Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
5A_145/2026
Urteil vom 18. Februar 2026
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Bovey, Präsident,
Gerichtsschreiber Zingg.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
B.________,
vertreten durch Rechtsanwältin Elke Fuchs,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Ehescheidung (Kindesunterhalt),
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, vom 12. Januar 2026 (LC250016-O/U).
Erwägungen
1.
Mit Urteil vom 11. Dezember 2023 schied das Bezirksgericht Bülach die Ehe der Parteien und regelte die Nebenfolgen der Scheidung. Das Urteil wurde den Parteien im Mai 2025 in einer berichtigten und begründeten Fassung zugestellt.
Mit Eingabe vom 11. Juni 2025 erhob der Beschwerdeführer, damals vertreten durch Rechtsanwalt C.________, Berufung. Die Beschwerdegegnerin erhob Anschlussberufung. Mit Urteil vom 12. Januar 2026 hiess das Obergericht die Berufung und die Anschlussberufung teilweise gut und regelte den Kindesunterhalt neu. Im Übrigen wies es die Berufung und Anschlussberufung ab.
In Bezug auf dieses Urteil ist der Beschwerdeführer am 13. Februar 2026 persönlich an das Bundesgericht gelangt.
2.
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Die beschwerdeführende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheides massgeblichen Erwägungen aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll (BGE 140 III 86 E. 2; 140 III 115 E. 2).
3.
Der Beschwerdeführer setzt sich mit dem obergerichtlichen Urteil nicht auseinander. Stattdessen kreisen seine Ausführungen um das Thema des Kindsmissbrauchs und der Pädophilie sowie um einen KI-Holocaust. Dabei macht er insbesondere geltend, es finde eine Verschwörung gegen ihn und seine Kinder statt, seine Frau verkaufe die Kinder an machtgierige Menschen, und alle Juristen, insbesondere sein ehemaliger Anwalt, seien pädophil. Schliesslich verlangt er die Umsetzung eines von ihm selber verfassten "Urteils" vom 18. Dezember 2019.
Die Beschwerde enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung. Der Abteilungspräsident tritt auf sie im vereinfachten Verfahren nicht ein (Art. 108 Abs. 1 lit. BGG).
4.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, mitgeteilt.
Lausanne, 18. Februar 2026
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Bovey
Der Gerichtsschreiber: Zingg