Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
4D_25/2026
Urteil vom 2. März 2026
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Hurni, Präsident,
Gerichtsschreiber Tanner.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Stadt Zürich,
vertreten durch das Stadtrichteramt Zürich,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Definitive Rechtsöffnung,
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, vom 8. Januar 2026 (RT250263-O/U).
Erwägungen
1.
Das Einzelgericht am Bezirksgericht Meilen erteilte der Beschwerdegegnerin mit unbegründetem Urteil vom 7. November 2025 in der Betreibung Nr. 194338 des Betreibungsamtes Pfannenstiel (Zahlungsbefehl vom 6. August 2025) definitive Rechtsöffnung für Fr. 400.-- und Fr. 330.-- nebst Zins zu 5% seit dem 26. Mai 2025 sowie Fr. 20.-- Mahngebühr. Im Mehrumfang trat das Einzelgericht auf das Rechtsöffnungsbegehren nicht ein.
Das Obergericht des Kantons Zürich trat mit Beschluss vom 8. Januar 2026 auf eine dagegen erhobene Beschwerde nicht ein.
Der Beschwerdeführer erhebt gegen diesen Entscheid mit Eingabe vom 20. Februar 2026 Beschwerde an das Bundesgericht.
2.
Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob ein Rechtsmittel zulässig ist (vgl. Art. 29 Abs. 1 BGG; BGE 150 III 248 E. 1; 149 III 277 E. 3.1; 148 IV 155 E. 1.1).
2.1. Eine Beschwerde an das Bundesgericht muss innerhalb von 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des angefochtenen Entscheids beim Bundesgericht erhoben werden (Art. 100 Abs. 1 BGG). Nach Art. 44 Abs. 1 BGG beginnen Fristen, die durch eine Mitteilung oder den Eintritt eines Ereignisses ausgelöst werden, am folgenden Tag zu laufen. Die Frist ist u.a. eingehalten, wenn die Eingabe am letzten Tag der Frist der Schweizerischen Post übergeben wird (Art. 48 Abs. 1 BGG).
2.2. Der angefochtene Entscheid des Obergerichts wurde dem Beschwerdeführer gemäss der Sendungsverfolgung der Post am 13. Januar 2026 zugestellt. Die dreissigtägige Frist für eine Beschwerde (Art. 100 Abs. 1 BGG) begann somit am 14. Januar 2026 zu laufen und endete am 12. Februar 2026 (Art. 44 Abs. 1 BGG). Die erst am 21. Februar 2026 der Post übergebene Eingabe des Beschwerdeführers ist somit verspätet. Die Beschwerde ist offensichtlich unzulässig, weshalb darauf im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG).
3.
Unabhängig davon erfüllt die Eingabe die Begründungsanforderungen, die an eine Beschwerde an das Bundesgericht gestellt werden (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG ; BGE 142 III 364 E. 2.4; 140 III 86 E. 2, 115 E. 2), offensichtlich nicht. Auf die Beschwerde ist daher auch mangels hinreichender Begründung nicht einzutreten (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).
4.
Unter den gegebenen Umständen ist ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG).
Die Beschwerdegegnerin hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung, da ihr mangels Einholung einer Vernehmlassung aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein entschädigungspflichtiger Aufwand erwachsen ist (Art. 68 Abs. 2 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 2. März 2026
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Hurni
Der Gerichtsschreiber: Tanner