Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
4A_196/2026
Urteil vom 11. Juni 2026
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Hurni, Präsident,
Bundesrichterin Kiss,
Bundesrichterin May Canellas,
Gerichtsschreiber Dürst.
Verfahrensbeteiligte
A.A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
B.A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt René Hegner,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Definitive Rechtsöffnung,
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Glarus vom 13. März 2026 (OG.2026.00001).
Sachverhalt
A.
A.a. Mit Scheidungsurteil vom 7. März 2025 wurde A.A.________ (Schuldner, Beschwerdeführer) verpflichtet, B.A.________ (Gläubigerin, Beschwerdegegnerin) eine güterrechtliche Ausgleichszahlung von Fr. 37'917.60 sowie eine Parteientschädigung von Fr. 4'800.-- zu überweisen, somit insgesamt Fr. 42'717.60. Im Gegenzug wurde die Gläubigerin rückwirkend ab Januar 2023 zur (Nach-) Zahlung von Kindesunterhalt sowie zur Rückerstattung von Krankenkassenkosten an den Schuldner verpflichtet.
A.b. Mit Zahlungsbefehl vom 4. Juli 2025 leitete die Gläubigerin in der Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamts des Kantons Glarus gegen den Schuldner die Betreibung für den Betrag von Fr. 36'097.60 (güterrechtliche Ausgleichsforderung und Parteientschädigung abzüglich abgelaufener Kindesunterhalt und Krankenkassenbeitrag) zzgl. 5% Zins seit dem 25. Juni 2025 sowie die Betreibungskosten in der Höhe von Fr. 104.-- ein. Der Schuldner erhob Rechtsvorschlag.
B.
Mit Verfügung vom 9. Dezember 2025 erteilte das Kantonsgericht des Kantons Glarus der Gläubigerin die definitive Rechtsöffnung für den Betrag von Fr. 36'097.60 zzgl. 5% Zins seit dem 25. Juni 2025 sowie Betreibungs- und Rechtsöffnungskosten und Parteientschädigung für das Rechtsöffnungsverfahren.
Die dagegen erhobene Beschwerde des Schuldners wies das Obergericht des Kantons Glarus mit Urteil vom 13. März 2026 ab.
C.
C.a. Mit Eingabe vom 27. April 2026 stellte der Beschwerdeführer beim Bundesgericht ein Gesuch um Wiederherstellung der Beschwerdefrist.
C.b. Mit Beschwerde vom 28. April 2026 (Postaufgabe) beantragt der Beschwerdeführer dem Bundesgericht, das Urteil des Obergerichts des Kantons Glarus vom 13. März 2026 sei aufzuheben und es sei das Rechtsöffnungsbegehren der Beschwerdegegnerin in der Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamts des Kantons Glarus abzuweisen. Eventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Sodann sei der Eintrag der Betreibung Nr. xxx aus dem Betreibungsregister zu löschen.
Das Bundesgericht holte keine Vernehmlassungen ein.
Erwägungen
1.
Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob ein Rechtsmittel zulässig ist (vgl. Art. 29 Abs. 1 BGG; BGE 150 III 248 E. 1; 149 III 277 E. 3.1; 148 IV 155 E. 1.1).
1.1. Angefochten ist der Endentscheid (Art. 90 BGG) einer letzten kantonalen Instanz, die über eine Schuldbetreibungs- und Konkurssache und damit eine der Beschwerde in Zivilsachen unterliegende vermögensrechtliche Angelegenheit entschieden hat (Art. 72 Abs. 2 lit. a BGG). Der Streitwert übersteigt die Grenze von Fr. 30'000.-- (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG). Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträgen unterlegen (Art. 76 Abs. 1 BGG).
1.2. Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen (Art. 100 Abs. 1 BGG). Fristen, die durch eine Mitteilung oder den Eintritt eines Ereignisses ausgelöst werden, beginnen am folgenden Tag zu laufen (Art. 44 Abs. 1 BGG). Gesetzliche nach Tagen bestimmte Fristen stehen vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern still (Art. 46 Abs. 1 lit. a BGG).
Das angefochtene Urteil wurde dem Beschwerdeführer am 25. März 2026 zugestellt. In Anwendung von Art. 100 Abs. 1 i.V.m. Art. 44 Abs. 1 und Art. 46 Abs. 1 lit. a BGG war die Beschwerdefrist zum Zeitpunkt des Gesuchs um Fristwiederherstellung vom 27. April 2026 noch nicht abgelaufen. Die am 28. April 2026 der Schweizerischen Post übergebene Beschwerde erfolgte fristgerecht. Die Beschwerde in Zivilsachen steht offen. Das Gesuch um Fristwiederherstellung ist gegenstandslos.
2.
2.1. Mit Beschwerde in Zivilsachen können Rechtsverletzungen nach Art. 95 und Art. 96 BGG gerügt werden. Die Beschwerde ist hinreichend zu begründen, ansonsten darauf nicht eingetreten werden kann (BGE 140 III 115 E. 2; 134 II 244 E. 2.1). In der Beschwerdeschrift ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG). Unerlässlich ist, dass auf die Begründung des angefochtenen Entscheids eingegangen und im Einzelnen aufgezeigt wird, worin eine vom Bundesgericht überprüfbare Rechtsverletzung liegt. Die beschwerdeführende Partei soll in der Beschwerde an das Bundesgericht nicht bloss die Rechtsstandpunkte, die sie im vorinstanzlichen Verfahren eingenommen hat, erneut bekräftigen, sondern mit ihrer Kritik an den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen (BGE 148 IV 205 E. 2.6; 140 III 115 E. 2, 86 E. 2).
Eine qualifizierte Rügepflicht gilt hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht. Das Bundesgericht prüft eine solche Rüge nur insofern, als sie in der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG). Macht die beschwerdeführende Partei beispielsweise eine Verletzung des Willkürverbots (Art. 9 BV) geltend, genügt es nicht, wenn sie einfach behauptet, der angefochtene Entscheid sei willkürlich; sie hat vielmehr im Einzelnen zu zeigen, inwiefern der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist (BGE 141 III 564 E. 4.1; 140 III 16 E. 2.1, 167 E. 2.1).
2.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 106 Abs. 1 BGG). Dazu gehören sowohl die Feststellungen über den streitgegenständlichen Lebenssachverhalt als auch jene über den Ablauf des vor- und erstinstanzlichen Verfahrens, also die Feststellungen über den Prozesssachverhalt (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 mit Hinweisen). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). "Offensichtlich unrichtig" bedeutet dabei "willkürlich" (BGE 148 V 366 E. 3.3; 143 IV 241 E. 2.3.1; 140 III 115 E. 2). Überdies muss die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein können (Art. 97 Abs. 1 BGG).
Für eine Kritik am festgestellten Sachverhalt gilt das strenge Rügeprinzip von Art. 106 Abs. 2 BGG (BGE 140 III 264 E. 2.3 mit Hinweisen). Die Partei, welche die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz anfechten will, muss klar und substanziiert aufzeigen, inwiefern diese Voraussetzungen erfüllt sein sollen (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 mit Hinweisen). Wenn sie den Sachverhalt ergänzen will, hat sie zudem mit präzisen Aktenhinweisen darzulegen, dass sie entsprechende rechtsrelevante Tatsachen und taugliche Beweismittel bereits bei den Vorinstanzen prozesskonform eingebracht hat (BGE 140 III 86 E. 2). Genügt die Kritik diesen Anforderungen nicht, können Vorbringen mit Bezug auf einen Sachverhalt, der vom angefochtenen Entscheid abweicht, nicht berücksichtigt werden (BGE 140 III 16 E. 1.3.1).
2.3. Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdebegründung teilweise nicht. Der Beschwerdeführer macht unter dem Titel "II. Sachverhalt" Ausführungen zur güterrechtlichen Auseinandersetzung und deren Berechnung im Scheidungsurteil. Er weicht dabei in einem freien Sachverhaltsvortrag von den Feststellungen der Vorinstanz ab, ohne hinreichend begründete Sachverhalts- bzw. Willkürrügen zu erheben. Es ist daher vollumfänglich vom Sachverhalt auszugehen, wie ihn die Vorinstanz festgestellt hat. Der Beschwerdeführer ist nicht zu hören, soweit er seine Rügen auf einen Sachverhalt stützt, der in den Tatsachenfeststellungen des angefochtenen Urteils keine Grundlage findet.
3.
3.1. Beruht die Forderung auf einem vollstreckbaren gerichtlichen Entscheid, so erteilt das Rechtsöffnungsgericht dem Gläubiger auf Gesuch hin die definitive Rechtsöffnung (Art. 80 Abs. 1 SchKG). Der Betriebene kann die Rechtsöffnung abwenden, wenn er durch Urkunden beweist, dass die Schuld seit Erlass des Entscheids getilgt oder gestundet worden ist oder wenn er mit Erfolg die Verjährung anruft (Art. 81 Abs. 1 SchKG).
Das Rechtsöffnungsverfahren ist ein Urkundenprozess: Die Prüfungszuständigkeit des Rechtsöffnungsrichters umfasst ausschliesslich Fragen im Zusammenhang mit der Tauglichkeit der präsentierten Urkunden (BGE 142 III 720 E. 4.1; 133 III 645 E. 5.3). Ziel des Verfahrens ist nicht die Feststellung des materiellen Bestandes der in Betreibung gesetzten Forderung, sondern lediglich die Anerkennung des Vorliegens einer vollstreckbaren Urkunde dafür (BGE 138 III 583 E. 6.1.1; 132 III 140 E 4.1.1; 58 I 363 E. 2). Der Rechtsöffnungsrichter hat sich nicht mit der materiellen Richtigkeit des Urteils zu befassen. Ist dieses unklar oder unvollständig, bleibt es Aufgabe des Sachgerichts, Klarheit zu schaffen (BGE 138 III 583 E. 6.1.1; 135 III 315 E. 2.3; Urteile 5A_969/2020 vom 21. Oktober 2021 E. 3.2.1; 5A_647/2016 vom 19. Dezember 2016 E. 2.2). Vorbehalten bleiben Mängel, die zur Nichtigkeit des Vollstreckungstitels führen und die der Rechtsöffnungsrichter von Amtes wegen beachten muss (BGE 130 III 125 E. 2; Urteile 5A_969/2020 vom 21. Oktober 2021 E. 3.2.1; 5D_106/2014 vom 24. September 2014 E. 5; je mit Hinweis).
Ob ein gültiger Rechtsöffnungstitel vorliegt, prüft das Gericht von Amtes wegen (BGE 147 III 176 E. 4.2.1; 140 III 372 E. 3.3.3; 103 Ia 47 E. 2e). Diese Regel gilt auch für das Beschwerdeverfahren, und zwar in dem Sinne, dass die Rechtsmittelinstanz bei offensichtlichen Mängeln die Beschwerde gegen die Erteilung der Rechtsöffnung gutheissen muss, selbst wenn der fragliche Einwand vor erster Instanz nicht erhoben wurde. Denn die Prüfung, ob ein Rechtsöffnungstitel vorliegt, betrifft nicht die Sachverhaltsfeststellung, sondern ist der Rechtsanwendung zuzuordnen (BGE 147 III 176).
3.2. Die Vorinstanz schützte die Erteilung der definitiven Rechtsöffnung mit der Begründung, die Betreibungsforderung beruhe auf dem rechtskräftigen Scheidungsurteil vom 7. März 2025, gemäss welchem der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin eine güterrechtliche Ausgleichszahlung von Fr. 37'917.60 und eine Parteientschädigung von Fr. 4'800.-- zu einrichten habe. Sie stellt im angefochtenen Urteil weiter fest, das Scheidungsurteil ordne die Bezahlung der güterrechtlichen Forderung (und auch der Parteientschädigung) unmissverständlich direkt an die Beschwerdegegnerin an. Der Einwand des Beschwerdeführers, eine Barzahlung der festgelegten güterrechtlichen Forderung direkt an die Beschwerdeführerin sei unzulässig, finde in Art. 81 Abs. 1 SchKG keine Grundlage.
3.3. Der Beschwerdeführer bringt vor, er erhebe keine Einwendung im Sinne von Art. 81 Abs. 1 SchKG. Sein Einwand sei "anderer Natur als eine gewöhnliche Tilgungs- oder Stundungseinrede". Er bestreite den Bestand der güterrechtlichen Forderung nicht, sondern mache geltend, die "Vollstreckungsmodalität" der Barauszahlung aus "gebundenem Vorsorgevermögen" sei bundesrechtlich unzulässig. Beide Glarner Instanzen würden sich auf BGE 137 III 337 berufen, wobei das Bundesgericht in der Erwägung 3.2.3 ausdrücklich festhalte, Art. 4 Abs. 3 der Verordnung vom 13. November 1985 über die steuerliche Abzugsberechtigung für Beiträge an anerkannte Vorsorgeformen (BVV 3) sei eingeführt worden, um den Schuldner ohne freies Vermögen zu schützen. Art. 3 BVV 3 nenne zudem die abschliessenden gesetzlichen Ausnahmetatbestände, unter denen ein vorzeitiger Bezug aus der Säule 3a zulässig sei. Eine Barauszahlung zur Begleichung einer güterrechtlichen Forderung sei kein gesetzlich vorgesehener Ausnahmetatbestand. Würde er das Säule-3a-Guthaben für eine Barauszahlung an die Beschwerdegegnerin vorzeitig auflösen, käme dies einem zweckwidrigen Bezug gleich.
3.4. Es trifft zwar zu, dass Art. 81 Abs. 1 SchKG die Verteidigungsmittel, die ein Schuldner einem vollstreckbaren Entscheid entgegenhalten kann, grundsätzlich nicht abschliessend aufzählt (BGE 140 III 180 E. 5.2.1). Das Verteidigungsmittel, mit welchem der Beschwerdeführer sich gegen die definitive Rechtsöffnung zur Wehr setzt, fällt aber offensichtlich nicht in die Prüfungszuständigkeit des Rechtsöffnungsrichters. Das Dispositiv des Rechtsöffnungstitels lautet auf eine reine Geldforderung aus Güterrecht und nicht auf Teilung der Säule 3a oder Anweisung des Gerichts auf Zahlung an eine Vorsorgeeinrichtung der Beschwerdegegnerin. Wenn der Beschwerdeführer vorbringt, die konkrete Vollstreckungsmodalität sei im Güterrechtsverfahren nie Streitgegenstand gewesen, weshalb ihm kein prozessuales Versäumnis angelastet werden könne, verkennt er diese Kognition. Er stellt damit die materielle Richtigkeit des rechtskräftigen und vollstreckbaren Scheidungsurteils vom 7. März 2025 in Frage. Entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers hat sich die Vorinstanz (zu Recht) nicht auf BGE 137 III 337 gestützt. Dieses Urteil zur Berücksichtigung der individuellen gebundenen Vorsorge bei der güterrechtlichen Auseinandersetzung beantwortet eine materiellrechtliche Frage im Rahmen eines Scheidungsverfahrens, welche vom Rechtsöffnungsrichter gerade nicht zu prüfen ist (vgl. E. 3.1 hiervor). Dass das Scheidungsurteil in dieser Frage einen derart gravierenden Mangel aufweisen soll, der zur Nichtigkeit des Vollstreckungstitel führt, macht der Beschwerdeführer zu Recht nicht geltend.
3.5. Soweit der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin vorwirft, rechtsmissbräuchlich die Betreibung eingeleitet zu haben, da sie kein Zielkonto zur Teilung des 3a-Kontos angegeben habe, verfängt dieser Vorwurf ebenfalls nicht. Zur Begründung stellt der Beschwerdeführer einzig unsubstanziierte Behauptungen auf. Es mangelt in diesem Punkt an der erforderlichen Begründung (vgl. E. 2.1 hiervor). Ohnehin ist nicht ersichtlich, inwiefern die Beschwerdegegnerin rechtsmissbräuchlich gehandelt haben soll, indem sie die Betreibung für die ihr mittels gerichtlichen Urteils zugesprochene güterrechtliche Forderung eingeleitet hat. Das Dispositiv des Scheidungsurteils vom 7. März 2025 sieht gerade nicht vor, dass die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer ein Zielkonto zur Teilung bekanntzugeben habe.
4.
Nach dem Gesagten erweisen sich die Rügen des Beschwerdeführers als offensichtlich unbegründet. Damit trägt bereits die Hauptbegründung der Vorinstanz. Auf die Gehörsrüge des Beschwerdeführers gegen die angefügte Ergänzung der Vorinstanz, dass sein Einwand auch inhaltlich nicht zutreffe, braucht daher nicht eingetreten zu werden.
5.
Die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG abzuweisen, soweit überhaupt darauf einzutreten ist.
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Der Beschwerdegegnerin steht keine Parteientschädigung zu, da ihr aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein entschädigungspflichtiger Aufwand erwachsen ist (Art. 68 Abs. 2 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Glarus schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 11. Juni 2026
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Hurni
Der Gerichtsschreiber: Dürst