Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
5A_184/2026
Urteil vom 27. Februar 2026
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Bovey, Präsident,
Gerichtsschreiber Zingg.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
zurzeit Alters- und Pflegeheim B.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Region Solothurn, Rötistrasse 4, 4502 Solothurn.
Gegenstand
Periodische Überprüfung der fürsorgerischen Unterbringung,
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn vom 26. Januar 2026 (VWBES.2026.6).
Erwägungen
1.
Mit Entscheid vom 31. Oktober 2024 brachte die KESB Region Solothurn den Beschwerdeführer fürsorgerisch auf der geschützten Abteilung im Alters- und Pflegeheim B.________ unter. Mit Entscheid vom 11. Dezember 2025 überprüfte die KESB die fürsorgerische Unterbringung und führte sie unverändert weiter.
Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 20. Dezember 2025 Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn. Am 8. Januar 2026 wurde der Beschwerdeführer vom Verwaltungsgericht angehört. Das Gutachten von Dr. med. C.________ stammt vom 16. Januar 2026. Die Parteien liessen sich zum Gutachten nicht vernehmen. Mit Urteil vom 26. Januar 2026 wies das Verwaltungsgericht die Beschwerde ab.
Dagegen hat der Beschwerdeführer am 24. Februar 2026 (Poststempel) Beschwerde an das Bundesgericht erhoben.
2.
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Die beschwerdeführende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheides massgeblichen Erwägungen aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll (BGE 140 III 86 E. 2; 140 III 115 E. 2).
Der vorinstanzlich festgestellte Sachverhalt ist für das Bundesgericht grundsätzlich verbindlich (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die Feststellung des Sachverhalts kann nur eingeschränkt gerügt werden, insbesondere dann, wenn sie offensichtlich unrichtig - d.h. willkürlich - ist (Art. 97 Abs. 1 BGG). Bei der Rüge der offensichtlich unrichtigen Sachverhaltsfeststellung gilt das strenge Rügeprinzip (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 140 III 16 E. 1.3.1; 140 III 264 E. 2.3).
3.
Das Verwaltungsgericht hat erwogen, dass beim Beschwerdeführer eine psychische Störung sowie eine Verhaltensstörung durch ein Alkoholabhängigkeitssyndrom vorlägen. Es bestehe Behandlungs- bzw. Betreuungsbedarf, da er pflegeeingestuft sei. Er weise weder eine Krankheits- noch eine Behandlungseinsicht auf und aufgrund der Alkoholproblematik liege eine Selbstgefährdung vor. Im geschützten stationären Rahmen ohne Alkoholkonsum wirke er zwar geordnet, doch bestehe die Gefahr einer Dekompensation hinsichtlich des Alkoholkonsums. Die Möglichkeit zur Übernahme von Selbstverantwortung und Absprachefähigkeit im Rahmen von Ausgängen müsse erst noch aufgegleist werden und ein ambulantes Betreuungsnetz fehle bis anhin. Eine langsame Öffnung des aktuellen Settings sei angedacht, doch könne seinem Schwächezustand zumindest bis zur Errichtung eines externen Helfernetzes nur mit einer stationären Behandlung bzw. Betreuung begegnet werden. Die geschlossene Abteilung des Alters- und Pflegeheims B.________ sei für den Beschwerdeführer vorerst weiterhin eine geeignete Einrichtung.
4.
Der Beschwerdeführer hält das angefochtene Urteil für einseitig. Auf seine wahrheitsgetreuen Ausführungen sei in keiner Weise eingegangen worden, stattdessen auf die Angaben von Frau D.________ (stellvertretende Leiterin Pflege). Er brauche keine Pflege und er wirft die Frage auf, wer ihn und mit welcher Begründung als pflegebedürftig eingestuft habe. Beispielsweise ziehe er sich selber an und dusche selber. Sinngemäss bestreitet er, keine Krankheitseinsicht aufzuweisen: Er zählt verschiedene Gebrechen auf (Bandscheibenschaden, halbseitig geschwächt nach Hirnschlag, linker Arm und Hand nach Operation unbrauchbar etc.) und macht geltend, wenn jemandem noch etwas in den Sinn komme, das er bestimmt noch haben könnte, und er verneine es, sei ja klar, dass er keine Krankheitseinsicht habe.
Mit alldem zeigt der Beschwerdeführer nicht auf, inwiefern das Verwaltungsgericht den Sachverhalt offensichtlich unrichtig festgestellt oder das Recht unrichtig angewandt haben soll. Solches ist auch nicht ersichtlich. Hinsichtlich der Pflege stellt er den Sachverhalt aus seiner Sicht dar, was den Rügeanforderungen nicht genügt. Sodann legt er nicht dar, welche seiner Ausführungen übergangen worden sein sollen. Die Alkoholproblematik übergeht er. Schliesslich geht er nicht darauf ein, dass derzeit noch kein externes Helfernetz als Voraussetzung für die Gewährung grösserer Freiheit besteht.
Die Beschwerde enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung. Der Abteilungspräsident tritt auf sie im vereinfachten Verfahren nicht ein (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).
5.
Auf die Erhebung von Gerichtskosten ist zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Alters- und Pflege-heim B.________ und dem Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn mitgeteilt.
Lausanne, 27. Februar 2026
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Bovey
Der Gerichtsschreiber: Zingg