Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
5A_348/2026
Urteil vom 29. April 2026
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Bovey, Präsident,
Gerichtsschreiber Möckli.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
Bezirksgericht Zürich,
1. Abteilung, Badenerstrasse 90, 8004 Zürich,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Unentgeltliche Rechtspflege (Abänderung Scheidungsurteil),
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, vom 18. März 2026 (PC260007-O/U).
Sachverhalt
Vor dem Bezirksgericht Zürich ist ein Abänderungsverfahren betreffend das Scheidungsverfahren hängig, für welches das Gesuch der Beschwerdeführerin um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege mit Verfügung vom 19. September 2025 abgewiesen wurde.
Auf die hiergegen erhobene Beschwerde trat das Obergericht des Kantons Zürich mangels Einhaltung der zehntägigen Beschwerdefrist mit Beschluss vom 18. März 2026 nicht ein.
Mit Eingabe vom 22. April 2026 an das Bundesgericht verlangt die Beschwerdeführerin zusammengefasst im Wesentlichen die Aufhebung dieses Beschlusses und die Feststellung, dass sie ihre Beschwerde an das Obergericht rechtzeitig innert 30 Tagen eingereicht habe. Ferner verlangt sie für das bundesgerichtliche Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege.
Erwägungen
1.
Das Obergericht ist auf das Rechtsmittel der Beschwerdeführerin nicht eingetreten mit der Begründung, dieses sei verspätet eingereicht worden; die angefochtene Verfügung sei ihr bzw. ihrem damaligen Rechtsvertreter am 6. Februar 2026 zugestellt worden und mit der erst am 8. März 2026 der Post übergebenen Beschwerde sei die gemäss Art. 321 Abs. 2 ZPO zehn Tage betragende Beschwerdefrist nicht eingehalten.
2.
Mangels eines Entscheides in der Sache selbst kann Anfechtungsgegenstand im bundesgerichtlichen Verfahren grundsätzlich nur die Frage bilden, ob das Obergericht zu Recht einen Nichteintretensentscheid gefällt hat (BGE 135 II 38 E. 1.2; 139 II 233 E. 3.2). Diesbezüglich hat die Beschwerde eine Begründung zu enthalten, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG), was eine sachbezogene Auseinandersetzung mit dessen Erwägungen erfordert (BGE 140 III 115 E. 2; 142 III 364 E. 2.4).
3.
Eine dahingehende Begründung lässt sich der Beschwerde nicht entnehmen, denn mit der abstrakten Behauptung der Beschwerdeführerin, sie habe ihre Beschwerde rechtzeitig innerhalb von 30 Tagen eingereicht, ist keine falsche Anwendung von Art. 321 Abs. 2 ZPO dargetan, der in Bezug auf prozessleitende Verfügungen explizit eine zehntägige Beschwerdefrist vorsieht. Dass es sich beim Entscheid über die unentgeltliche Rechtspflege um eine anfechtbare prozessleitende Verfügung im Sinn von Art. 121 i.V.m. Art. 319 lit. b Ziff. 1 ZPO handelt (letztmals Urteil 4A_3/2026 vom 23. März 2026 E. 3.3), stellt die Beschwerdeführerin zu Recht nicht in Frage. Mit dem Ablauf der Beschwerdefrist ist die betreffende Anfechtungsmöglichkeit verwirkt, so dass die Abweisung des Gesuches um unentgeltliche Rechtspflege auch nicht mehr im Rahmen des Endentscheides angefochten werden könnte (BGE 151 III 344 E. 2.2.3). Aus diesem Grund und weil eine gesetzliche Frist nicht erstreckbar ist (Art. 144 Abs. 1 ZPO), gehen sodann die Ausführungen der Beschwerdeführerin betreffend Tragweite des Verfahrens für ihr Kind und der Vorwurf an das Obergericht, es berechne die Frist schematisch ohne Berücksichtigung ihrer Situation und damit willkürlich, an der Sache vorbei.
Von vornherein nicht zulässig ist der an das Bezirksgericht gerichtete Vorwurf der Beschwerdeführerin, ihre strukturelle und ökonomische Unterlegenheit gegenüber dem Vater des Kindes nicht auszugleichen, sondern zu verstärken, denn Anfechtungsobjekt im bundesgerichtlichen Verfahren kann ausschliesslich der obergerichtliche Beschluss bilden (vgl. Art. 75 Abs. 1 BGG).
Ausserhalb des möglichen Anfechtungsgegenstandes stehen sodann die Begehren und Ausführungen im Zusammenhang mit der eigenen anwaltlichen Vertretung, der angeblich fehlenden gesetzlichen Grundlage für die Kindesvertretung sowie der angeblichen Verletzung des Rechtes auf Familienleben und anderer Grundrechte im Kontext mit der Sache selbst.
4.
Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde teils als offensichtlich unzulässig und im Übrigen als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet ( Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG ).
5.
Wie die vorstehenden Erwägungen ausserdem zeigen, konnte der Beschwerde von Anfang an kein Erfolg beschieden sein, weshalb es an den materiellen Voraussetzungen der unentgeltlichen Rechtspflege fehlt (Art. 64 Abs. 1 BGG) und das entsprechende Gesuch abzuweisen ist.
6.
Die Gerichtskosten sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, mitgeteilt.
Lausanne, 29. April 2026
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Bovey
Der Gerichtsschreiber: Möckli