Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
4A_578/2025
Urteil vom 26. Februar 2026
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Kiss, präsidierendes Mitglied,
Bundesrichter Denys, Rüedi,
Gerichtsschreiber Leemann.
Verfahrensbeteiligte
Cable-Tec AG,
vertreten durch Rechtsanwalt Nicolas Schwarz,
Beschwerdeführerin,
gegen
Kabeltec Group Schweiz AG,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Robert Flury,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Firmenrecht, UWG,
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Graubünden, Zweite zivilrechtliche Kammer, vom 2. Oktober 2025 (ZR2 24 26).
Sachverhalt
A.
Am 22. November 2018 wurde die Cable-Tec AG (Klägerin, Beschwerdeführerin) mit Sitz in Neuenhof in das Handelsregister des Kantons Aargau eingetragen. Die Gesellschaft bezweckt insbesondere die Konfektion von Kabeln, den Handel mit Kabeln, Leitungen und Elektrotechnik-Produkten, die Erbringung von Dienstleistungen in diesem Bereich, den Import und Export von sowie den Handel mit Waren aller Art.
Am 27. September 2022 wurde die Kabeltec Group Schweiz AG (Beklagte, Beschwerdegegnerin) - damals noch firmierend als Kabeltec AG - mit Sitz in Rongellen in das Handelsregister des Kantons Graubünden eingetragen. Die Gesellschaft bezweckt unter anderem die Beratung, den Zu- und Verkauf von elektrotechnischen Artikeln und von Geräten der Steuer-, Mess- und Regelungstechnik sowie von mechanischen Baugruppen, den Vertrieb von Lösungen und Optimierungen für die industrielle Automation und Gebäudetechnik sowie das Anbieten von Service- und Unterhaltsleistungen in diesen Bereichen.
B.
Die Klägerin erhob am 27. August 2024 beim damaligen Kantonsgericht von Graubünden Klage gegen die Beklagte mit dem Rechtsbegehren, es sei der Beklagten mit Wirkung innerhalb von 20 Tagen nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Nichtgewährung der aufschiebenden Wirkung nach erfolgter Beschwerde zu verbieten, eine Firma mit dem Bestandteil "Kabeltec" (gross oder klein geschrieben) zu führen, unter Androhung der Bestrafung ihrer Organe mit Busse wegen Verstosses gegen Art. 292 StGB im Falle der Zuwiderhandlung. Eventualiter sei die Beklagte zu verpflichten, ihrer Firma innerhalb von 20 Tagen nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Nichtgewährung der aufschiebenden Wirkung einen individualisierenden, kennzeichnungsstarken Zusatz hinzuzufügen.
Die Beklagte widersetzte sich der Klage.
Nach Inkrafttreten des kantonalen Gerichtsorganisationsgesetzes vom 14. Juni 2022 (GOG/GR; BR 173.000) wurde das Verfahren per 1. Januar 2025 auf das Obergericht des Kantons Graubünden übertragen.
Mit Eingabe vom 31. März 2025 teilte die Beklagte dem Obergericht mit, ihre Firmenbezeichnung in Kabeltec Group Schweiz AG zu ändern. Die Umfirmierung wurde am 3. April 2025 im Schweizerischen Handelsamtsblatt (SHAB) veröffentlicht.
Mit Urteil vom 2. Oktober 2025 wies das Obergericht die Klage ab. Es verneinte sowohl eine firmenrechtliche als auch eine lauterkeitsrechtliche Verwechslungsgefahr.
C.
Mit Beschwerde in Zivilsachen beantragt die Klägerin dem Bundesgericht, es sei das Urteil des Obergerichts des Kantons Graubünden vom 2. Oktober 2025 aufzuheben und es sei der Beschwerdegegnerin unter Strafandrohung zu verbieten, eine Firma mit dem Bestandteil "Kabeltec" (gross oder klein geschrieben) zu führen. Eventualiter sei die Beschwerdegegnerin unter Strafandrohung zu verpflichten, ihrer Firma einen individualisierenden, kennzeichnungsstarken Zusatz hinzuzufügen. Subeventualiter sei das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur Durchführung eines Beweisverfahrens und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Die Beschwerdegegnerin beantragt die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Die Vorinstanz hat auf eine Vernehmlassung verzichtet.
Erwägungen
1.
Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob ein Rechtsmittel zulässig ist (Art. 29 Abs. 1 BGG; BGE 149 III 277 E. 3.1; 148 IV 155 E. 1.1; 143 III 140 E. 1).
1.1. Es geht um eine Zivilrechtsstreitigkeit über den Gebrauch einer Firma bzw. nach dem Bundesgesetz vom 19. Dezember 1986 gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG; SR 241), für die das Bundesrecht ( Art. 5 Abs. 1 lit. c und d ZPO ) eine einzige kantonale Instanz vorsieht (Art. 75 Abs. 2 lit. a BGG). Die Beschwerde in Zivilsachen, die sich gegen einen Endentscheid (Art. 90 BGG) richtet, ist demnach unabhängig vom Streitwert zulässig (Art. 74 Abs. 2 lit. b BGG). Die Beschwerdeführerin ist mit ihren Anträgen unterlegen (Art. 76 Abs. 1 BGG) und die Beschwerdefrist ist eingehalten (Art. 100 Abs. 1 BGG).
Auf die Beschwerde ist unter Vorbehalt hinreichender Begründung (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG ) einzutreten.
1.2. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist somit weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen oder eine Beschwerde mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen. Mit Blick auf die Begründungspflicht der beschwerdeführenden Partei ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ) behandelt es aber grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind; es ist jedenfalls nicht gehalten, wie eine erstinstanzliche Behörde alle sich stellenden rechtlichen Fragen zu untersuchen, wenn diese vor Bundesgericht nicht mehr vorgetragen werden (BGE 140 III 115 E. 2; 137 III 580 E. 1.3; 135 III 397 E. 1.4). Eine qualifizierte Rügepflicht gilt hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht. Das Bundesgericht prüft eine solche Rüge nur insofern, als sie in der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG).
Unerlässlich ist im Hinblick auf Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG , dass die Beschwerde auf die Begründung des angefochtenen Entscheids eingeht und im Einzelnen aufzeigt, worin eine Rechtsverletzung liegt. Die beschwerdeführende Partei soll in der Beschwerdeschrift nicht bloss die Rechtsstandpunkte, die sie im vorinstanzlichen Verfahren eingenommen hat, erneut bekräftigen, sondern mit ihrer Kritik an den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen (BGE 140 III 86 E. 2, 115 E. 2). Die Begründung hat ferner in der Beschwerdeschrift selbst zu erfolgen und der blosse Verweis auf Ausführungen in anderen Rechtsschriften oder auf die Akten reicht nicht aus (BGE 143 II 283 E. 1.2.3; 140 III 115 E. 2).
1.3. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Dazu gehören sowohl die Feststellungen über den streitgegenständlichen Lebenssachverhalt als auch jene über den Ablauf des vor- und erstinstanzlichen Verfahrens, also die Feststellungen über den Prozesssachverhalt (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 mit Hinweisen). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht; zudem muss die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein können (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG ). "Offensichtlich unrichtig" bedeutet dabei "willkürlich" (BGE 145 V 188 E. 2; 140 III 115 E. 2; 135 III 397 E. 1.5). Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG).
Für eine Kritik am festgestellten Sachverhalt gilt ebenfalls das strenge Rügeprinzip von Art. 106 Abs. 2 BGG (BGE 140 III 264 E. 2.3 mit Hinweisen). Die Partei, welche die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz anfechten will, muss klar und substanziiert aufzeigen, inwiefern diese Voraussetzungen erfüllt sein sollen (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 mit Hinweisen). Wenn sie den Sachverhalt ergänzen will, hat sie zudem mit präzisen Aktenhinweisen darzulegen, dass sie entsprechende rechtsrelevante Tatsachen und taugliche Beweismittel bereits bei den Vorinstanzen prozesskonform eingebracht hat (BGE 140 III 86 E. 2). Genügt die Kritik diesen Anforderungen nicht, können Vorbringen mit Bezug auf einen Sachverhalt, der vom angefochtenen Entscheid abweicht, nicht berücksichtigt werden (BGE 140 III 16 E. 1.3.1).
2.
Die Beschwerdeführerin wirft der Vorinstanz eine Verletzung von Art. 951 und Art. 956 OR vor.
2.1. Die Firma einer Handelsgesellschaft oder einer Genossenschaft muss sich von allen in der Schweiz bereits eingetragenen Firmen von Handelsgesellschaften und Genossenschaften deutlich unterscheiden (Art. 951 OR), ansonsten der Inhaber der älteren Firma wegen Verwechslungsgefahr auf Unterlassung des Gebrauchs der jüngeren Firma klagen kann (vgl. Art. 956 Abs. 2 OR; BGE 131 III 572 E. 3; 122 III 369 E. 1). Der Begriff der Verwechslungsgefahr ist nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung für das gesamte Kennzeichenrecht einheitlich zu umschreiben (BGE 128 III 401 E. 5; 127 III 160 E. 2a; 126 III 239 E. 3a). Es handelt sich dabei um eine Rechtsfrage, die vom Bundesgericht grundsätzlich frei geprüft wird (BGE 128 III 353 E. 4 mit Hinweisen).
Da Handelsgesellschaften und Genossenschaften ihre Firma grundsätzlich frei wählen können, stellt die Rechtsprechung an deren Unterscheidungskraft im Allgemeinen strenge Anforderungen (BGE 122 III 369 E. 1; 118 II 322 E. 1; 92 II 95 E. 2). Das Bundesgericht schützt in ständiger Rechtsprechung Firmen auch gegenüber Unternehmen, die in einer anderen Geschäftsbranche tätig sind. Allerdings sind die Anforderungen an die Unterscheidbarkeit der Firmen strenger, wenn zwei Unternehmen aufgrund der statutarischen Bestimmungen im Wettbewerb stehen können oder sich aus einem anderen Grund an die gleichen Kundenkreise wenden; Entsprechendes gilt bei geographischer Nähe der Unternehmen (BGE 131 III 572 E. 4.4; 118 II 322 E. 1; 97 II 234 E. 1; Urteile 4A_238/2023 vom 28. August 2023 E. 2.1; 4A_617/2021 vom 23. August 2022 E. 3.1.2; 4A_125/2019 vom 16. Juli 2019 E. 2.1).
Ob sich zwei Firmen hinreichend deutlich unterscheiden, ist aufgrund des Gesamteindrucks zu prüfen, den sie beim Publikum hinterlassen. Die Firmen müssen nicht nur bei gleichzeitigem aufmerksamem Vergleich unterscheidbar sein, sondern auch in der Erinnerung auseinandergehalten werden können. Im Gedächtnis bleiben namentlich Firmenbestandteile haften, die durch ihren Klang oder ihren Sinn hervorstechen; solche Bestandteile haben daher für die Beurteilung des Gesamteindrucks einer Firma erhöhte Bedeutung. Dies trifft insbesondere für reine Fantasiebezeichnungen zu, die in der Regel eine stark prägende Kraft haben. Umgekehrt verhält es sich bei gemeinfreien Sachbezeichnungen (BGE 131 III 572 E. 3; 127 III 160 E. 2b/cc; 122 III 369 E. 1).
Die Gefahr der Verwechslung besteht, wenn die Firma eines Unternehmens für die eines anderen gehalten werden kann (unmittelbare Verwechslungsgefahr) oder wenn bei Aussenstehenden der unzutreffende Eindruck entsteht, die Unternehmen seien wirtschaftlich oder rechtlich verbunden (mittelbare Verwechslungsgefahr; vgl. BGE 129 III 353 E. 3.3; 128 III 96 E. 2a; 118 II 322 E. 1; je mit Hinweisen). Der Firmenschutz soll dabei nur jene Verwechslungen verhindern, denen der durchschnittliche Firmenadressat mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit unterliegt (BGE 122 III 369 E. 2c mit Hinweis).
2.2. Die Vorinstanz wies darauf hin, dass es sich bei den beiden Wortbestandteilen "Kabel" bzw. "Cable" und "tec" um die Geschäftstätigkeit beschreibende Sachbezeichnungen, also um kennzeichnungsschwache Firmenbestandteile, handle. Den Einwand der Beschwerdeführerin, ihrer Firma komme infolge Verkehrsdurchsetzung erhöhte Kennzeichnungskraft zu, liess die Vorinstanz mangels entsprechender Nachweise nicht gelten. Sie erwog, die beiden zu vergleichenden Firmenbestandteile "Cable-Tec" und "Kabeltec" seien zwar im Wortsinn identisch, wiesen aber im Wortklang und Schriftbild gewichtige Unterschiede auf, die beide zusammen noch markanter wirkten. Nicht nur sei der phonetische Unterschied zu Beginn der Firmen bei korrekter Aussprache gut wahrnehmbar, die Firmen unterschieden sich im Schriftbild in mehrerlei Hinsicht: Da in der Firma der Beschwerdeführerin das englische Wort für "Kabel" verwendet werde, beginne es mit einem grossen "C" anstelle eines "K" und ende mit "-le" anstelle von "-el"; zudem würden in der Firma der Beschwerdegegnerin die Bestandteile "Kabel" und "tec" zusammengeschrieben, während sie bei der Beschwerdeführerin mit einem Bindestrich verbunden seien. Die Unterschiede seien für den durchschnittlichen Firmenadressaten im Gesamteindruck derart einprägsam, dass die Firmen auch in der Erinnerung auseinandergehalten werden könnten. Die Gefahr von mittelbaren oder unmittelbaren Verwechslungen bestehe nicht, die deutliche Unterscheidbarkeit der kennzeichnungsschwachen Firmen "Cable-Tec AG" und "Kabeltec Group Schweiz AG" sei selbst in Anwendung eines strengen Beurteilungsmassstabs gegeben.
2.3.
2.3.1. Die Beschwerdeführerin hält der vorinstanzlichen Erwägung, wonach der phonetische Unterschied zu Beginn der beiden Firmen bei korrekter Aussprache gut wahrnehmbar sei, zu Unrecht entgegen, viele Schweizer würden bei der Aussprache im Englischen oft Fehler machen, weshalb davon auszugehen sei, dass sie das englische Wort "Cable" etwa gleich aussprechen wie das deutsche Wort "Kabel". Ihre im gleichen Zusammenhang erhobenen Behauptungen, dass viele Klein- und Kleinstunternehmen und vor allem Elektriker ihre Waren und Dienstleistungen bezögen und bei diesen Verkehrskreisen von unterdurchschnittlichen Englischkenntnissen ausgegangen werden müssen, lassen sich nicht auf die - für das Bundesgericht verbindlichen (Art. 105 Abs. 1 BGG) - Sachverhaltsfeststellungen im angefochtenen Entscheid stützen. Ohnehin ist die firmenrechtliche Verwechslungsgefahr nicht aus der Sicht des von der Beschwerdeführerin umschriebenen engen Verkehrskreises zu beurteilen, sondern aufgrund des Gesamteindrucks, den die Firmen beim Publikum hinterlassen. Dies verkennt die Beschwerdeführerin auch in ihrer weiteren Beschwerdebegründung, in der sie vorbringt, an welche Kunden sich ihr Angebot richte.
Die Erwägung im angefochtenen Entscheid, beim deutschen Wort "Kabel" werde die erste Silbe mit dem Vokal "a" mit einem langen Laut ausgesprochen, während beim englischen Wort "Cable" die Silbe "Ca" als "eɪ" ausgesprochen werden, ist nicht zu beanstanden. Die Beschwerdeführerin kritisiert zu Unrecht, die vorinstanzliche Feststellung, nach der das massgebende Publikum "Cable" korrekt englisch ausspreche, sei offensichtlich unrichtig im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG. Die Vorinstanz hat die Unterschiede der Firmen in der Betonung aus Sicht des Publikums vielmehr korrekt beschrieben.
2.3.2. Die Beschwerdeführerin vermag auch mit ihrem Vorbringen, es sei eine sprachenübergreifende Beurteilung vorzunehmen, keine Bundesrechtsverletzung aufzuzeigen. Soweit sie geltend machen will, der Schutz ihrer hauptsächlich in englischer Sprache ("Cable-Tec") abgefassten Firma erstrecke sich ohne Weiteres auch auf die - nicht im Handelsregister eingetragene - deutsche Übersetzung ihrer Firma (im Sinne von "Kabel-Tec AG"), kann ihr nicht gefolgt werden. Es wäre ihr freigestanden, eine Übersetzung im Handelsregister eintragen zu lassen, die denselben firmenrechtlichen Ausschliesslichkeitsschutz genossen hätten (so zutreffend RINO SIFFERT, in: Berner Kommentar, Obligationenrecht, 2017, N. 9 zu Art. 956 OR; Interne Weisung des Bundesamts für Justiz [BJ] vom 1. April 2021 zur Prüfung der Firmenidentität, Ziff. 21 f. mit Hinweis auf BGE 27 II 520). Die Vorinstanz hat zutreffend darauf hingewiesen, dass im Handelsregister nicht eingetragene Übersetzungen der Firma keinen firmenrechtlichen Schutz geniessen (vgl. auch Weisung des BJ vom 1. April 2021, a.a.O., Ziff. 23) und sich die Firmenähnlichkeit daher grundsätzlich auch nicht sprachenübergreifend beurteilen kann.
Der Umstand, dass nicht eingetragene Übersetzungen keinen firmenrechtlichen Schutz geniessen, ändert jedoch nichts daran, dass Übereinstimmungen im Sinngehalt, die vom Publikum verstanden werden, im Rahmen der Beurteilung der Verwechslungsgefahr in Betracht fallen können. Dies hat die Vorinstanz aber berücksichtigt, ging sie doch davon aus, der Wortsinn der Firmenbestandteile "Cable" bzw. "Kabel" und "tec" sei identisch, indem sie für "Kabeltechnik/Kabeltechnologie" stünden. Sie hat die Prüfung der Verwechslungsgefahr aber zu Recht nicht bei dieser Übereinstimmung im - rein beschreibenden und damit kennzeichnungsschwachen - Sinngehalt bewenden lassen, sondern folgerichtig aufgrund des Gesamteindrucks unter Berücksichtigung des Wortklangs und des Schriftbilds geprüft.
2.4. Entgegen dem, was die Beschwerdeführerin anzunehmen scheint, sind der Vorinstanz die in der Beschwerde hervorgehobenen Gemeinsamkeiten der beiden strittigen Firmen nicht entgangen. Sie hat jedoch zutreffend darauf hingewiesen, dass sich die beiden Firmen im Schriftbild in verschiedener Hinsicht unterscheiden, so im Anfangsbuchstaben "C" anstelle eines "K", in der Endung "-le" anstelle von "-el" sowie im Umstand, dass in der Firma der Beschwerdegegnerin die beiden Bestandteile "Kabel" und "tec" zusammengeschrieben werden, während sie bei der Beschwerdeführerin mit einem Bindestrich ("-Tec") verbunden werden. Entgegen der in der Beschwerde vertretenen Ansicht wirken die beiden Firmen im Schriftbild aufgrund der unterschiedlichen Anfangsbuchstaben sowie der Schreibweise der Firma der Beschwerdeführerin mit Bindestrich und zwei Grossbuchstaben durchaus unterschiedlich, wobei sich dieser Eindruck aufgrund der in der Firma der Beschwerdegegnerin hinzugefügten Bestandteile noch verstärkt.
Der in der Beschwerde erhobene Einwand, es gebe im Deutschen zahlreiche Wörter, die sowohl mit "C" als auch mit "K" geschrieben werden könnten, ohne dass sich Aussprache oder Bedeutung gross änderten, verfängt nicht. Im Gegensatz zu den ins Feld geführten Wörtern (Cacao/Kakao, Caramel/Karamell, Couvert/Kuvert, Club/Klub und Collage/Kollage) besteht im vorliegend zu beurteilenden Kontext kein entsprechendes Wortpaar. Die Beschwerdeführerin macht zu Recht nicht geltend, "Kabel" könne im Deutschen auch mit "C" geschrieben werden. Entgegen ihrer Ansicht trifft nicht zu, dass die angesprochenen Verkehrskreise den Unterschied zwischen "C" und "K" kaum wahrnehmen, sondern allgemein als orthographische Variante verstehen.
2.5. Sie wirft der Vorinstanz zu Unrecht vor, ausschliesslich auf die Unterschiede abgestellt zu haben, ohne die zahlreichen Gemeinsamkeiten zu würdigen. Die Vorinstanz hat die Übereinstimmung der Firmenbestandteile "Cable-Tec" und "Kabeltec" im Sinngehalt durchaus in ihre Gesamtbeurteilung einbezogen, hat aber angesichts der festgestellten Unterschiede im Wortklang und im Schriftbild eine Verwechslungsgefahr verneint. Die Beschwerdeführerin räumt selber ein, dass es sich bei den von ihr hervorgehobenen Übereinstimmungen lediglich um Sachbezeichnungen handelt; diesen kommt geringe Kennzeichnungskraft zu (BGE 131 III 572 E. 3; 127 III 160 E. 2b/cc; 122 III 369 E. 1). Sie verkennt zudem mit ihrem Hinweis auf BGE 118 II 322 (Ferosped vs. Fertrans), dass der beschreibende Charakter im zu beurteilenden Fall deutlich ausgeprägter ausfällt. Der klägerischen Firma kommt lediglich ein geringer Schutzbereich zu (BGE 122 III 369 E. 1), weshalb der Vorinstanz mit ihrer Beurteilung insgesamt keine Verletzung von Art. 951 und Art. 956 OR vorzuwerfen ist.
3.
Die Vorinstanz verneinte auch eine lauterkeitsrechtliche Verwechslungsgefahr nach Art. 3 Abs. 1 lit. d UWG. Unter diesen mitunter als wettbewerbsrechtlicher Kennzeichenschutz bezeichneten Tatbestand der Schaffung einer Verwechslungsgefahr mit den Waren, Werken, Leistungen oder dem Geschäftsbetrieb eines anderen fallen sämtliche Verhaltensweisen, bei denen das Publikum durch die Schaffung von Verwechslungsgefahr irregeführt wird, insbesondere um den Ruf der Wettbewerber auszubeuten (BGE 150 III 188 E. 6.4.2; 135 III 446 E. 6.1; 128 III 353 E. 4; je mit Hinweisen).
Die Vorinstanz wies zutreffend darauf hin, dass es im Lauterkeitsrecht - anders als im Firmen- oder Markenrecht, wo die jeweiligen Zeichen bzw. Registereinträge massgebend sind - die gesamten Umstände, auch die kennzeichenexternen, zu berücksichtigen gilt: Nicht nur das registerrechtliche Zeichen ist massgebend, sondern dessen tatsächlicher Gebrauch im Wirtschaftsverkehr; ausserdem sind weitere Elemente ausserhalb des Zeichens, wie beispielsweise der Internetauftritt, zu würdigen (vgl. BGE 150 III 188 E. 6.4.2; 135 III 446 E. 6.1; Urteil 4A_480/2024 vom 24. Januar 2025 E. 4.1). Sie sah es als nicht erstellt an, dass sich das Angebot der Parteien (verkaufte Produkte und/oder Dienstleistungen) zumindest punktuell überschnitten. Beide Parteien seien zwar im Bereich Kabel (technik) tätig, es sei aber nicht bewiesen, dass sich ihre Kundenkreise überschneiden würden.
Die Beschwerdeführerin erhebt keine hinreichend begründete Sachverhaltsrüge, indem sie den Feststellungen im angefochtenen Entscheid in allgemeiner Weise entgegenhält, sie habe substanziierte Ausführungen zum eigenen Angebot gemacht sowie Auszüge aus ihrem Produktkatalog eingereicht, und Behauptungen zu den angesprochenen Kundenkreisen aufstellt. Eine Verletzung von Art. 8 ZGB ist ebenso wenig dargetan wie überspitzter Formalismus (Art. 29 Abs. 1 BV). Aufgrund der im angefochtenen Entscheid festgestellten Sachverhaltselemente lässt sich nicht auf ein unlauteres Verhalten der Beschwerdegegnerin im Sinne von Art. 3 Abs. 1 lit. d UWG schliessen, namentlich nicht allein wegen der geographischen Nähe der Parteien. Die Vorbringen in der Beschwerde erweisen sich auch in dieser Hinsicht als unbegründet.
4.
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend wird die Beschwerdeführerin kosten- und entschädigungspflichtig (Art. 66 Abs. 1 und Art. 68 Abs. 2 BGG ).
Demnach erkennt das Bundesgericht
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 5'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Die Beschwerdeführerin hat die Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 6'000.-- zu entschädigen.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Graubünden, Zweite zivilrechtliche Kammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 26. Februar 2026
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Kiss
Der Gerichtsschreiber: Leemann