Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
2G_1/2026
Urteil vom 15. April 2026
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Aubry Girardin, Präsidentin,
Bundesrichter Donzallaz, Kradolfer,
Gerichtsschreiber Plattner.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Gesuchsteller,
gegen
Aufsichtskommission über die Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte des Kantons Zug, Kirchenstrasse 6, 6301 Zug.
Gegenstand
Berufsregelverletzung; Entschädigung,
Berichtigungsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts vom 17. Dezember 2025 (2C_352/2025 [Urteil BZ 2024 141]).
Sachverhalt
A.
Mit Beschluss vom 19. November 2024 stellte die Aufsichtskommission über die Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte des Kantons Zug ein Disziplinarverfahren gegen Rechtsanwalt A.________ ein. Die Kosten des Verfahrens wurden auf die Staatskasse genommen. Rechtsanwalt A.________ wurde keine Entschädigung ausgerichtet.
Rechtsanwalt A.________ erhob gegen den Entscheid der Aufsichtskommission Beschwerde an das Obergericht des Kantons Zug und beantragte unter anderem eine Entschädigung von Fr. 31'779.20 für seine Aufwendungen im Disziplinarverfahren. Das Obergericht wies die Beschwerde mit Urteil vom 22. Mai 2025 ab.
B.
Die von Rechtsanwalt A.________ dagegen erhobene Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten wies das Bundesgericht mit Urteil 2C_352/2025 vom 17. Dezember 2025 ab, soweit es darauf eintrat.
C.
Mit Berichtigungsgesuch vom 11. März 2026 gelangt Rechtsanwalt A.________ an das Bundesgericht und beantragt, es sei in den Erwägungen des Urteils 2C_352/2025 vom 17. Dezember 2025 zwei Sachverhaltsdarstellungen zu berichtigen: Er sei erstens entgegen dem Urteil nicht Rechtsvertreter von B.B.________ gewesen, sondern der C.________ AG und der D.________ AG. Es gebe zweitens entgegen dem Urteil keinen "Streit um den Nachlass der Eltern" der Geschwister B.B.________ und E.B.________.
Es wurden keine Instruktionsmassnahmen angeordnet.
Erwägungen
1.
Urteile des Bundesgerichts erwachsen am Tag ihrer Ausfällung in Rechtskraft (Art. 61 BGG). Auf ein rechtskräftiges Urteil kann grundsätzlich nicht mehr zurückgekommen werden. Das Bundesgerichtsgesetz ermöglicht eine erneute inhaltliche Auseinandersetzung mit einem rechtskräftigen Urteil lediglich dann, wenn Revisionsgründe vorliegen (Art. 121 ff. BGG). Zudem kann eine Partei die Erläuterung und Berichtigung des Urteils verlangen (Art. 129 BGG).
Vorliegend ersucht der Beschwerdeführer um Berichtigung eines rechtskräftigen Bundesgerichtsentscheids. Er macht keinen Revisionsgrund geltend.
2.
Ist das Dispositiv eines bundesgerichtlichen Entscheids unklar, unvollständig oder zweideutig, stehen seine Bestimmungen untereinander oder mit der Begründung im Widerspruch oder enthält es Redaktions- oder Rechnungsfehler, so nimmt das Bundesgericht auf schriftliches Gesuch einer Partei oder von Amtes wegen die Erläuterung oder Berichtigung vor (Art. 129 Abs. 1 BGG).
Die Erläuterung oder Berichtigung dient dazu, möglichst formlos Abhilfe zu schaffen, wenn die Entscheidformel (Dispositiv) unklar, unvollständig, zweideutig oder in sich widersprüchlich ist. Sie erlaubt insbesondere, Fehler oder Auslassungen bei der Ausformulierung des Dispositivs zu korrigieren. Eine Berichtigung ist nach Art. 129 Abs. 1 BGG zulässig, wenn sich aus der Lektüre der Entscheiderwägungen und den Umständen ergibt, dass ein solcher Mangel im Dispositiv die Folge eines Versehens ist, das auf der Grundlage des getroffenen Entscheids korrigiert werden kann (vgl. Urteil 2G_1/2020 vom 12. Juni 2020 E. 1.2).
Unzulässig sind dagegen Berichtigungsgesuche, die auf eine inhaltliche Abänderung der Entscheidung abzielen. Ebensowenig geht es an, auf dem Weg eines solchen Gesuchs über den rechtskräftigen Entscheid eine allgemeine Diskussion (z.B. über dessen Recht- und Zweckmässigkeit) einzuleiten, die schlechthin jede Äusserung des Gerichts, insbesondere die verwendeten Rechtsbegriffe und Wörter, zum Gegenstand hat (vgl. BGE 110 V 222 E. 1; Urteil 2G_3/2021 vom 7. Oktober 2021 E. 2.1.2).
3.
3.1. Der Gesuchsteller macht vor Bundesgericht geltend, zwei nicht entscheiderhebliche Sachverhaltselemente in den Erwägungen des Urteils 2C_352/2025 vom 17. Dezember 2025 seien inhaltlich unrichtig. Damit ersucht der Gesuchsteller um die Abänderung der Begründung des Urteils, ohne jedoch einen Bezug zum Dispositiv des Urteils herzustellen. Da sich die Berichtigung im Sinne von Art. 129 Abs. 1 BGG nur auf Gegensätze zwischen den Entscheidungsgründen und dem Dispositiv beziehen kann und die Entscheidungsgründe als solche der Berichtigung im Allgemeinen nicht zugänglich sind, ist das Berichtigungsgesuch abzuweisen.
3.2. Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass eine inhaltliche Korrektur ohnehin nicht angezeigt wäre. Soweit der Beschwerdeführer beanstandet, entgegen der Begründung des Bundesgerichts sei er nicht als Rechtsvertreter von B.B.________ tätig gewesen, räumt er selbst ein, dass diese Darstellung des Vertretungsverhältnisses aus dem angefochtenen Urteil des Obergerichts des Kantons Zug vom 22. Mai 2025 (BZ 2024 141, Sachverhalt Ziff. 1) hervorgeht. Die vorinstanzlichen Feststellungen sind für das Bundesgericht verbindlich (Art. 105 Abs. 1 BGG), weshalb das Bundesgericht davon grundsätzlich nicht abweicht. Hinsichtlich seiner Kritik, entgegen den Erwägungen des Urteils 2C_352/2025 vom 17. Dezember 2025 befänden sich die Geschwister B.B.________ und E.B.________ nicht "im Streit um den Nachlass ihrer Eltern" bzw. ergebe sich dies nicht aus dem angefochtenen Urteil, verfängt das Vorbringen nicht. Die entsprechende Tatsache ist gerichtsnotorisch (vgl. Urteile 7B_595/2024 vom 8. September 2025 lit. A.a; 4A_179/2025 vom 30. Juli 2025 lit. A.a; 7B_126/2024 vom 22. April 2024 lit. A.a).
4.
Auf die Erhebung von Gerichtskosten ist ausnahmsweise zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG; vgl. Urteil 2G_1/2019 vom 25. Mai 2020 E. 3). Parteientschädigungen sind nicht geschuldet, zumal kein Schriftenwechsel stattfand und der Gesuchsgegnerin kein Aufwand entstand (Art. 68 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht
1.
Das Berichtigungsgesuch wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Obergericht des Kantons Zug, II. Beschwerdeabteilung mitgeteilt.
Lausanne, 15. April 2026
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: F. Aubry Girardin
Der Gerichtsschreiber: P. Plattner