Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
5A_447/2025
Urteil vom 16. Februar 2026
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Bovey, Präsident,
Bundesrichter Herrmann, Hartmann,
Gerichtsschreiber Monn.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Advokat Dr. Yves Waldmann,
Beschwerdeführer,
gegen
Kantonsgericht Basel-Landschaft,
Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht,
Bahnhofplatz 16, 4410 Liestal,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Unentgeltliche Rechtspflege (Kontaktrecht des
Kindsvaters),
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts
Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, vom 2. April 2025 (810 22 209).
Sachverhalt
A.
A.a. A.________ (Vater) und B.________ (Mutter) sind die Eltern der drei Söhne C.________ (geb. 2006), D.________ (geb. 2008) und E.________ (geb. 2009). Seit dem Jahr 2011 sind Berichte über häusliche Gewalt und familiäre Auseinandersetzungen aktenkundig.
A.b. Nachdem A.________ bereits Anfang 2019 superprovisorisch mit einem strafbewehrten Annäherungs- und Kontaktverbot gegenüber B.________ belegt worden war, wurde ihm auch im Scheidungsurteil des Zivilkreisgerichts Basel-Landschaft West vom 20. September 2019 untersagt, sich B.________ auf eine Distanz von weniger als zweihundert Metern zu nähern. Laut der gerichtlich genehmigten Scheidungskonvention sollte das väterliche Besuchsrecht in Bezug auf C.________ und D.________ (jedes zweite Wochenende samstags und sonntags je von 10 bis 17 Uhr) bis auf Weiteres nicht ausgeübt werden; eine Wiederanbahnung des Kontakts zwischen den Söhnen und dem Vater werde jedoch angestrebt. Gestützt auf das Scheidungsurteil ernannte die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Birstal mit Entscheid vom 10. Oktober 2019 für die drei Kinder einen Erziehungsbeistand.
A.c. In der Folgezeit kam es wiederholt zu Meldungen von B.________, wonach sich A.________ nicht an das Annäherungs- und Kontaktverbot halte und C.________ und D.________ jeweils in U.________ (BL) abpasse und die Familienmitglieder beschimpfe und bedrohe. Im Frühjahr 2020 involvierten die Sozialen Dienste U.________ (BL) das kantonale Bedrohungsmanagement Basel-Landschaft und am 18. September 2020 fand eine Gefährderansprache mit A.________ statt.
B.
B.a. Mit Schreiben an die KESB vom 20. Mai 2021 verlangte A.________ einen anfechtbaren Entscheid über seinen Kontakt- und Besuchsanspruch. Nachdem ein erster Entscheid der KESB aufgrund einer Gehörsverletzung vom Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, aufgehoben worden war (Urteil vom 21. März 2022), fällte die KESB am 30. Juni 2022 einen neuen Entscheid. Soweit vor Bundesgericht relevant, hob sie das sistierte väterliche Besuchsrecht gegenüber C.________ und D.________ auf und lehnte eine neue Regelung des Besuchs- und Kontaktrechts ab.
B.b. Mit Eingabe vom 6. Oktober 2022 erhob A.________ Beschwerde beim Kantonsgericht und hielt daran fest, C.________ und D.________ jedes zweite Wochenende samstags und sonntags jeweils von 10 bis 17 Uhr bei sich auf Besuch nehmen zu können. Eventualiter beantragte er, vorläufig ab sofort für drei Monate ein begleitetes Besuchsrecht anzuordnen und die KESB anzuweisen, danach über das Besuchs- und Kontaktrecht neu zu entscheiden; subeventualiter sei ein Besuchs- und Kontaktrecht in Form von Erinnerungskontakten anzuordnen und die KESB anzuweisen, danach über das väterliche Besuchs- und Kontaktrecht neu zu entscheiden. Für das Beschwerdeverfahren ersuchte A.________ um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.
B.c. Mit Verfügung vom 7. Oktober 2022 wurde der Antrag auf sofortige Anordnung eines begleiteten Besuchsrechts abgewiesen.
B.d. Bereits am 19. Juli 2022 hatte das Zivilkreisgericht Basel-Landschaft Ost für A.________ superprovisorisch ein Annäherungs- und Kontaktverbot gegenüber seinen Söhnen C.________ und D.________ erlassen.
B.e. Mit Verfügung vom 22. November 2022 sistierte das Kantonsgericht das Beschwerdeverfahren bis zum Abschluss der beim Zivilkreisgericht Basel-Landschaft Ost hängigen Verfahren.
B.f. Mit rechtskräftigem Urteil des Zivilkreisgerichts Basel-Landschaft Ost vom 1. Dezember 2023 wurde A.________ weiterhin unter Strafandrohung bis und mit 31. Juli 2027 untersagt, C.________ und D.________ in irgendeiner Form zu kontaktieren oder sich ihnen oder der von ihnen bewohnten Wohnung näher als zweihundert Meter anzunähern, mit Ausnahme allfälliger behördlich angeordneter Kontakt- und Besuchsregelungen. Am 9. Februar 2024 entschied das nämliche Zivilkreisgericht rechtskräftig, B.________ das alleinige Sorgerecht über die drei Kinder zuzuteilen.
B.g. Mit Verfügung vom 27. November 2024 hob das Kantonsgericht die Sistierung des Verfahrens auf und zog die Akten vom Zivilkreisgericht Basel-Landschaft Ost bei. Am 2. April 2025 fällte das Kantonsgericht sein Urteil. Es wies die Beschwerde ab, soweit sie sich nicht als gegenstandslos erwies (Ziffer 1). Auch A.________' Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege wies es ab (Ziffer 2) und auferlegte A.________ die Gerichts- (Ziffer. 3) sowie die Parteikosten (Ziffer 4). Das Urteil wurde A.________ am 6. Mai 2025 eröffnet.
C.
Mit Beschwerde vom 5. Juni 2025 wendet sich A.________ (Beschwerdeführer) an das Bundesgericht. Er beantragt unter Kosten- und Entschädigungsfolgen, die Ziffern 2 und 3 des Urteils des Kantonsgerichts aufzuheben und ihm für das kantonale Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen. Auch für das bundesgerichtliche Verfahren ersucht er um unentgeltliche Rechtspflege.
Das Bundesgericht hat sich die kantonalen Akten überweisen lassen, jedoch keinen Schriftenwechsel angeordnet.
Erwägungen
1.
Der Beschwerdeführer wehrt sich gegen den Urteilsspruch, mit dem das Kantonsgericht sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das kantonale Beschwerdeverfahren abweist. Der Rechtsweg im Streit um die unentgeltliche Rechtspflege folgt jenem in der Hauptsache (Urteile 5A_435/2021 vom 25. April 2022 E. 1.1; 5A_455/2020 vom 1. September 2020 E. 1; 5A_497/2018 vom 26. September 2018 E. 1.2). Dort geht es um die Regelung des Kontakt- und Besuchsrechts des Beschwerdeführers durch die KESB. Das ist eine Zivilsache (Art. 72 Abs. 1 BGG; Urteile 5A_608/2023 vom 6. Februar 2024 E. 1.1; 5A_795/2023 vom 1. Mai 2024 E. 1.1) nicht vermögensrechtlicher Natur (Urteil 5A_654/2019 vom 14. Mai 2020 E. 1.1), so dass in der Hauptsache für die Zulässigkeit der Beschwerde kein Streitwerterfordernis gilt. Dass das Kantonsgericht mit Bezug auf die unentgeltliche Rechtspflege als einzige Instanz und nicht auf Rechtsmittel hin entschieden hat (Art. 75 Abs. 1 BGG), schadet nicht (BGE 143 III 140 E. 1.2 mit Hinweisen). Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen und ist durch den angefochtenen Entscheid in seinen schutzwürdigen Interessen berührt (Art. 76 BGG). Auf die rechtzeitig (Art. 100 Abs. 1 BGG) eingereichte Beschwerde ist einzutreten.
2.
Umstritten ist, ob das Kantonsgericht das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege für das kantonale Beschwerdeverfahren zu Recht mit der Begründung abweist, dass die Beschwerde aussichtslos war.
2.1.
2.1.1. Im Bereich des Kindes- und Erwachsenenschutzes enthält das ZGB keine Regelung der unentgeltlichen Rechtspflege vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz (vgl. Art. 450 ff. ZGB). Die Bestimmungen der ZPO kommen nur zum Tragen, soweit die Kantone nichts anderes bestimmen (Art. 450f ZGB). Das Kantonsgericht wendet bei der Beurteilung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege gestützt auf § 66 Abs. 2 des kantonalen Gesetzes über die Einführung des Zivilgesetzbuches vom 16. November 2006 (EG ZGB; SGS 211) § 22 des kantonalen Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung vom 16. Dezember 1993 (VPO; SGS 271) an. Die Anwendung dieser kantonalen Vorschrift kann das Bundesgericht - von hier nicht gegebenen Ausnahmen (Art. 95 Bst. c-e BGG) abgesehen - nur auf die Verletzung verfassungsmässiger Rechte, namentlich auf Willkür hin prüfen, wenn und soweit entsprechende Rügen erhoben und begründet werden (BGE 140 III 385 E. 2.3). Der Beschwerdeführer beklagt sich über eine willkürliche Anwendung von § 22 Abs. 2 VPO und eine Verletzung von Art. 29 Abs. 3 BV.
2.1.2. Gemäss § 22 Abs. 2 VPO wird einer Partei unter den gleichen Voraussetzungen, die für die Befreiung von der Bezahlung der Verfahrenskosten und der Kosten von Beweismassnahmen gelten (§ 22 Abs. 1 VPO), der kostenlose Beizug eines Anwaltes gewährt, sofern dies zur Wahrung ihrer Rechte notwendig erscheint. Der Beschwerdeführer rügt in der Begründung seiner Beschwerde neben der Verletzung von Art. 29 Abs. 3 BV ausdrücklich nur die willkürliche Anwendung von § 22 Abs. 2 VPO. Angesichts dessen liegt der Schluss nahe, dass sich seine Beschwerde lediglich gegen die Verweigerung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands richtet. Der Grundsatz, wonach zur Auslegung der vor Bundesgericht gestellten Anträge die Begründung der Beschwerde heranzuziehen ist (BGE 137 II 313 E. 1.3), muss freilich auch in umgekehrter Richtung gelten, so dass zum Verständnis der Beschwerdebegründung gegebenenfalls die Rechtsbegehren zu berücksichtigen sind. Diesbezüglich sticht ins Auge, dass der Beschwerdeführer nicht nur die Abweisung seines Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege anficht, sondern auch ausdrücklich die Aufhebung von Ziffer 3 des angefochtenen Urteilsspruchs beantragt (s. Sachverhalt Bst. C), mit der ihm die Vorinstanz die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.-- auferlegt (s. Sachverhalt Bst. B.g). Weshalb er sich trotz dieses Antrags darauf beschränken sollte, den angefochtenen Entscheid allein mit Bezug auf die unentgeltliche Verbeiständung anzufechten, vermag kaum einzuleuchten. Nach Treu und Glauben ist vielmehr davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bloss versehentlich nur § 22 Abs. 2 VPO erwähnt und sich seine Beschwerde in einem umfassenden Sinn gegen die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege richtet.
2.1.3. Gemäss § 22 VPO setzt der Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege neben der Mittellosigkeit voraus, dass das Begehren der Partei "nicht offensichtlich aussichtslos" erscheint. In Art. 29 Abs. 3 BV ist demgegenüber vorausgesetzt, dass das Rechtsbegehren der Partei "nicht aussichtslos erscheint". Dass die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege nach § 22 VPO unter dem Blickwinkel der Hauptsacheprognose weniger strengen Voraussetzungen unterliege als nach Art. 29 Abs. 3 BV, macht der Beschwerdeführer freilich nicht geltend. Entsprechend ist die Beschwerde im Folgenden ausschliesslich unter dem Blickwinkel von Art. 29 Abs. 3 BV zu prüfen.
2.2.
2.2.1. Gemäss Art. 29 Abs. 3 BV setzt der Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege voraus, dass die Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheinen. Praxisgemäss sind Prozessbegehren als aussichtslos anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Von Aussichtslosigkeit darf hingegen nicht gesprochen werden, wenn Gewinnaussichten und Verlustgefahren sich ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde. Eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie nichts kostet (BGE 142 III 138 E. 5.1; 139 III 475 E. 2.2).
2.2.2. Steht - wie hier - zur Beurteilung, ob die unentgeltliche Rechtspflege für ein Rechtsmittelverfahren gewährt werden soll, so ist massgebend, ob das Rechtsmittel aus Sicht einer vernünftigen Partei hinreichend erfolgversprechend war. Die Prognose ist vom Inhalt des angefochtenen Entscheides sowie davon abhängig, in welchen Punkten sowie mit welchen Rügen und (allenfalls neuen) Tatsachen der Gesuchsteller sich gegen diesen Entscheid wendet und ob die Vorbringen im Rechtsmittel zulässig sind. Mithin ist zu berücksichtigen, dass ein erstinstanzlicher Entscheid vorliegt, der mit den gestellten Rechtsbegehren verglichen werden kann (Urteile 5A_19/2023 vom 20. Dezember 2023 E. 6.2; 5A_455/2020 vom 1. September 2020 E. 5.2).
2.2.3. Ob eine Klage oder ein Rechtsmittel im Einzelfall genügende Erfolgsaussichten hat, beurteilt sich aufgrund einer vorläufigen und summarischen Prüfung der Prozessaussichten, wobei die Verhältnisse im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs massgebend sind (BGE a.a.O.; 138 III 217 E. 2.2.4; 133 III 614 E. 5). Über ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege bzw. dessen Aussichtslosigkeit ist grundsätzlich nach Gesuchseingang und ohne Durchführung eines Beweisverfahrens gestützt auf die Glaubhaftigkeit der Ausführungen der gesuchstellenden Partei und unter Berücksichtigung der Aktenlage zu entscheiden. Hingegen geht es nicht an, mit dem Entscheid über das Armenrechtsgesuch für ein zunächst nicht aussichtslos erscheinendes Verfahren zuzuwarten, diesen Entscheid erst später bei erwiesener Aussichtslosigkeit zu treffen und die unentgeltliche Rechtspflege für das gesamte Verfahren zu verweigern, denn dadurch würde dem Gesuchsteller die unentgeltliche Rechtspflege unzulässigerweise rückwirkend entzogen (BGE 122 I 5 E. 4a; 101 Ia 34 E. 2), mithin der Zugang zum Gericht verunmöglicht (Urteil 1B_513/2022 vom 6. Dezember 2022 E. 2.1 mit Hinweisen).
2.3.
2.3.1. In seiner letzten Erwägung zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zitiert das Kantonsgericht die oben wiedergegebenen Voraussetzungen, unter denen ein Begehren als aussichtslos anzusehen ist, und erklärt, dass sich die Beschwerde aufgrund der vorstehenden Erwägungen, insbesondere des aktenkundigen Verhaltens des Beschwerdeführers und der deutlichen und überzeugenden Haltung des 16½-jährigen D.________, im Sinne der zitierten Praxis als aussichtslos erweise, weshalb das Gesuch um unentgeltlicher Rechtspflege abzuweisen sei.
2.3.2. Was das Verhalten des Beschwerdeführers angeht, ist den vorinstanzlichen Erwägungen zum Streit um das Besuchs- und Kontaktrecht zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer mit Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 15. Juli 2022 wegen Drohung und übler Nachrede zum Nachteil seines Schwiegervaters sowie wegen Tätlichkeit und Drohung zum Nachteil von B.________ schuldig gesprochen wurde. Laut Vorinstanz handelt es sich dabei um schwere Drohungen gegenüber D.________ nahestehenden Personen, weshalb diese Taten das Kind nachhaltig geprägt hätten. Weiter sei der Beschwerdeführer mit Strafbefehl vom 6. April 2021 wegen Drohung zum Nachteil von C.________ und D.________ sowie wegen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen verurteilt worden. Auch habe er das Annäherungs- und Kontaktverbot zu B.________ mehrfach verletzt, ohne Rücksicht darauf zu nehmen, was dies bei seinen Kindern auslöst. Diesbezüglich verweist der angefochtene Entscheid auf die Ergebnisse der Fachrunde in der E-Mail des Bedrohungsmanagements an die KESB vom 12. Oktober 2020. Für das Zivilkreisgericht sei erstellt gewesen, dass der Beschwerdeführer sich am 13. Juli 2022 unter Missachtung des besagten Annäherungs- und Kontaktverbots am Wohnort seiner beiden Söhne aufhielt und B.________ sowie seine Schwiegereltern beschimpfte und bedrohte, bevor es von Seiten des Beschwerdeführers zu einem gewalttätigen Übergriff auf D.________ kam. Insbesondere gestützt auf diesen Vorfall sowie das Verhalten des Beschwerdeführers in der Vergangenheit habe das Zivilkreisgericht dem Beschwerdeführer mit rechtskräftigem Urteil vom 1. Dezember 2023 untersagt, D.________ zu kontaktieren und sich ihm zu nähern. In der Folge hält die Vorinstanz mit Verweis auf die Anhörung des Beschwerdeführers durch die KESB am 27. Juli 2021 und den Therapieverlaufsbericht der Kinder- und Jugendpsychiatrie Baselland (KJP) vom 22. Juni 2021 fest, es sei nicht erkennbar, dass der Beschwerdeführer sein Verhalten gegenüber D.________ anpassen und auf dessen Befindlichkeiten Rücksicht nehmen könne. Er zeige sich von fachlichen Hilfsangeboten und Sanktionen unbeeindruckt und versuche sein eigenes Fehlverhalten mit für ihn stimmigen Rechtfertigungen zu begründen. Anlässlich seiner Anhörung vom 1. September 2021 habe D.________ ausgeführt, dass der Beschwerdeführer ihn nicht wahrgenommen und immer nur über seine Mutter und die Grosseltern mütterlicherseits geschimpft hätte. Aus den Akten gehe zudem nicht hervor, dass der Beschwerdeführer sein Besuchsrecht gegenüber E.________ wahrnimmt oder sich beim Beistand nach dem Wohlergehen seiner Söhne erkundigt und sich finanziell an deren Unterhalt beteiligt.
2.3.3. Die Vorinstanz kommt zum Schluss, dass keine Verhaltensänderung zu erwarten und vielmehr davon auszugehen sei, dass der Beschwerdeführer mindestens in gleichbleibender Tendenz weiter agieren wird. Vor diesem Hintergrund sei der seit Jahren geäusserte Wunsch von D.________, der den Kontakt zum Beschwerdeführer kategorisch ablehne, zu respektieren. Angesichts des uneinsichtigen Verhaltens des Beschwerdeführers, an dem die Bemühungen der involvierten Fachpersonen zur Herstellung eines Kontakts gescheitert seien, sei nicht zu sehen, in welcher Weise ein Besuchsrecht angesichts der beharrlichen Weigerung von D.________ dem Kindeswohl zuträglich sein könnte.
2.4.
2.4.1. Der Beschwerdeführer wirft der Vorinstanz vor, die Vorgabe zu missachten, wonach für die Beurteilung der Erfolgsaussichten der gestellten Rechtsbegehren der Zeitpunkt der Gesuchseinreichung massgeblich ist. Er habe das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege am 6. Oktober 2022 zusammen mit der Einreichung der Beschwerde gegen den Entscheid der KESB vom 30. Juni 2022 gestellt. In der Folge habe das Kantonsgericht in der Sistierungsverfügung vom 22. November 2022 festgehalten, dass der Ausgang der beiden beim Zivilkreisgericht Basel-Landschaft Ost hängigen Verfahren für das Beschwerdeverfahren von präjudizieller Wirkung sei. Mithin sei es im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs selbst davon ausgegangen, dass die Gutheissung oder Abweisung der Beschwerde namentlich vom noch ungewissen Ausgang der beiden hängigen Zivilprozesse abhänge. Dies belegt nach der Meinung des Beschwerdeführers, dass im massgeblichen Zeitpunkt der Gesuchseinreichung auch aus Sicht der Vorinstanz noch keine Aussichtslosigkeit bestand, denn ein "ex ante aussichtsloses" Verfahren hätte nicht sistiert werden müssen. Indem das Kantonsgericht die Aussichtslosigkeit der Beschwerde nicht mit einer summarischen Prüfung im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs, sondern mit den Erkenntnissen aus der Zeit der Sistierung bzw. aus dem Endurteil begründe, verfalle es in Willkür und verletze eindeutig Art. 29 Abs. 3 BV.
2.4.2. Weiter erinnert der Beschwerdeführer daran, dass D.________ bei Einreichung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege erst 14 Jahre alt gewesen sei. Indem die Vorinstanz die Aussichtslosigkeit der Beschwerde namentlich mit der deutlichen, überzeugenden und bezüglich der Besuche des Vaters ablehnenden Haltung des 16½-jährigen D.________ begründe, verkenne sie abermals, dass es für die Beurteilung der Erfolgschancen der Beschwerde auf den Zeitpunkt der Gesuchseinreichung ankomme. Auch in den Erwägungen zur Sache, auf die das Kantonsgericht verweise, werde betont, dass D.________ mit 16½ Jahren in einem fortgeschrittenen Alter sei und das Zivilkreisgericht Basel-Landschaft Ost ihm, dem Beschwerdeführer, mit Urteil vom 1. Dezember 2023 untersagt habe, D.________ zu kontaktieren und sich ihm zu nähern. Weder die Vorinstanz noch er, der Beschwerdeführer, hätten im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung am 6. Oktober 2022 gewusst, wie das Zivilkreisgericht entscheiden wird. Ebenso wenig habe er damals wissen können, dass D.________ beim Entscheid über die Beschwerde bereits 16½ Jahre alt und seine ablehnende Haltung folglich derart gewichtig und gefestigt sein würde. Indem das Kantonsgericht die Abweisung seines Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege mit den Erkenntnissen aus der Endbeurteilung begründe, setze es sich über die bundesrechtlich vorgeschriebene summarische Prüfung im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs hinweg.
2.5.
2.5.1. Soweit der Beschwerdeführer mit der Sistierung des vorinstanzlichen Verfahrens argumentiert, vermag er nichts auszurichten. Entgegen dem, was der Beschwerdeführer anzunehmen scheint, lässt allein die Tatsache, dass das Kantonsgericht den zwei Zivilprozessen für das bei ihr hängige Rechtsmittelverfahren präjudizielle Wirkung zumass, keine Rückschlüsse auf die Beurteilung der Erfolgsaussichten der bei ihm hängigen Beschwerde zu. In der Folge braucht auch nicht erörtert zu werden, weshalb der am 22. November 2022 gefasste Beschluss der Vorinstanz, den Ausgang zweier in erster Instanz hängiger Zivilprozesse abzuwarten, die Aussichtslosigkeit des kantonalen Beschwerdeverfahrens im Zeitpunkt der Einreichung des Armenrechtsgesuchs am 6. Oktober 2022, also rund eineinhalb Monate zuvor, geradezu zwingend ausschliessen soll.
2.5.2. Auch den weiteren Reklamationen ist kein Erfolg beschieden. Gewiss trifft es zu, dass D.________ im massgeblichen Zeitpunkt der Einreichung des Armenrechtsgesuchs nicht 16½, sondern erst 14 Jahre alt und im Zeitpunkt der Einreichung des Rechtspflegegesuchs ungewiss war, wie und wann das Zivilkreisgericht Basel-Landschaft Ost urteilen würde. Allein diese Beobachtungen helfen dem Beschwerdeführer indes nicht weiter. Denn entgegen dem, was der Beschwerdeführer glauben machen will, stützt sich die Feststellung der Vorinstanz, dass der 16½-jährige D.________ den Kontakt zu ihm deutlich und überzeugend ablehne, nicht allein auf das Urteil des Zivilkreisgerichts Basel-Landschaft Ost vom 1. Dezember 2023. Wie die oben resümierten Erwägungen aus dem angefochtenen Entscheid zeigen, beruhen die Erkenntnisse des Kantonsgerichts zur strikten Verweigerungshaltung des Kindes und zum (dafür verantwortlichen) Verhalten des Beschwerdeführers - abgesehen von den Hinweisen auf die zwei Urteile des Zivilkreisgerichts Basel-Landschaft Ost - allesamt auf Tatsachen, die sich vor dem 6. Oktober 2022 zugetragen hatten, bzw. auf diesbezüglichen Urkunden, die aus der Zeit vor der Einreichung des Armenrechtsgesuchs herrühren (s. vorne E. 2.3.2). Dies gilt namentlich für die Feststellung, wonach D.________s Einstellung auf einer gereiften Willensbildungsfähigkeit beruhe; diesbezüglich verweist das Kantonsgericht auch auf den Therapieverlaufsbericht der KJP vom 22. Juni 2021. Der Beschwerdeführer nennt keine Gründe, weshalb die Vorinstanz die Sachumstände und Aktenstücke, die sie in ihrem heute angefochtenen Endentscheid zur Sprache bringt und aufgrund derer sie das Beschwerdeverfahren als aussichtslos einstuft, im Rahmen einer summarischen Prüfung im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung nicht hätte erkennen können und zum Zweck der Beurteilung der Erfolgsaussichten hätte heranziehen müssen. Insbesondere widerspricht er auch der vorinstanzlichen Erkenntnis nicht, wonach der Therapieverlaufsbericht der KJP vom 22. Juni 2021 dem damals noch nicht einmal 13-jährigen D.________ eine gereifte Willensbildungsfähigkeit attestiere. Ebenso wenig tut der Beschwerdeführer in der Folge dar, inwiefern die Vorinstanz, falls sie das Armenrechtsgesuch aus der Optik des Zeitpunkts seiner Einreichung beurteilt hätte, gestützt auf die Glaubhaftigkeit der damaligen Ausführungen und unter Berücksichtigung der damaligen Aktenlage nicht hätte zum Schluss kommen dürfen, dass seine kantonale Beschwerde aussichtslos war. Aus den Erwägungen, die das Kantonsgericht seiner Beurteilung zugrunde legt, einfach das Urteil des Zivilkreisgerichts Basel-Landschaft Ost vom 1. Dezember 2023 herauszugreifen und der Vorinstanz vorzuwerfen, die Abweisung des Gesuchs mit Erkenntnissen aus der Endbeurteilung zu begründen, genügt nicht.
3.
Im Ergebnis vermag der Beschwerdeführer die Erkenntnis des Kantonsgerichts, wonach sein für das kantonale Beschwerdeverfahren gestelltes Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wegen der Aussichtslosigkeit der gestellten Anträge abzuweisen ist, nicht zu erschüttern. Die Beschwerde ist also unbegründet. Sie ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer für die Gerichtskosten aufzukommen (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG). Dem Beschwerdegegner ist keine Entschädigung geschuldet (Art. 68 Abs. 3 BGG). Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren ist abzuweisen. Wie die vorigen Erwägungen zeigen, müssen die vor Bundesgericht gestellten Rechtsbegehren als von Anfang an aussichtslos gelten. Damit mangelt es an einer materiellen Anspruchsvoraussetzung (Art. 64 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien mitgeteilt.
Lausanne, 16. Februar 2026
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Bovey
Der Gerichtsschreiber: Monn