Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
5A_155/2026
Urteil vom 19. Februar 2026
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Bovey, Präsident,
Gerichtsschreiber Zingg.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
1. Catherine Merkofer, Oberrichterin,
Obergericht des Kantons Aargau,
Obere Vorstadt 38, 5000 Aarau,
2. Bezirksgericht Muri, Familiengericht,
Seetalstrasse 8, 5630 Muri,
Beschwerdegegner,
1. B.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Matthias Fricker,
2. C.________,
Betroffene.
Gegenstand
Ausstand,
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau, Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz, vom 14. Januar 2026 (XBE.2025.67).
Erwägungen
1.
Mit Eingabe vom 25. Juli 2025 ersuchte die Präsidentin des Familiengerichts Muri, S. Baumgartner, darum, sämtlichen Mitarbeitenden des Familiengerichts betreffend künftigen Verfahren mit dem Beschwerdeführer als Partei den Ausstand zu bewilligen und die Verfahren an ein anderes Familiengericht zu übertragen. Eventuell sei das Ausstandsgesuch nur in Bezug auf sie selber gutzuheissen. Der Beschwerdeführer äusserte sich mehrmals, wobei er den Ausstand des gesamten Bezirksgerichts sinngemäss befürwortete und auch den Ausstand der instruierenden Oberrichterin Merkofer beantragte. Mit Entscheid vom 14. Januar 2026 wies das das Ausstandsgesuch gegen Oberrichterin Merkofer ab. Das Ausstandsgesuch hiess es einzig in Bezug auf Gerichtspräsidentin Baumgartner und Gerichtsschreiber Bühler gut, in Bezug auf die übrigen Mitarbeiter des Bezirksgerichts Muri jedoch ab. Der Entscheid erging unter Mitwirkung von Oberrichterin Merkofer.
Am 27. Januar 2026 ist der Beschwerdeführer mit einer als "Gesuch um Revision und vorsorgliche Sistierung familienrechtlicher Massnahmen aufgrund struktureller Befangenheit des Bezirksgerichts Muri" betitelten Eingabe an das Bundesgericht gelangt. Das Bundesgericht hat die Eingabe als Beschwerde gegen den Entscheid vom 14. Januar 2026 behandelt und ist darauf mit Urteil 5A_90/2026 vom 6. Februar 2026 nicht eingetreten.
Am 16. Februar 2026 hat der Beschwerdeführer gegen den Entscheid vom 14. Januar 2026 ausdrücklich Beschwerde in Zivilsachen, eventuell subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht erhoben. Mit Verfügung vom 17. Februar 2026 hat das Bundesgericht das Gesuch um aufschiebende Wirkung abgewiesen. Am 19. Februar 2026 hat der Beschwerdeführer weitere Eingaben eingereicht.
2.
Eine der Eingaben vom 19. Februar 2026 ist betitelt als subsidiäre Verfassungsbeschwerde wegen struktureller Rechtsverweigerung durch sämtliche kantonalen Instanzen im Kanton Aargau betreffend das Besuchsrecht zu seinem Sohn. Der Beschwerdeführer bezieht sich darin nicht auf einen anfechtbaren Entscheid (Art. 75 BGG). Er macht auch nicht konkret geltend, dass das das Recht verweigere (Art. 94 i.V.m. Art. 75 BGG). Auf die Eröffnung eines Rechtsverweigerungsverfahrens ist zu verzichten.
3.
Gegen den Entscheid vom 14. Januar 2026 ist die Beschwerde in Zivilsachen gegeben (Art. 72 ff. BGG).
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Die beschwerdeführende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheides massgeblichen Erwägungen aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll (BGE 140 III 86 E. 2; 140 III 115 E. 2). Für Verfassungsrügen gilt das strenge Rügeprinzip von Art. 106 Abs. 2 BGG (BGE 142 III 364 E. 2.4; 149 III 81 E. 1.3).
4.
4.1. Der Beschwerdeführer rügt, dass das Obergericht auf einen Interessenkonflikt von Gerichtspräsidentin Baumgartner nicht eingegangen sei, nämlich ihr Näheverhältnis zur Kanzlei, die die Gegenpartei (Kindsmutter) vertrete. Er sieht dadurch verschiedene verfassungsmässige Rechte verletzt (Art. 9, Art. 29 Abs. 2, Art. 30 BV , Art. 6 EMRK).
Da das Obergericht den Ausstand von Gerichtspräsidentin Baumgartner angeordnet hat, ist der Beschwerdeführer nicht beschwert, wenn es einzelne seiner Vorbringen nicht behandelt haben sollte (Art. 76 Abs. 1 lit. b BGG). Nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sind angebliche frühere Verfahren, in denen das genannte Ausstandsargument vorgebracht, aber übergangen worden sei.
4.2. Im Hinblick auf die übrigen Mitarbeiter am Bezirksgericht Muri macht der Beschwerdeführer geltend, das Obergericht habe die organisatorischen Schnittstellen nicht genügend abgeklärt. Es genüge nicht, auf die "berufliche Erfahrung" anderer Gerichtspersonen zu verweisen, sondern das Obergericht hätte prüfen müssen, ob weitere Mitarbeiter in die fraglichen Schritte (insbesondere die strafrechtliche Eskalation) involviert gewesen seien. Das Unterlassen dieser Abklärungen sei willkürlich.
Dieser Verweis auf angeblich notwendige, weitergehende Abklärungen bleibt abstrakt. Der Beschwerdeführer bringt weder vor, dass er vor Obergericht diesbezüglich konkrete Vorwürfe erhoben oder bestimmte Abklärungen gefordert hätte, noch belegt er vor Bundesgericht seine impliziten Verdächtigungen.
4.3. In Bezug auf Oberrichterin Merkofer bringt der Beschwerdeführer vor, in einem früheren Verfahren seien fälschlich Unterlagen nicht weitergeleitet worden, was Oberichterin Merkofer später ausdrücklich korrigiert habe und sie habe sich entschuldigt. In einer solchen Konstellation sei erhöhte Sorgfalt bei der Beurteilung von Ausstandsbegehren geboten.
Eine konkrete Auseinandersetzung mit den Erwägungen des Obergerichts (keine substantiierte Darlegung eines Ausstandsgrundes, Zulässigkeit der Teilnahme von Oberrichterin Merkofer am Ausstandsentscheid) fehlt. Es ist auch nicht ersichtlich, was der Beschwerdeführer aus einem früheren Versehen der Oberrichterin, das sie korrigiert hat, zu seinen Gunsten ableiten will.
5.
Die Beschwerde ist offensichtlich unzulässig und sie enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung. Der Abteilungspräsident tritt auf sie im vereinfachten Verfahren nicht ein ( Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG ). Damit wird das am 19. Februar 2026 erneuerte Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos.
6.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Obergericht des Kantons Aargau, Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz, mitgeteilt.
Lausanne, 19. Februar 2026
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Bovey
Der Gerichtsschreiber: Zingg