Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
5A_352/2026
Urteil vom 5. Juni 2026
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Bovey, Präsident,
Gerichtsschreiber Zingg.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
Betreibungsamt Winterthur-Stadt,
Neustadtgasse 17, 8403 Winterthur.
Gegenstand
Aufforderung zur Vorlage von Beweismitteln (Widerspruchsverfahren),
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs, vom 7. April 2026 (PS250316-O/U).
Erwägungen
1.
Für die Vorgeschichte ist auf das Urteil 5A_355/2026 heutigen Datums zu verweisen.
Am 9. September 2025 ordnete das Betreibungsamt Winterthur-Stadt die Durchführung eines Widerspruchsverfahrens nach Art. 107 SchKG an und setzte Frist zur Bestreitung des von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Eigentumsrechts an. Auf Verlangen der Bank C.________ AG (betreibende Grundpfandgläubigerin) forderte das Betreibungsamt die Beschwerdeführerin am 15. September 2025 auf, bis am 22. September 2025 ihre Beweismittel vorzulegen.
Dagegen erhob die Beschwerdeführerin am 17. September 2025 (Poststempel) Beschwerde beim Bezirksgericht Winterthur. Mit Urteil vom 26. September 2025 wies das Bezirksgericht die Beschwerde ab.
Dagegen erhob die Beschwerdeführerin am 3. Oktober 2025 (Poststempel) Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zürich. Mit Urteil vom 7. April 2026 wies das Obergericht die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat.
Dagegen hat die Beschwerdeführerin am 27. April 2026 (Postaufgabe) Beschwerde an das Bundesgericht erhoben. Mit Verfügung vom 28. April 2026 hat das Bundesgericht die Gesuche um aufschiebende Wirkung und vorsorgliche Massnahmen abgewiesen. Das Bundesgericht hat die Akten beigezogen. Mit Entscheid vom 24. März 2026 hat das Kantonsgericht Nidwalden die Schuldnerin des fraglichen Betreibungsverfahrens, die B.________ AG, wegen eines Organisationsmangels aufgelöst und die konkursamtliche Liquidation über sie im summarischen Verfahren angeordnet (Art. 731b Abs. 1bis Ziff. 3 OR). Mit Entscheid vom 8. Mai 2026 hat das Kantonsgericht den Konkurs über die B.________ AG in Liquidation gemäss Art. 731b Abs. 4 OR eröffnet.
2.
Die Beschwerdeführerin ersucht um Vereinigung des vorliegenden Verfahrens mit dem Verfahren 5A_351/2026. Angesichts der weiteren Erwägungen sind davon keine Vorteile zu erwarten. Das Gesuch ist abzuweisen.
3.
Mit dem Auflösungsentscheid vom 24. März 2026 ist die Betreibung auf Grundpfandverwertung dahingefallen (Art. 206 Abs. 1 SchKG). Der Beschwerdeführerin fehlte bereits zum Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung ein schutzwürdiges Interesse an der Beschwerde (Art. 76 Abs. 1 lit. b BGG). Für die Einzelheiten der Begründung ist auf das Urteil 5A_355/2026 heutigen Datums zu verweisen.
Die Beschwerde ist offensichtlich unzulässig. Der Abteilungspräsident tritt auf sie im vereinfachten Verfahren nicht ein (Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG).
4.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten, die angesichts des geringen entstandenen Aufwands reduziert werden (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt der Präsident:
1.
Das Gesuch um Vereinigung der Verfahren 5A_351/2026 und 5A_352/2026 wird abgewiesen.
2.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs, mitgeteilt.
Lausanne, 5. Juni 2026
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Bovey
Der Gerichtsschreiber: Zingg