Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
4D_8/2026
Urteil vom 24. Februar 2026
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Hurni, Präsident,
Gerichtsschreiber Kistler.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Stadt Zürich,
vertreten durch das Stadtrichteramt Zürich, Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Rechtsöffnung,
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, vom 7. Januar 2026 (RT250251-O/U).
Erwägungen
1.
Mit Urteil vom 27. Oktober 2025 erteilte das Einzelgericht am Bezirksgericht Dielsdorf der Beschwerdegegnerin in der Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamts X.________ definitive Rechtsöffnung für Fr. 3'322.-- nebst Zins.
Mit Urteil vom 7. Januar 2026 wies das Obergericht des Kantons Zürich die dagegen erhobene Beschwerde des Beschwerdeführers ab.
Gegen das Urteil des Obergerichts erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 13. Januar 2026 Beschwerde an das Bundesgericht.
2.
Die Eingabe des Beschwerdeführers erfüllt die Begründungsanforderungen für eine Beschwerde an das Bundesgericht offensichtlich nicht (Art. 42 Abs. 2, Art. 106 Abs. 2 BGG ; BGE 142 III 364 E. 2.4; 140 III 86 E. 2, 115 E. 2). Die Beschwerde erweist sich damit als offensichtlich unzulässig, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren durch den Abteilungspräsidenten nicht einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG). Die Begründung des Entscheids beschränkt sich auf eine kurze Angabe des Unzulässigkeitsgrundes (Art. 108 Abs. 3 BGG).
3.
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen (Art. 68 BGG).
Demnach erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Es wird keine Parteientschädigung gesprochen.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 24. Februar 2026
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Hurni
Der Gerichtsschreiber: Kistler