Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
2C_430/2026
Urteil vom 29. Juli 2026
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Aubry Girardin, Präsidentin,
Gerichtsschreiberin Ivanov.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration,
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung,
Beschwerde gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung VI, Einzelrichter, vom 10. Juli 2026 (F-4675/2026).
Erwägungen
1.
1.1. Der ägyptische Staatsangehörige A.________ (geb. 1960) ersuchte am 20. Januar 2026 in der Schweiz um Asyl. Ein Abgleich seiner Fingerabdrücke mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Eurodac) ergab, dass er zuvor in mehreren Staaten um Asyl ersucht hatte und ihm in Griechenland am 16. April 2021 Schutz gewährt worden war.
Am 26. Januar 2026 stimmten die griechischen Behörden auf Gesuch des Staatssekretariats für Migration (SEM) hin der Rückübernahme von A.________ zu und teilten mit, er würde dort über eine seit dem 16. April 2021 gültige und bis zum 15. April 2027 verlängerte Aufenthaltsbewilligung verfügen.
Mit Verfügung vom 30. Juni 2026 trat das SEM auf das Asylgesuch von A.________ nicht ein, wies ihn aus der Schweiz weg und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung.
1.2. Eine dagegen erhobene Beschwerde von A.________ wies das Bundesverwaltungsgericht, Abteilung VI, mit Urteil vom 10. Juli 2026 ab.
1.3. Mit Eingabe vom 23. Juli 2026 erhebt A.________ Beschwerde an das Bundesgericht und beantragt, es sei das Urteil vom 10. Juli 2026 aufzuheben. Prozessual ersucht er, vorab superprovisorisch, um Anordnung eines Vollzugsstopps sowie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege aufgrund seiner Mittellosigkeit.
Es wurden keine Instruktionsmassnahmen angeordnet.
2.
Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit und die weiteren Eintretensvoraussetzungen von Amtes wegen und mit freier Kognition (Art. 29 Abs. 1 BGG; BGE 150 II 346 E. 1.1).
2.1. Gemäss Art. 83 lit. d Ziff. 1 BGG ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten unzulässig gegen Entscheide auf dem Gebiet des Asylrechts, die vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen, was vorliegend weder behauptet wird noch ersichtlich ist. Die Ausnahme gilt namentlich für Entscheide, in denen es um Entfernungsmassnahmen gegenüber Personen geht, deren Asylgesuch erfolglos blieb oder in denen es darum geht, dass der Staat einem Individuum asylrechtlichen Schutz gewährt oder nicht gewährt (vgl. u.a. Urteile 2C_269/2022 vom 6. April 2022 E. 2.1; 2C_774/2018 vom 13. Mai 2019 E. 1). Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist zudem ausgeschlossen gegen Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend die Wegweisung (Art. 83 lit. c Ziff. 4 BGG). Die Unzulässigkeit gilt aufgrund der Einheit des Verfahrens auch in Bezug auf Nichteintretensentscheide (vgl. BGE 145 II 168 E. 3; 138 II 501 E. 1.1; Urteil 2C_267/2023 vom 13. Juni 2023 E. 1.1) bzw. Rechtsmittelentscheide, mit denen - wie hier - ein Nichteintretensentscheid bestätigt wird (vgl. BGE 137 I 371 E. 1.1; Urteil 2C_334/2024 vom 21. April 2026 E. 1.1 mit Hinweis).
Vorliegend hat das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Nichteintretensentscheid des SEM auf sein Asylgesuch abgewiesen. Folglich geht es in der Sache um einen negativen Entscheid auf dem Gebiet des Asylrechts. Die Angelegenheit fällt somit in den Anwendungsbereich von Art. 83 lit. d Ziff. 1 BGG. Dass die dort vorgesehene Gegenausnahme zur Anwendung gelangen könnte, wird nach dem Gesagten weder vom Beschwerdeführer behauptet noch ist dies aus dem angefochtenen Urteil ersichtlich. Damit erweist sich die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als offensichtlich unzulässig und kann das Bundesgericht die vom Beschwerdeführer erhobenen Rügen nicht prüfen.
2.2. Die Eingabe kann auch nicht als subsidiäre Verfassungsbeschwerde entgegengenommen werden, da dieses Rechtsmittel gegen Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts nicht offen steht (Art. 113 BGG
e contrario).
3.
3.1. Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unzulässig. Es ist darauf mit Entscheid der Abteilungspräsidentin als Einzelrichterin im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG (Abs. 1 lit. a) nicht einzutreten. Damit wird das Gesuch um (superpovisorische) Anordnung eines Vollzugsstopps gegenstandslos.
3.2. Auf die Erhebung von Gerichtskosten wird umständehalber ausnahmsweise verzichtet (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG). Damit wird auch das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege, welches sich singemäss lediglich auf die Befreiung von der Bezahlung der Gerichtskosten bezieht, gegenstandslos. Parteientschädigungen sind nicht geschuldet (Art. 68 Abs. 3 BGG).
Demnach erkennt die Präsidentin:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung VI, Einzelrichter, mitgeteilt.
Lausanne, 29. Juli 2026
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: F. Aubry Girardin
Die Gerichtsschreiberin: D. Ivanov