 30 Tagen nach der Entdeckung des Ausstandsgrunds einzureichen (Art. 124 Abs. 1 lit. a BGG). Das Revisionsgesuch wegen Verletzung anderer Verfahrensvorschriften ist gemäss Art. 124 Abs. 1 lit. b BGG innert 30 Tagen nach Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheids einzureichen.
3.1.2. Das Urteil 4D_155/2024 vom 30. Januar 2025 wurde dem Gesuchsteller am 21. Februar 2025 zugestellt. Die 30-tägige Frist endete am 24. März 2025. Das erst am 23. März 2026 zuhanden des Bundesgerichts der Schweizerischen Post übergebene Revisionsgesuch ist hinsichtlich der Revisionsgründe von Art. 121 lit. d und Art. 121 lit. a BGG offensichtlich verspätet.
3.2.
3.2.1. Gemäss Art. 122 BGG kann die Revision wegen Verletzung der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (EMRK; SR 0.101) verlangt werden, wenn: (lit. a) der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) in einem endgültigen Urteil (Art. 44 EMRK) festgestellt hat, dass die EMRK oder die Protokolle dazu verletzt worden sind, oder den Fall durch eine gütliche Einigung (Art. 39 EMRK) abgeschlossen hat; (lit. b) eine Entschädigung nicht geeignet ist, die Folgen der Verletzung auszugleichen; und (lit. c) die Revision notwendig ist, um die Verletzung zu beseitigen.
3.2.2. Der Gesuchsteller begründet nicht, inwiefern der Revisionsgrund von Art. 122 BGG vorliegen soll. Er hat betreffend das Urteil 4D_155/2024 vom 30. Januar 2025 nicht den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte angerufen. Damit fehlt es bereits an einem endgültigen Urteil dieses Gerichtshofes im Sinne von Art. 122 lit. a BGG.
3.3. Zusammenfassend ist auf das Revisionsgesuch des Gesuchstellers - ohne Durchführung eines Schriftenwechsels (Art. 127 BGG) - nicht einzutreten.
4.
Die Gerichtskosten sind gemäss Art. 66 Abs. 1 BGG dem Gesuchsteller aufzuerlegen. Der Gesuchsgegnerin steht keine Parteientschädigung zu, da ihr aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand erwachsen ist (Art. 68 Abs. 2 BGG)
Demnach erkennt das Bundesgericht
1.
Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Gesuchsteller auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, 2. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 4. Mai 2026
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Hurni
Der Gerichtsschreiber: Dürst