Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
1C_612/2025
Urteil vom 18. März 2026
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Haag, Präsident,
Bundesrichter Chaix, Müller,
Gerichtsschreiber Vonlanthen.
Verfahrensbeteiligte
1. A.________,
2. B.________,
Beschwerdeführende,
gegen
Justizleitung der Gerichte des Kantons Aargau, Obere Vorstadt 40, 5000 Aarau.
Gegenstand
Nichtigerklärung von Entscheiden der Justizleitung,
Beschwerde gegen das Urteil des Justizgerichts der Gerichte des Kantons Aargau vom 10. September 2025 (JG/2025/03 / PR).
Sachverhalt
A.
Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau hat in den vergangenen Jahren verschiedene Strafverfahren gegen A.________ und B.________ geführt und diese Verfahren nach Erhebung entsprechender Einsprachen an das Bezirksgericht Lenzburg zur Beurteilung überwiesen. In einzelnen dieser Verfahren hatte sich als Strafklägerin die C.________ Immobilien beteiligt, deren Verwaltungsratspräsident von 2000 bis 2020 zunächst als Ersatzrichter und später als Bezirksrichter beim Bezirksgericht Lenzburg tätig war. In den jeweiligen Verfahren beantragte deshalb eine Präsidentin bzw. ein Präsident des Bezirksgerichts Lenzburg bei der Beschwerdekammer des Obergerichts des Kantons Aargau im Namen aller Präsidentinnen und Präsidenten die Bewilligung des Ausstands und Überweisung der betreffenden Verfahren an ein anderes Bezirksgericht. Das Obergericht hiess die Ausstandsgesuche in sämtlichen Verfahren gut und leitete seine Entscheide nach Eintritt der Rechtskraft an die Justizleitung für die Übertragung der Geschäfte weiter. Die Präsidentin bzw. der Präsident der Justizleitung der Gerichte des Kantons Aargau überwies in der Folge mit Entscheiden vom 16. Juli 2018, 1. Dezember 2021 und 3. April 2023 die betreffenden Strafverfahren an die Bezirksgerichte Brugg und Muri.
Mit Eingabe vom 19. Mai 2025 - also rund zwei Jahre nach dem letzten Überweisungsentscheid - beantragten A.________ und B.________ beim Justizgericht der Gerichte des Kantons Aargau, die Entscheide der Justizleitung seien für nichtig zu erklären, eventuell seien sie aufzuheben und es sei festzustellen, dass eine interne Vertretung beim Bezirksgericht Lenzburg für alle diese Verfahren möglich sei. Das Justizgericht wies die "Beschwerde" mit Urteil vom 10. September 2025 ab, soweit sie darauf eintrat.
B.
A.________ und B.________ gelangen mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht. Sie beantragen, die Entscheide der Justizleitung sowie das Urteil des Justizgerichts seien für nichtig zu erklären und aufzuheben. Zudem sei die Geschäftsordnung der Justizleitung der Gerichte Aargau vom 26. November 2012 für nichtig zu erklären und aufzuheben. Die Mitglieder der Justizleitung seien sodann anzuweisen, in den Ausstand zu treten. Eventualiter seien die Entscheide der Justizleitung und das Urteil des Justizgerichts aufzuheben und die Sache zur neuen Beurteilung und Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Das Justizgericht reicht eine Vernehmlassung ein, ohne konkrete Anträge zu stellen. A.________ und B.________ reichen zwei weitere Stellungnahmen ein.
Erwägungen
1.
Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit und die weiteren Eintretensvoraussetzungen von Amtes wegen (Art. 29 Abs. 1 BGG) und mit freier Kognition (BGE 149 II 462 E. 1.1 mit Hinweisen).
1.1. Anders als die Ausstandsentscheide des Obergerichts, deren Zuordnung sich nach dem der Streitigkeit zugrundeliegenden materiellen Recht richtet, handelt es sich bei der Überweisung eines Verfahrens durch die Justizleitung um einen Akt der Justizverwaltung, mithin um eine Angelegenheit des öffentlichen Rechts (vgl. Urteile 1C_302/2024 vom 18. November 2024 E. 2.1 mit weiteren Hinweisen; 1B_510/2017 vom 11. Juli 2018 E. 1; 1C_483/2017 vom 12. Januar 2018 E. 1.1). Da mit dem angefochtenen Urteil zudem ein Endentscheid eines kantonal letztinstanzlichen Gerichts vorliegt (§ 38 Abs. 2 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG; SAR 155.200]), steht grundsätzlich die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht offen (Art. 82 lit. a, Art. 83 e contrario, Art. 86 Abs. 1 lit. d und Art. 90 BGG ).
1.2. Vorliegend besteht indessen die Besonderheit, dass die diversen Überweisungsentscheide erst zwischen rund zwei und sieben Jahren nach deren Eröffnung durch ein Begehren um Feststellung der Nichtigkeit beim Justizgericht beanstandet wurden. Die Vorinstanz hat ihr Eintreten auf die Eingabe der Beschwerdeführenden mit § 38 Abs. 1 lit. f des Gerichtsorganisationsgesetzes vom 6. Dezember 2011 des Kantons Aargau (GOG/AG; SAR 155.200) begründet, wonach das Justizgericht über Beschwerden gegen Entscheide der Justizleitung entscheidet, soweit diese gemäss Art. 29a BV anfechtbar sind. Die Rechtsposition der Beschwerdeführenden sei durch die Entscheide der Justizleitung unmittelbar betroffen und die Nichtigkeit von Entscheiden könne jederzeit geltend gemacht werden und sei von allen staatlichen Instanzen zu beachten. Es müsse daher nicht geprüft werden, ob für die entsprechenden Anträge der Beschwerdeführenden eine Frist eingehalten wurde.
Damit verkennt die Vorinstanz die Tragweite der Formulierung des Bundesgerichts, wonach die Nichtigkeit "durch jede Behörde [...] jederzeit und von Amtes wegen zu beachten" ist (vgl. BGE 151 II 120 E. 4.2; 150 II 244 E. 4.4; 147 II 226 E. 3.1.2; 144 IV 362 E. 1.4.3; 137 I 273 E. 3.1). Abgezielt wird dabei auf künftige Verfahren, in denen sich die Frage der Nichtigkeit vorfrageweise stellt, beispielsweise im Zusammenhang mit der Vollstreckung eines möglicherweise nichtigen Entscheids. Gemeint ist dagegen nicht, dass die Nichtigkeit jederzeit und ohne Rücksicht auf die weiteren Sachurteilsvoraussetzungen bei irgendeiner Behörde geltend gemacht werden könnte (Urteil 1C_301/2019, 1C_303/2019 vom 1. November 2019 E. 4.2 mit Hinweisen; vgl. auch HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Aufl. 2020, N. 1101; ALAIN GRIFFEL, Allgemeines Verwaltungsrecht im Spiegel der Rechtsprechung, 2. Aufl. 2022, N. 213; TANQUEREL/BERNARD, Manuel de droit administratif, 3. Aufl. 2025, N. 922; MATTHIAS KRADOLFER, Nichtige Verfügungen im öffentlichen Verfahrensrecht, AJP 6/2025 665 S. 668; MORITZ SEILER, Nichtigkeit von Entscheiden im Steuerrecht, in StR 80/2025 778, S. 785). Nachdem die Justizleitung am 16. Juli 2018, 1. Dezember 2021 und 3. April 2023 die Überweisung der Strafverfahren vom Bezirksgericht Lenzburg an die Bezirksgerichte Brugg und Muri verfügt hat, wurden die Strafverfahren entsprechend weitergeführt. Einzelne davon sind unterdessen beim Bundesgericht hängig und wurden aufgrund des vorliegenden Beschwerdeverfahrens sistiert (Verfahren 6B_116/2025, 6B_117/2025 sowie 6B_173/2025). Eine vorfrageweise Geltendmachung der Nichtigkeit der Überweisungsentscheide wäre daher im Rahmen dieser Strafverfahren ohne Weiteres möglich gewesen. Insofern ist zweifelhaft, ob die Beschwerdeführenden die Feststellung der Nichtigkeit dieser Entscheide in einem von den laufenden Strafverfahren unabhängigen Verfahren geltend machen kann und die Vorinstanz überhaupt auf das Begehren der Beschwerdeführenden hätte eintreten dürfen. Letztlich kann dies offenbleiben, weil - wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen ergibt - die Beschwerde ohnehin abzuweisen ist.
2.
Die Beschwerdeführenden rügen zunächst, die Vorinstanz habe mehrere Rügen nicht beachtet und dadurch das rechtliche Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) und das Recht auf eine wirksame Beschwerde (Art. 13 EMRK) verletzt.
Das rechtliche Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) verlangt, dass die Behörde die Vorbringen der vom Entscheid in ihrer Rechtsstellung betroffenen Person tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt (BGE 136 I 229 E. 5.2 S. 236). Daraus folgt die Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu begründen. Dabei ist nicht erforderlich, dass sie sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich die betroffene Person über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (BGE 148 III 30 E. 3.1 mit Hinweisen). Das angefochtene Urteil entspricht diesen Anforderungen ohne Weiteres. Die Rüge der Beschwerdeführenden ist unbegründet.
3.
Die Beschwerdeführenden rügen sodann, das angefochtene Urteil genüge den Anforderungen von Art. 80 Abs. 2 StPO nicht, da es nur die Unterschrift des Ersatzrichters, nicht aber der Vizepräsidentin trage.
Das Justizgericht stellt keine Strafbehörde im Sinne von Art. 1 Abs. 1 und Art. 12 ff. StPO dar. Ebenso wenig handelt es sich beim angefochtenen Urteil, das sich mit einem Akt der Justizverwaltung auseinandersetzt, um eine strafprozessuale Angelegenheit (vgl. E. 1.1 hiervor). Insofern ist Art. 80 Abs. 2 StPO für das Justizgericht und das angefochtene Urteil nicht einschlägig. Die Rüge der Beschwerdeführenden läuft daher ins Leere. Das angefochtene Urteil wurde vom Ersatzrichter unterzeichnet, welcher laut Vernehmlassung des Justizgerichts auch zuständiger Referent für den Entscheid war. Welche anwendbaren Formvorschriften die Vorinstanz unter diesen Umständen verletzt haben sollte, legen die Beschwerdeführenden weder dar noch ist dies ersichtlich.
4.
Weiter kritisieren die Beschwerdeführenden die vorinstanzliche Feststellung, dass sich das Bezirksgericht Lenzburg für befangen erklärt habe. Dies sei aktenwidrig und falsch. Befangenheit betreffe grundsätzlich Einzelpersonen und nicht das Gericht als Institution. Das Obergericht habe nur den Ausstand der jeweils antragstellenden Präsidentin bzw. des antragstellenden Präsidenten bestätigt. Nicht von den Ausstandsentscheiden betroffen und nicht in den Ausstand versetzt worden seien die Gerichtspräsidentin Angelika Baumann, die erst seit dem 1. August 2025 im Amt sei, und die zur Vertretung der Präsidentinnen und des Präsidenten ermächtigten Richterinnen Marianne Bitterli und Regula Kyburz sowie weitere 24 Richterinnen und Richter, die sich allesamt gegenseitig vertreten würden. Die Vorinstanz habe deshalb den Sachverhalt in willkürlicher und aktenwidriger Weise unrichtig festgestellt und das rechtliche Gehör der Beschwerdeführenden verletzt (Art. 9, Art. 29 Abs. 1 und 2, Art. 30 Abs. 1 BV).
Aus den Akten geht klar hervor, dass in den jeweiligen Strafverfahren die Präsidentin oder der Präsident den Ausstand aller Präsidentinnen und Präsidenten des Bezirksgerichts beantragt hat. Das Obergericht hat die betreffenden Ausstandsgesuche gutgeheissen, womit es den Ausstand sämtlicher Präsidentinnen und Präsidenten des Bezirksgerichts bestätigt hat, nicht nur hinsichtlich jener Gerichtsmitglieder, die den Antrag formell gestellt haben. Aus dem angefochtenen Urteil ergibt sich im Übrigen ohne Weiteres, dass mit der Aussage, das Bezirksgericht Lenzburg sei befangen, gemeint war, dass sämtliche Präsidentinnen und Präsidenten des Bezirksgerichts befangen sind. Eine offensichtlich unrichtige Sachverhaltsverstellung (vgl. Art. 97 Abs. 1 BGG) liegt in dieser Hinsicht nicht vor. Nicht Gegenstand des beanstandeten Entscheids und für das vorliegende Verfahren von vornherein unbeachtlich ist der geltend gemachte Umstand, es hätte in der Zwischenzeit eine neue Präsidentin am Bezirksgericht Lenzburg ihr Amt angetreten, für die der Ausstand nicht gelte.
5.
Die Beschwerdeführenden machen ferner geltend, für die Überweisung eines Strafverfahrens an ein anderes sachlich zuständiges erstinstanzliches Gericht wäre nicht die Justizleitung, sondern das Obergericht des Kantons Aargau zuständig gewesen (vgl. Art. 38 Abs. 2 StPO, Art. 13 des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Strafprozessordnung vom 16. März 2010 [EG StPO/AG; SAR 251.200]). Der Justizleitung komme in einem Strafverfahren überhaupt keine Zuständigkeit zu. Es verletze Bundesrecht (Art. 38 Abs. 2 StPO) und Völkerrecht (Art. 6 EMRK), wenn die Mitglieder der Justizleitung Verfahren an andere Gerichte überwiesen. Aufgrund der funktionellen und sachlichen Unzuständigkeit seien die Überweisungsentscheide daher nichtig. Indem die Vorinstanz auf ihren Antrag auf Nichtigerklärung nicht eingetreten sei, habe sie eine formelle Rechtsverweigerung begangen sowie gegen das Erfordernis des Anscheins der Unparteilichkeit und das Recht auf eine wirksame Beschwerde (Art. 13 EMRK) verstossen.
5.1. Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass die Vorinstanz auf das Gesuch der Beschwerdeführenden um Nichtigerklärung der Entscheide der Justizleitung eingetreten ist, dieses jedoch abgewiesen hat. Sie hat sich inhaltlich mit den Vorbringen der Beschwerdeführenden auseinandergesetzt, weshalb deren Vorwurf hinsichtlich der formellen Rechtsverweigerung und des Rechts auf eine wirksame Beschwerde ins Leere läuft.
5.2. Die Vorinstanz leitet die Zuständigkeit des Präsidiums der Justizleitung für die vorliegend umstrittenen Überweisungsentscheide aus den folgenden kantonalen Bestimmungen ab: Gemäss § 97 Abs. 5 der Kantonsverfassung des Kantons Aargau vom 22. Juni 1980 (KV/AG; SR 131.227) könne die Justizleitung in der Form des Reglements Bestimmungen über die betriebliche Organisation der Gerichte erlassen, wobei der Zweck und die Grundsätze der inhaltlichen Gestaltung des Reglements im Gesetz oder im Dekret festgelegt sein müssten. § 29 des Gerichtsorganisationsgesetzes vom 6. Dezember 2011 des Kantons Aargau (GOG/AG; SAR 155.200) regle sodann die Aufgaben der Justizleitung und halte in Abs. 2 fest, diese erlasse die notwendigen Reglemente gemäss § 97 Abs. 5 KV/AG. Die Justizleitung sei auch befugt, Aufgaben an einzelne ihrer Mitglieder oder die Generalsekretärin beziehungsweise den Generalsekretär Justiz zum Entscheid zu delegieren (§ 32 Abs. 2 GOG/AG). Gestützt auf § 97 Abs. 5 KV/AG und § 29 Abs. 2 GOG/AG sei das Reglement der Justizleitung über die Aufgaben und Ziele vom 26. November 2012 (nachfolgend: Reglement der Justizleitung; SAR 155.611) erlassen worden, welches wiederum in § 8 vorsehe, dass die Justizleitung eine Geschäftsordnung über die interne Organisation erlässt. Die entsprechende Geschäftsordnung der Justizleitung vom 26. November 2012 (nachfolgend: Geschäftsordnung der Justizleitung; in der Aargauischen Gesetzessammlung [AGS] nicht publiziert) sei per 1. Januar 2013 in Kraft gesetzt worden und regle in § 8 die Zuständigkeit des Präsidiums. Analog zu § 51 Abs. 2 GOG/AG, wonach die Justizleitung einem Bezirksgericht bei Ausstand mehrerer oder sämtlicher seiner Richterinnen und Richter bzw. seiner Gerichtsschreiberinnen und Gerichtsschreiber solche anderer Bezirksgerichte zuweisen könne, entscheide namentlich ein Mitglied des Präsidiums über die Zuweisung eines Verfahrens an ein anderes Bezirksgericht bei Ausstand eines ganzen Bezirksgerichts unter Beibehaltung der örtlichen Zuständigkeit (§ 8 lit. c der Geschäftsordnung der Justizleitung [Stand: 5. Juli 2025]).
Art. 38 Abs. 2 StPO sieht vor, dass die Beschwerdeinstanz des Kantons zur Wahrung der Verfahrensrechte auf Antrag dieser Partei oder von Amtes wegen nach Erhebung der Anklage die Beurteilung in Abweichung der Gerichtsstandsvorschriften einem andern sachlich zuständigen erstinstanzlichen Gericht des Kantons zur Beurteilung überweisen kann. Mit dem Erlass dieser Bestimmung sollte vor allem in kleineren Verhältnissen ermöglicht werden, ein örtlich nicht zuständiges erstinstanzliches Gericht mit der Behandlung einer Anklage zu betrauen, wenn das zuständige Gericht wegen der Persönlichkeit der beschuldigten Person als nicht ganz unbefangen erscheint (BBl 2005 1143). Entsprechend ist davon auszugehen, der Gesetzgeber habe die Verfahrensüberweisung gemäss Art. 38 Abs. 2 StPO namentlich in Fällen zulassen wollen, in denen in kleinen örtlichen Verhältnissen wegen der Person des Angeklagten (z.B. ein bekannter Politiker) oder der Art des Delikts (z.B. ein aufsehenerregendes Kapitaldelikt, eventuell mit prominenten Beteiligten) beim an sich zuständigen Gericht nicht ohne Weiteres ein faires Verfahren erwartet werden bzw. der Eindruck einer möglichen Befangenheit entstehen kann (Urteil 1B_15/2020 vom 30. März 2020 E. 2.4; vgl. MOSER/SCHLAPBACH, Basler Kommentar Strafprozessordnung/Jugenstrafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 16 zu Art. 38 StPO; JOSITSCH/SCHMID, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 4. Aufl. 2023, N. 4 zu Art. 38 StPO; STEPHAN SCHLEGEL, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung StPO, 3. Aufl. 2020, N. 12 zu Art. 38 StPO). Im Kanton Aargau ist das Obergericht Beschwerdeinstanz und Berufungsinstanz in Strafsachen (§ 13 EG StPO/AG) und damit für eine Überweisung nach Art. 38 Abs. 2 StPO zuständig.
5.3. Fehlerhafte Entscheide sind nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung in der Regel bloss anfechtbar. Nichtig, d.h. absolut unwirksam, sind sie nach der sog. Evidenztheorie einzig dann, wenn der ihnen anhaftende Mangel (1) besonders schwer ist, wenn er sich (2) als offensichtlich oder zumindest leicht erkennbar erweist und (3) die Rechtssicherheit durch die Annahme der Nichtigkeit nicht ernsthaft gefährdet wird. Sind die ersten beiden Voraussetzungen erfüllt, liegt ein Nichtigkeitsgrund vor. Inhaltliche Mängel einer Entscheidung stellen nur ganz ausnahmsweise Nichtigkeitsgründe dar. Als solche fallen vorab die funktionelle und sachliche Unzuständigkeit der entscheidenden Behörde sowie krasse Verfahrensfehler in Betracht (vgl. BGE 150 II 244 E. 4.2.1; BGE 147 IV 93 E. 1.4.4; 145 III 436 E. 4). Ein Entscheid einer sachlich oder funktionell nicht zuständigen Behörde ist allerdings nicht in jedem Fall nichtig, sondern die drei oben genannten Voraussetzungen müssen gleichermassen kumulativ erfüllt sein (vgl. BGE 150 II 244 E. 4.2.2; 145 III 436 E. 4; BGE 136 II 489 E. 3.3; Urteil 2C_103/2023 vom 13. September 2023 E. 4.1). Zudem ist nicht von Nichtigkeit auszugehen, wenn der funtionell und sachlich unzuständigen Behörde, die verfügt hat, auf dem betreffenden Gebiet allgemeine Entscheidungsgewalt zukommt (vgl. Urteile 1C_13/2021 vom 10. Januar 2022 E. 4.2; 1C_447/2016 vom 31. August 2017 E. 3.4; 1C_423/2012 vom 15. März 2013 E. 2.6, nicht publ. in: BGE 139 II 134; vgl. auch BGE 33 I 269 E. 1).
5.4. Nach den vorstehenden Ausführungen (siehe oben E. 5.2) ist die Überweisung eines Strafverfahrens von einem örtlich zuständigen Bezirksgericht aufgrund des Ausstands sämtlicher Richterinnen und Richter an ein anderes Bezirksgericht grundsätzlich sowohl nach Art. 38 Abs. 2 StPO durch die Beschwerdeinstanz als auch nach § 8 lit. c der Geschäftsordnung der Justizleitung in Verbindung mit § 51 Abs. 2 GOG/AG durch die Justizleitung denkbar. Der kantonale Gesetzgeber scheint davon ausgegangen zu sein, dass es sich bei dieser Konstellation um eine Frage der Gerichtsorganisation handelt, zu deren Regelung er zuständig ist (so auch im Kanton Zürich; HAUSER/SCHWERI/LIEBER, GOG, Kommentar zum zürcherischen Gesetz über die Gerichts- und Behördenorganisation im Zivil- und Strafprozess vom 10. Mai 2010, 2. Aufl. 2017, N. 1 zu § 117 GOG mit weiteren Hinweisen).
Ob der Kanton Aargau mit Blick auf Art. 123 BV ungeachtet der Existenz von Art. 38 Abs. 2 StPO befugt war, die Überweisung eines Strafverfahrens von einem Bezirksgericht an ein anderes Bezirksgericht wegen Vorliegens eines Ausstands aller Richterinnen und Richter in einer kantonalen Bestimmung zu regeln, muss letztlich nicht abschliessend geklärt werden. Sofern eine dahingehende Kompetenz überhaupt zu verneinen wäre, würde mit der Überweisung durch die Justizleitung kein derart offensichtlicher und schwerwiegender Mangel einhergehen, der zur Nichtigkeit der hier umstrittenen Entscheide führen würde: Wie dargelegt, sieht das kantonale Recht vor, dass die Justizleitung bzw. sein Präsidium beim Ausstand mehrerer oder sämtlicher Gerichtspersonen Massnahmen ergreifen und dabei dem betroffenen Bezirksgericht namentlich Gerichtsmitglieder eines anderen Bezirksgerichts zuweisen oder die Verfahren unter Beibehaltung der örtlichen Zuständigkeit an ein anderes Bezirksgericht überweisen kann. Insofern wäre nicht leicht zu erkennen gewesen, sofern die Justizleitung hierzu entgegen dem Wortlaut in den kantonalen Grundlagen gar nicht befugt wäre. Dafür spricht auch, dass selbst das Obergericht, das für eine Überweisung nach Art. 38 Abs. 2 StPO zuständig wäre, seinen Ausstandsentscheid für das Treffen weiterer Massnahmen an die Justizleitung weitergeleitet hat und somit der Auffassung war, die Justizleitung sei dafür zuständig. Ferner ist zu berücksichtigen, dass das Bezirksgericht Lenzburg nach den rechtskräftigen Ausstandsentscheiden betreffend sämtliche seiner Präsidentinnen und Präsidenten in den jeweiligen Strafverfahren gar nicht mehr tätig werden konnte. Selbst wenn daher anstelle der Justizleitung das Obergericht entschieden hätte, wäre diesem keine Alternative zur Überweisung geblieben. Ein schwerwiegender Mangel würde daher auch nicht vorliegen, wenn das Obergericht allein für die Überweisung zuständig gewesen wäre. Sodann ist die Justizleitung das oberste Führungsorgan der Gerichte und der Justizverwaltung und ergreift namentlich alle notwendigen Massnahmen zur Gewährleistung eines ordnungsgemässen Betriebsablaufs (vgl. § 29 Abs. 1 und 2 GOG/AG). Ihr kommt somit auf dem betreffenden Gebiet der Gerichtsorganisation allgemeine Entscheidungsgewalt zu, weshalb auch aus diesem Grund nicht von Nichtigkeit auszugehen wäre.
Angesichts dessen ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz die Nichtigkeit der Entscheide der Präsidien der Justizleitung verneint hat.
6.
Schliesslich vermögen die Beschwerdeführenden auch mit ihrer Rüge, der Entscheid der Justizleitung basiere auf einer nichtigen Geschäftsordnung, weil diese nicht publiziert worden sei, nicht durchzudringen. Die Vorinstanz erklärte diesbezüglich, in § 3 Abs. 2 des Gesetzes über die amtlichen Publikationsorgane vom 3. Mai 2008 des Kantons Aargau (Publikationsgesetz, PuG/AG; SAR 150.600) sei vorgeschrieben, welche Arten von Erlassen in der Aargauischen Gesetzessammlung (AGS) publiziert werden müssten, damit sie rechtswirksam werden. Die Geschäftsordnung der Justizleitung als rein interne Regelung falle unter keine dieser Kategorien und brauche daher auch nicht publiziert zu werden. Inwieweit diese Ausführungen Bundesrecht im Sinne von Art. 95 BGG verletzten sollten, legen die Beschwerdeführenden nicht dar. Zudem ist zu berücksichtigen, dass die von den Beschwerdeführenden kritisierten Bestimmungen in der Geschäftsordnung der Justizleitung das GOG/AG präzisieren und ihre Grundlage in Letzterem finden. Dies gilt insbesondere auch für § 8 der Geschäftsordnung der Justizleitung, der § 51 Abs. 2 GOG/AG präzisiert. Insofern ist auch nicht weiter zu klären, welche Fassung der Geschäftsordnung im Zeitpunkt der Überweisungen gültig war.
7.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
Bei diesem Verfahrensausgang werden die Bescherdeführenden unter solidarischer Haftung kostenpflichtig ( Art. 66 Abs. 1 und 5 BGG ). Parteientschädigungen sind keine geschuldet (vgl. Art. 68 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden den Beschwerdeführenden unter solidarischer Haftung auferlegt.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil wird den Beschwerdeführenden, der Justizleitung der Gerichte Kanton Aargau, dem Justizgericht der Gerichte des Kantons Aargau und der I. strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 18. März 2026
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Haag
Der Gerichtsschreiber: Vonlanthen