Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
5A_141/2026
Urteil vom 18. Februar 2026
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Bovey, Präsident,
Gerichtsschreiber Zingg.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
B.________,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Sistierung (Ehescheidung),
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, vom 6. Januar 2026 (PC250058-O/U).
Erwägungen
1.
Die Parteien führen am Bezirksgericht Dietikon ein Scheidungsverfahren. Am 24. Oktober 2025 verfügte das Bezirksgericht die Sistierung des Scheidungsverfahrens bis einstweilen am 31. Januar 2026, da sich der Beschwerdeführer (Beklagter im Scheidungsverfahren) in einer Justizvollzugsanstalt in Deutschland in Untersuchungshaft befinde, seine Anwesenheit an einer Einigungsverhandlung aber zwingend erforderlich sei und sich seine Auslieferung bzw. Zuführung erst nach Abschluss des Verfahrens in Deutschland abzeichne.
Dagegen erhob der Beschwerdeführer Beschwerde. Mit Beschluss vom 6. Januar 2026 trat das Obergericht auf die Beschwerde nicht ein. Es auferlegte dem Beschwerdeführer die Gerichtskosten von Fr. 100.--.
Gegen diesen Beschluss hat der Beschwerdeführer mit einer auf den 5. Februar 2026 datierten Eingabe (Postaufgabe in Deutschland am 9. Februar 2026, Grenzübertritt der Sendung am 12. Februar 2026) Beschwerde an das Bundesgericht erhoben.
2.
Die erstinstanzlich verfügte Sistierung des Scheidungsverfahrens ist am 31. Januar 2026 abgelaufen. Eine allfällige Verlängerung der Sistierung ist nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Insoweit fehlte dem Beschwerdeführer bereits bei Erhebung der Beschwerde ein schutzwürdiges Interesse an der Beschwerdeführung (Art. 76 Abs. 1 lit. b BGG). Ein solches Interesse besteht einzig noch in Bezug auf die ihm durch das Obergericht auferlegten Gerichtskosten. Entgegen Art. 42 Abs. 1 und Abs. 2 BGG enthält die Beschwerde jedoch keine Anträge und keine Begründung. Sie erschöpft sich in der reinen Beschwerdeerhebung.
Die Beschwerde ist offensichtlich unzulässig und sie enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung. Der Abteilungspräsident tritt auf sie im vereinfachten Verfahren nicht ein ( Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG ).
3.
Es rechtfertigt sich ausnahmsweise, auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Bezirksgericht Dietikon und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, mitgeteilt.
Lausanne, 18. Februar 2026
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Bovey
Der Gerichtsschreiber: Zingg