Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
4D_116/2026
Urteil vom 3. August 2026
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Hurni, Präsident,
Gerichtsschreiber Tanner.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
B.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Stefan Dietiker,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Einfache Gesellschaft,
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern, 1. Zivilkammer, vom 8. Juni 2026 (ZK 26 217 & ZK 26 296).
Erwägungen
1.
Am 3. März 2021 unterzeichneten die Beschwerdeführerin und der Beschwerdegegner gemeinsam als gemeinsame Mieter einen Mietvertrag für eine 4-Zimmerwohnung in U.________. Ende August 2024 verliess der Beschwerdegegner diese Wohnung.
Mit Klage vom 12. November 2024 wandte sich der Beschwerdegegner an das Regionalgericht Bern-Mittelland und beantragte, es sei festzustellen, dass die einfache Gesellschaft zwischen den Parteien aufgelöst worden sei. Weiter sei der bestehende Mietvertrag auf die Beschwerdeführerin zu überbinden und er sei aus dem Mietverhältnis zu entlassen.
Am 2. Oktober 2025 erliess das Regionalgericht folgenden Entscheid: Die einfache Gesellschaft zwischen den Parteien wird liquidiert. Die Beschwerdeführerin wird zur Abgabe folgender Willenserklärung gegenüber der C.________ AG Immobilien und Verwaltungen verpflichtet: "Hiermit kündige ich den Mietvertrag für das Mietobjekt am V.________ in U.________ unter Einhaltung der gesetzlichen oder vertraglichen Kündigungsfrist auf den nächstmöglichen Termin." Der Beschwerdeführerin wird eine Frist von 5 Tagen ab Rechtskraft des Entscheids angesetzt, um diese Willenserklärung abzugeben. Im Falle des unbenutzten Ablaufs der Frist ersetzt der vorliegende Entscheid diese Willenserklärung.
Dagegen erhob die Beschwerdeführerin Berufung an das Obergericht des Kantons Bern. Mit Entscheid vom 8. Juni 2026 trat das Obergericht auf die Berufung nicht ein. Zugleich wies es das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege ab.
2.
Dagegen erhob die Beschwerdeführerin am 7. Juli 2026 Beschwerde an das Bundesgericht.
Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt.
3.
Diese Eingabe erfüllt die Begründungsanforderungen, die an eine Beschwerde an das Bundesgericht gestellt werden (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG ; BGE 142 III 364 E. 2.4; 140 III 86 E. 2, 115 E. 2), offensichtlich nicht. Auf die Beschwerde ist somit mangels hinreichender Begründung im vereinfachten Verfahren durch den Abteilungspräsidenten nicht einzutreten (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG). Die Begründung dieses Entscheids beschränkt sich auf eine kurze Angabe des Unzulässigkeitsgrundes (Art. 108 Abs. 3 BGG).
4.
Das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren ist wegen Aussichtslosigkeit abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG).
Die Beschwerdeführerin wird bei diesem Verfahrensausgang kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Der Beschwerdegegner hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung, da ihm mangels Einholung einer Vernehmlassung aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein entschädigungspflichtiger Aufwand erwachsen ist (Art. 68 Abs. 2 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
5.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, 1. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 3. August 2026
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Hurni
Der Gerichtsschreiber: Tanner