Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
4A_13/2026
Urteil vom 24. Februar 2026
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Hurni, Präsident,
Gerichtsschreiber Dürst.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
B.________ AG,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Rechtsöffnung, aufschiebende Wirkung,
Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts des Kantons Aargau, Zivilgericht, 5. Kammer,
vom 5. Januar 2026 (ZSU.2025.341/342).
Erwägungen
1.
Mit Eingaben vom 16. November 2025 erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde gegen die Entscheide des Bezirksgerichts Aarau vom 31. Oktober 2025, mit welchen der Beschwerdegegnerin die provisorische Rechtsöffnung gewährt wurde. Mit Eingabe vom 22. Dezember 2025 ersuchte die Beschwerdeführerin das Obergericht des Kantons Aargau um Gewährung der aufschiebenden Wirkung ihrer Beschwerde. Mit Verfügung vom 5. Januar 2026 wies das Obergericht das Gesuch ab.
Dagegen erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 12. Januar 2026 (Poststempel) Beschwerde an das Bundesgericht.
Mit Präsidialverfügung vom 13. Januar 2026 wurde das Gesuch der Beschwerdeführerin um aufschiebende Wirkung abgewiesen.
Mit Eingabe vom 19. Januar 2026 ersuchte die Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren.
2.
Die Eingabe der Beschwerdeführerin erfüllt die Begründungsanforderungen, die an eine Beschwerde an das Bundesgericht gestellt werden (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG ; BGE 142 III 364 E. 2.4; 140 III 86 E. 2, 115 E. 2), offensichtlich nicht. Auf die Beschwerde ist somit mangels hinreichender Begründung im vereinfachten Verfahren durch den Abteilungspräsidenten nicht einzutreten (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG). Die Begründung dieses Entscheids beschränkt sich auf eine kurze Angabe des Unzulässigkeitsgrundes (Art. 108 Abs. 3 BGG).
3.
Das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren ist wegen Aussichtslosigkeit abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG).
4.
Die Beschwerdeführerin wird bei diesem Verfahrensausgang kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegegnerin hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung, da ihr mangels Einholung einer Vernehmlassung aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein entschädigungspflichtiger Aufwand erwachsen ist (Art. 68 Abs. 2 BGG).
Demnach erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Zivilgericht, 5. Kammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 24. Februar 2026
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Hurni
Der Gerichtsschreiber: Dürst