Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
5A_1079/2025
Urteil vom 30. März 2026
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Bovey, Präsident,
Gerichtsschreiber Zingg.
Verfahrensbeteiligte
A.________ GmbH in Liquidation,
handelnd durch ihre Geschäftsführerin B.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
Konkursamt des Kantons Thurgau,
Bahnhofplatz 69, 8510 Frauenfeld.
Gegenstand
Konkursverfahren (Inventar etc.),
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Thurgau als kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs vom 12. November 2025 (BS.2025.15).
Erwägungen
1.
Die Beschwerdeführerin gelangt im Zusammenhang mit dem über sie im Jahre 2024 eröffneten Konkurs immer wieder bis vor Bundesgericht.
Am 3. Oktober 2025 erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde beim Obergericht des Kantons Thurgau gegen das kantonale Konkursamt. Weitere Eingaben folgten. Mit Entscheid vom 12. November 2025 wies das Obergericht die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat.
Dagegen hat die Beschwerdeführerin am 15. Dezember 2025 Beschwerde in Zivilsachen an das Bundesgericht erhoben. Das Bundesgericht hat die Akten beigezogen. Am 13. Januar 2026 hat die Beschwerdeführerin die Beschwerde ergänzt. Am gleichen Tag hat sie um Akteneinsicht ersucht. Am 27. Januar 2026 hat sie die Beschwerde nochmals ergänzt. Am 11. Februar 2026 hat die Geschäftsführerin der Beschwerdeführerin die Akten eingesehen. Weitere Eingaben sind nicht eingegangen.
2.
Die Beschwerdeführerin ersucht im Akteneinsichtsgesuch vom 13. Januar 2026 um Wahrung ihres rechtlichen Gehörs, bevor ein Entscheid in der Sache ergeht. Das Bundesgericht hat keine Stellungnahmen eingeholt, zu der ihr das rechtliche Gehör gewährt werden müsste. Die gerichtserfahrene Beschwerdeführerin hätte zudem nach der Akteneinsicht von sich aus eine Stellungnahme einreichen können. Das Bundesgericht musste sie dazu nicht auffordern. Im Übrigen besteht kein Anspruch darauf, vor der Fällung eines Entscheids nochmals angehört zu werden.
3.
Die Beschwerdeführerin hat den angefochtenen Entscheid am 3. Dezember 2025 in Empfang genommen. Die zehntägige Beschwerdefrist ist am 15. Dezember 2025 abgelaufen (Art. 100 Abs. 2 lit. a i.V.m. Art. 45 BGG). Die Beschwerdeergänzungen vom 13. und 27. Januar 2026 sind verspätet.
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Die beschwerdeführende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheides massgeblichen Erwägungen aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll (BGE 140 III 86 E. 2; 140 III 115 E. 2). Für Verfassungsrügen gilt das strenge Rügeprinzip von Art. 106 Abs. 2 BGG (BGE 142 III 364 E. 2.4; 149 III 81 E. 1.3).
4.
Die Beschwerdeführerin rügt verschiedene Gesetzes- und Verfassungsverletzungen (Art. 221 SchKG, formelle Rechtsverweigerung, Verletzung des rechtlichen Gehörs durch mangelnde Auseinandersetzung mit ihren Vorbringen, willkürliche Sachverhaltsfeststellung etc.). Damit schildert sie bloss ihre eigene Sicht auf den Sachverhalt und die Rechtslage. Sie setzt sich nicht genügend mit den Erwägungen des Obergerichts auseinander, das eingehend dargelegt hat, weshalb ihre Rügen (Inventar; Forderungsprüfung; Übergabe von Vermögensobjekten an den Vermieter; Entsorgung von Lebensmitteln, Räumung des Mietobjekts und Auszahlung der Mietkaution; Ausstandsgesuch gegen den Konkursbeamten) teilweise unzulässig und im Übrigen unbegründet sind.
5.
Die Beschwerde ist offensichtlich unzulässig und sie enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung. Ausserdem ist sie rechtsmissbräuchlich und querulatorisch. Der Abteilungspräsident tritt auf sie im vereinfachten Verfahren nicht ein (Art. 108 Abs. 1 BGG).
6.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens tragen die Beschwerdeführerin und ihre Geschäftsführerin, B.________, die Gerichtskosten unter solidarischer Haftung (Art. 66 Abs. 1, Abs. 3 und Abs. 5 BGG). Wie die vorstehenden Erwägungen zeigen, war die Beschwerde von vornherein aussichtslos. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'500.-- werden der Beschwerdeführerin und B.________ unter solidarischer Haftung auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, B.________, dem Konkursamt des Kantons Thurgau und dem Obergericht des Kantons Thurgau als kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs mitgeteilt.
Lausanne, 30. März 2026
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Bovey
Der Gerichtsschreiber: Zingg