Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
5A_122/2026
Urteil vom 24. Februar 2026
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Bovey, Präsident,
Bundesrichter Hartmann, Josi,
Gerichtsschreiber Levante.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Advokat Lucca Schulz,
Beschwerdeführer,
gegen
Ärztliche Leitung der Klinik B.________.
Gegenstand
Behandlung ohne Zustimmung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Gerichts für fürsorgerische Unterbringungen des Kantons Basel-Stadt vom 22. Januar 2026 (FU.2026.5).
Sachverhalt
A.
A.a. A.________ wurde am 12. Dezember 2025 auf Grundlage einer amtsärztlich angeordneten fürsorgerischen Unterbringung in die Klinik B.________ eingewiesen. Mit Entscheid vom 18. Dezember 2025 wies das Gericht für fürsorgerische Unterbringungen des Kantons Basel-Stadt (FU-Gericht) die von A.________ dagegen erhobene Beschwerde ab.
A.b. Mit Entscheid der KESB vom 19. Januar 2026 wurde die fürsorgerische Unterbringung bestätigt und A.________ gestützt auf Art. 426 ZGB in den Klinik B.________ untergebracht.
B.
B.a. Am 5. Januar 2026 ordnete ein leitender Arzt der Klinik B.________ für A.________ eine Behandlung ohne Zustimmung gemäss Art. 434 ZGB an. Ebenfalls am 5. Januar 2026 erhob die zuständige Klinikärztin im Namen von A.________ Beschwerde gegen diese Verfügung beim FU-Gericht.
B.b. Mit E-Mail vom 5. Januar 2026 teilte die Präsidentin des FU-Gerichts den zuständigen Ärzten der Klinik B.________ mit, dass das FU-Gericht der Beschwerde keine aufschiebende Wirkung erteilen werde. Mit der Behandlung könne gemäss Behandlungsplan sofort begonnen werden. Am 6. Januar 2026 ersuchte die behandelnde Ärztin beim FU-Gericht um einen Anpassung der Medikation und erläuterte diese. Der Antrag wurde genehmigt.
B.c. Mit Entscheid vom 22. Januar 2026 wies das FU-Gericht die Beschwerde ab (Dispositiv-Ziffer 1) und hielt fest, A.________ dürfe bezüglich seiner psychischen Störung gemäss Behandlungsplan ohne Zustimmung medikamentös behandelt werden (Dispositiv-Ziffer 2).
C.
Mit Beschwerde in Zivilsachen vom 5. Februar 2026 wendet sich A.________ (Beschwerdeführer) an das Bundesgericht. Er beantragt unter Kosten- und Entschädigungsfolge, die Dispositiv-Ziffern 1 und 2 des Urteils des FU-Gerichts aufzuheben und dementsprechend seine medikamentöse Behandlung umgehend einzustellen. Eventualiter sei die Angelegenheit an die Vorinstanz zurückzuweisen. Subeventualiter sei festzustellen, dass der Beschwerdeführer zwischen dem 5. Januar 2026 und dem 22. Januar 2026 rechtswidrig behandelt wurde. Er stellt zudem ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das bundes-gerichtliche Verfahren.
Erwägungen
1.
Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob eine Beschwerde zulässig ist (Art. 29 Abs. 1 BGG; BGE 147 I 89 E. 1 mit Hinweis).
1.1. Angefochten ist ein Endentscheid (Art. 90 BGG) des FU-Gerichts, das als oberes kantonales Gericht (vgl. § 5 Abs. 1 Ziff. 4 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 des Kantons Basel-Stadt betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz, GO; SG 154.100]) auf Rechtsmittel hin (Art. 75 BGG) eine Beschwerde betreffend eine Behandlung ohne Zustimmung (Art. 434 ZGB) abgewiesen hat. Dabei handelt es sich um einen öffentlich-rechtlichen Entscheid in unmittelbarem Zusammenhang mit Zivilrecht (Art. 72 Abs. 2 lit. b Ziff. 6 BGG) nicht vermögensrechtlicher Natur. Die Beschwerde ist rechtzeitig erfolgt (Art. 100 Abs. 1 BGG).
1.2.
1.2.1. Zur Beschwerde in Zivilsachen ist berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat, durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat (Art. 76 Abs. 1 BGG). Das schutzwürdige Interesse besteht im praktischen Nutzen, den die Gutheissung des Rechtsmittels der rechtsuchenden Partei verschaffen würde, indem ihr ein Nachteil (wirtschaftlicher, ideeller, materieller oder anderer Natur) erspart bliebe, den der angefochtene Entscheid für sie bedeutet (BGE 143 III 578 E. 3.2.2.2; 138 III 537 E. 1.2.2; je mit Hinweisen). Erforderlich ist grundsätzlich ein aktuelles Interesse an der Gutheissung der gestellten Rechtsbegehren (BGE 140 III 92 E. 1.1 mit Hinweis). Ausnahmsweise verzichtet das Bundesgericht auf das Erfordernis des aktuellen praktischen Interesses, wenn die gerügte Rechtsverletzung sich jederzeit wiederholen könnte und eine rechtzeitige gerichtliche Überprüfung im Einzelfall kaum je möglich wäre (sog. virtuelles Interesse; BGE 146 II 335 E. 1.3; 142 I 135 E. 1.3.1; 140 III 92 E. 1.1; 136 III 497 E. 1.1). Soweit nicht ohne Weiteres ersichtlich ist, dass sie vorliegen, sind die gesetzlichen Voraussetzung für die Beschwerdelegitimation von der beschwerdeführenden Partei darzutun (BGE 138 III 537 E. 1.2; Urteil 4A_226/2021 vom 12. Juli 2021 E. 2.1).
1.2.2. Feststellungsbegehren sind auch im bundesgerichtlichen Verfahren nur zulässig, wenn der Beschwerdeführer über ein Feststellungsinteresse verfügt. Im Sinn einer Eintretensvoraussetzung hat der Beschwerdeführer grundsätzlich ein aktuelles und praktisches Interesse an der sofortigen Feststellung der gerügten Rechtsverletzung nachzuweisen. Von hier nicht relevanten Ausnahmen abgesehen, fehlt es an einem solchen Rechtsschutzinteresse, wenn ein Begehren zur Verfügung steht, mit dem sich ein vollstreckbares Urteil erwirken lässt (Urteile 5A_985/2020 vom 26. Mai 2021 E. 2.1; 5A_744/2016 vom 28. März 2017 E. 4.1).
Im Bereich des Erwachsenenschutzrechts räumt Art. 454 ZGB Personen, die im Rahmen behördlicher Massnahmen des Erwachsenenschutzes durch widerrechtliches Handeln oder Unterlassen verletzt werden, einen Anspruch auf Schadenersatz und, sofern die Schwere der Verletzung es rechtfertigt, auf Genugtuung ein (Abs. 1). Der Verantwortlichkeitsprozess steht auch zur Feststellung der Widerrechtlichkeit bzw. der Verletzung der durch die EMRK garantierten Rechte offen (BGE 140 III 92 E. 2.2; Urteil 5A_985/2020 vom 26. Mai 2021 E. 2.2.2). Es handelt sich um eine wirksame Beschwerde im Sinn von Art. 13 EMRK zur Überprüfung der Einhaltung von Art. 5 Ziff. 4 EMRK, die überdies den Anforderungen von Art. 5 Ziff. 5 EMRK betreffend Anspruch auf Schadenersatz genügt (BGE 140 III 92 E. 2.1 f.; 136 III 497 E. 2.4; beide unter Berufung auf den Nichtzulassungsentscheid Nr. 28917/95 des EGMR,
A.B. gegen Schweiz vom 6. April 2000, Zusammenfassung in: VPB 64/2000 Nr. 134 S. 1323). Das Bundesgericht hat daher wiederholt bestätigt, dass im Rahmen einer Beschwerde gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der fürsorgerischen Unterbringung grundsätzlich kein Interesse an einem Begehren auf Feststellung der Widerrechtlichkeit besteht (BGE 140 III 92 E. 2.3; Urteile 5A_985/2020 vom 26. Mai 2021 E. 2.2.2; 5A_352/2023 vom 4. Juli 2023 E. 2.1.2).
1.2.3. Der Beschwerdeführer rügt, das FU-Gericht habe Art. 439 Abs. 3 ZGB i.V.m. "Art. 450c Abs. 2 ZGB (sic, gemeint wohl Art. 450e Abs. 2) " unrichtig angewendet, indem es davon ausgegangen sei, dass die Beschwerde gegen eine Behandlung ohne Zustimmung im Rahmen einer fürsorgerischen Unterbringung von Gesetzes wegen keine aufschiebende Wirkung habe. Die trotz eingereichter Beschwerde durchgeführte Zwangsbehandlung verletze das in Art. 8 Abs. 1 EMRK und Art. 10 Abs. 2 BV normierte Recht auf persönliche Freiheit und körperliche Unversehrtheit sowie die Rechtsweggarantie gemäss Art. 29a BV. Das FU-Gericht hat die Beschwerde mit Entscheid vom 22. Januar 2026 abgewiesen, mit folgender Begründung:
1.2.3.1. In Bezug auf die Frage der aufschiebenden Wirkung hat es festgehalten, dass nach Art. 450c ZGB den Beschwerden im Kindes- und Erwachsenenschutz grundsätzlich aufschiebende Wirkung zukomme, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt oder die Erwachsenenschutzbehörde nichts anderes verfügt. Eine solche abweichende gesetzliche Regelung finde sich in Art. 439 Abs. 3 ZGB. Danach komme der Beschwerde gegen eine Behandlung ohne Zustimmung im Rahmen einer fürsorgerischen Unterbringung gestützt auf Art. 450c [sic! wohl: 450e] Abs. 2 ZGB keine aufschiebende Wirkung zu. Das Gleiche ergebe sich aus dem kantonalen Psychiatriegesetz (§ 22 Abs. 2 des Gesetzes über Behandlung und Einweisung psychisch kranker Personen vom 18. September 1996; SG 323.100). Die am 5. Januar 2026 erhobene Beschwerde habe daher von Gesetzes wegen keine aufschiebende Wirkung. Die Mitteilung der Gerichtspräsidentin an die Klinik, eine solche nicht anzuordnen, diene der Rechtssicherheit und entspreche der gängigen Praxis des FU-Gerichts, zumal die Klinik daraus habe ersehen können, dass das FU-Gericht die Akten erhalten und die Frage einer allfälligen aufschiebenden Wirkung geprüft habe.
1.2.3.2. In der Sache ist das FU-Gericht in Übereinstimmung mit der ärztlichen und gutachterlichen Einschätzung zu dem Schluss gelangt, dass die gegen den Willen des Beschwerdeführers angeordnete medikamentöse Behandlung aufgrund der (im Einzelnen) genannten Gefährdungsaspekte unerlässlich sei. Die Dauer der Behandlung ohne Zustimmung sei auf den stationären Aufenthalt begrenzt und erweise sich damit auch in zeitlicher Hinsicht als verhältnismässig. Die im Behandlungsplan der Klinik B.________ für den Beschwerdeführer vorgesehene medikamentöse Behandlung zur Verminderung der akuten Krankheitssymptomatik sowie auch zu seinem eigenen Schutz und dem Schutz Dritter sei notwendig, geeignet und verhältnismässig. Die Voraussetzungen für eine Behandlung ohne Zustimmung gemäss Art. 434 Abs. 1 ZGB seien gegeben, weshalb auch aus heutiger Sicht deren Anordnung vom 5. Januar 2026 als zulässig zu erachten sei.
1.2.4. Soweit der Beschwerdeführer sein Begehren um Aufhebung des angefochtenen Entscheids und Einstellung der medikamentösen Behandlung damit begründet, der Beschwerde sei von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zugekommen, fehlt es ihm - mit Blick auf die Abweisung der Beschwerde - an einem aktuellen und praktischen Interesse, um die Rügen einer Rechtsverletzung für die Zeit vom 5. Januar 2026 bis 22. Januar 2026 zu behandeln.
Dass der Beschwerdeführer - wie er vorbringt - in den vergangenen Jahren mehrmals fürsorgerisch untergebracht wurde, lässt - abgesehen davon, dass sich dies aus dem angefochtenen Entscheid nicht ergibt (vgl. Art. 105 Abs. 1 BGG) - keinen Schluss darauf zu, dass sich die gerügte Rechtsverletzung jederzeit wiederholen könnte. Aus dem angefochtenen Entscheid geht nicht hervor, dass der Beschwerdeführer, abgesehen von der hier strittigen Behandlung, auch sonst ohne seine Zustimmung behandelt worden wäre. Solches behauptet auch der Beschwerdeführer nicht. Dass eine Wiederholung bloss - wie der Beschwerdeführer ausführt - denkbar ist, reicht nicht aus, zumal er keine konkreten Anhaltspunkte dafür nennt, warum dieses Risiko bestehen soll. Bei einer erneuten Anordnung einer Behandlung ohne Zustimmung hätte er zudem die Möglichkeit, ein Gesuch um aufschiebende Wirkung zu stellen, sodass das FU-Gericht vorgängig über die Frage zu entscheiden hätte, ob bereits von Gesetzes wegen die aufschiebende Wirkung gilt bzw. diese der Beschwerde zuzuerkennen ist. Da es somit bereits an der ersten Voraussetzung für die Bejahung eines virtuellen Interesses fehlt, braucht nicht auf die Frage eingegangen zu werden, ob eine rechtzeitige gerichtliche Überprüfung im Einzelfall möglich wäre (vgl. vorne E. 1.2.1). Soweit der Beschwerdeführer sein Begehren um Aufhebung des angefochtenen Entscheids und Einstellung der medikamentösen Behandlung damit begründet, der Beschwerde sei von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zugekommen, ist damit auf die Beschwerde mangels schutzwürdigen Interesses an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheides nicht einzutreten.
1.2.5. Der Beschwerdeführer beantragt subeventualiter, es sei festzustellen, dass er zwischen dem 5. Januar 2026 und dem 22. Januar 2026 rechtswidrig medizinisch behandelt wurde. Was dieses Begehren betrifft, fehlt es an einem Feststellungsinteresse, da für die beantragte Feststellung die Klage gemäss Art. 454 ZGB zur Verfügung steht (vgl. vorne E. 1.2.2).
1.3. Unter Vorbehalt des unter E. 1.2.3 Ausgeführten hat der Beschwerdeführer am Begehren, die Ziffern 1 und 2 des angefochtenen Entscheids aufzuheben und seine medikamentöse Behandlung umgehend einzustellen, ein praktisches und aktuelles Interesse. Er begründet jedoch nicht, warum die angeordnete Behandlung noch rechtswidrig sein sollte, nachdem das FU-Gericht seine Beschwerde mit Entscheid vom 22. Januar 2026 abgewiesen hat. Seine Argumentation beschränkt sich auf die Frage der aufschiebenden Wirkung während des kantonalen Beschwerdeverfahrens. Er legt insbesondere auch nicht dar, inwiefern die angeblich rechtswidrige Behandlung während des Beschwerdeverfahrens zur Rechtswidrigkeit der nach dem Entscheid durchgeführten Behandlung führen sollte. Auf die Beschwerde ist daher mangels Begründung (vgl. Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ) nicht einzutreten.
2.
Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Wie zu entscheiden gewesen wäre, wenn auf die Beschwerde einzutreten gewesen wäre, ist entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers nicht relevant für die Kostenverteilung. Die Beschwerdegegnerin hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 68 Abs. 3 BGG). Da sich die Beschwerde nach dem Ausgeführten als von vornherein aussichtslos erweist, ist das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege abzuweisen ( Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG ).
Demnach erkennt das Bundesgericht
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, den Ärztlichen Leitung der Klinik B.________, dem Gericht für fürsorgerische Unterbringungen des Kantons Basel-Stadt und C.________, U.________, mitgeteilt.
Lausanne, 24. Februar 2026
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Bovey
Der Gerichtsschreiber: Levante