Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
5A_376/2026
Urteil vom 7. Mai 2026
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Bovey, Präsident,
Gerichtsschreiber Möckli.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
B.________,
vertreten durch Rechtsanwältin Daniela Fischer,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Beistandsperson,
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, vom 26. März 2026 (PQ260021/O/U).
Sachverhalt
Die Parteien sind die miteinander verheirateten Eltern von drei Kindern, mit denen die KESB der Stadt Zürich sei längerem befasst ist. Im Abklärungsbericht, welcher der Beschwerdeführerin anlässlich einer Anhörung am 4. Februar 2025 eröffnet wurde, war festgehalten, dass der Vater mit den Kindern den gemeinsamen Haushalt verlassen und ein Eheschutzverfahren anhängig machen werde. In der Folge einigte sich die KESB mit dem Bezirksgericht dahingehend, dass sie sich noch um die Errichtung der Beistandschaft für die Kinder kümmere, während alle anderen Anträge im Eheschutzverfahren behandelt würden.
Mit superprovisorischer Verfügung vom 7. Februar 2025 wies das Bezirksgericht die eheliche Wohnung dem Vater und den Kindern zu und die KESB errichtete mit drei parallelen Entscheiden vom 13. März 2025 für die Kinder eine Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB und ernannte C.________ zum Beistand.
Im vorliegend interessierenden Beschwerdeverfahren betreffend die Errichtung von Beistandschaften für die Kinder nahm der Bezirksrat der Stadt Zürich mit Entscheid vom 12. Februar 2026 Vormerk, dass die Errichtung als solche nicht angefochten sei, und wies die Beschwerde in Bezug auf die Bezeichnung von C.________ als Beistand ab.
Die hiergegen erhobene Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 26. März 2026 ab, soweit es darauf eintrat.
Mit zwei Eingaben vom 4. Mai 2026 wendet sich die Beschwerdeführerin an das Bundesgericht. Die längere Eingabe umfasst 19 Seiten und enthält 18 Rechtsbegehren, in der als "Kurze Version" bezeichneten Eingabe werden zehn Rechtsbegehren gestellt.
Erwägungen
1.
Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid, welcher einzig noch die Bezeichnung der Person des eingesetzten Beistandes betrifft. Die Beschwerde in Zivilsachen ist zulässig (Art. 72 Abs. 1, Art. 75 Abs. 1 und Art. 90 BGG ), aber der mögliche Anfechtungsgegenstand im bundesgerichtlichen Verfahren ist auf die genannte Frage beschränkt. Soweit anderes oder abstrakt die Feststellung der Verletzung von Grundrechten etc. verlangt wird, ist auf die Beschwerde von vornherein nicht einzutreten.
2.
Die Beschwerde hat eine Begründung zu enthalten, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG), was eine sachbezogene Auseinandersetzung mit dessen Erwägungen erfordert (BGE 140 III 115 E. 2; 142 III 364 E. 2.4).
Das Obergericht hat, soweit die Beschwerde überhaupt den möglichen Anfechtungsgegenstand betraf, eine Gehörsverletzung verneint, weil die Beschwerdeführerin (welche im KESB-Verfahren und im Verfahren vor dem Bezirksrat noch anwaltlich vertreten war) aktenkundig mündlich angehört worden sei und sie sich auch schriftlich mehrfach geäussert habe, und sodann erwogen, entgegen der Behauptung der Beschwerdeführerin habe sich der Bezirksrat mit der Eignung der Beistandsperson befasst, im Übrigen fehle es aber an einer Auseinandersetzung mit den Erwägungen des bezirksrätlichen Entscheides oder wenigstens einer Bezugnahme auf diesen Entscheid, weshalb auf die Beschwerde insofern nicht einzutreten sei; was die Kostenfrage anbelange, sei die Beschwerde abzuweisen, weil entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin (auch) ein Verfahren betreffend Kindesschutzmassnahmen kostenpflichtig sei.
Die an das Bundesgericht gemachten Eingaben der Beschwerdeführerin bestehen weitestgehend aus einer Auflistung zahlreicher Grundrechte bzw. der abstrakten Behauptung von deren Verletzung sowie Ausführungen zu ausserhalb des möglichen Verfahrensgegenstandes stehenden Dingen (namentlich "ihre Entfernung aus der Familienwohnung", die Regelung des begleitet angeordneten Besuchsrechts u.ä.m.); darauf kann von vornherein nicht eingetreten werden. An einer nachvollziehbaren Darlegung, inwiefern im Kontext mit der Bezeichnung von C.________ als Beistand eine Rechtsverletzung vorliegen soll, fehlt es. Eine konkrete Bezugnahme liegt auch insofern nicht vor, als die Beschwerdeführerin allgemein dessen Amtsführung kritisiert und ihm vorwirft, wegen ihm die Kinder nicht zu sehen, denn dies beschlägt nicht die Bezeichnung der Person des Beistandes im Ausgangsentscheid und ohnehin wäre das Bundesgericht nicht für die verlangte Überprüfung von dessen Amtstätigkeit zuständig. Soweit sinngemäss behauptet wird, C.________ sei bereits vor seiner Ernennung vorbefasst und nicht neutral gewesen, nimmt die Beschwerdeführerin keinen Bezug auf die vorinstanzliche Feststellung, wonach sie sich bezüglich der Eignung von C.________ nicht mit dem bezirksgerichtlichen Entscheid auseinandergesetzt habe; insofern ist das sinngemässe Vorbringen im bundesgerichtlichen Verfahren neu und damit unzulässig (Art. 99 Abs. 1 BGG).
3.
Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).
4.
Die Gerichtskosten sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, mitgeteilt.
Lausanne, 7. Mai 2026
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Bovey
Der Gerichtsschreiber: Möckl