Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
4A_592/2025
Urteil vom 23. März 2026
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Kiss, präsidierendes Mitglied,
Bundesrichter Rüedi, Bundesrichterin May Canellas,
Gerichtsschreiber Leemann.
Verfahrensbeteiligte
A.________ AG,
vertreten durch Rechtsanwältin Andrea Gysin und Rechtsanwalt Alexander Schwab,
Beschwerdeführerin,
gegen
B.________ AG,
vertreten durch Rechtsanwalt Simon Fricker und Rechtsanwältin Alessa Waibel,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Unlauterer Wettbewerb; Gesuch um vorsorgliche Massnahmen,
Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts des Kantons Zug, II. Zivilabteilung, Einzelrichter, vom 21. Oktober 2025 (Z2 2025 46).
Sachverhalt
A.
Die B.________ AG mit Sitz in U.________ (Gesuchstellerin, Beschwerdegegnerin) und die A.________ AG mit Sitz in V.________ (Gesuchsgegnerin, Beschwerdeführerin) erbringen Dienstleistungen in den Bereichen Personalverleih und Personalvermittlung im Gesundheitswesen. Sie sind Konkurrentinnen. Ihr Geschäftsmodell besteht darin, Fachkräfte aus dem Gesundheitswesen (nachfolgend Temporärmitarbeitende) kurzfristig an Einsatzbetriebe mit Personalbedarf zu verleihen. Zu diesem Zweck schliessen sie mit den Temporärmitarbeitenden zuerst einen Rahmenvertrag ab. Das jeweilige Arbeitsverhältnis mit dem Einsatzbetrieb kommt zustande, sobald ein Einsatzvertrag abgeschlossen wird.
Die Gesuchstellerin macht geltend, die Gesuchsgegnerin verschaffe sich einen rechtswidrigen Marktvorteil gegenüber ihr und anderen gesetzestreuen Konkurrentinnen und verstosse gegen das Bundesgesetz vom 19. Dezember 1986 gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG; SR 241), indem sie (i) Einsatzverträge verwende, die das Erfordernis der Schriftlichkeit nach Art. 19 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 1989 über die Arbeitsvermittlung und den Personalverleih (Arbeitsvermittlungsgesetz, AVG; SR 823.11) nicht erfüllten, (ii) die Temporärmitarbeitenden nicht für deren Rufbereitschaft entschädige, mithin für jene Zeit, in der diese für einen Einsatz zur Verfügung stünden und nicht über ihre Zeit verfügen könnten, und (iii) von der zuständigen Bewilligungsbehörde nicht genehmigte Einsatzverträge verwende.
B.
Mit Eingabe vom 11. September 2025 beantragte die Gesuchstellerin dem Obergericht des Kantons Zug, der Gesuchsgegnerin sei ab sofort vorsorglich zu verbieten, a) Einsatzverträge zu schliessen, die echte Arbeit auf Abruf ohne Entschädigung der Rufbereitschaft oder mit einer Rufbereitschaftsentschädigung von weniger als 10 % des Bruttostundenlohnes der Temporärmitarbeitenden vorsehen; und b) Einsatzverträge mit Temporärmitarbeitenden für nicht dringliche Einsätze sowie für Einsätze von mehr als 6 Stunden über das Online-Tool der Gesuchsgegnerin zu schliessen, die das Schriftformerfordernis nicht erfüllen. Eventualiter sei durch das Gericht eine andere, ihm angemessen erscheinende Massnahme zur Verhinderung weiterer Verletzungen des UWG anzuordnen.
Mit Verfügung vom 21. Oktober 2025 verbot das Obergericht der Gesuchsgegnerin vorsorglich, ab 1. Januar 2026 a) Einsatzverträge zu schliessen, die echte Arbeit auf Abruf mit einer Rufbereitschaftsentschädigung von weniger als 10 % des Bruttostundenlohns der Temporärmitarbeitenden vorsehen; und b) Einsatzverträge mit Temporärmitarbeitenden für Einsätze von über sechs Stunden ohne eigenhändige Unterschrift oder ohne qualifizierte elektronische Signatur zu schliessen (Dispositiv-Ziffer 1.1). Für jeden Fall der Missachtung der Anordnungen gemäss Dispositiv-Ziffer 1.1 drohte es den verantwortlichen Organen der Gesuchsgegnerin die Überweisung an das Strafgericht wegen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen gemäss Art. 292 StGB (Sanktion: Busse bis zu Fr. 10'000.--) an (Dispositiv-Ziffer 1.2).
Zudem setzte das Obergericht der Gesuchstellerin eine Frist von 45 Tagen ab Erhalt der Verfügung oder - falls die Gesuchsgegnerin eine Beschwerde beim Bundesgericht einreicht - ab Erhalt des Bundesgerichtsentscheids an, um eine Klage im ordentlichen Verfahren einzureichen, wobei die vorsorglichen Massnahmen gemäss Dispositiv-Ziffern 1.1 und 1.2 der Verfügung im Unterlassungsfall dahinfallen (Dispositiv-Ziffer 2).
C.
Mit Beschwerde in Zivilsachen beantragt die Gesuchsgegnerin dem Bundesgericht, es sei die Verfügung des Obergerichts des Kantons Zug vom 21. Oktober 2025 aufzuheben und auf das Gesuch um vorsorgliche Massnahmen vom 11. September 2025 sei nicht einzutreten. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und das Gesuch um vorsorgliche Massnahmen abzuweisen. Subeventualiter sei die Sache zu neuer Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Die Beschwerdegegnerin beantragt die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Die Vorinstanz beantragt die Abweisung der Beschwerde.
Die Parteien haben repliziert und dupliziert.
D.
Mit Verfügung vom 27. November 2025 wurde das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der aufschiebenden Wirkung abgewiesen.
Mit Verfügung vom 16. Dezember 2025 trat das Bundesgericht auf das Gesuch der Beschwerdeführerin vom 8. Dezember 2025 um Anordnung vorsorglicher Massnahmen nicht ein.
Erwägungen
1.
Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob ein Rechtsmittel zulässig ist (Art. 29 Abs. 1 BGG; BGE 150 III 248 E. 1; 149 III 277 E. 3.1; 145 I 121 E. 1).
1.1. Entscheide über vorsorgliche Massnahmen gelten nur als Endentscheide, wenn sie in einem eigenständigen Verfahren ergehen. Selbständig eröffnete Massnahmeentscheide, die vor oder während eines Hauptverfahrens erlassen werden und nur für die Dauer des Hauptverfahrens Bestand haben bzw. unter der Bedingung, dass ein Hauptverfahren eingeleitet wird, stellen Zwischenentscheide im Sinne von Art. 93 BGG dar (BGE 151 III 227 E. 1.1; 144 III 475 E. 1.1.1; 138 III 76 E. 1.2, 333 E. 1.2; 137 III 324 E. 1.1). Dies gilt nicht nur, wenn eine vorsorgliche Massnahme erlassen, sondern auch wenn eine solche verweigert wird (BGE 151 III 227 E. 1.1).
Die angefochtene Verfügung schliesst das Verfahren nicht im Sinne von Art. 90 BGG ab. Die Vorinstanz hiess das Gesuch der Beschwerdegegnerin im Wesentlichen gut und sprach gegenüber der Beschwerdeführerin ein Verbot aus. Gleichzeitig setzte sie der Beschwerdegegnerin Frist zur Einreichung einer Klage im ordentlichen Verfahren an, verbunden mit dem Hinweis, dass im Unterlassungsfall die angeordneten vorsorglichen Massnahmen dahinfallen. Es handelt sich somit um einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG.
1.2. Gegen solche Zwischenentscheide ist die Beschwerde nur zulässig, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG). Dabei muss es sich um einen Nachteil rechtlicher Natur handeln, der auch durch einen für die beschwerdeführende Partei günstigen Entscheid in der Zukunft nicht mehr behoben werden kann. Rein tatsächliche Nachteile wie die Verlängerung oder Verteuerung des Verfahrens reichen nicht aus (BGE 151 III 227 E. 1.2; 150 III 248 E. 1.2; 149 II 476 E. 1.2.1; je mit Hinweisen). Die selbständige Anfechtbarkeit von Zwischenentscheiden bildet aus prozessökonomischen Gründen eine Ausnahme vom Grundsatz, dass sich das Bundesgericht mit jeder Angelegenheit nur einmal befassen soll. Die Ausnahme ist restriktiv zu handhaben (BGE 151 III 227 E. 1.3; 150 III 248 E. 1.2, 346 E. 1.3.3).
Während die frühere Rechtsprechung bei Zwischenentscheiden, mit denen vorsorgliche Massnahmen erlassen oder verweigert wurden, einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil regelmässig bejahte (BGE 134 I 83 E. 3.1 mit Hinweisen auf die frühere Rechtsprechung), wird nach neuerer, gefestigter Rechtsprechung verlangt, dass die beschwerdeführende Partei auch bei Anfechtung vorsorglicher Massnahmen in der Beschwerdebegründung aufzeigt, inwiefern ihr im konkreten Fall ein nicht wieder gutzumachender Nachteil rechtlicher Natur droht (BGE 151 III 227 E. 1.4; 144 III 475 E. 1.2; 137 III 324 E. 1.1).
1.3. Die Beschwerdeführerin bringt vor, es drohe ihr infolge der angefochtenen Verfügung 1) ein Kunden- und Mitarbeiterverlust, ein Verlust von Marktanteilen und ein entgangener Gewinn, 2) ein Reputationsschaden sowie 3) ein Schaden aufgrund zusätzlicher Kosten.
Zum angeblich entgangenen Gewinn infolge Abwanderung von Kunden und Temporärmitarbeitenden beruft sich die Beschwerdeführerin vor Bundesgericht auf die Behauptung der Beschwerdegegnerin im vorinstanzlichen Verfahren, wonach der Beschwerdeführerin bei Gutheissung des Massnahmebegehrens ein Gewinn von Fr. 87'783.75 pro Jahr entgehen werde. Sie behauptet lediglich, es sei dahingestellt, ob die genannten Zahlen richtig seien; entscheidend sei, dass Temporärmitarbeitende und Einsatzbetriebe die Beschwerdeführerin verlassen und sie dadurch Marktanteile verlieren, was zu einem Gewinneinbruch führen werde. Sie behauptet zwar in der Folge, der von ihr befürchtete wirtschaftliche Schaden werde sich auch im Nachhinein nicht beziffern lassen; anhand ihrer Ausführungen leuchtet jedoch nicht ein, inwiefern dies der Fall sein soll.
Die Beschwerdeführerin bringt weiter vor, ein nicht wieder gutzumachender Nachteil sei im Reputationsschaden zu erblicken, den sie erleide, wenn die angefochtene Verfügung bis zu einem Endentscheid in der Sache Bestand habe und sie infolgedessen ihr System ab dem 1. Januar 2026 anpassen und ihre Temporärmitarbeitenden und Einsatzbetriebe über die Gründe der erfolgten Systemänderung informieren müsste. Nachdem das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der aufschiebenden Wirkung im bundesgerichtlichen Verfahren mit Verfügung vom 27. November 2025 abgewiesen worden war und das von der Vorinstanz angeordnete Verbot demnach seit 1. Januar 2026 einzuhalten ist, musste die Beschwerdeführerin ihr System spätestens seit diesem Zeitpunkt angepasst haben. Damit wären die ins Feld geführten Folgen bereits eingetreten, weshalb nicht davon ausgegangen werden kann, es drohe der Beschwerdeführerin ein nicht wieder gutzumachender Nachteil. Abgesehen davon leuchtet nicht ein, weshalb sie aufgrund des Umstands, dass sie infolge der angeordneten Massnahme für die Temporärmitarbeitenden vorteilhaftere Bedingungen anzubieten hat, einen irreparablen Reputationsschaden erleiden soll. Im Übrigen gehen ihre Vorbringen über angeblich abfällige Äusserungen der Beschwerdegegnerin bzw. ihrer Vertreter über den Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens hinaus (vgl. bereits die Präsidialverfügung 4A_592/2025 vom 16. Dezember 2025 E. 3). Ihre entsprechenden Ausführungen sind unbehelflich.
Die Beschwerdeführerin bringt schliesslich vor, die angefochtene Verfügung führe zu zusätzlichen Kosten bzw. Kostensteigerungen. So habe sie ihren Temporärmitarbeitenden ab dem 1. Januar 2026 eine Entschädigung von 10 % des Bruttostundenlohns für die Rufbereitschaft zu bezahlen. Werde den Temporärmitarbeitenden zur Vermeidung dieser Entschädigung für die Rufbereitschaft nach der Buchung nochmals ein Ablehnungsrecht eingeräumt, sei ihre Onlineplattform entsprechend umzuprogrammieren. Dies ergebe Personalkosten (der IT-Mitarbeitenden) von Fr. 32'359.80. Die Anpassung der bisherigen Unterschriftenlösung habe ausserdem zur Folge, dass ihre Onlineplattform auch zu diesem Zweck angepasst werden müsse, um eine qualifizierte elektronische Unterschrift zu gewährleisten. Dies führe zu weiteren Personalkosten von Fr. 51'136.50. Ein Paket bei einem externen Anbieter für die qualifizierte elektronische Signatur koste zudem weitere Fr. 100'000.--.
Auch mit diesen Vorbringen vermag die Beschwerdeführerin keinen nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG aufzuzeigen. Sie behauptet verschiedene finanzielle Einbussen, die sie im Übrigen genau beziffert. Ein drohender finanzieller Schaden ist aber in der Regel nicht irreparabel und damit kein rechtlicher Nachteil (BGE 138 III 333 E. 1.3.1; 137 III 637 E. 1.2; Urteile 4A_312/2025 vom 13. Oktober 2025 E. 1.2.4; 4A_567/2023 vom 26. März 2024 E. 1.6; 4A_403/2020 vom 1. Dezember 2020 E. 2.2 mit Hinweisen). Hinreichende Gründe, weshalb dies vorliegend nicht zutreffen soll, sind nicht ersichtlich.
1.4. Die Beschwerdeführerin vermag mit ihren Ausführungen die Voraussetzungen einer (ausnahmsweisen) Anfechtbarkeit eines selbständig eröffneten Zwischenentscheids nach Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG nicht darzutun.
Die Beschwerde erweist sich insgesamt als unzulässig.
2.
Auf die Beschwerde ist nicht einzutreten. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend wird die Beschwerdeführerin kosten- und entschädigungspflichtig (Art. 66 Abs. 1 und Art. 68 Abs. 2 BGG ).
Demnach erkennt das Bundesgericht
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 6'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Die Beschwerdeführerin hat die Beschwerdegegnerin mit Fr. 7'000.-- zu entschädigen.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zug, II. Zivilabteilung, Einzelrichter, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 23. März 2026
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Kiss
Der Gerichtsschreiber: Leemann