Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
2C_727/2025
Urteil vom 5. Juni 2026
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Aubry Girardin, Präsidentin,
Bundesrichter Donzallaz, Bundesrichterin Ryter,
Gerichtsschreiberin Wortha.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt Atakan Özçelebi,
gegen
Departement des Innern des Kantons Solothurn, vertreten durch das Migrationsamt, Ambassadorenhof, Riedholzplatz 3, 4509 Solothurn.
Gegenstand
Rückstufung, Wiederherstellung der Frist,
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn vom 11. November 2025 (VWBES.2025.333).
Sachverhalt
A.
A.________ (geb. 1985) ist türkischer Staatsangehöriger und hält sich gestützt auf eine Niederlassungsbewilligung in der Schweiz auf.
B.
B.a. Mit Verfügung vom 10. Juli 2025 widerrief das Migrationsamt des Kantons Solothurn die Niederlassungsbewilligung von A.________ und ersetzte diese mit einer Aufenthaltsbewilligung mit einer Gültigkeitsdauer von zwei Jahren, verbunden mit verschiedenen Bedingungen. Die Verfügung wurde dem Rechtsvertreter von A.________ am 11. Juli 2025 zugestellt. Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn betrug 10 Tage.
B.b. Am 17. September 2025 erhielt A.________ ein Schreiben des Migrationsamts, in dem er aufgefordert wurde, seinen Ausländerausweis einzureichen. Dieses leitete er an seinen Rechtsvertreter weiter. Gleichentags gelangte A.________ an das Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn, stellte ein Gesuch um Fristwiederherstellung und erhob gleichzeitig Beschwerde. Zur Begründung des Fristwiederherstellungsgesuchs gab er an, er habe die Beschwerdefrist nicht wahren können, da er im Sommer 2025 aufgrund eines Hirnschlags schwer erkrankt und arbeitsunfähig gewesen sei. Er befinde sich in medizinischer Behandlung und erhalte zurzeit SUVA-Taggelder. Diese gesundheitliche Situation habe ihn daran gehindert, fristgerecht zu handeln.
B.c. Mit Verfügung vom 23. September 2025 wurde A.________ Frist gesetzt, um Belege einzureichen, die aufzeigen, dass es ihm nicht möglich gewesen sei, die Beschwerdefrist zu wahren. Mit Eingabe vom 14. Oktober 2025 reichte der Rechtsvertreter von A.________ Belege für die Wiederherstellung der Frist ein und stellte einen aktuellen psychiatrischen Bericht in Aussicht. Mit Eingabe vom 30. Oktober 2025 reichte der Rechtsvertreter weitere Belege zu den Akten, darunter einen aktuellen psychiatrischen Bericht, und machte weitere Ausführungen betreffend Wiederherstellung der Frist.
B.d. Mit Urteil vom 11. November 2025 wies das Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn das Gesuch um Fristwiederherstellung ab und trat auf die gegen die Verfügung vom 10. Juli 2025 erhobene Beschwerde nicht ein. Es begründete dies damit, dass die Beschwerde am 17. September 2025 und damit verspätet eingereicht worden sei und keine Gründe für eine Fristwiederherstellung vorliegen würden.
C.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 15. Dezember 2025 gelangt A.________ (nachfolgend Beschwerdeführer) an das Bundesgericht. Er beantragt, dass der Entscheid der Vorinstanz vom 11. November 2025 aufzuheben sowie die Frist zur Einreichung einer Beschwerde gegen das Migrationsamt betreffend Rückstufung vom 10. Juli 2025 wiederherzustellen und das kantonale Beschwerdeverfahren wieder aufzunehmen sei. Eventuell sei die Sache zur neuen Beurteilung an das Verwaltungsgericht zurückzuweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolge.
Das Migrationsamt sowie das Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn beantragen, die Beschwerde sei kostenfällig abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.
Erwägungen
1.
Das Bundesgericht prüft die Eintretensvoraussetzungen von Amtes wegen und mit freier Kognition (Art. 29 Abs. 1 BGG; BGE 151 I 354 E. 1; 151 I 187 E. 1).
1.1. Angefochten ist ein den Beschwerdeführer betreffender kantonal letztinstanzlicher Endentscheid eines oberen kantonalen Gerichts in einer Angelegenheit des öffentlichen Rechts (Art. 82 lit. a, Art. 86 Abs. 1 lit. d und Abs. 2, Art. 89 Abs. 1, Art. 90 BGG ). Die Vorinstanz brachte das bei ihr hängige Verfahren mit dem angefochtenen Nichteintretensentscheid zum Abschluss (Dispositiv-Ziffer 2 des angefochtenen Urteils). Ein Nichteintretensentscheid kann mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten angefochten werden, wenn diese auch für den Entscheid in der Sache offen steht (BGE 135 II 145 E. 3.2; Urteile 2C_251/2025 vom 15. Dezember 2025 E. 1.3; 2C_457/2023 vom 15. September 2023 E. 1.2, nicht publ. in: BGE 150 I 73).
1.2. Auf dem Gebiet des Ausländerrechts ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen Entscheide betreffend ausländerrechtliche Bewilligungen nur zulässig, wenn das Bundesrecht oder das Völkerrecht einen Anspruch auf die Bewilligung einräumt (Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG
e contrario). Auf die Weitergeltung der Niederlassungsbewilligung, die der Beschwerdeführer besitzt, besteht grundsätzlich ein Anspruch (BGE 135 II 1 E. 1.2.1; Urteil 2C_6/2025 vom 20. Oktober 2025 E. 1.1). Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist somit in der Hauptsache zulässig, weshalb sie auch für den angefochtenen Nichteintretensentscheid offen steht.
1.3. Auf die frist- (Art. 100 Abs. 1 BGG) und formgerecht (Art. 42 Abs. 1 BGG) eingereichte Eingabe ist einzutreten.
2.
2.1. Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann namentlich die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). Die Anwendung von kantonalem Recht überprüft das Bundesgericht vorbehältlich Art. 95 lit. c-e BGG im Wesentlichen auf Willkür und bloss insoweit, als eine solche Rüge in der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet wird (Art. 95 BGG i. V. m. Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 151 III 396 E. 6.1; 150 I 80 E. 2.1; 145 II 32 E. 5.1; Urteil 2C_29/2025 vom 27. März 2025 E. 2.1, nicht publ. in: BGE 151 I 285).
2.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Von den Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz weicht es nur ab, wenn diese offensichtlich unrichtig sind oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruhen und deren Korrektur entscheidrelevant sein kann (Art. 97 Abs. 1 bzw. Art. 105 Abs. 2 BGG; BGE 149 II 337 E. 2.3). "Offensichtlich unrichtig" bedeutet dabei willkürlich (BGE 150 II 537 E. 3.1; 149 II 337 E. 2.3). Auf ungenügend begründete Rügen oder allgemeine appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid geht das Bundesgericht nicht ein (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 150 I 50 E. 3.3.1; 148 IV 356 E. 2.1).
2.3. Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen vor Bundesgericht nur soweit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG), was in der Beschwerde näher darzulegen ist (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 148 V 174 E. 2.2). Echte Noven, d.h. Tatsachen und Beweismittel, die sich erst nach dem vorinstanzlichen Entscheid ereigneten oder erst danach entstanden, sind vor Bundesgericht unzulässig (BGE 149 III 465 E. 5.5.1; 148 I 160 E. 1.7; 148 V 174 E. 2.2).
Der Beschwerdeführer reicht mit der Beschwerde eine Vorladung vom 24. Juni 2025 zu einer Verhandlung betreffend Eheschutzmassnahmen ein; dies als nachträglicher Beleg dafür, dass der Beschwerdeführer nicht mehr mit seiner Ehefrau zusammenlebt. Anlass für das Einreichen dieser neuen Unterlagen habe, so der Beschwerdeführer, erst der Entscheid der Vorinstanz gegeben, habe sie doch in Verletzung von Art. 97 BGG auf eine Unterstützung des psychisch beeinträchtigten Beschwerdeführers bei seinen administrativen Angelegenheiten, u.a. durch seine Ehefrau, geschlossen. Bereits vor der Vorinstanz war die Frage, ob der Beschwerdeführer seine Beschwerde an das Verwaltungsgericht unverschuldet verspätet eingereicht hat, das primäre Thema. Ein beweismässiges Darlegen der ehelichen Gemeinschaft bzw. von deren Nicht-mehr-Bestehen wäre damit bereits im vorinstanzlichen Verfahren angezeigt gewesen, weshalb diese Vorladung vor Bundesgericht unberücksichtigt bleibt. Ohnehin ist sie für den Verfahrensausgang nicht relevant.
3.
Es ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer mit seiner Eingabe vom 17. September 2025 die 10-tägige Frist für eine Beschwerde an das Verwaltungsgericht, die am 12. Juli 2025 zu laufen begann und unter Berücksichtigung des Fristenstillstandes vom 15. Juli bis 15. August 2025 am Freitag, 22. August 2025, endete, nicht wahrte (vgl. § 67 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes des Kantons Solothurn [VRG/SO, BGS 124.11] sowie § 58 Abs. 1 VRG/SO i.V.m. Art. 145 Abs. 1 lit. b der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]). Letztinstanzlich umstritten ist jedoch, ob die Beschwerdefrist aufgrund der gesundheitlichen Situation des Beschwerdeführers hätte wiederhergestellt werden müssen.
4.
Der Beschwerdeführer macht zunächst geltend, die Vorinstanz habe seinen Gesundheitszustand falsch, mithin willkürlich festgestellt.
4.1. Die Vorinstanz hat in Übereinstimmung mit dem ihr vorgelegten ärztlichen Bericht von Dr. med. B.________, Spezialarzt für Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie, vom 29. Oktober 2025 in Bezug auf den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers festgehalten, dass dieser nach einem Sturz vom Baugerüst ein schweres Schädel-Hirn-Traum erlitten habe. Es bestünde eine leichte bis mittelgradige neuropsychologische Funktionsstörung mit Defiziten in der selektiven Aufmerksamkeit, einzelnen exekutiven Funktionen, der kurzfristigen verbalen Merkspanne und dem figuralen episodischen Gedächtnis, einer verminderten kognitiven Belastbarkeit sowie Verhaltensauffälligkeiten infolge der Hirnschädigung. Weiter leide der Beschwerdeführer unter einer rezidivierenden depressiven Störung sowie rezidivierenden paroxysmalen Bewusstseinsverlusten. Diese Störungen würden sich gemäss ärztlichem Bericht wesentlich auf die alltägliche Lebensbewältigung auswirken; der Beschwerdeführer sei nicht in der Lage, sich ausreichend und verantwortungsbewusst um die ihm obliegenden administrativen und rechtlichen Angelegenheiten zu kümmern. Es müsse von Desorganisation, Fehlhandlungen und unkoordiniertem Verhalten ausgegangen werden. Diese Beeinträchtigungen seien dauerhafter Natur, wobei ihre Intensität fluktuiere, ohne je vollständig zu sistieren (angefochtener Entscheid E. 2.2).
Die Vorinstanz hielt weiter fest, dass sich der tragische Sturz vom Baugerüst am 18. Oktober 2021 ereignet hatte und die weiteren Diagnosen sowie ein ADHS, eine rezidivierende depressive Störung und rezidivierende paroxysmale Bewusstseinsverluste bereits vor diesem Ereignis vorbestehend waren (angefochtener Entscheid E. 2.4.2).
Hieraus folgerte die Vorinstanz, dass bereits seit mehreren Jahren bekannt war, dass der Beschwerdeführer Mühe bekundet, seine administrativen Angelegenheiten zu besorgen. Die E-Mail vom 17. September 2025 an seinen Rechtsvertreter sowie seine Beschwerdeschrift (vorstehend Bst. B.b) würden zudem aufzeigen, dass er luzide Momente habe, in denen er fähig sei, sich Unterstützung zu holen. Schliesslich sei der Beschwerdeführer bereits im Administrativverfahren vor dem Migrationsamt durch einen Rechtsanwalt vertreten gewesen (angefochtener Entscheid E. 2.4.3; vorstehend Bst. B.a).
4.2. Die Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach sein Gesundheitszustand entgegen den Feststellungen der Vorinstanz pathologisch sei und seine luziden Phasen nicht als Episoden geistiger Klarheit verstanden werden dürften, vermögen die vorinstanzlichen Feststellungen nicht als willkürlich erscheinen zu lassen. Ohnehin betreffen sie vorab die rechtliche Würdigung, ob die verspätete Eingabe verschuldet ist, und nicht den festgestellten Sachverhalt bezüglich des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers.
Es ist damit vom vorinstanzlich festgestellten Sachverhalt auszugehen (Art. 105 Abs. 1 BGG).
5.
Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, die Abweisung seines Gesuchs um Wiederherstellung der Beschwerdefrist durch die Vorinstanz verstosse gegen das Willkürverbot (Art. 9 BV).
5.1. Gemäss § 10bis VRG/SO kann eine nicht eingehaltene Frist auf Gesuch hin wiederhergestellt werden, wenn der Gesuchsteller oder sein Vertreter unverschuldet abgehalten worden ist, innert der Frist zu handeln (Abs. 1). Das Gesuch um Wiederherstellung ist schriftlich und begründet innert 10 Tagen seit Wegfall des Hindernisses einzureichen. Innert derselben Frist muss zudem die versäumte Rechtshandlung nachgeholt werden (Abs. 2; angefochtener Entscheid E. 2.1).
5.2. Das Bundesgericht prüft die entsprechenden Bestimmungen des kantonalen Rechts nur unter Willkürgesichtspunkten (vgl. E. 2.1 hiervor). Willkür in der Rechtsanwendung liegt vor, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft. Das Bundesgericht hebt einen Entscheid jedoch nur auf, wenn nicht bloss die Begründung, sondern auch das Ergebnis unhaltbar ist. Dass eine andere Lösung ebenfalls als vertretbar oder gar zutreffender erscheint, genügt nicht (BGE 151 I 337 E. 6.1; 149 I 329 E. 5.1; Urteil 2C_29/2025 vom 27. März 2025 E. 6.1, nicht publ. in: BGE 151 I 285).
5.3. Die Vorinstanz erwägt, dass die Wiederherstellung der Frist das Fehlen eines Verschuldens voraussetze, wobei ein strenger Massstab anzuwenden sei. Nach der (bundesgerichtlichen) Rechtsprechung könne Krankheit ein unverschuldetes Hindernis sein, sofern sie derart ist, dass sie den Rechtssuchenden oder seinen Vertreter davon abhält, innert der Frist zu handeln oder dafür einen Vertreter beizuziehen. Das Hindernis dauere nur solange an, als der Betroffene wegen seiner körperlichen oder geistigen Beeinträchtigung weder selbst die Rechtshandlung vornehmen noch einen Dritten beauftragen kann, wobei im zweiten Fall erforderlich sei, dass der Betroffene trotz seiner Beeinträchtigung die Notwendigkeit einer Vertretung überhaupt wahrnehmen kann. Sobald es für den Betroffenen objektiv und subjektiv zumutbar sei, entweder selbst tätig zu werden oder die Interessenwahrung an einen Dritten zu übertragen, höre das Hindernis auf, unverschuldet zu sein (angefochtener Entscheid E. 2.4.1).
5.4. Die Vorinstanz folgte den ärztlichen Einschätzungen zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers und deren Auswirkungen auf die Bewältigung des Alltages sowie der damit verbundenen administrativen Aufgaben (angefochtener Entscheid E. 2.2 und 2.4.2 sowie vorstehend E. 4). Angesichts dessen, dass diese Beeinträchtigungen des Beschwerdeführers schon lange, mithin seit dem 18. Oktober 2021, bestanden, ging sie jedoch davon aus, dass es dem Beschwerdeführer zuzumuten gewesen wäre, für die Besorgung seiner administrativen Herausforderungen Unterstützung bei seiner Ehefrau zu suchen. Zudem sei der Beschwerdeführer bei den bekannten Beeinträchtigungen bereits im Verfahren vor dem Migrationsamt durch einen Rechtsanwalt vertreten gewesen. Es sei ihm also möglich, die notwendige Hilfe bei Drittpersonen zu organisieren. Dies nicht zuletzt während seiner luziden Momente. Unter diesen Umständen könne nicht gesagt werden, der Beschwerdeführer sei unverschuldet davon abgehalten worden, innert Frist zu handeln (angefochtener Entscheid E. 2.4.3).
5.5. Die Beurteilung der Vorinstanz ist unter Willkürgesichtspunkten und auch mit Blick auf den strengen Massstab in der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. Urteile 2C_645/2024 vom 30. April 2025 E. 4.2; 2F_15/2024 vom 26. November 2024 E. 2.2; 2C_1011/2021 vom 31. Oktober 2022 E. 4.4) nicht zu beanstanden. Die Einwände des Beschwerdeführers, dass aufgrund seiner teilweisen luziden Momente nicht geschlossen werden könne, es wäre ihm möglich gewesen, sich Unterstützung zu organisieren, sowie dass sich nicht bestimmen lasse, zu was er in diesen Phasen fähig sei, und dass er ohnehin angesichts seiner ausgewiesenen Hilfsbedürftigkeit auf eine Vertretungsbeistandschaft angewiesen sei, finden keine Grundlage in den verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz (vgl. vorstehend E. 4).
Mit diesen Vorbringen wird weder das Bekanntsein des Gesundheitszustandes seit dem 18. Oktober 2021 noch die anwaltliche Vertretung seiner Interessen bereits während des Administrativverfahrens in Frage gestellt (vgl. vorstehend E. 4) und vor allem nicht die massgeblichen vorinstanzlichen Folgerungen daraus als willkürlich qualifiziert. Insbesondere vermag der Beschwerdeführer nicht darzulegen, warum es ihm während der laufenden Beschwerdefrist vom 12. Juli 2025 bis 22. August 2025 (vorstehend E. 3) nicht möglich war, seinen Rechtsvertreter im Hinblick auf die Beschwerde zu instruieren oder ihn zumindest mit der Beschwerdeerhebung zu beauftragen. Nachdem die Widerrufsverfügung dem Rechtsvertreter zugestellt wurde (vorstehend Bst. B.a), war diesem sowohl bereits der Ausgang des migrationsrechtlichen Verfahrens als auch der Fristenlauf bekannt. Dass der Beschwerdeführer im Sommer 2025 einen Hirnschlag erlitten haben soll, wie er vor Vorinstanz vorbrachte (vorstehend Bst. B.b), konnte er nicht belegen. Somit liegen allein die Beeinträchtigungen seit 2021 vor, aufgrund derer der Beschwerdeführer in Übereinstimmung mit der Vorinstanz gehalten war, sich Unterstützung zu organisieren, wie er es denn bereits getan hatte. Dass in der Zeit der Beschwerdefrist gesundheitliche Gründe beim Beschwerdeführer vorlagen, die eine Wiederherstellung der Frist rechtfertigen würden, ist nicht dargelegt. Es ist daher nicht willkürlich, wenn die Vorinstanz daraus schliesst, die Eingabe der Beschwerde vom 17. September 2025 erfolgte verschuldeterweise verspätet.
6.
Im Ergebnis erweist sich die Beschwerde als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Verfahrens dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Es sind keine Parteientschädigungen geschuldet (Art. 68 Abs. 3 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht
1.
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn und dem Staatssekretariat für Migration mitgeteilt.
Lausanne, 5. Juni 2026
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: F. Aubry Girardin
Die Gerichtsschreiberin: A. Wortha