Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
4F_54/2025
Urteil vom 17. Februar 2026
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Hurni, Präsident,
Bundesrichterinnen Kiss, May Canellas,
Gerichtsschreiber Dürst.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Gesuchsteller,
gegen
Kreisgericht St. Gallen,
Bohl 1, 9000 St. Gallen,
Gesuchsgegner,
Kantonsgericht St. Gallen, Einzelrichter für Beschwerden SchKG,
Klosterhof 1, 9001 St. Gallen.
Gegenstand
Revision,
Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts vom 15. Oktober 2025 (4D_160/2025).
Erwägungen
1.
Das Kantonsgericht St. Gallen wies mit Entscheid vom 2. September 2025 die Beschwerde des Gesuchstellers um Erlass der Gerichtskosten aus einem Rechtsöffnungsverfahren ab, soweit es darauf eintrat. Mit Urteil 4D_160/2025 vom 15. Oktober 2025 trat das Bundesgericht auf die Beschwerde des Gesuchstellers gegen das Urteil des Kantonsgerichts St. Gallen im vereinfachten Verfahren gemäss Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht ein.
Mit Gesuch vom 13. November 2025 beantragt der Gesuchsteller die Revision des Urteils 4D_160/2025 vom 15. Oktober 2025. Ferner stellt er ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege. Mit Verfügung vom 19. November 2025 wies das Bundesgericht das Gesuch des Gesuchstellers um Gewährung der aufschiebenden Wirkung ab.
Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt.
2.
Die Revision eines Entscheids des Bundesgerichts kann nur aufgrund der in den Art. 121-123 BGG abschliessend aufgezählten Gründe verlangt werden.
Rechtsschriften müssen die Begehren und deren Begründung mit Angabe der Beweismittel enthalten (Art. 42 Abs. 1 BGG), ansonsten darauf nicht eingetreten werden kann (vgl. BGE 147 III 238 E. 1.2.1). In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 Satz 1 BGG).
In einem Revisionsgesuch ist dementsprechend unter Angabe der Beweismittel der Revisionsgrund im Einzelnen darzulegen. Dabei genügt es nicht, das Vorliegen eines solchen einfach zu behaupten; vielmehr muss dargetan werden, weshalb dieser gegeben und inwiefern gestützt darauf das Urteilsdispositiv abzuändern ist (siehe etwa Urteil 4F_14/2021 vom 2. Dezember 2021 E. 3 mit Hinweisen).
3.
3.1. Der Gesuchsteller stützt sich auf Art. 121 lit. d BGG und macht geltend, das Bundesgericht habe in den Akten liegende, erhebliche Tatsachen zur Bedürftigkeit und zu irreparablen Nachteilen im Zusammenhang mit seinen Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege und um aufschiebende Wirkung nicht berücksichtigt. Ferner moniert er, das Bundesgericht habe ihm mit Schreiben vom 11. November 2025 die Akten kommentarlos retourniert, woraus er ableitet, diese seien nicht berücksichtigt bzw. übersehen worden.
3.2. Entgegen dem Gesuchsteller hat das Bundesgericht im beanstandeten Urteil seine Beschwerdeschrift vom 7. September 2025 und seine Eingabe vom 10. September 2025 je samt Beilagen sehr wohl berücksichtigt (vgl. Urteil 4D_160/2025 vom 15. Oktober 2025 E. 1), ist aber auf seine Beschwerde nicht eingetreten, womit das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos wurde (E. 4), und hat sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege aufgrund Aussichtslosigkeit abgewiesen (E. 3). Dass das Bundesgericht seine Vorbringen zu seiner Bedürftigkeit und zu den geltend gemachten irreparablen Nachteilen nicht so würdigte und beurteilte, wie er das wünschte, erfüllt keinen Revisionsgrund (Urteile 4F_37/2025 vom 16. Oktober 2025 E. 3.2; 4F_18/2025 vom 26. Juni 2025 E. 3.2; 4F_2/2024 vom 23. Februar 2024 E. 2.2; je mit Hinweisen). Ebenso wenig eröffnet die Revision dem Gesuchsteller die Möglichkeit, einen Entscheid, den er in rechtlicher Hinsicht für unrichtig hält, neu beurteilen zu lassen (Urteile 4F_37/2025 vom 16. Oktober 2025 E. 3.2; 4F_8/2024 vom 18. April 2024 E. 1.2; 4F_2/2024 vom 23. Februar 2024 E. 2.2; je mit Hinweisen). Inwiefern das Bundesgericht erhebliche Tatsachen übersehen haben soll, indem es ihm die Beilagen zu seinen Eingaben nach Abschluss des Verfahrens retournierte, begründet der Gesuchsteller nicht hinreichend.
3.3. Nach dem Ausgeführten ist das Revisionsgesuch abzuweisen, soweit darauf überhaupt eingetreten werden kann.
4.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren ist abzuweisen, weil das Revisionsgesuch von vornherein aussichtslos war (Art. 64 Abs. 1 BGG). Darüber musste unter den gegebenen Umständen nicht vorgängig separat entschieden werden (vgl. Urteil 4A_20/2011 vom 11. April 2011 E. 7.2.2).
5.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Dem Gesuchsgegner und dem weiteren Verfahrensbeteiligten ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 68 Abs. 3 BGG), zumal ihnen aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein entschädigungspflichtiger Aufwand erwachsen ist.
6.
Der Gesuchsteller wird darauf aufmerksam gemacht, dass weitere Eingaben im gleichen Stil, die sich im Wesentlichen in einer Wiederholung vorangegangener Revisionsgesuche erschöpfen, künftig ohne Antwort abgelegt und auf solche hin keine weiteren Revisionsverfahren mehr eröffnet werden.
Demnach erkennt das Bundesgericht
1.
Das Revisionsgesuch wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Das Gesuch des Gesuchstellers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Gesuchsteller auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht St. Gallen, Einzelrichter für Beschwerden SchKG, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 17. Februar 2026
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Hurni
Der Gerichtsschreiber: Dürst