Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
2D_3/2026
Urteil vom 28. Mai 2026
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Aubry Girardin, Präsidentin,
Bundesrichterin Ryter, Bundesrichter Kradolfer,
Gerichtsschreiberin Wortha.
Verfahrensbeteiligte
A.________ Trottenweg 1, 5610 Wohlen AG,
Beschwerdeführer,
gegen
Amt für Migration und Integration Kanton Aargau, Rechtsdienst, Bahnhofplatz 3C, 5001 Aarau.
Gegenstand
Widerruf der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung,
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau, 2. Kammer, vom 7. Januar 2026 (WBE.2025.428).
Sachverhalt
A.
A.a. Am 21. Februar 2004 reiste A.________ erstmals im Rahmen des Familiennachzugs zu seiner damaligen Schweizer Ehepartnerin in die Schweiz ein und erhielt zunächst eine Aufenthalts-, später eine Niederlassungsbewilligung. Letztere wurde mit Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 12. Februar 2014 wegen Eingehens einer Scheinehe widerrufen. Das Bundesgericht trat mit Urteil vom 20. März 2014 auf die hiergegen erhobene Beschwerde nicht ein. Am 13. Juni 2014 wurde A.________ in die Türkei ausgeschafft. Das Staatssekretariat für Migration (SEM) verfügte am 28. April 2014 ein Einreiseverbot, gültig ab 28. April 2014 bis 27. April 2017.
A.b. Am 21. Dezember 2019 heiratete A.________ in Deutschland B.________. Das Paar zog am 22. Oktober 2022 zusammen mit den beiden Töchtern von B.________ in die Schweiz, wo B.________ gleichentags um Famliennachzug für A.________ ersuchte. Dieser erhielt am 17. März 2023 eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA mit Gültigkeit bis 20. Oktober 2027.
B.
B.a. Am 9. Juli 2025 widerrief die Sektion Aufenthalt des Amtes für Migration und Integration des Kantons Aargau die bis zum 20. Oktober 2027 gültige Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA u.a wegen Trennung der Ehepartner. Auf die dagegen beim Rechtsdienst des Amtes für Migration und Integration des Kantons Aargau geführte Einsprache trat dieser nicht ein. Das Nichteintreten wurde damit begründet, dass keine Wohn- und damit Zustelladresse von A.________ bekannt war und er seine diesbezüglichen Mitwirkungspflichten im ausländerrechtlichen Verfahren wiederholt verletzte. Im Übrigen wäre die Einsprache abzuweisen, wenn auf sie eingetreten würde.
B.b. Am 1. Dezember 2025 reichte A.________ gegen den Einspracheentscheid des Rechtsdienstes des Amtes für Migration und Integration des Kantons Aargau vom 30. Oktober 2025 betreffend Widerruf der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau Beschwerde ein.
B.c. Da die Beschwerde durch A.________ nicht rechtsgültig unterzeichnet war, wurde dieser mit Verfügung vom 3. Dezember 2025 aufgefordert, innert einer nicht erstreckbaren Frist von 10 Tagen ab Zustellung der Verfügung eine original unterzeichnete Beschwerde einzureichen, unter Androhung des Nichteintretens im Unterlassungsfall. Diese Verfügung wurde A.________ am 4. Dezember 2025 zur Abholung angezeigt und am 12. Dezember 2025 infolge Nichtabholung an das Verwaltungsgericht des Kantons Aargau zurückgesandt.
B.d. Mit Urteil vom 7. Januar 2026 trat das Verwaltungsgericht des Kantons Aargau auf die am 1. Dezember 2025 von A.________ erhobene Beschwerde nicht ein und auferlegte ihm die Verfahrenskosten von Fr. 800.--.
C.
Mit Beschwerde vom 16. Februar 2026 gelangt A.________ (nachfolgend Beschwerdeführer) an das Bundesgericht und ersucht sinngemäss darum, festzustellen, ob das Verwaltungsgericht im konkreten Fall die verfassungsrechtlichen Grenzen überschritten habe, indem es die am 1. Dezember 2025 fristgerecht eingereichte Beschwerde ohne Prüfung der Sache allein aus verfahrensrechtlichen Gründen nicht zur Entscheidung angenommen hat.
Das Verwaltungsgericht des Kantons Aargau verzichtet auf eine Vernehmlassung und beantragt die Abweisung der Beschwerde. Der Beschwerdeführer reicht mit Schreiben vom 16. April 2026 ergänzende Beweismittel ein und bestätigt im Übrigen seine Vorbringen der Beschwerdeschrift vom 16. Februar 2026.
Erwägungen
1.
Das Bundesgericht prüft die Eintretensvoraussetzungen von Amtes wegen und mit freier Kognition (Art. 29 Abs. 1 BGG; BGE 151 I 354 E. 1; 151 I 187 E. 1).
1.1. Der Beschwerdeführer hat seine Eingabe nicht näher bezeichnet; aus der Begründung ergibt sich, dass er von einer subsidiären Verfassungsbeschwerde ausgeht. Die mangelhafte Bezeichnung schadet ihm nicht, sofern seine Eingabe den gesetzlichen Anforderungen des ihm offen stehenden Rechtsmittels an das Bundesgericht genügt (vgl. BGE 148 I 160 E. 1.1; Urteile 2C_184/2025 vom 12. Februar 2026 E. 1.2; 2C_52/2024 vom 18. Februar 2025 E. 1, nicht publ. in: BGE 151 I 177).
1.2. Die Vorinstanz trat auf die Beschwerde nicht ein. Ein Nichteintretensentscheid kann mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten angefochten werden, wenn diese auch für den Entscheid in der Sache offen steht (Urteile 2C_291/2024 vom 15. September 2025 E. 1.2; 2C_553/2024 vom 7. Mai 2025 E. 1.1; 2C_457/2023 vom 15. September 2023 E. 1.2, nicht publ. in: BGE 150 I 73).
1.3. Auf dem Gebiet des Ausländerrechts ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen Entscheide ausgeschlossen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumen (Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG). Rechtsprechungsgemäss ist auf die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen den Widerruf eines Aufenthaltstitels einzutreten, wenn dieser ohne den Widerruf weiterhin seine Gültigkeit hätte; dies unabhängig davon, ob ein Anspruch auf Erteilung oder Verlängerung besteht (vgl. BGE 135 II 1 E. 1.2.1; Urteile 2C_ 689/2025 vom 2. April 2026 E. 1; 2C_945/2021 vom 11. August 2022 E. 1; 2C_794/2020 vom 31. August 2021 E. 1.1). Vorliegend verfügt der Beschwerdeführer über eine Aufenthaltsbewilligung mit Gültigkeitsdauer bis am 20. Oktober 2027 (Art. 105 Abs. 2 BGG). Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist zulässig.
1.4. Der Beschwerdeführer beantragt vor Bundesgericht die Feststellung von Verfassungsverletzungen. Feststellungsbegehren sind im bundesgerichtlichen Verfahren nur zulässig, sofern an der Feststellung ein schutzwürdiges Interesse beseht und dieses nicht ebenso gut mit einem Leistungs- oder Gestaltungsbegehren gewahrt werden kann (BGE 141 II 113 E. 1.7; 135 I. 119 E. 4). Anträge sind indes nach Treu und Glauben unter Beizug der Beschwerdebegründung auszulegen, und bei einer Laienbeschwerde werden die formellen Anforderungen praxisgemäss niedriger angesetzt (vgl. Urteile 2C_620/2025 vom 13. März 2026 E. 1.4; 2C_371/2023 vom 21. Juni 2024 E. 1.4). Aus der Begründung wird deutlich, dass der Beschwerdeführer die Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils und damit verbunden ein Eintreten auf seine bei der Vorinstanz eingereichte Beschwerde vom 1. Dezember 2025 verlangt.
1.5. Da auch die weiteren Eintretensvoraussetzungen (Art. 42, Art. 82 lit. a, Art. 86 Abs. 1 lit. d und Abs. 2, Art. 89 Abs. 1, Art. 90 und Art. 100 Abs. 1 BGG ) erfüllt sind, ist auf die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten einzutreten.
2.
2.1. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann namentlich die Verletzung von Bundes- und Völkerrecht gerügt werden ( Art. 95 lit. a und b BGG ). Die Anwendung von kantonalem Recht überprüft das Bundesgericht vorbehältlich Art. 95 lit. c-e BGG im Wesentlichen auf Willkür und bloss insoweit, als eine solche Rüge in der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet wird (Art. 95 BGG i. V. m. Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 151 III 396 E. 6.1; 150 I 80 E. 2.). In Bezug auf die Verletzung von Grundrechten gilt eine qualifizierte Rüge- und Begründungspflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; vgl. BGE 150 I 80 E. 2.1; 150 II 346 E. 1.53; 149 I 104 E. 2.1).
2.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Eine Berichtigung oder Ergänzung der vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen ist von Amtes wegen (Art. 105 Abs. 2 BGG) oder auf Rüge hin (Art. 97 Abs. 1 BGG) möglich. Von den tatsächlichen Grundlagen des vorinstanzlichen Urteils weicht das Bundesgericht jedoch nur ab, wenn diese offensichtlich unrichtig - sprich willkürlich - sind oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruhen und die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang zudem entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; BGE 150 II 346 E. 1.6; 150 II 537 E. 3.1; 149 II 337 E. 2.3). Auf ungenügend begründete Rügen und bloss allgemein gehaltene, appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid geht das Bundesgericht nicht ein (BGE 150 I 50 E. 3.3.1; 148 I 104 E. 1.3).
2.3. Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen vor Bundesgericht nur soweit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG; unechte Noven; vgl. BGE 151 I 41 E. 4.3), was in der Beschwerde näher darzulegen ist (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 148 IV 174 E. 2.2). Echte Noven, d.h. Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem angefochtenen Urteil eingetreten bzw. entstanden sind, bleiben im bundesgerichtlichen Verfahren unberücksichtigt (BGE 149 III 465 E. 5.5.1; 148 V 174 E. 2.2).
Mit Eingabe vom 16. April 2026 reicht der Beschwerdeführer einen (Original-) Briefumschlag ein, welcher vom Obergericht des Kantons Aargau an ihn, an die Aargauerstrasse 4, 5610 Wohlen AG, adressiert ist. Auf diesem findet sich auf der Vorderseite ein Stempel mit dem Datum vom 26. Januar 2026 für A-Standard und auf der Rückseite zwei Stempel mit dem Datum vom 11. März 2026 bzw. 2. April 2026. Dabei handelt es sich um ein echtes Novum, das im vorliegenden Verfahren unbeachtlich bleibt.
3.
Streitig und zu klären ist, ob die Vorinstanz in willkürlicher Anwendung der einschlägigen kantonalen Vorschriften davon ausgegangen ist, dass der Beschwerdeführer nicht innert (verlängerter) Frist eine Beschwerdeverbesserung in Form einer eigenhändig unterzeichneten Beschwerde eingereicht hat und damit zu Recht nicht auf die Beschwerde eingetreten ist. Der Beschwerdeführer macht geltend, das Nichteintreten sei überspitzt formalistisch und unverhältnismässig, wider Treu und Glauben, verletzte rechtsverweigernd sein rechtliches Gehör sowie Art. 6 EMRK und Art. 14 des Internationalen Paktes über bürgerliche und politische Rechte (SR 0.103.2).
4.
4.1. Gemäss § 43 Abs. 3 Satz 2 des Gesetzes des Kantons Aargau über die Verwaltungsrechtspflege vom 4. Dezember 2007 (Verwaltungsrechtspflegegesetz; VRPG/AG, SAR 271.200) ist die Beschwerde zu unterzeichnen. Postalisch eingereichte Beschwerden sind eigenhändig zu unterzeichnen. Ist die Beschwerde in dieser Hinsicht ungenügend, sieht § 43 Abs. 3 Satz 3 VRPG/AG vor, dass von der Beschwerdeinstanz unter Androhung des Nichteintretens eine Nachfrist zur Verbesserung anzusetzen ist.
Nach § 28 Abs. 1 VRPG/AG i.V.m. Art. 14 Abs. 1 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (ZPO; SR 272) beginnen Fristen, die durch eine Mitteilung oder den Eintritt eines Ereignisses ausgelöst werden, am folgenden Tag zu laufen. Fällt der letzte Tag einer Frist auf einen Samstag, einen Sonntag oder einen am Gerichtsort vom Bundesrecht oder vom kantonalen Recht anerkannten Feiertag, so endet sie am nächsten Werktag (§ 28 Abs. 1 VRPG/AG i.V.m. Art. 142 Abs. 3 ZPO). Gemäss Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO gilt die Zustellung eines Entscheides bei einer eingeschriebenen Postsendung, die nicht abgeholt worden ist, als am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellungsversuch erfolgt, sofern die Person mit einer Zustellung rechnen musste.
4.2. Willkür (Art. 9 BV) in der Rechtsanwendung liegt vor, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft. Das Bundesgericht hebt einen Entscheid jedoch nur auf, wenn nicht bloss die Begründung, sondern auch das Ergebnis unhaltbar ist. Dass eine andere Lösung ebenfalls als vertretbar oder gar zutreffender erscheint, genügt nicht (BGE 151 I 337 E. 6.1; 149 I 329 E. 5.1; Urteil 2C_29/2025 vom 27. März 2025 E. 6.1, nicht publ. in: BGE 151 I 285).
4.3. Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung und auf Beurteilung innert angemessener Frist (Art. 29 Abs. 1 BV). Eine formelle Rechtsverweigerung als Teilgehalt von Art. 29 Abs. 1 BV liegt vor, wenn die zuständige Behörde sich weigert, das formgerecht eingereichte Gesuch anhand zu nehmen und zu behandeln, obschon sie darüber befinden müsste (BGE 149 II 209 E. 4.2; 149 I 72 E. 3.2.1).
4.3.1. Artikel 29 Abs. 1 BV verbietet überspitzten Formalismus als besondere Form der Rechtsverweigerung. Eine solche liegt vor, wenn für ein Verfahren rigorose Formvorschriften aufgestellt werden, ohne dass die Strenge sachlich gerechtfertigt wäre, wenn die Behörde formelle Vorschriften mit übertriebener Schärfe handhabt oder an Rechtsschriften überspannte Anforderungen stellt und den Rechtssuchenden den Rechtsweg in unzulässiger Weise versperrt (BGE 149 III 12 E. 3.3.1; 142 V 152 E. 4.2; Urteil 2C_495/2024 vom 12. August 2025 E. 4.3). Das Verbot des überspitzten Formalismus weist einen engen Bezug zum Grundsatz von Treu und Glauben auf (Art. 5 Abs. 3 BV und Art. 9 BV; BGE 150 I 1 E. 4.1; Urteile 2C_171/2024 vom 20. November 2024 E. 5.3; 2C_942/2021 vom 2. März 2022 E. 5.1).
4.3.2. Verfügungen und Entscheide gelten als eröffnet, sobald sie ordnungsgemäss zugestellt sind und die betroffene Person davon Kenntnis nehmen kann. Dass sie davon tatsächlich Kenntnis nimmt, ist nicht erforderlich (BGE 142 III 599 E. 2.4.1; 122 I 139 E. 1). Versendet eine Behörde ein Schriftstück durch eingeschriebene Briefpost bzw. Gerichtsurkunde und wird die Postsendung nicht entgegengenommen oder abgeholt, so gilt die Zustellung am siebenten Tag nach dem erfolglosen Zustellungsversuch als erfolgt (Zustellungsfiktion;
fiction de la notification de la citation; Urteil 2C_103/2021 vom 9. Februar 2021 E. 3.2.1).
Diese Fiktion beruht auf der Pflicht der Parteien, sich nach Treu und Glauben zu verhalten, d.h. insbesondere dafür zu sorgen, dass ihnen die verfahrensrelevanten Entscheidungen zugestellt werden können. Diese Pflicht entsteht mit der Begründung des Prozessrechtsverhältnisses und gilt für die Dauer des Verfahrens, sofern die Parteien mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit mit der Zustellung einer Amtshandlung rechnen müssen (Urteil 4A_3/2026 vom 23. März 2026 E. 3.2.1 sowie BGE 138 III 225 E. 3.1). Sie umfasst unter anderem auch die Pflicht der Parteien, dafür zu sorgen, dass behördliche Akte, die das Verfahren betreffen, auch tatsächlich zugestellt werden können (BGE 141 II 429 E. 3.1; 138 III 225 E. 3.1; Urteile 2C_103/2021 vom 9. Februar 2021 E. 3.2.2; 2C_508/2016 vom 18. November 2016 E. 3.2).
4.4. Gemäss massgeblichem Sachverhalt (Art. 105 Abs. 1 BGG) erhob der Beschwerdeführer am 1. Dezember 2025 Beschwerde gegen den Widerruf seiner Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung vom 30. Oktober 2025. Da die Beschwerde nicht rechtsgültig unterzeichnet war, wurde der Beschwerdeführer mit Verfügung vom 3. Dezember 2025 aufgefordert, innert einer nicht erstreckbaren Frist von 10 Tagen ab Zustellung der Verfügung eine original unterzeichnete Beschwerde einzureichen, unter Androhung des Nichteintretens im Unterlassungsfall. Diese Verfügung wurde dem Beschwerdeführer am 4. Dezember 2025 zur Abholung angezeigt und am 12. Dezember 2025 infolge Nichtabholung an das Verwaltungsgericht des Kantons Aargau zurückgesandt (vorstehend Bst. B.c).
4.4.1. Mit Blick auf das kantonale Recht (vgl. vorstehend E. 4.1) ist es nicht willkürlich, wenn die Vorinstanz erwägt, dass damit die siebentägige Abholfrist am 11. Dezember 2025 endete und die Verfügung als am 11. Dezember 2025 zugestellt galt. Der Beschwerdeführer musste nach seiner Beschwerdeerhebung am 1. Dezember 2025 an die Vorinstanz mit weiteren Prozesshandlungen und -anordnungen rechnen. Seine diesbezüglichen Ausführungen zu seiner Wohnsituation in einer Wohngemeinschaft sowie zum Umstand, dass er keinen persönlichen Briefkasten gehabt habe, sondern seinen Namen als vorübergehende Lösung auf den Briefkasten eines Restaurants im Erdgeschoss geklebt habe, sind nicht weiter behelflich. Sie sind vorab appellatorischer Natur und vermögen keine willkürliche Sachverhaltsfeststellungen durch die Vorinstanz aufzuzeigen (vorstehend E. 2.2). Überdies war es die Pflicht des Beschwerdeführers dafür zu sorgen, dass ihm allfällige Verfügungen des Gerichts zugestellt werden konnten (vorstehend E. 4.3.2).
4.4.2. Die zehntägige Nachbesserungsfrist hat somit am 12. Dezember 2025 zu laufen begonnen und am 22. Dezember 2025 geendet, da der 21. Dezember 2025 auf einen Sonntag fiel. Der Beschwerdeführer hat innert dieser Frist keine Beschwerdeverbesserung in Form einer eigenhändig unterzeichneten Beschwerde eingereicht.
Da eine eigenhändig unterzeichnete Beschwerde gemäss § 43 Abs. 3 VRPG/AG eine unabdingbare Voraussetzung für das Eintreten auf die Beschwerde ist, was dem Beschwerdeführer angedroht worden war, trat die Vorinstanz auf die Beschwerde gestützt auf § 43 Abs. 3 VRPG/AG nicht ein.
4.4.3. Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, verfängt nicht: Die Vorinstanz hat willkürfrei die kantonalen Eintretensvoraussetzungen betreffend nicht eigenhändig unterzeichnete Beschwerden angewandt. Es wurde Gelegenheit zur Nachbesserung gegeben und das Nichteintreten angedroht. Ebenfalls keine Willkür liegt in den Ausführungen zur postalischen Zustellung bzw. zum nicht abgeholten Zustellungsversuch vor. In der Anwendung dieser kantonalen Regelung ist auch kein überspitzter Formalismus zu erkennen. Der Beschwerdeführer musste aufgrund seiner Beschwerdeerhebung bei der Vorinstanz mit gerichtlichen Anordnungen rechnen. Nichts anderes ergibt sich aus den nicht substanziiert gerügten Grundsätzen von Treu und Glauben, der Verhältnismässigkeit, dem Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte oder Art. 6 EMRK. Letzterer findet ohnehin in ausländerrechtlichen Verfahren keine Anwendung (BGE 151 I 382 E. 4.4.1; 150 I 174 E. 4.3
).
5.
Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Verfahrens dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Es sind keine Parteientschädigungen geschuldet (Art. 68 Abs. 3 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, 2. Kammer, und dem Staatssekretariat für Migration mitgeteilt.
Lausanne, 28. Mai 2026
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: F. Aubry Girardin
Die Gerichtsschreiberin: A. Wortha