Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
2F_9/2026
Urteil vom 1. Juli 2026
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Aubry Girardin, Präsidentin,
Bundesrichter Donzallaz, Bundesrichter Kradolfer,
Gerichtsschreiber Plattner.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Gesuchsteller,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Urs Schlegel,
gegen
1. Einwohnergemeinde Biel/Bienne, handelnd durch den Stadtrat, Ratssekretariat, Zentralstrasse 49, 2501 Biel/Bienne,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Philipp Straub,
2. Regierungsstatthalteramt Biel/Bienne, Hauptstrasse 6, 2560 Nidau,
Gesuchsgegner.
Gegenstand
Forderung aus Auftrag für Sonderprüfung,
Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts vom 18. März 2025 (2C_143/2023 (Urteil 100.2020.424U)).
Sachverhalt
A.
A.________ wurde von der Geschäftsprüfungskommission (GPK) der Einwohnergemeinde Biel mit der Durchführung einer Sonderprüfung beauftragt. Für die Erstellung des entsprechenden Berichts sah der Stadtrat einen Nachkredit mit "Kostendach von CHF 50'000.--" vor. In der Folge kam es zu Meinungsverschiedenheiten über die Höhe der geschuldeten Vergütung. Die Einwohnergemeinde Biel bezahlte A.________ einen Betrag von Fr. 50'000.--.
Am 31. Juli 2018 erhob A.________ beim Regierungsstatthalteramt Biel Klage gegen die Einwohnergemeinde Biel und machte eine Forderung von Fr. 84'866.90 (brutto) zuzüglich Verzugszins geltend. Mit Entscheid vom 15. Oktober 2020 hiess das Regierungsstatthalteramt die Klage teilweise gut, verpflichtete die Einwohnergemeinde Biel zur Zahlung von Fr. 5'600.-- zuzüglich Verzugszins und wies die Klage im Übrigen ab. Die dagegen von A.________ erhobene Appellation wies das Verwaltungsgericht des Kantons Bern mit Urteil vom 24. Januar 2023 ab.
B.
Die gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts erhobene Beschwerde wies das Bundesgericht mit Urteil 2C_143/2023 vom 18. März 2025 ab.
C.
Mit Revisionsgesuch vom 16. März 2026 gelangt A.________ an das Bundesgericht und beantragt, das Urteil 2C_143/2023 vom 18. März 2025 sei durch Revision aufzuheben und das Verfahren sei im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zur Neubeurteilung zurückzuweisen. Eventualiter sei das Urteil des Bundesgerichts für nichtig zu erklären.
Es wurden keine Instruktionsmassnahmen angeordnet.
Erwägungen
1.
Urteile des Bundesgerichts erwachsen am Tag ihrer Ausfällung in Rechtskraft (Art. 61 BGG). Eine nochmalige Überprüfung der einem Urteil des Bundesgerichts zu Grunde liegenden Streitsache ist grundsätzlich ausgeschlossen. Das Gericht kann auf seine Urteile nur zurückkommen, wenn einer der in den Art. 121 ff. BGG abschliessend aufgeführten Revisionsgründe vorliegt. Revisionsgesuche müssen den Begründungsanforderungen nach Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG genügen, weshalb die gesuchstellende Person in gedrängter Form darzulegen hat, inwiefern der von ihr behauptete Revisionsgrund vorliegen soll (Urteile 1F_1/2024 vom 11. Juni 2024 E. 1.1; 2F_7/2023 vom 11. Juli 2023 E. 2.1).
2.
Der Gesuchsteller beruft sich in seinem Gesuch auf den Revisionsgrund nach Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG. Er habe am 16. Dezember 2025 nachträglich erhebliche Tatsachen und Beweismittel entdeckt, die er im früheren Verfahren nicht habe beibringen können. Nach der Fällung des bundesgerichtlichen Urteils habe er im Rahmen der Einsicht in die Akten der Vorinstanz festgestellt, dass dort keine Notizen der Gerichtsschreiberin oder eines Mitglieds des Gerichts der öffentlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht vorhanden seien. Das Unterlassen der Protokollierung sei eine neue, nicht zu erwartende und wesentliche Tatsache und führe zu einer gravierenden Verletzung des rechtlichen Gehörs.
2.1. Gemäss Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG kann die Revision eines Entscheids des Bundesgerichts in Zivilsachen und in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten verlangt werden, wenn die ersuchende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren trotz gehöriger Aufmerksamkeit nicht beibringen konnte, unter Ausschluss der Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem Entscheid entstanden sind.
2.2. Für eine Revision aufgrund nachträglich entdeckter Tatsachen müssen die folgenden fünf Voraussetzungen gegeben sein (BGE 147 III 238 E. 4.1, mit Hinweisen) : (1) Der Gesuchsteller beruft sich auf eine Tatsache. (2) Diese Tatsache ist erheblich, d.h. sie ist geeignet, die tatsächliche Grundlage des angefochtenen Urteils zu verändern und bei zutreffender rechtlicher Würdigung zu einer anderen Entscheidung zu führen. (3) Die Tatsache existierte bereits, als das bundesgerichtliche Urteil gefällt wurde (unechtes Novum). Es handelt sich m.a.W. um eine Tatsache, die sich bis zum Zeitpunkt verwirklichte, als im Hauptverfahren noch tatsächliche Vorbringen prozessual zulässig waren. Tatsachen, die später entstanden sind, also echte Noven, werden nach Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG ausdrücklich ausgeschlossen. (4) Die Tatsache muss nachträglich, also nach diesem Zeitpunkt, entdeckt worden sein. (5) Der Gesuchsteller konnte die Tatsache im Hauptverfahren trotz hinreichender Sorgfalt nicht vorbringen.
2.3. Das Bundesgericht beurteilte im Urteil 2C_143/2023 vom 18. März 2025 eine vom Gesuchsteller gerügte Verletzung des rechtlichen Gehörs. Der Gesuchsteller beanstandete damals eine unvollständige Protokollierung der öffentlichen Verhandlung vom 23. November 2022 vor dem kantonalen Gericht. Er machte namentlich geltend, der zweite Schlussvortrag und der dritte Parteivortrag der Parteivertreter sowie sein persönliches Schlusswort seien inhaltlich vom Verwaltungsgericht nicht protokolliert worden.
Das Bundesgericht folgte der Rüge im Ergebnis nicht. Es stellte fest, die Vorinstanz habe die Plädoyernotizen des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers anlässlich der Verhandlung vom 23. November 2022 zu den Akten genommen. Insoweit sei der Parteivortrag aktenkundig und die Protokollierung nicht umstritten. Zudem sei den Parteien das Protokoll im Anschluss an die Verhandlung mit Verfügung vom 24. November 2022 zugestellt worden. Das Protokoll sei von den Parteien nicht beanstandet worden. Da der Beschwerdeführer das Protokoll nicht unmittelbar nach dessen Zustellung im kantonalen Verfahren beanstandet habe, sondern er mit seinen Vorbringen bis zum für ihn ungünstigen Verfahrensabschluss zugewartet habe, sei er vor Bundesgericht nach Treu und Glauben nicht mehr zu hören; die entsprechende Rüge sei verwirkt. Dies müsse jedenfalls dann gelten, wenn - wie in diesem Fall - ein Protokoll existiere, das im Grossen und Ganzen die relevanten Standpunkte enthalte und lediglich die Protokollierung von
zusätzlichen Vorträgen strittig sei (Urteil 2C_143/2023 vom 18. März 2025 E. 4).
2.4. Entgegen den Vorbringen des Gesuchstellers ist damit die Tatsache, dass die zusätzlichen Vorträge nicht protokolliert wurden, weder
neu, noch hat sie der Beschwerdeführer
nachträglichentdeckt. Das Bundesgericht ging bereits in seinem Urteil 2C_143/2023 davon aus, dass die zusätzlichen Vorträge unprotokolliert blieben, und dass der Parteivortrag durch die eingereichten Plädoyernotizen genügend protokolliert war. Entscheidend war nach Ansicht des Bundesgerichts jedoch, dass der Gesuchsteller allfällige Mängel der Protokollierung nach Treu und Glauben sofort hätte geltend machen müssen.
2.5. Zudem legt der Gesuchsteller vor Bundesgericht nicht dar, weshalb er den Umstand, dass in den Verfahrensakten keine Notizen der Gerichtsschreiberin oder eines Mitglieds des Gerichts der öffentlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht vorhanden sind, im früheren Verfahren trotz gehöriger Aufmerksamkeit nicht hatte beibringen können. Ein Akteneinsichtsgesuch, wie es der Gesuchsteller im Hinblick auf das vorliegende Revisionsverfahren einreichte und bei dem er entdeckt haben soll, dass keine Notizen der Verhandlung existieren, wäre bereits vor bzw. während des bundesgerichtlichen Beschwerdeverfahrens möglich gewesen. Entsprechend fehlt es auch an der Voraussetzung der hinreichenden Sorgfalt (vgl. E. 2.2 hiervor). Schliesslich wäre das Vorbringen auch nicht geeignet, die tatsächliche Grundlage des angefochtenen Urteils zu verändern und bei zutreffender rechtlicher Würdigung zu einer anderen Entscheidung zu führen. Die Schlussfolgerung des Bundesgerichts in 2C_143/2023, dass der Gesuchsteller nach der Zustellung des Protokolls sofort hätte reagieren müssen, wäre auch unter diesen Umständen stichhaltig.
2.6. Der Revisionsgrund von Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG ist demnach nicht erfüllt. Das Vorliegen eines anderen Revisionsgrunds wird nicht geltend gemacht und ist auch nicht ersichtlich.
2.7. Die weiteren Ausführungen des Gesuchstellers gehen über weite Strecken am Streitgegenstand vorbei. Darauf ist nicht einzugehen. Auch liegen - entgegen dem eventualiter erhobenen Rechtsbegehren des Gesuchstellers (vgl. lit. C hiervor) - keine Nichtigkeitsgründe vor.
3.
3.1. Im Ergebnis ist das Revisionsgesuch ohne Schriftenwechsel oder sonstige Instruktionsmassnahmen (Art. 127 BGG) abzuweisen.
3.2. Der unterliegende Beschwerdeführer trägt die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG). Eine Parteientschädigung ist nicht geschuldet (Art. 68 Abs. 3 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht
1.
Das Revisionsgesuch wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Gesuchsteller auf-erlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, mitgeteilt.
Lausanne, 1. Juli 2026
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: F. Aubry Girardin
Der Gerichtsschreiber: P. Plattner