Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
5D_15/2026
Urteil vom 1. Mai 2026
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Bovey, Präsident,
Bundesrichter Hartmann, Bundesrichterin De Rossa,
Gerichtsschreiber Möckli.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Gesuchsteller,
gegen
Kanton Zürich,
v. d. Obergericht des Kantons Zürich, Zentrale Inkassostelle der Gerichte,
Hirschengraben 15 / Postfach, 8021 Zürich,
Gesuchsgegner.
Gegenstand
Gesuch um Fristwiederherstellung (Nachzahlungspflicht)
betreffend den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, vom 17. Dezember 2025 (WP250009-O/U).
Sachverhalt
A.
Mit Entscheid vom 23. August 2016 gewährte das Bezirksgericht Zürich dem Gesuchsteller seinerzeit unter Vorbehalt der Nachzahlungspflicht die unentgeltliche Rechtspflege; es entschädigte seinen Anwalt mit Fr. 2'580.95 und nahm die Gerichtskosten von Fr. 2'650.-- auf die Gerichtskasse.
B.
Nach wiederholten unbeantworteten Schreiben betreffend Rückerstattung bzw. Aufforderung zur Offenlegung der finanziellen Situation verlangte die Zentrale Inkassostelle für den Kanton Zürich (rubrizierter Gesuchsgegner) mit Eingabe vom 13. März 2025 beim Bezirksgericht Zürich die Feststellung der Nachzahlungspflicht für Fr. 5'230.95. Nachdem sich der Gesuchsteller hierzu nicht hatte vernehmen lassen, verpflichtete ihn das Bezirksgericht mit Entscheid vom 25. Juni 2025 zu entsprechender Nachzahlung.
Mit Beschluss vom 17. Dezember 2025 trat das Obergericht des Kantons Zürich auf die hiergegen erhobene Beschwerde nicht ein mit der Begründung, er bringe einzig unechte Noven ohne Entschuldigungsgründe vor, wobei es subsidiär auch begründete, wieso die Beschwerde inhaltlich abzuweisen gewesen wäre. Der Beschluss wurde dem Beschwerdeführer am 19. Dezember 2025 zur Abholung avisiert und nach unbenutztem Verstreichen der siebentägigen Abholfrist an das Obergericht retourniert.
C.
Mit Eingabe vom 20. April 2026 reichte der Gesuchsteller beim Obergericht ein Gesuch um Fristwiederherstellung ein, welches vom Obergericht am 22. April 2026 zuständigkeitshalber dem Bundesgericht übermittelt wurde.
Erwägungen
1.
Die jeweilige Gerichtsinstanz kann auf einen gefällten Entscheid nicht zurückkommen, sondern es steht einzig der Rechtsmittelweg offen. Deshalb hat das Obergericht das Fristwiederherstellungsgesuch zutreffend dem Bundesgericht übermittelt.
2.
Gemäss Art. 50 Abs. 1 BGG kann das Bundesgericht eine verpasste Rechtsmittelfrist wiederherstellen, wenn eine Partei oder ihre Vertreterin unentschuldigterweise abgehalten worden ist, fristgerecht zu handeln. Typische Hinderungsgründe, für welche ein strenger Massstab gilt, können Naturkatastrophen, Kriegswirren oder schwere Krankheit sein, während Unachtsamkeiten, Irrtümer und Missgeschicke keinen Wiederherstellungsgrund bilden (AMSTUTZ/ARNOLD, in: Basler Kommentar, 3. Aufl. 2018, N. 4, 5, 7 und 16 zu Art. 50 BGG).
Im Fristwiederherstellungsgesuch hält der Gesuchsteller im sinngemässen Kontext mit der Inempfangnahme des anzufechtenden obergerichtlichen Beschlusses einzig fest, er sei über Weihnachten nicht zuhause gewesen. Damit wird kein Entschuldigungsgrund im Sinn von Art. 50 Abs. 1 BGG angesprochen und schon gar nicht wird ein solcher belegt.
3.
Überdies verlangt Art. 50 Abs. 1 BGG, dass innert Frist nicht nur das Fristwiederherstellungsgesuch eingereicht, sondern gleichzeitig auch die verpasste Handlung - vorliegend die Einreichung einer subsidiären Verfassungsbeschwerde gegen den obergerichtlichen Nichteintretensbeschluss vom 17. Dezember 2025 - vorgenommen wird, was eine Voraussetzung der Wiederherstellung bildet (Urteile 5A_39/2025 vom 22. Januar 2025 E. 3.2; 5A_79/2026 vom 29. Januar 2026 E. 1; AMSTUTZ/ARNOLD, a.a.O., N. 2 und 10 zu Art. 50 BGG). Daran mangelt es so oder anders und insofern kann auf das Fristwiederherstellungsgesuch nicht eingetreten werden, zumal entsprechende Versäumnisse praxisgemäss keinen Anlass bilden, in analoger Anwendung von Art. 42 Abs. 5 BGG auf den Mangel hinzuweisen, sondern ohne Weiterungen auf das Fristwiederherstellungsgesuch nicht einzutreten ist (Urteil 5A_79/2026 vom 29. Januar 2026 E. 1).
4.
Angesichts der konkreten Umstände ist auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht
1.
Auf das Fristwiederherstellungsgesuch wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, mitgeteilt.
Lausanne, 1. Mai 2026
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Bovey
Der Gerichtsschreiber: Möckli