Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
4F_26/2026
Urteil vom 30. Juli 2026
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Hurni, Präsident,
Bundesrichterinnen Kiss, May Canellas,
Gerichtsschreiberin Säuberli.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Gesuchsteller,
gegen
Obergericht des Kantons Zug,
II. Zivilabteilung Einzelrichter,
Kirchenstrasse 6, 6300 Zug,
Gesuchsgegner,
B.________ GmbH,
weitere Verfahrensbeteiligte.
Gegenstand
Revision,
Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts vom 21. Mai 2026
(4A_166/2026 [Verfügung Z2 2026 15]).
Erwägungen
1.
Mit Verfügung vom 10. April 2026 wies das Obergericht des Kantons Zug, II. Zivilabteilung Einzelrichter, das Gesuch des Gesuchstellers um unentgeltliche Rechtspflege in einem vorsorglichen Massnahmeverfahren ab. Mit Urteil 4A_166/2026 vom 21. Mai 2026 wies das Bundesgericht die dagegen erhobene Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat.
Mit Gesuch vom 6. Juli 2026 beantragt der Gesuchsteller die Revision des Urteils 4A_166/2026 vom 21. Mai 2026. Ferner stellt er ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege.
Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt.
2.
Die Revision eines Entscheids des Bundesgerichts kann nur aufgrund der in den Art. 121-123 BGG abschliessend aufgezählten Gründe verlangt werden.
Rechtsschriften müssen die Begehren und deren Begründung mit Angabe der Beweismittel enthalten (Art. 42 Abs. 1 BGG), ansonsten darauf nicht eingetreten werden kann (vgl. BGE 147 III 238 E. 1.2.1). In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 Satz 1 BGG).
In einem Revisionsgesuch ist dementsprechend unter Angabe der Beweismittel der Revisionsgrund im Einzelnen darzulegen. Dabei genügt es nicht, das Vorliegen eines solchen Grundes einfach zu behaupten; vielmehr muss dargetan werden, weshalb dieser gegeben und inwiefern gestützt darauf das Urteilsdispositiv abzuändern ist (siehe etwa Urteil 4F_61/2025 vom 12. Januar 2026 E. 4.1).
3.
3.1. Der Gesuchsteller stützt sich auf Art. 121 lit. d BGG und macht geltend, das Bundesgericht habe bei der Annahme der örtlichen Unzuständigkeit in den Akten liegende, erhebliche Tatsachen zum Prozessverlauf nicht berücksichtigt. So habe die Vorinstanz dem Gesuchsteller die Gerichtskosten von Fr. 1'200.-- ausdrücklich "mit Blick auf den entstandenen Aufwand" auferlegt. Dies dokumentiere, dass im Verfahren tatsächlich ein gerichtlicher Aufwand von Fr. 1'200.-- angefallen sei. Ein solcher Aufwand sei mit der tatsächlichen Annahme, das Verfahren sei von vornherein - mithin ohne jede prozessuale Befassung - aussichtslos gewesen, nicht zu vereinbaren. Ein Aufwand in dieser Höhe könne nur entstehen, wenn das Verfahren instruiert und bearbeitet worden sei.
3.2. Damit zeigt er den Revisionsgrund nach Art. 121 lit. d BGG nicht auf: Wie das Bundesgericht im angefochtenen Urteil ausführte, hätte sich die weitere Verfahrensbeteiligte auf das Verfahren vor der Vorinstanz einlassen können. Entsprechend sei es weder willkürlich noch widersprüchlich, sondern richtig, dass die Vorinstanz ihr das Gesuch zur schriftlichen Stellungnahme zugestellt habe, obwohl sie davon ausgegangen sei, dass es offensichtlich an der örtlichen Zuständigkeit mangle (Urteil 4A_166/2026 vom 21. Mai 2026 E. 4.2). Dass das Verfahren einen Aufwand verursachte, wurde mithin durch das Bundesgericht berücksichtigt, also gerade nicht übersehen. Der Umstand änderte aber nichts daran, dass das Gesuch zufolge örtlicher Unzuständigkeit von vornherein aussichtslos erschien, da der Gesuchsteller nicht darauf vertrauen durfte, dass sich die weitere Verfahrensbeteiligte auf das Verfahren einlassen würde (vgl. Urteil 4A_166/2026 vom 21. Mai 2026 E. 3.4).
4.
Soweit der Gesuchsteller im Weiteren eine Verletzung von Art. 9 BV rügt, macht er keinen Revisionsgrund geltend. Darauf kann nicht eingetreten werden. Ebenso wenig kann auf sein Vorbringen eingetreten werden, er behalte sich die Rüge der Verletzung des Anspruchs auf ein faires Verfahren und auf Zugang zum Gericht (Art. 6 Ziff. 1 EMRK) vor.
5.
Das Revisionsgesuch ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.
6.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren ist abzuweisen, da das Revisionsgesuch von vornherein aussichtslos war (Art. 64 Abs. 1 BGG). Darüber musste unter den gegebenen Umständen nicht vorgängig separat entschieden werden (vgl. Urteile 4F_54/2025 vom 17. Februar 2026 E. 4; 4A_20/2011 vom 11. April 2011 E. 7.2.2).
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend wird der Gesuchsteller kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Dem Gesuchsgegner und der Verfahrensbeteiligten ist keine Parteientschädigung zuzusprechen ( Art. 68 Abs. 2 und 3 BGG ), zumal ihnen aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein entschädigungspflichtiger Aufwand erwachsen ist.
Demnach erkennt das Bundesgericht
1.
Das Revisionsgesuch wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Das Gesuch des Gesuchstellers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Gesuchsteller auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und der B.________ GmbH schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 30. Juli 2026
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Hurni
Die Gerichtsschreiberin: Säuberli