Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
5A_194/2026
Urteil vom 12. März 2026
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Bovey, Präsident,
Gerichtsschreiber Zingg.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Region Solothurn, Rötistrasse 4, 4502 Solothurn,
B.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Samuel Durrer.
Gegenstand
Zustimmung zum Wechsel des Aufenthaltsortes, Obhutszuteilung etc.,
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn vom 28. Januar 2026 (VWBES.2025.126).
Erwägungen
1.
Der Beschwerdeführer und B.________ (fortan: Mutter) sind die Eltern von C.________ (geb. 2023). Nach einem Vorfall häuslicher Gewalt war die KESB Region Solothurn mit einem Verfahren befasst. Während Hängigkeit des Verfahrens reiste die Mutter mit dem Kind nach Kolumbien aus.
Mit Entscheid vom 3. März 2025 erteilte die KESB der Mutter die Zustimmung zum Wechsel des Aufenthaltsortes des Kindes nach Kolumbien, stellte das Kind unter die alleinige Obhut der Mutter und regelte den persönlichen Verkehr zwischen dem Kind und dem Beschwerdeführer.
Gegen diesen Entscheid erhob der damals anwaltlich vertretene Beschwerdeführer am 7. April 2025 Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn. Mit Urteil vom 28. Januar 2026 wies das Verwaltungsgericht die Beschwerde ab.
Gegen dieses Urteil hat der Beschwerdeführer, nunmehr ohne anwaltliche Vertretung, am 27. Februar 2026 (Postaufgabe) Beschwerde an das Bundesgericht erhoben. Mit Verfügung vom 2. März 2026 hat das Bundesgericht das Gesuch um aufschiebende Wirkung abgewiesen.
2.
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Die beschwerdeführende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheides massgeblichen Erwägungen aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll (BGE 140 III 86 E. 2; 140 III 115 E. 2). Für Verfassungsrügen gilt das strenge Rügeprinzip von Art. 106 Abs. 2 BGG (BGE 142 III 364 E. 2.4; 149 III 81 E. 1.3). Die unrichtige Feststellung des Sachverhalts kann nur unter den Voraussetzungen von Art. 97 Abs. 1 BGG gerügt werden (vgl. BGE 140 III 16 E. 1.3.1; 140 III 264 E. 2.3).
3.
Der Beschwerdeführer rügt stichwortartig verschiedene Gesetzes- und Verfassungsverletzungen (Art. 301, Art. 301a, Art. 307 ZGB , Art. 296 ZPO, Art. 8 EMRK, Art. 9 BV) und er stellt den Sachverhalt aus eigener Sicht dar. Mit den Erwägungen des Verwaltungsgerichts setzt er sich dabei nicht auseinander. Insbesondere genügt es den Begründungsanforderungen nicht, wenn er vorbringt, gewisse Umstände oder Beweismittel seien zu wenig gewürdigt worden. Ausserdem rügt er eine Verletzung des rechtlichen Gehörs dadurch, dass er - anders als die Mutter - weder von der KESB noch vom Verwaltungsgericht persönlich angehört worden sei. Er belegt dies nicht und legt auch nicht dar, dass er im kantonalen Verfahren, in dem er anwaltlich vertreten war, um persönliche Anhörung ersucht hätte. Ebenso wenig erläutert er, weshalb das Verwaltungsgericht die der Mutter zugesprochene Entschädigung zu wenig begründet haben soll.
Die Beschwerde enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung. Der Abteilungspräsident tritt auf sie im vereinfachten Verfahren nicht ein (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).
4.
Es rechtfertigt sich ausnahmsweise, auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, der Beiständin und dem Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn mitgeteilt.
Lausanne, 12. März 2026
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Bovey
Der Gerichtsschreiber: Zingg