Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
5A_355/2026
Urteil vom 5. Juni 2026
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Bovey, Präsident,
Gerichtsschreiber Zingg.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
Betreibungsamt Winterthur-Stadt,
Neustadtgasse 17, 8403 Winterthur.
Gegenstand
Anordnung der Durchführung eines Widerspruchsverfahrens gemäss Art. 107 SchKG,
Beschwerde gegen Beschluss und Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs, vom 7. April 2026 (PS250338-O/U).
Erwägungen
1.
1.1. Die Beschwerdeführerin verkaufte ihre Liegenschaft am T.________-weg xxx in Winterthur am 3. Januar 2023 an die B.________ AG. Die B.________ AG wurde am 20. Januar 2023 als Eigentümerin im Grundbuch eingetragen. Zur Finanzierung des Kaufpreises borgte sich die B.________ AG bei der Bank C.________ AG rund Fr. 1'110'000.-- und sicherte das Kapital zugunsten der Bank mit der Errichtung eines Grundpfandrechts im 1. Rang auf dem gekauften Grundstück. Der Register-Schuldbrief wurde am 20. Januar 2023 im Grundbuch eingetragen. Die B.________ AG belehnte das Grundstück kurz darauf nochmals für ein Darlehen, das sie von D.________ erhielt (Gläubiger an der 2. Pfandstelle, Pfandsumme insgesamt Fr. 800'000.--).
Kurz nach Abschluss des Kaufvertrags entstand zwischen der Beschwerdeführerin und der B.________ AG eine Auseinandersetzung über den Kauf. Mit Urteil vom 31. Juli 2023 bestätigte das von der Beschwerdeführerin angerufene Bezirksgericht Winterthur die zuvor superprovisorisch erfolgte vorläufige Eintragung des Grundeigentums der Beschwerdeführerin (Art. 961 ZGB). Im Prosequierungsverfahren verabredeten die Beschwerdeführerin und die B.________ AG die Rückabwicklung des Kaufvertrags. Aus unbekannten Gründen wurde die Rückabwicklung nicht vollzogen. Die B.________ AG blieb im Grundbuch als Alleineigentümerin eingetragen und die Beschwerdeführerin als vorläufige Eigentümerin vorgemerkt.
Am 4. September 2024 stellte die Bank C.________ AG gegen die B.________ AG ein Betreibungsbegehren auf Grundpfandverwertung gestützt auf den Schuldbrief (Betreibung Nr. yyy). Die B.________ AG verlangte am 2. Dezember 2024 die vorzeitige und sofortige Verwertung des Grundstücks (Art. 133 Abs. 2 SchKG).
1.2. Mit Schreiben vom 25. August 2025 beanspruchte die Beschwerdeführerin gegenüber dem Betreibungsamt Winterthur-Stadt das Alleineigentum am Pfandgrundstück und an drei angeblich zu Unrecht aus dem Grundbuch gelöschten Papier-Namenschuldbriefen. Sie beantragte, es sei über diese Ansprüche ein Widerspruchsverfahren nach Art. 108 SchKG durchzuführen. Mit Verfügung vom 9. September 2025 wies das Betreibungsamt den Antrag der Beschwerdeführerin ab. In Bezug auf das Eigentum am Pfandgrundstück ordnete es die Durchführung eines Widerspruchsverfahrens gemäss Art. 107 SchKG an und es setzte der B.________ AG und den Grundpfandgläubigern eine Frist von zehn Tagen zur Bestreitung des Eigentumsrechts der Beschwerdeführerin an. Hinsichtlich der Schuldbriefe verwies es die Beschwerdeführerin auf das noch bevorstehende Lastenbereinigungsverfahren.
Gegen diese Verfügung erhob die Beschwerdeführerin am 17. September 2025 (Poststempel) Beschwerde beim Bezirksgericht Winterthur. Mit Urteil vom 1. Oktober 2025 wies das Bezirksgericht die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat.
Dagegen erhob die Beschwerdeführerin am 10. Oktober 2025 (Poststempel) Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zürich. Mit Entscheid vom 7. April 2026 wies das Obergericht die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat.
Dagegen hat die Beschwerdeführerin am 27. April 2026 (Postaufgabe) Beschwerde an das Bundesgericht erhoben. Das Bundesgericht hat die Akten beigezogen und Stellungnahmen zu den Gesuchen um aufschiebende Wirkung und vorsorgliche Massnahmen eingeholt. Das Obergericht hat am 29. April 2026 auf Stellungnahme verzichtet. Das Betreibungsamt hat am 30. April 2026 ebenfalls auf Stellungnahme verzichtet, jedoch auf einen Entscheid des Kantonsgerichts Nidwalden vom 24. März 2026 hingewiesen. Mit diesem Entscheid hat das Kantonsgericht die B.________ AG wegen eines Organisationsmangels aufgelöst und die konkursamtliche Liquidation über sie im summarischen Verfahren angeordnet (Art. 731b Abs. 1bis Ziff. 3 OR). Dieser Entscheid ist gemäss Auskunft des Kantonsgerichts rechtskräftig. Mit Entscheid vom 8. Mai 2026 hat das Kantonsgericht den Konkurs über die B.________ AG in Liquidation gemäss Art. 731b Abs. 4 OR eröffnet. Auch dieser Entscheid ist gemäss Auskunft des Kantonsgerichts rechtskräftig. Am 12. Mai 2026 hat die Beschwerdeführerin eine weitere Eingabe eingereicht und insbesondere ihre Gesuche um aufschiebende Wirkung und vorsorgliche Massnahmen ergänzt. Mit Verfügung vom 15. Mai 2026 hat das Bundesgericht das in dieser Eingabe gestellte Gesuch um Ansetzung einer Frist zur Beschwerdeergänzung abgewiesen.
2.
Die Beschwerdeführerin ersucht um Vereinigung des vorliegenden Verfahrens mit dem Verfahren 5A_356/2026. Angesichts der weiteren Erwägungen sind davon keine Vorteile zu erwarten. Das Gesuch ist abzuweisen.
3.
Der Auflösungsentscheid gemäss Art. 731b Abs. 1bis Ziff. 3 OR ist zwar keine Konkurseröffnung im eigentlichen Sinne, doch kommt er in seinen Rechtsfolgen einer Konkurseröffnung gleich (BGE 141 V 372 E. 5.2; WATTER/DUSS, in: Basler Kommentar, Obligationenrecht II, 6. Aufl. 2024, N. 24 zu Art. 731b OR). Die nachfolgende Konkurseröffnung gemäss Art. 731b Abs. 4 OR ist vollstreckungsrechtlich bedeutungslos (KARL WÜTHRICH, Konkurseröffnung in Anwendung von Art. 731b Abs. 4 OR während schon laufendem Konkursverfahren, ZZZ 2022 S. 42); sie soll einzig ermöglichen, dass die Konkursdelikte des StGB angewendet werden können (WÜTHRICH, a.a.O., S. 39 f.).
Gemäss Art. 206 Abs. 1 SchKG sind mit der Konkurseröffnung alle gegen den Schuldner hängigen Betreibungen aufgehoben. Ausgenommen sind Betreibungen auf Verwertung von Pfändern, die von Dritten bestellt worden sind. Art. 206 SchKG gilt auch nach Anordnung einer Auflösung gemäss Art. 731b Abs. 1bis Ziff. 3 OR (FRANCO LORANDI, Konkursverfahren über Handelsgesellschaften ohne Konkurseröffnung -Gedanken zu Art. 731b OR, AJP 2008 S. 1391).
Vorliegend geht es nicht um die Verwertung eines Drittpfandes. Vielmehr wurde das Pfand von der als Alleineigentümerin im Grundbuch eingetragenen B.________ AG in Liquidation bestellt. Die Beschwerdeführerin ist bloss vorläufig als Eigentümerin vorgemerkt (Art. 961 ZGB). Die Beschwerdeführerin zielt zwar darauf ab, ihre Alleineigentümerstellung feststellen zu lassen, und ein zu ihren Gunsten verlaufendes Widerspruchsverfahren würde zum Vorliegen eines Drittpfandverhältnisses führen. Das Widerspruchsverfahren wurde jedoch noch nicht durchgeführt und abgeschlossen. Ein Drittpfand liegt damit nicht vor. Die Betreibung auf Grundpfandverwertung ist demnach mit dem Auflösungsentscheid vom 24. März 2026 dahingefallen. Unsubstantiiert bleibt die Behauptung der Beschwerdeführerin, dass die "Konkurseröffnung" (gemeint: der Auflösungsentscheid) nichtig ist. Im Übrigen sind weder der Auflösungsentscheid noch das durch das zuständige Konkursamt zu führende Konkursverfahren über die B.________ AG in Liquidation Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Auch ist das vorliegende Verfahren entgegen dem Anliegen der Beschwerdeführerin nicht als Aussonderungsverfahren im Konkurs weiterzuführen.
Da die dem vorliegenden Verfahren zugrundeliegende Betreibung mit dem Auflösungsentscheid dahingefallen ist, besteht kein schutzwürdiges Interesse an der Beschwerde (Art. 76 Abs. 1 lit. b BGG). Das Interesse fehlte bereits zum Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung, weshalb auf die Beschwerde nicht einzutreten ist. Wie sich aus der Beschwerde ergibt, sind der Beschwerdeführerin der Auflösungsentscheid über die B.________ AG und auch Art. 206 SchKG bekannt, wobei sie aus dieser Norm den unzutreffenden Schluss des Stillstands der Einzelbetreibungen (statt deren Aufhebung) zieht.
Die Beschwerde ist offensichtlich unzulässig. Der Abteilungspräsident tritt auf sie im vereinfachten Verfahren nicht ein (Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG). Die Gesuche um aufschiebende Wirkung und vorsorgliche Massnahmen werden damit gegenstandslos.
4.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten, die angesichts des geringen entstandenen Aufwands reduziert werden (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt der Präsident:
1.
Das Gesuch um Vereinigung der Verfahren 5A_355/2026 und 5A_356/2026 wird abgewiesen.
2.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs, mitgeteilt.
Lausanne, 5. Juni 2026
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Bovey
Der Gerichtsschreiber: Zingg