Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
5A_132/2026
Urteil vom 24. März 2026
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Bovey, Präsident,
Gerichtsschreiber Zingg.
Verfahrensbeteiligte
A.________ GmbH in Liquidation,
handelnd durch ihre Geschäftsführerin B.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
Konkursamt des Kantons Thurgau,
Bahnhofplatz 69, 8510 Frauenfeld.
Gegenstand
Kollokationsplan,
Beschwerde gegen den Zirkularentscheid des Obergerichts des Kantons Thurgau als kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs vom 23. Januar 2026 (BS.2026.5).
Erwägungen
1.
Die Beschwerdeführerin gelangt im Zusammenhang mit dem über sie im Jahre 2024 eröffneten Konkurs immer wieder bis vor Bundesgericht.
Am 19. Januar 2026 erhob die Beschwerdeführerin beim Obergericht des Kantons Thurgau Beschwerde. Diese richtete sich insbesondere gegen den Kollokationsplan. Mit Zirkularentscheid vom 23. Januar 2026 wies das Obergericht die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat. Es auferlegte der Beschwerdeführerin und ihrer Geschäftsführerin, B.________, unter solidarischer Haftbarkeit eine Verfahrensgebühr von Fr. 800.--.
Gegen diesen Entscheid hat die Beschwerdeführerin am 9. Februar 2026 Beschwerde in Zivilsachen an das Bundesgericht erhoben. Am 23. März 2026 hat sie um Akteneinsicht in das vorliegende Verfahren 5A_132/2026 sowie in das Verfahren 5F_5/2026 ersucht. Das Bundesgericht hat die Akten beigezogen.
2.
Die Beschwerdeführerin ersucht im Laufe ihrer Verfahren am Bundesgericht regelmässig um Akteneinsicht, wodurch sich die Verfahren jeweils um Wochen verzögern. Ihr ist bekannt, dass die Akteneinsicht ihr nicht erlaubt, die Beschwerde nach Ablauf der Beschwerdefrist zu ergänzen (Urteil 5A_742/2025 vom 14. Januar 2026 E. 3). Die Beschwerdefrist ist am 9. Februar 2026 abgelaufen (Art. 100 Abs. 2 lit. a i.V.m. Art. 45 BGG). Vorliegend legt die Beschwerdeführerin nicht dar, wozu die Akteneinsicht dienen soll. Es ist davon auszugehen, dass sie das Akteneinsichtsgesuch einzig zur Verfahrensverzögerung stellt, womit es rechtsmissbräuchlich ist. Demnach ist es nicht weiter zu beachten.
3.
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Die beschwerdeführende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheides massgeblichen Erwägungen aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll (BGE 140 III 86 E. 2; 140 III 115 E. 2). Strengere Anforderungen gelten für Verfassungsrügen. Gemäss dem strengen Rügeprinzip von Art. 106 Abs. 2 BGG ist anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids klar und detailliert darzulegen, inwiefern verfassungsmässige Rechte verletzt worden sein sollen (BGE 142 III 364 E. 2.4; 149 III 81 E. 1.3).
4.
4.1. Die Beschwerdeführerin wirft dem Obergericht eine formelle Rechtsverweigerung (Art. 29 Abs. 1 BV) vor, da es bereits einen Tag nach Eingang der Beschwerde ohne Vernehmlassung, ohne Anhörung und ohne erkennbare Auseinandersetzung mit ihren Rügen und mit den eingereichten Unterlagen entschieden habe. Sie legt nicht dar, mit welchen Rügen oder Unterlagen sich das Obergericht nicht befasst haben soll. Sie behauptet, das Obergericht habe den Streitgegenstand umgedeutet und deshalb ihre Rügen nicht geprüft. Sie erläutert nicht, inwiefern das Obergericht eine solche Umdeutung vorgenommen haben soll. Eine inhaltliche Auseinandersetzung mit den obergerichtlichen Erwägungen fehlt. Namentlich geht sie nicht darauf ein, dass die Beschwerde gegen den Kollokationsplan verspätet war und das Obergericht den Kollokationsplan nur noch auf Nichtigkeit geprüft hat, wobei es ihr vorgehalten hat, dieselben Rügen teilweise bereits einmal vorgebracht zu haben. Soweit sie vorbringt, erst am 9. Januar 2026 von neuen Tatsachen und Beweismitteln erfahren zu haben, legt sie nicht dar, inwiefern dies an der Beschränkung auf die Nichtigkeitsprüfung etwas hätte ändern können.
4.2. Die Beschwerdeführerin sieht eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV) darin, dass sie zur Auferlegung der Verfahrensgebühr bzw. zur Mutwilligkeit, mit der das Obergericht die Kostenauflage begründet hat, nicht vorgängig angehört worden sei. Sie legt jedoch nicht dar, weshalb sie dazu hätte angehört werden müssen, zumal sie übergeht, dass die Kostenauflage ihr bereits mehrfach angedroht worden ist.
Die Beschwerdeführerin hält es ausserdem für willkürlich (Art. 9 BV), dass ihre Beschwerde als mutwillig qualifiziert worden ist. Dabei stellt sie jedoch bloss ihre eigene Sicht auf die Rechtslage bzw. auf ihre kantonale Beschwerde dar.
4.3. Die Beschwerde enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung. Der Abteilungspräsident tritt auf sie im vereinfachten Verfahren nicht ein (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).
5.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens tragen die Beschwerdeführerin und B.________ die Gerichtskosten unter solidarischer Haftung (Art. 66 Abs. 1, Abs. 3 und Abs. 5 BGG). Wie die vorstehenden Erwägungen zeigen, war die Beschwerde von vornherein aussichtslos. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'500.-- werden der Beschwerdeführerin und B.________ unter solidarischer Haftung auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, B.________, dem Konkursamt des Kantons Thurgau und dem Obergericht des Kantons Thurgau als kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs mitgeteilt.
Lausanne, 24. März 2026
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Bovey
Der Gerichtsschreiber: Zingg