Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
5A_368/2026
Urteil vom 20. August 2026
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Bovey, Präsident,
Bundesrichter Josi, Brunner,
Gerichtsschreiber Dürst.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
1. B.________,
vertreten durch Rechtsanwältin Karin Meyer,
2. C.________,
vertreten durch Rechtsanwältin Esther Bayer Bürgi,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Vorsorgliche Massnahme (Abänderung Scheidungsurteil),
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, vom 18. März 2026 (LY260007-O/U).
Sachverhalt
A.
A.________ (Mutter, Beschwerdeführerin) und B.________ (Vater) sind die Eltern des am 5. Dezember 2013 geborenen Sohnes C.________ (zusammen mit dem Vater die Beschwerdegegner). Mit Urteil vom 24. September 2024 wurde die Ehe zwischen A.________ und B.________ geschieden. Am 6. Juni 2025 klagte der Sohn, vertreten durch Rechtsanwältin Esther Bayer Bürgi, auf Abänderung des Scheidungsurteils und beantragte im Wesentlichen, dass er unter die alleinige Obhut des Vaters zu stellen sei, was vom Bezirksgericht Zürich am 10. Juni 2025 superprovisorisch verfügt wurde. Mit Verfügung vom 19. September 2025 stellte das Bezirksgericht den Sohn für die Dauer des Abänderungsverfahrens unter die alleinige Obhut des Vaters, sah von einer Kontaktregelung des Sohnes zur Mutter ab, regelte die Unterhaltsbeiträge neu und teilte die elterliche Sorge in sämtlichen schulischen, medizinischen und gesundheitlichen Angelegenheiten dem Vater zu. Zudem berechtigte das Bezirksgericht den Vater, mit dem Sohn weltweit zu reisen, und regelte die Verwaltung und den Besitz der Reisedokumente.
B.
Mit Urteil vom 18. März 2026 wies das Obergericht des Kantons Zürich die Berufung der Mutter gegen die Verfügung des Bezirksgerichts Zürich vom 19. September 2025 ab, soweit es darauf eintrat.
C.
Die Beschwerdeführerin gelangt am 27. April 2026 mit Beschwerde in Zivilsachen und eventuell subsidiärer Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht. Sie beantragt sinngemäss, es sei das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 18. März 2026 aufzuheben und die Sache sei zur Neubeurteilung an die Vorinstanz, eventualiter an die Erstinstanz zurückzuweisen. Die Vorinstanz sei anzuweisen, der Beschwerdeführerin die gemeinsame elterliche Sorge in schulischen und medizinischen Belangen zuzuteilen, den persönlichen Verkehr zu regeln und eine fachpsychologische Begutachtung zur Frage der Willensbildung des Sohnes einzuholen. Es sei die Vorinstanz, eventualiter die Erstinstanz anzuweisen, den Vater zur Rückgabe mindestens eines gültigen Ausweisdokuments zu verpflichten. Weiter sei ein Interessenkonflikt festzustellen und die eingesetzte Kindesvertretung sei zu entlassen. Eventualiter sei eine neutrale Kindesvertretung im Einverständnis beider Eltern zu ernennen. Weiter sei festzustellen, dass das angefochtene Urteil das Recht auf Familienleben (Art. 8 EMRK, Art. 13 BV) und den Anspruch auf ein faires Verfahren sowie auf Waffengleichheit (Art. 6 Abs. 1 EMRK, Art. 29 und Art. 9 BV ) verletzt. Zudem ersucht die Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren.
Mit Verfügung vom 30. April 2026 hat das Bundesgericht die Gesuche der Beschwerdeführerin um aufschiebende Wirkung bzw. Erlass vorsorglicher Massnahmen abgewiesen.
Am 6. Juli 2026 reichte die Beschwerdeführerin eine weitere Eingabe ein und stellte erneut ein Gesuch um vorsorgliche Massnahmen.
Mit Verfügung vom 10. Juli 2026 trat das Bundesgericht auf das Gesuch um vorsorgliche Massnahmen nicht ein.
Im Übrigen hat das Bundesgericht die Akten des kantonalen Verfahrens, indes keine Vernehmlassungen zur Sache eingeholt.
Erwägungen
1.
1.1. Angefochten ist der Entscheid eines oberen kantonalen Gerichts, das als Rechtsmittelinstanz (Art. 75 BGG) über vorsorgliche Massnahmen für die Dauer des Verfahrens auf Abänderung eines Scheidungsurteils entschieden hat. Hierbei handelt es sich - anders als bei vorsorglichen Massnahmen für die Dauer des Scheidungsverfahrens (BGE 134 III 426 E. 2.2 mit Hinweisen) - um einen Zwischenentscheid (BGE 130 I 347 E. 3.2 mit Hinweis). Dieser kann einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil zur Folge haben (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG), zumal er die Obhut über ein Kind und den persönlichen Verkehr beschlägt (Urteile 5A_874/2024 vom 1. Mai 2025 E. 1.2.1; 5A_290/2020 vom 8. Dezember 2020 E. 1.1 mit Hinweis). Der Rechtsweg eines Zwischenentscheids folgt jenem der Hauptsache (BGE 147 III 451 E. 1.3; 137 III 380 E. 1.1 mit Hinweis). Dort geht es um die Abänderung der elterlichen Sorge, der Obhut, den persönlichen Verkehr und den Kindesunterhalt und damit um eine insgesamt nicht vermögensrechtliche Zivilsache (Art. 72 Abs. 1 BGG; Urteil 5A_1025/2020 vom 30. August 2021 E. 1.3). Unter Vorbehalt der nachstehenden Erwägungen ist auf die fristgerecht (Art. 100 Abs. 1 BGG) eingereichte Beschwerde in Zivilsachen einzutreten. Für die gleichzeitig erhobene subsidiäre Verfassungsbeschwerde bleibt damit kein Raum (vgl. Art. 113 BGG); darauf ist nicht einzutreten.
1.2. Mit der Beschwerde gegen Entscheide über vorsorgliche Massnahmen kann nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden (Art. 98 BGG), wozu auch die in der EMRK enthaltenen Garantien zählen (BGE 125 III 209 E. 2 mit Hinweisen). Die Anwendung von Bundesgesetzen prüft das Bundesgericht im Rahmen von Art. 98 BGG bloss auf die Verletzung des Willkürverbots (Art. 9 BV) hin (Urteil 5A_496/2024 vom 21. Mai 2025 E. 2.1). Die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten prüft das Bundesgericht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG; Rügeprinzip). Das Bundesgericht prüft nur klar und detailliert erhobene und soweit möglich belegte Rügen (BGE 151 I 354 E. 2.2; 149 III 81 E. 1.3; je mit Hinweisen). Dies setzt voraus, dass sich die Beschwerde mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinandersetzt (BGE 145 I 121 E. 2.1 in fine mit Hinweis), präzise angibt, welches verfassungsmässige Recht durch den angefochtenen Entscheid verletzt wurde, und im Einzelnen darlegt, worin die Verletzung besteht (BGE 146 I 62 E. 3; 133 III 439 E. 3.2 mit Hinweisen). Wird eine solche Rüge nicht vorgebracht, kann das Bundesgericht eine Beschwerde selbst dann nicht gutheissen, wenn eine Verletzung von verfassungsmässigen Rechten tatsächlich vorliegt (BGE 143 II 283 E. 1.2.2 mit Hinweisen). Auf rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 149 III 81 E. 1.3 mit Hinweisen).
1.3. Diesen Anforderungen genügt die Beschwerde in Teilen nicht. Das Bundesgericht ist keine dritte Instanz, welche die Streitigkeit unter allen rechtlichen und tatsächlichen Gesichtspunkten überprüft. So kommt eine Berichtigung oder Ergänzung der Sachverhaltsfeststellungen im Rahmen einer Beschwerde gegen Entscheide über vorsorgliche Massnahmen nur infrage, wenn die kantonale Instanz verfassungsmässige Rechte verletzt hat (BGE 133 III 585 E. 4.1), was eine entsprechend hinreichend begründete Rüge voraussetzt (vgl. oben E. 1.2). Nicht weiter einzugehen ist deshalb auf die Vorbringen der Beschwerdeführerin, mit welchen sie den Sachverhalt frei erörtert, ohne jedoch hinreichend zu begründen, inwiefern die Feststellungen im angefochtenen Urteil verfassungsmässige Rechte verletzen würden. Dies gilt insbesondere für die Umstände, aus welchen die Beschwerdeführerin eine Gefährdung des Kindeswohls ableitet. Die Beschwerdeführerin verweist auf "aktenkundige Hinweise", ohne jedoch mit präzisen Aktenhinweisen klar und detailliert zu belegen, inwiefern die Vorinstanz den Sachverhalt willkürlich festgestellt haben soll. Soweit sich die erhobenen Rügen auf den frei ergänzten Sachverhalt stützen, ist darauf von vornherein nicht einzutreten.
2.
Anlass zur Beschwerde gibt die Umteilung der Obhut des gemeinsamen Sohnes und die Regelung der elterlichen Sorge in schulischen und medizinischen Belangen.
2.1. Die Vorinstanz erwog, die Beschwerdeführerin setze sich nur ungenügend mit den erstinstanzlichen Erwägungen zur Umteilung der Obhut auseinander; ihre Ausführungen würden an der Sache vorbeizielen: So habe sie bezweifelt, ob der Sohn in der Lage gewesen sei, eine Vollmacht für die Kindesvertreterin zu unterschreiben, und in Frage gestellt, ob es sich bei seinem geäusserten Willen um seinen eigenen gehandelt habe. Die Beschwerdeführerin setze sich aber nicht mit den Erwägungen der Erstinstanz auseinander, dass diese sich anlässlich der Kinderanhörung selbst habe überzeugen können, dass der Sohn durchaus in der Lage gewesen sei, sich über den Beizug einer Rechtsvertretung eine eigene Meinung zu bilden, dass die Obhut seine höchstpersönlichen Rechte tangiere und er deshalb die Vollmacht habe unterzeichnen dürfen, und der Sohn selbst nochmals ausgesagt hätte, dass er sich von der Kindesvertreterin vertreten lassen wolle. Ebensowenig lege die Beschwerdeführerin dar, inwiefern diese Erwägungen der Erstinstanz falsch sein sollten, womit sie auch nicht zu beanstanden seien. Auch sei der Standpunkt der Beschwerdeführerin unzutreffend, dass die Erstinstanz nur auf die Aussage der Mutter der Beschwerdeführerin bzw. einzelner involvierter Personen abgestellt hätte. Im erstinstanzlichen Verfahren seien diverse Fachpersonen involviert gewesen. Die Erstinstanz habe die Aussagen bzw. Stellungnahmen verschiedener involvierter Personen oder Personen aus dem Umfeld des Sohnes in ihrer Entscheidfindung abgehandelt. Sie sei unter Berücksichtigung aller Umstände zum Schluss gekommen, dass der Sohn seit Oktober 2024 den Willen geäussert habe, beim Vater leben zu wollen und er die Obhut der Beschwerdeführerin sowie jeden Kontakt zu ihr kategorisch ablehne. Die Erstinstanz habe erwogen, der Sohn sei in der Lage gewesen, hinsichtlich des persönlichen Verkehrs mit der Beschwerdeführerin einen autonomen Willen zu bilden, welcher auch nicht spontan entstanden, sondern über mehrere Monate gereift sei. Sein Wille sei gemäss Erstinstanz klar und als stabil, gefestigt und konstant zu qualifizieren. Die Erstinstanz habe entgegen der Beschwerdeführerin überprüft, ob der Wille des Sohnes frei von ihm gebildet worden sei. Damit setze sich die Beschwerdeführerin nicht auseinander. Sie behaupte pauschal, die zitierten Aussagen könnten unmöglich vom Sohn stammen. Die Erstinstanz habe sich indes intensiv mit der Umteilung der Obhut befasst und habe diese auch ausführlich begründet. Die Beschwerdeführerin dagegen schildere in ihrer Berufung im Wesentlichen nochmals den Sachverhalt inkl. ihrer eigenen Wertung desselben und ihr Empfinden. Dies genüge den Anforderungen an eine Berufung nicht, weshalb darauf nicht weiter einzugehen sei.
Die Vorinstanz erwog auch betreffend die elterliche Sorge, dass sich die Beschwerdeführerin nicht mit den erstinstanzlichen Erwägungen auseinandersetze und nicht geltend mache, dass sie in der Lage wäre, mit dem Vater schulische und medizinische Belange des Sohnes innert nützlicher Frist sachlich zu besprechen und zu entscheiden. Die Beschwerdeführerin mache erneut pauschale Ausführungen, dass es nicht nachvollziehbar und akzeptabel wäre, dass man sie derart unfair behandle und mache in allgemeiner Weise ihrem Unmut Luft, weshalb nicht weiter darauf einzugehen sei.
2.2. Die Beschwerdeführerin rügt eine Verletzung von Art. 29 Abs. 1 und 2 BV sowie von Art. 6 Abs. 1 und Art. 13 EMRK . Sie wirft der Vorinstanz vor, die Begründungsanforderungen an eine Laienbeschwerde überspannt zu haben, in überspitzten Formalismus verfallen zu sein und ihr damit den effektiven Zugang zum Gericht verwehrt zu haben.
2.2.1. Überspitzter Formalismus als besondere Form der Rechtsverweigerung (Art. 29 Abs. 1 BV) liegt vor, wenn für ein Verfahren rigorose Formvorschriften aufgestellt werden, ohne dass die Strenge sachlich gerechtfertigt wäre, wenn die Behörde formelle Vorschriften mit übertriebener Schärfe handhabt oder an Rechtsschriften überspannte Anforderungen stellt und den Rechtssuchenden den Rechtsweg in unzulässiger Weise versperrt. Wohl sind im Rechtsgang prozessuale Formen unerlässlich, um die ordnungsgemässe und rechtsgleiche Abwicklung des Verfahrens sowie die Durchsetzung des materiellen Rechts zu gewährleisten. Demnach steht nicht jede prozessuale Formstrenge mit Art. 29 Abs. 1 BV in Widerspruch. Überspitzter Formalismus ist nur gegeben, wenn die strikte Anwendung der Formvorschriften durch keine schutzwürdigen Interessen gerechtfertigt ist, zum blossen Selbstzweck wird und eine Verwirklichung des materiellen Rechts in unhaltbarer Weise erschwert oder verhindert (BGE 145 I 201 E. 4.2.1; 142 I 10 E. 2.4.2 mit Hinweisen; vgl. für den Zivilprozess: BGE 140 III 636 E. 3.5 f.).
2.2.2. Nach Art. 311 Abs. 1 ZPO muss die Berufung eine Begründung enthalten. Begründen im Sinne der genannten Bestimmung bedeutet aufzuzeigen, inwiefern der erstinstanzliche Entscheid als fehlerhaft erachtet wird. Dieser Anforderung ist nicht Genüge getan, wenn lediglich auf die vor Erstinstanz vorgetragenen Vorbringen verwiesen oder der erstinstanzliche Entscheid in allgemeiner Weise kritisiert wird. Die Begründung muss hinreichend genau und eindeutig sein, damit das Berufungsgericht sie mühelos verstehen kann. Dies setzt voraus, dass die beanstandeten erstinstanzlichen Erwägungen im Einzelnen bezeichnet und Aktenstücke genannt werden, auf denen die Kritik beruht (BGE 141 III 569 E. 2.3.3; 138 III 374 E. 4.3.1). Unzulässig ist eine Beschränkung auf die Wiederholung der erstinstanzlich vorgebrachten Tatsachenbehauptungen oder rechtlichen Argumente. Stattdessen muss anhand der erstinstanzlich festgestellten Tatsachen oder der daraus gezogenen rechtlichen Schlüsse aufgezeigt werden, inwiefern sich die Überlegungen des erstinstanzlichen Gerichts nicht halten lassen (Urteile 4A_242/2025 vom 9. September 2025 E. 2.1.2; 4A_477/2024 vom 14. Juli 2025 E. 11.3; 4A_520/2024 vom 13. Januar 2025 E. 3.1; 4A_588/2023 vom 11. Juni 2024 E. 4.1.1; 5A_975/2020 vom 22. April 2021 E. 3.5).
2.3. Was die Beschwerdeführerin gegen das angefochtene Urteil vorbringt, verfängt nicht:
2.3.1. Die Gültigkeit eines Rechtsmittels wird kraft ausdrücklicher gesetzlicher Bestimmung davon abhängig gemacht, dass es eine Begründung enthält. Darin liegt weder eine Verweigerung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, noch kann darin ein überspitzter Formalismus gesehen werden (BGE 134 II 244 E. 2.4.2 in fine mit Hinweisen; Urteil 5A_206/2016 vom 1. Juni 2016 E. 4.2.2). Die Vorinstanz hat die gesetzlichen Anforderungen an eine Begründung auch nicht überspitzt formalistisch angewendet. Wenn die Vorinstanz auch von der Beschwerdeführerin als juristische Laiin eine hinreichend genaue und eindeutige Auseinandersetzung mit der ausführlichen Würdigung der Vorinstanz zum Kindeswohl und zur Willensbildung des Sohnes voraussetzt, verfolgt sie keinen Selbstzweck.
2.3.2. Die Beschwerdeführerin beanstandet in ihrer Beschwerdebegründung vor Bundesgericht pauschal, ihre Berufung habe den "maximalen Grundrechtseingriff im Familienrecht" betroffen, sie habe damit "komplexe und ungeklärte Beweisfragen" aufgeworfen und die Vorinstanz habe die materielle Prüfung ausgeschlossen. Dass sie dies mit einer hinreichenden Auseinandersetzung mit den Erwägungen des erstinstanzlichen Entscheids bereits in der Berufungsbegründung aufgebracht hätte, zeigt die Beschwerdeführerin hingegen nicht auf und legt auch nicht mit konkreten Aktenverweisen dar, was sie in ihrer Berufungsbegründung überhaupt vorgebracht hatte. Sie verfällt in appellatorische Kritik, wenn sie der Vorinstanz einzig entgegenhält, ihre Vorbringen seien keine blosse Bestreitungen, Empfindungen oder Ausdruck von Unmut gewesen. Inwiefern die Vorinstanz die Begründungsanforderungen gemäss Art. 311 Abs. 1 ZPO willkürlich angewendet haben soll, begründet die Beschwerdeführerin damit nicht rechtsgenüglich.
2.3.3. Fehl geht sodann auch die Annahme der Beschwerdeführerin, die Vorinstanz hätte sich aufgrund des Untersuchungsgrundsatzes in Kinderbelangen unabhängig von der "Begründungstiefe" mit ihren "Kernrügen" auseinandersetzen müssen. Eine Verletzung verfassungsmässiger Rechte vermag die Beschwerdeführerin damit offensichtlich nicht zu begründen. Hinzu kommt, dass die Anforderungen an eine hinreichende Begründung des Rechtsmittels auch dann gelten, wenn das Verfahren dem Untersuchungsgrundsatz unterliegt (BGE 138 III 374 E. 4.3.1).
2.4. Die Beschwerdeführerin kritisiert weiter die fehlende fachpsychologische Begutachtung, die fehlende Prüfung milderer Mittel, die "Absolutsetzung" des Kindeswillens ohne Prüfung der freien Willensbildung, die Anerkennung der Verfahrensfähigkeit ihres elfjährigen Sohnes und einen Interessenkonflikt der Kindesvertretung. Daraus leitet sie zahlreiche Verletzungen ihrer verfassungsmässigen Rechte sowie die Verletzung von Bundesrecht ab und rügt eine willkürliche Beweiswürdigung. Mit diesen Vorbringen richtet sich die Beschwerdeführerin gegen den erstinstanzlichen Entscheid. Sie übersieht, dass die Vorinstanz auf ihre Vorbringen mangels hinreichender Begründung nicht eingetreten ist. Zudem macht sie auch nicht mit genauen Aktenhinweisen geltend, diese Vorbringen bereits vor der Vorinstanz vorgetragen zu haben. Damit ist den Rügen, die auf eine Beurteilung der Umteilung der Obhut und der Fragen der elterlichen Sorge abzielen, von vornherein die Grundlage entzogen. Darauf ist nicht einzutreten.
3.
Die Beschwerdeführerin richtet ihre Beschwerde gegen die Ermächtigung für Auslandreisen und die Regelung des Besitzes der Reise- und Ausweisdokumente. Sie kritisiert die Regelung als unverhältnismässig und wirft der Vorinstanz Willkür sowie eine Verletzung von Art. 8 EMRK vor. In der Sache beantragt sie vor Bundesgericht sinngemäss die Rückgabe eines Ausweisdokuments (Pass oder Identitätskarte). Gemäss den Feststellungen im angefochtenen Urteil ersuchte die Beschwerdeführerin vor der Vorinstanz, dass der Beschwerdegegner sie wie in der Scheidungskonvention vereinbart vor geplanten Reisen zu informieren habe. Das Begehren vor Bundesgericht zu den Ausweisdokumenten ist neu und damit unzulässig (Art. 99 Abs. 2 BGG). Dies gilt auch für die entsprechenden Vorbringen der Beschwerdeführerin, da es an der materiellen Ausschöpfung des Instanzenzuges fehlt (Art. 75 Abs. 1 BGG; vgl. BGE 150 III 353 E. 4.4.3; 143 III 290 E. 1.1).
4.
Die Beschwerdeführerin rügt eine Verletzung der Meinungs- und Kunstfreiheit (Art. 16 und Art. 21 BV sowie Art. 10 EMRK) und moniert eine Verletzung des Willkürverbots.
4.1. Die Erstinstanz erteilte der Beschwerdeführerin die Weisung, ab sofort weder Fotos des Sohnes noch Inhalte betreffend ihn oder den Vater auf sozialen Medien zu veröffentlichen. Die Vorinstanz erwog hierzu, es handle sich nicht um ein allgemeines Verbot, Inhalte auf sozialen Medien zu teilen. Es erscheine auch unwahrscheinlich, dass der Sohn oder der Vater die Hauptprotagonisten ihrer Kunstprojekte seien, was die Beschwerdeführerin auch nicht geltend mache. Es sei deshalb nicht nachvollziehbar, weshalb diese Weisung unverhältnismässig sein solle.
4.2. Die Beschwerdeführerin übt appellatorische Kritik an der Erwägung der Vorinstanz, indem sie die Verhältnismässigkeit des Verbots anzweifelt und pauschal behauptet, es greife in ihre Gestaltungsfreiheit als Künstlerin ein. Sie setzt sich weder konkret mit dem angefochtenen Urteil auseinander, noch vermag sie eine Verletzung verfassungsmässiger Rechte hinreichend zu begründen. So lässt sie auch in ihrer Beschwerdebegründung vor Bundesgericht offen, inwiefern ihr Sohn und dessen Vater überhaupt Teil ihrer beruflichen bzw. künstlerischen Projekte waren. Auf diese Rüge ist ebenfalls nicht einzutreten.
5.
Die Beschwerdeführerin moniert eine Verletzung des rechtlichen Gehörs durch die superprovisorische Verfügung bzw. die verzögerte Anhörung nach dem Erlass. Auch diese Rüge entbehrt einer hinreichenden Begründung. Bereits die Erstinstanz stellte fest, dass die Terminfindung für die Verhandlung über die vorsorglichen Massnahmen und die Einigungsverhandlung insbesondere wegen der damaligen Vertreter der Beschwerdeführerin nicht einfach gewesen sei und der angesetzte Termin vom 26. August 2025 auf Gesuch der Beschwerdeführerin hin habe abgesagt werden müssen. Die Vorinstanz kam gestützt darauf zum Ergebnis, dass die Beschwerdeführerin daraus nichts zu ihren Gunsten ableiten könne. In ihrer Beschwerde vor Bundesgericht versucht die Beschwerdeführerin erneut, aus der zeitlichen Verzögerung eine Verletzung ihres Gehöranspruchs abzuleiten. Sie lässt dabei aussen vor, dass sie gemäss den Vorinstanzen für diese Verzögerung eine Mitverantwortung trägt. Inwiefern die Vorinstanz trotz diesen festgestellten Umständen verfassungsmässige Rechte verletzt haben soll, begründet die Beschwerdeführerin nicht. Auf die Gehörsrüge ist somit mangels hinreichender Begründung nicht einzutreten.
6.
Die Beschwerdeführerin wendet sich schliesslich gegen die Abweisung ihres Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege für das Rechtsmittelverfahren. Sie rügt eine Verletzung von Art. 29 Abs. 3 BV sowie von Art. 6 und Art. 14 EMRK .
6.1. Eine Person hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (Art. 117 lit. a ZPO) und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 117 lit. b ZPO). Die Voraussetzungen der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 117 f. ZPO stimmen mit denjenigen der Minimalgarantie von Art. 29 Abs. 3 BV überein, deren Einhaltung das Bundesgericht in rechtlicher Hinsicht mit freier Kognition prüft. Die unentgeltliche Rechtspflege soll Rechtssuchenden, die nicht über genügend finanzielle Mittel verfügen, den Zugang zum Gericht gewährleisten, damit sie zur Durchsetzung ihrer Rechte gleich wie vermögende Rechtsunterworfene einen Prozess führen können (BGE 142 III 131 E. 4.1; 140 III 12 E. 3.3.1).
Als aussichtslos sind nach der Rechtsprechung Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde. Eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie nichts kostet. Ob im Einzelfall genügende Erfolgsaussichten bestehen, beurteilt sich aufgrund einer vorläufigen und summarischen Prüfung der Prozessaussichten, wobei die Verhältnisse im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs massgebend sind (BGE 142 III 138 E. 5.1; 139 III 475 E. 2.3).
Steht zur Beurteilung, ob die unentgeltliche Rechtspflege für ein Rechtsmittelverfahren gewährt werden soll, so ist massgebend, ob das Rechtsmittel aus Sicht einer vernünftigen Partei hinreichend erfolgversprechend war. Die Prognose ist vom Inhalt des angefochtenen Entscheides sowie davon abhängig, in welchen Punkten sowie mit welchen Rügen und (allenfalls neuen) Tatsachen der Gesuchsteller sich gegen diesen Entscheid wendet und ob die Vorbringen im Rechtsmittel zulässig sind. Mithin ist zu berücksichtigen, dass ein erstinstanzlicher Entscheid vorliegt, der mit den gestellten Rechtsbegehren verglichen werden kann (Urteile 5A_504/2025 vom 11. Februar 2026 E. 4.1.2; 5A_19/2023 vom 20. Dezember 2023 E. 6.2; 5A_455/2020 vom 1. September 2020 E. 5.2).
6.2. Die Vorinstanz erwog mit Verweis auf die Erwägungen zur Sache, dass die Berufung von vornherein aussichtslos gewesen sei, weshalb der Beschwerdeführerin unabhängig von ihrer finanziellen Situation die unentgeltliche Prozessführung nicht hätte gewährt werden können.
6.3. Die Beschwerdeführerin vermag nicht darzutun, inwiefern die Vorinstanz ihre verfassungsmässigen Rechte verletzt haben soll:
6.3.1. Unbegründet ist der Vorwurf der Beschwerdeführerin, die Vorinstanz habe die "wirtschaftliche Übermacht" des Vaters unberücksichtigt gelassen und bei der Abweisung ihres Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege den Grundsatz der Waffengleichheit missachtet. Es trifft zwar zu, dass der Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege auch als Ausfluss des Prinzips der Waffengleichheit zu verstehen ist und sich besonders ausprägt, wenn die Gegenseite einen Anwalt beizieht. Allerdings gibt es auch in diesem Fall keinen Automatismus, sondern es sind alle Umstände des Einzelfalles zu prüfen. Der Umstand allein, dass sich der Beschwerdegegner nach den Behauptungen der Beschwerdeführerin eine anwaltliche Vertretung leisten kann, führt nicht automatisch dazu, dass ihr die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren wäre. Vielmehr ergibt sich dies mitunter aus der Beurteilung der Prozesschancen; das Argument der Waffengleichheit kann gerade nicht über eine allfällige Aussichtslosigkeit des Verfahrens hinweghelfen (BGE 128 I 225 E. 2.5; Urteile 5A_43/2023 vom 3. Juli 2023 E. 4.3.2; 4A_54/2020 vom 25. März 2020 E. 7.2; 4A_20/2011 vom 11. April 2011 E. 8.2.2; 5A_145/2010 vom 7. April 2010 E. 3.5).
6.3.2. Soweit die Beschwerdeführerin die Verletzung der Waffengleichheit mit Verweis auf das Urteil des EGMR Steel und Morris gegen Vereinigtes Königreich vom 15. Februar 2005 (Recueil CourEDH 2005-II S. 45 § 72) begründet, ist ihr ebenfalls nicht zu folgen. So macht sie nicht geltend, sie hätte ihre Rechte im Berufungsverfahren nicht wirksam wahrnehmen können, da ihr Rechtsvertreter nach einem abschlägigen Entscheid über die unentgeltliche Verbeiständung das Mandat habe niederlegen müssen. Aus dem angefochtenen Urteil ergibt sich nicht, dass sie ein solches Gesuch im Berufungsverfahren überhaupt gestellt hat.
6.3.3. Die Beschwerdeführerin wirft der Vorinstanz vor, sie habe ihre Berufung willkürlich als aussichtslos qualifiziert und willkürlich aus der Erledigung der Berufung als offensichtlich unbegründet auf die Aussichtslosigkeit geschlossen. Die Beschwerdeführerin zeigt keine Verfassungsverletzung auf, wenn sie abstrakt mit Verweis auf BGE 133 III 614 behauptet, die Aussichtslosigkeit gemäss Art. 29 Abs. 3 BV sei "bei Grundrechtssachen" eng auszulegen und pauschal daraus ableitet, die "hier streitigen Fragen" seien nicht offensichtlich aussichtslos. Sie müsste auch hier im Einzelnen darlegen, inwiefern sie sich in ihrer Berufung an die Vorinstanz mit dem erstinstanzlichen Entscheid hinreichend auseinandergesetzt hätte. Nach dem Gesagten vermag die Beschwerdeführerin dies nicht aufzuzeigen. Damit ist auch dem Vorwurf, die Vorinstanz habe willkürlich die Gewinnchancen ihrer Berufung zu gering eingeschätzt, die Grundlage entzogen.
7.
Die Beschwerde in Zivilsachen ist abzuweisen, soweit auf sie eingetreten werden kann. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Parteientschädigung ist keine zu sprechen, da den Beschwerdegegnern mangels Einholens einer Vernehmlassung keine entschädigungspflichtigen Kosten entstanden sind (Art. 68 Abs. 1 BGG). Das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege ist abzuweisen, da die Beschwerde nach dem Ausgeführten als von Anfang an aussichtslos angesehen werden muss (Art. 64 Abs. 1 BGG). Ohnehin vermittelt das Bundesgericht keine Rechtsvertretung; es hätte daher an der Beschwerdeführerin gelegen, sich um eine solche zu kümmern (vgl. statt vieler Urteile 5A_178/2026 vom 4. August 2026 E. 5.2; 5A_145/2025 vom 1. September 2025 E. 5.2 mit Hinweisen).
Demnach erkennt das Bundesgericht
1.
Auf die subsidiäre Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Beschwerde in Zivilsachen wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
3.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren wird abgewiesen.
4.
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
5.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 20. August 2026
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Bovey
Der Gerichtsschreiber: Dürst