Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
2C_84/2026
Urteil vom 31. Juli 2026
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Aubry Girardin, Präsidentin,
Bundesrichterin Hänni, Bundesrichter Kradolfer,
Gerichtsschreiber Müller.
Verfahrensbeteiligte
1. A.________,
2. B.________,
Beschwerdeführer,
beide vertreten durch Rechtsanwalt Bernhard Zollinger,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Berninastrasse 45, 8090 Zürich,
Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich, Neumühlequai 10, 8090 Zürich.
Gegenstand
Aufenthaltsbewilligung,
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 2. Abteilung, vom 26. November 2025 (VB.2025.00531).
Sachverhalt
A.
A.a. Die türkische Staatsangehörige A.________ heiratete am 17. September 2013 in ihrem Heimatland einen damals im Kanton Zürich niedergelassenen Landsmann. Am 24. Oktober 2015 reiste sie in die Schweiz ein, wo ihr eine Aufenthaltsbewilligung erteilt wurde. Aus der Ehe ging eine 2016 geborene Tochter hervor. Mit Urteil des Bezirksgerichts Winterthur vom 24. Februar 2022 wurde die Ehe geschieden, die Tochter unter gemeinsamer elterlicher Sorge belassen und die Obhut der Mutter zugeteilt. In der Folge wurde die Aufenthaltsbewilligung von A.________ gestützt auf Art. 50 Abs. 1 lit. b des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 (AIG) verlängert.
A.b. Am 26. Dezember 2023 heiratete A.________ in der Türkei ihren Landsmann B.________.
B.________ ist in der Türkei mehrfach strafrechtlich in Erscheinung getreten. Er wurde dort in den Jahren 2011 und 2012 u.a. wegen Freiheitsberaubung, qualifizierter Plünderung, Widersetzung gegen Beamte und Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von insgesamt mehr als 26 Jahren verurteilt. Gemäss dem Bescheid über die Strafzeitberechnung der Oberstaatsanwaltschaft Kirsehir vom 2. Juli 2024 wurde B.________ am 14. August 2009 in der Türkei in Haft versetzt. Seine ordentliche Haft hätte bis zum 16. September 2035 gedauert. Wegen guter Führung wurde er bereits am 27. August 2022 aus der Haft entlassen.
A.c. Mit Gesuchen vom 21. und 28. Februar 2024 ersuchten A.________ und B.________ um Erteilung einer Einreise- und einer Aufenthaltsbewilligung für B.________. Das Migrationsamt des Kantons Zürich wies die Gesuche mit Verfügung vom 13. August 2024 ab. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
B.
Am 10. Dezember 2024 ersuchten A.________ und B.________ um Wiedererwägung der Verfügung vom 13. August 2024. Zur Begründung führten sie im Wesentlichen aus, A.________ sei schwanger und erwarte im April 2025 ein Kind. Das Migrationsamt trat auf das Wiedererwägungsgesuch am 18. März 2025 mangels wesentlich geänderter Sach- und Rechtslage nicht ein. Den dagegen erhobenen Rekurs wies die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich am 5. August 2025 ab. Gegen den Rekursentscheid erhoben A.________ und B.________ am 29. August 2025 Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich. Dieses wies die Beschwerde mit Urteil vom 26. November 2025 ab.
C.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 2. Februar 2026 beantragen A.________ und B.________ dem Bundesgericht, unter Kosten- und Entschädigungsfolge das Urteil des Verwaltungsgerichts aufzuheben und B.________ die Aufenthaltsbewilligung zu erteilen. Als vorsorgliche Massnahme beantragten sie, B.________ bis zum Entscheid über die Beschwerde den Aufenthalt im Kanton Zürich zu erlauben.
Mit Verfügung vom 4. Februar 2026 hiess die Abteilungspräsidentin das Gesuch um vorsorgliche Massnahmen gut und gestattete dem Beschwerdeführer 2, den Ausgang des bundesgerichtlichen Verfahrens in der Schweiz abzuwarten.
Das Bundesgericht holte die Akten, aber keine Vernehmlassung ein.
Erwägungen
1.
1.1. Angefochten ist ein Endentscheid (Art. 90 BGG) einer letzten kantonalen Instanz (Art. 86 Abs. 1 lit. d BGG) in einer Angelegenheit des öffentlichen Rechts (Art. 82 lit. a BGG). Dagegen ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten grundsätzlich zulässig.
1.2. Auf dem Gebiet des Ausländerrechts ist die Beschwerde gegen Entscheide betreffend Bewilligungen nur zulässig, wenn das Bundesrecht oder das Völkerrecht auf die beantragte Bewilligung einen Anspruch einräumt (Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG
e contrario). Auf die Beschwerde ist einzutreten, wenn die betroffene Person in vertretbarer Weise darlegt, dass ein Bewilligungsanspruch potenziell besteht (BGE 149 I 72 E. 1.1; 147 I 89 E. 1.1.1).
Da die Beschwerdeführerin 1 in der Schweiz nur über eine Aufenthaltsbewilligung verfügt, kann der Beschwerdeführer 2 keinen Bewilligungsanspruch aus dem Ausländer- und Integrationsgesetz ableiten (vgl. Art. 44 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Die Beschwerdeführer berufen sich jedoch auf das Recht auf Achtung des Familienlebens nach Art. 8 EMRK und machen eine tatsächlich gelebte Ehe zwischen ihnen geltend. Der Beschwerdeführerin 1 wurde nach Auflösung ihrer vorherigen Ehe ein nachehelicher Aufenthaltsanspruch gestützt auf Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG zugesprochen und es ist mangels gegenteiliger Hinweise davon auszugehen, dass sie weiterhin Anspruch auf Verlängerung dieser Bewilligung hat. Damit ist in vertretbarer Weise dargetan, dass der Beschwerdeführer 2 aus Art. 8 EMRK potenziell einen Bewilligungsanspruch gestützt auf seine Ehe mit der hier gefestigt anwesenheitsberechtigten Beschwerdeführerin 1 ableiten kann (vgl. BGE 144 I 266 E. 3.3; Urteil 2C_529/2025 vom 2. April 2026 E. 1.2.2). Die Beschwerde ist somit zulässig.
Ob die Voraussetzungen einer Neubeurteilung erfüllt sind, nachdem das Migrationsamt bereits ein früheres Gesuch rechtskräftig abgewiesen hat, betrifft vor Bundesgericht nicht die Zulässigkeit der Beschwerde nach Art. 83 BGG, sondern deren materielle Begründetheit (vgl. Urteil 2C_189/2024 vom 4. November 2024 E. 1.3 und 3.2).
1.3. Die Beschwerdeführer sind als Adressaten des angefochtenen Urteils, das ihr Familienleben betrifft, zur Beschwerde berechtigt (Art. 89 Abs. 1 BGG) und sie haben diese form- und fristgerecht eingereicht (Art. 42 und Art. 100 Abs. 1 BGG ). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.
2.
2.1. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann u.a. die Verletzung von Bundesrecht und Völkerrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a und lit. b BGG). Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Die Verletzung von Grundrechten prüft es aber nur, wenn eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und qualifiziert (klar und detailliert) begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 149 I 105 E. 2.1; 142 I 99 E. 1.7.2).
2.2. Seiner rechtlichen Beurteilung legt das Bundesgericht den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig - d.h. willkürlich i.S.v. Art. 9 BV (BGE 147 I 73 E. 2.2) - ist oder auf einer Rechtsverletzung i.S.v. Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Eine solche Rüge ist qualifiziert zu begründen, andernfalls das Bundesgericht darauf nicht eingeht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 152 II 49 E. 5.2; 150 I 50 E. 3.3.1; 147 I 73 E. 2.2).
Die Beschwerdeführer bringen unter dem Titel "Willkürliche Sachverhaltsfeststellung" mehrere Beanstandungen vor, die jedoch nicht die Feststellung des Sachverhalts betreffen, sondern dessen rechtliche Würdigung. Soweit sie in der Sache relevant sind, ist darauf bei der rechtlichen Beurteilung einzugehen. In tatsächlicher Hinsicht ist der von der Vorinstanz festgestellte Sachverhalt massgebend.
3.
In der Sache ist strittig, ob dem Beschwerdeführer 2 aufgrund einer neuen Beurteilung eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei seiner Ehefrau zu erteilen ist. Das Migrationsamt wies mit Verfügung vom 13. August 2024 bereits ein früheres Gesuch rechtskräftig ab und begründete dies zusammengefasst mit den Vorstrafen des Beschwerdeführers 2.
3.1. Wurde eine Aufenthaltsbewilligung bereits früher wegen strafrechtlicher Verurteilung rechtskräftig verweigert, schliesst dies nicht aus, dass die Bewilligung später aufgrund eines neuen Gesuchs zu erteilen ist. Neue Gesuche dürfen aber nicht dazu dienen, rechtskräftige Entscheide immer wieder infrage zu stellen (BGE 146 I 185 E. 4.1). Wenn die betroffene Person, gegen die eine Fernhaltemassnahme ergriffen wurde, weiterhin in den Kreis der nach Art. 42 ff. AIG bzw. Art. 8 EMRK anspruchsberechtigten Personen fällt und es ihren hier anwesenden nahen Angehörigen unzumutbar ist, ihr in die Heimat zu folgen, um das Familienleben dort zu pflegen, ist eine Neubeurteilung angezeigt. Dies jedoch nur, wenn die betroffene Person sich bewährt und für eine angemessene Dauer in ihrer Heimat klaglos verhalten hat, sodass eine deliktsfreie Integration in die hiesigen Verhältnisse absehbar erscheint und eine allfällige Rückfallgefahr vernachlässigt werden kann (Urteile 2C_344/2023 vom 6. Februar 2024 E. 3.3; 2C_714/2020 vom 25. November 2020 E. 3.3). Nach einer Bewährung während fünf Jahren seit der Rechtskraft des früheren negativen Entscheids ist es regelmässig angezeigt, den Anspruch auf Familiennachzug neu zu prüfen. Eine frühere Beurteilung ist möglich, wenn eine Änderung der Sachlage eingetreten ist, die derart ins Gewicht fällt, dass ein anderes Ergebnis im Bewilligungsverfahren ernstlich in Betracht gezogen werden kann (Urteile 2C_344/2023 vom 6. Februar 2024 E. 3.5; 2C_714/2020 vom 25. November 2020 E. 3.5; vgl. BGE 136 II 177 E. 2.2.1).
3.2. Besteht ein Anspruch auf Neubeurteilung, haben die Behörden auf ein entsprechendes Gesuch einzutreten und es materiell zu prüfen. Das heisst aber nicht, dass die Bewilligung auch erteilt werden muss. Die Gründe, welche zur Verweigerung geführt haben, verlieren ihre Bedeutung grundsätzlich nicht. Die Behörde muss vielmehr eine neue umfassende Interessenabwägung vornehmen, in welcher der Zeitablauf seit der früheren Verweigerung in Relation gesetzt wird zum nach wie vor bestehenden öffentlichen Interesse an der Fernhaltung. Dabei ist massgebend, ob sich die rechtserheblichen Umstände seit dem früheren Entscheid derart geändert haben, dass nunmehr ein Bewilligungsanspruch besteht (Urteile 2C_150/2024 vom 25. September 2024 E. 3.2, nicht publ. in: BGE 151 II 237; 2C_344/2023 vom 6. Februar 2024 E. 3.6; 2C_714/2020 vom 25. November 2020 E. 3.6).
3.3. Die Vorinstanz begründete ihren abweisenden Entscheid damit, dass die Beschwerdeführer keine wesentliche Änderung der Verhältnisse aufzeigten, die ein Eintreten auf das Wiedererwägungsgesuch gebieten würde. Seit der Haftentlassung seien erst drei Jahre vergangen und von einer stabilen Bewährung des Beschwerdeführers 2 oder einer biografischen Kehrtwende könne keine Rede sein. Auch die Geburt des gemeinsamen Kindes bedeute keine grundlegende Veränderung der tatsächlichen Umstände, die einen Anspruch auf Prüfung des Wiedererwägungsgesuchs entstehen liesse (angefochtenes Urteil E. 2.4.1 f.).
Die Beschwerdeführer rügen eine Verletzung von Art. 8 EMRK mit der Begründung, der Ehemann habe aufgrund dieser Bestimmung einen aus der tatsächlich gelebten Ehe abgeleiteten Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung. Sie kritisieren materiell die von der Vorinstanz vorgenommene Interessenabwägung und bringen als wesentliches Argument vor, dass sie mittlerweile ein gemeinsames Kind haben. Damit machen die Beschwerdeführer sinngemäss einen Anspruch auf Neubeurteilung wegen geänderter Sachlage geltend.
3.4. Wie die Vorinstanz zutreffend erwog, hat sich der Beschwerdeführer 2 seit der Haftentlassung noch nicht ausreichend lang in Freiheit bewährt, um dadurch einen Anspruch auf Neubeurteilung zu erlangen. Ein solcher Anspruch könnte sich somit nur aus einer besonders gewichtigen Änderung der Sachlage ergeben (E. 3.1 hiervor). Die Geburt des gemeinsamen Kindes genügt dafür nicht. Zwar kann die Geburt eines Kindes in einzelnen Fällen zu einer Neubeurteilung führen, wenn ihr im Kontext der gesamten Umstände, allenfalls in Verbindung mit weiteren neuen Elementen, bedeutendes Gewicht zukommt (vgl. Urteil 2C_372/2023 vom 23. Januar 2025 E. 6.1). Im vorliegenden Fall trifft dies aber bereits aufgrund der Schwere und Häufigkeit der vom Beschwerdeführer 2 begangenen Straftaten nicht zu (vgl. Urteile 2C_189/2024 vom 4. November 2024 E. 6.4; 2C_650/2017 vom 9. Januar 2018 E. 5.1). Die Vorinstanz relativierte die Gewichtigkeit der neuen Tatsache ausserdem damit, dass die Beschwerdeführer aufgrund der früheren Straffälligkeit des Beschwerdeführers 2 von Beginn weg damit hätten rechnen müssen, dass der Familiennachzug nicht bewilligt würde. Trotzdem hätten sie sich in Kenntnis dieser Rechtslage für die Gründung einer Familie entschieden und damit bewusst in Kauf genommen, dass das Kind seine ersten Lebensjahre ohne den Vater in der Schweiz verbringen würde. Mit dieser Begründung, die der bundesgerichtlichen Rechtsprechung entspricht (Urteil 2C_714/2020 vom 25. November 2020 E. 4.3.1), setzen sich die Beschwerdeführer nicht auseinander. Sie zeigen auch nicht anderweitig auf, inwiefern die Tatsache, dass sie nun ein gemeinsames Kind haben, trotz der übrigen Umstände einen Aufenthaltsanspruch begründen soll. Deshalb und mit Blick auf die Anzahl und Schwere der vom Beschwerdeführer 2 begangenen Straftaten sowie auf die bloss kurze Zeit, die seit seiner Haftentlassung vergangen ist, sind die Voraussetzungen für eine materielle Neubeurteilung (E. 3.1 hiervor) im vorliegenden Fall nicht erfüllt. Bereits aus diesem Grund ist die Aufenthaltsbewilligung nicht zu erteilen. Auf die materiellen Argumente der Beschwerdeführer (z.B. dass die im Ausland verhängten Strafen von der Höhe her nicht in die schweizerische Rechtsordnung passen) muss damit nicht eingegangen werden.
4.
Demnach ist die Beschwerde unbegründet und abzuweisen. Die Beschwerdeführer haben als unterliegende Partei die Gerichtskosten zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen (Art. 66 Abs. 1 und Abs. 5 BGG). Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen (Art. 68 Abs. 3 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden den Beschwerdeführern zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 2. Abteilung, und dem Staatssekretariat für Migration mitgeteilt.
Lausanne, 31. Juli 2026
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: F. Aubry Girardin
Der Gerichtsschreiber: M. Müller