Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
2C_723/2025
Urteil vom 9. März 2026
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Aubry Girardin, Präsidentin,
Bundesrichter Donzallaz, Bundesrichterin Hänni, Bundesrichterin Ryter, Bundesrichter Kradolfer,
Gerichtsschreiber Plattner.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
1. Migrationsamt des Kantons Zürich, Berninastrasse 45, 8090 Zürich,
2. Bezirksgericht Zürich, Zwangsmassnahmengericht,
Güterstrasse 33, Postfach, 8010 Zürich,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Ausschaffungshaft,
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 1. Abteilung, Einzelrichter, vom 8. Dezember 2025 (VB.2025.00741).
Sachverhalt
A.
A.a. A.________ (geb. 1988) ist ukrainischer Staatsangehöriger. Er hielt sich von 2017 bis 2024 in der Schweiz auf. Mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 14. November 2019 wurde er unter anderem wegen qualifizierten Raubs, Freiheitsberaubung und mehrfacher einfacher Körperverletzung mit einer Freiheitsstrafe von 6.5 Jahren, einer Geldstrafe von 130 Tagessätzen zu Fr. 30.-- und einer Busse von Fr. 400.-- bestraft sowie für zehn Jahre des Landes verwiesen. Nach Verbüssung seiner Freiheitsstrafe wurde er am 30. Oktober 2024 in die Ukraine ausgeschafft.
A.b. Im Frühjahr 2025 hielt sich A.________ wieder in der Schweiz auf. Mit Strafbefehl vom 2. Juni 2025 verurteilte ihn die Staatsanwaltschaft des Bezirks Nord Waadt wegen Exhibitionismus und Verweisungsbruchs zu einer Freiheitsstrafe von 90 Tagen und einer Geldstrafe von Fr. 600.--. A.________ reiste danach nach Luxemburg und stellte dort einen Antrag auf vorübergehenden Schutz.
A.c. Am 27. Oktober 2025 wurde er in Basel festgenommen. In der Folge wurde er dem Migrationsamt des Kantons Zürich zugeführt.
B.
Das Migrationsamt des Kantons Zürich ordnete am 30. Oktober 2025 an, dass A.________ gestützt auf Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4 AIG in Ausschaffungshaft genommen werde. Auf Antrag des Migrationsamts vom 31. Oktober 2025 hin bestätigte das Zwangsmassnahmengericht des Bezirksgerichts Zürich die Haftanordnung mit Urteil vom 31. Oktober 2025 und bewilligte die Haft bis am 29. Januar 2026.
Am 19. November 2025 teilten die luxemburgischen Behörden den schweizerischen Behörden mit, dass Luxemburg A.________ keinen vorübergehenden Schutz gewähre und dieser dort über keine Aufenthaltsgenehmigung verfügt habe. Luxemburg sei zur Rückübernahme von A.________ nicht bereit.
Die von A.________ gegen das Urteil des Zwangsmassnahmengericht des Bezirksgerichts Zürich vom 31. Oktober 2025 erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 8. Dezember 2025 ab.
C.
Mit Beschwerde vom 15. Dezember 2025, ergänzt mit am 6. Januar 2026 beim Bundesgericht eingegangener Eingabe, gelangt A.________ an das Bundesgericht und beantragt sinngemäss, das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich sei aufzuheben und er sei aus der Haft zu entlassen. Es sei ihm in der Schweiz Asyl oder die vorläufige Aufnahme zu gewähren oder es sei ihm die Ausreise nach Spanien oder in ein anderes Land zu ermöglichen.
Die Abteilungspräsidentin hat mit Verfügung vom 6. Januar 2026 ein allfälliges Gesuch um sofortige Haftentlassung abgewiesen.
Das Bezirksgericht Zürich und das Migrationsamt des Kantons Zürich verzichten auf Vernehmlassung. Das SEM lässt sich nicht vernehmen.
Am 26. Januar 2026 beantragte das Migrationsamt die Verlängerung der Ausschaffungshaft bis am 28. April 2026. Mit Verfügung und Urteil vom 27. Januar 2026 bewilligte das Bezirksgericht Zürich als Zwangsmassnahmengericht die beantragte Verlängerung der Haft. Aus dem Entscheid geht hervor, dass der Beschwerdeführer am 31. Dezember 2025 ein Asylgesuch in der Schweiz gestellt hat.
Erwägungen
1.
Das Bundesgericht prüft die Eintretensvoraussetzungen von Amtes wegen und mit freier Kognition (Art. 29 Abs. 1 BGG; BGE 149 II 66 E. 1.3; 148 I 160 E. 1).
1.1. Gegen den kantonal letztinstanzlichen Entscheid über Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht kann die betroffene Person mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesge-richt gelangen (Art. 82 lit. a i.V.m. Art. 86 Abs. 1 lit. d BGG; Urteile 2C_136/2023 vom 12. Juni 2023 E. 1.1; 2C_35/2021 vom 10. Februar 2021 E. 1 mit Hinweisen). Wegen des mit der Anordnung ausländerrechtlicher Administrativhaft verbundenen schweren Eingriffs in die persönliche Freiheit kommt dem entsprechenden Freiheitsentzug eigenständige Bedeutung zu; die Haft erscheint nicht als bloss untergeordnete Vollzugsmassnahme zur Wegweisung, weshalb der Ausschlussgrund von Art. 83 lit. c Ziff. 4 BGG der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nicht entgegensteht (BGE 147 II 49 E. 1.1; Urteile 2C_136/2023 vom 12. Juni 2023 E. 1.1; 2C_712/2022 vom 2. November 2022 E. 1.1).
1.2. Streitgegenstand bildet vorliegend ausschliesslich die Haft des Beschwerdeführers. Davon nicht umfasst sind die sinngemässen Anträge des Beschwerdeführers auf Asyl oder vorläufige Aufnahme in der Schweiz oder auf Bewilligung zur Weiterreise in andere Schengen-Staaten. Darauf ist nicht einzutreten.
1.3. Der Beschwerdeführer befand sich gestützt auf der dem angefochtenen Entscheid zugrundeliegenden gerichtlichen Haftprüfung bis zum 29. Januar 2026 in Ausschaffungshaft. Seine Festhaltung seit diesem Zeitpunkt beruht formell auf dem Haftverlängerungsentscheid vom 27. Januar 2026 (vgl. Sachverhalt lit. C hiervor). Der kantonale Haftverlängerungsentscheid stützt sich auf die gleichen rechtlichen und tatsächlichen Grundlagen wie der beim Bundesgericht angefochtene Haftanordnungsentscheid. Der Beschwerdeführer verfügt daher über ein aktuelles Interesse an der Beurteilung seiner Beschwerde (vgl. BGE 139 I 206 E. 1.2.2 f.; Urteil 2C_530/2025 vom 10. November 2025 E. 1.2; Art. 89 Abs. 1 BGG). Ausserdem rügt er vertretbar eine Verletzung der Garantien der EMRK (vgl. Art. 147 II 49 E. 1.2.1).
1.4. Auf die frist- und formgerecht eingereichte (Art. 42 und Art. 100 Abs. 1 BGG ) Beschwerde ist somit mit dem erwähnten Vorbehalt (E. 1.2) einzutreten.
2.
2.1. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann namentlich die Verletzung von Bundes- und Völkerrecht gerügt werden ( Art. 95 lit. a und b BGG ). Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), prüft jedoch unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungsobliegenheit ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ) nur die geltend gemachten Vorbringen, sofern weitere rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 148 II 392 E. 1.4.1 mit Hinweis). Mit Blick auf die Verletzung von Grundrechten gilt eine qualifizierte Rüge- und Begründungsobliegenheit (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 147 I 73 E. 2.1 mit Hinweisen). Das bedeutet, dass in der Beschwerde klar und detailliert anhand der Erwägungen der Vorinstanz darzulegen ist, dass und inwiefern das angefochtene Urteil die angerufenen Grundrechte verletzt (BGE 150 II 346 E. 1.5.3 mit Hinweis).
2.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, wie ihn die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Eine Berichtigung oder Ergänzung der vorinstanzlichen Sachverhaltsermittlung ist von Amtes wegen (Art. 105 Abs. 2 BGG) oder auf Rüge hin (Art. 97 Abs. 1 BGG) möglich. Von den tatsächlichen Grundlagen des vorinstanzlichen Urteils weicht das Bundesgericht jedoch nur ab, wenn diese offensichtlich unrichtig sind oder auf einer Rechtsverletzung im Sinn von Art. 95 BGG beruhen und die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). "Offensichtlich unrichtig" heisst "willkürlich" (Art. 9 BV; BGE 150 II 346 E. 1.6 mit Hinweis). Entsprechende Mängel sind in der Beschwerdeschrift klar und detailliert aufzuzeigen (Art. 106 Abs. 2 BGG; vgl. BGE 147 I 73 E. 2.2 mit Hinweisen). Auf appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid geht das Bundesgericht nicht ein (BGE 148 IV 356 E. 2.1; 148 II 392 E. 1.4.2; 145 I 26 E. 1.3 mit Hinweisen).
3.
Letztinstanzlich ist umstritten, ob die Vorinstanz den Beschwerdeführer zu Recht in Ausschaffungshaft versetzt hat.
3.1. Voraussetzungen der Ausschaffungshaft bilden (1) ein erstinstanzlicher - nicht notwendigerweise rechtskräftiger - Weg- oder Ausweisungsentscheid bzw. eine strafrechtliche Landesverweisung, (2) die Absehbarkeit des Vollzugs des entsprechenden Entscheids und (3) das Vorliegen eines Haftgrunds (Art. 76 Abs. 1 AIG). Die zuständige Behörde ist (4) gehalten, die im Hinblick auf den Wegweisungsvollzug notwendigen Schritte umgehend einzuleiten und voranzutreiben (Beschleunigungsgebot; Art. 76 Abs. 4 AIG). Die Haft muss (5) verhältnismässig und zweckbezogen auf die Sicherung des Vollzugs der Weg-, Aus- oder Landesverweisung gerichtet sein. Es ist jeweils aufgrund sämtlicher Umstände im Einzelfall zu klären, ob sie (noch) geeignet, erforderlich und zumutbar erscheint (Urteile 2C_585/2024 vom 20. Dezember 2024 E. 3; 2C_765/2022 vom 13. Oktober 2022 E. 2.1, nicht publiziert in: BGE 149 II 6, mit Hinweisen). Die Haft wird beendet, wenn sich erweist, dass der Vollzug der Weg- oder Ausweisung aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen undurchführbar ist (Art. 80 Abs. 6 AIG).
3.2. Unter dem Blickwinkel der Eignung als Element der Verhältnismässigkeit muss die Haftanordnung zweckbezogen bleiben und daher ernsthaft geeignet sein, den absehbaren Vollzug der Wegweisung sicherzustellen. Andernfalls verstösst die Haft auch gegen Art. 5 Ziff. 1 lit. f EMRK (vgl. BGE 130 II 56 E. 4.1.1; Urteile 2C_588/2025 vom 12. November 2025 E. 4.3.1; 2C_1106/2018 vom 4. Januar 2019 E. 3.2). Namentlich darf sich der Wegweisungsvollzug weder aus rechtlichen noch aus tatsächlichen Gründen als undurchführbar erweisen (vgl. Art. 80 Abs. 6 lit. a AIG; BGE 140 II 74 E. 2.1; Urteile 2C_577/2024 vom 15. Januar 2025 E. 4.2; 2C_136/2023 und 2C_219/2023 vom 12. Juni 2023 E. 3.4). Die Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs bildet im Rahmen des Verfahrens auf Anordnung von Haft den Gegenstand einer nach pflichtgemässem Ermessen vorzunehmenden Prognose (Urteile 2C_588/2025 vom 12. November 2025 E. 4.3.1; 2C_136/2023 und 2C_219/2023 vom 12. Juni 2023 E. 3.4.2, mit Hinweisen). Dabei bildet die angeordnete Weg- oder Ausweisung und der Verzicht auf vollzugsaufschiebende Massnahmen materiell aber nicht Gegenstand des Haftverfahrens (vgl. BGE 128 II 193 E. 2.2; 121 II 59 E. 2b; Urteil 2C_577/2024 vom 15. Januar 2025 E. 4.2). Das Haftgericht hat zu prüfen, ob die Voraussetzungen erfüllt sind, um den Weg- oder Ausweisungsvollzug durch eine administrative Festhaltung sicherzustellen. Nicht unmittelbar in seine Kompetenz fällt die Entscheidung über die Rechtmässigkeit der Weg- oder Ausweisung und des Verzichts auf entsprechende Vollzugsmassnahmen als solche. Einwendungen gegen die Weg- oder Ausweisung sind grundsätzlich im dafür vorgesehenen Verfahren vorzutragen (vgl. BGE 130 II 377 E. 1; 130 II 56 E. 2; 128 II 193 E. 2.2; 125 II 217 E. 2; Urteile 2C_577/2024 vom 15. Januar 2025 E. 4.2 mit Hinweisen). Es ist nur dann gerechtfertigt, die Haft gestützt auf Art. 80 Abs. 6 lit. a AIG aufzuheben, wenn die Wegweisungsverfügung offensichtlich unzulässig ist, weil sie willkürlich oder nichtig ist (vgl. Urteile 2C_27/2025 vom 11. März 2025 E. 4.1; 2C_216/2023 vom 22. Juni 2023 E. 6.1).
3.3. Die Vorinstanz erwog zur Voraussetzung des Haftgrunds, der Beschwerdeführer sei wegen eines Verbrechens verurteilt worden, womit der Haftgrund nach Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 lit. h AIG gegeben sei (angefochtenes Urteil, E. 3.1). Weiter erwog sie, Haftbeendigungsgründe seien nicht ersichtlich. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lasse den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen (angefochtenes Urteil, E. 5.1.2).
4.
Der Beschwerdeführer macht vor Bundesgericht sinngemäss geltend, der (erneute) Vollzug der Landesverweisung sei nicht zulässig, weshalb die Ausschaffungshaft rechtswidrig sei.
4.1. Der Beschwerdeführer wurde mit rechtskräftigem Urteil vom 14. November 2019 unter anderem wegen eines Verbrechens verurteilt und mit einer Landesverweisung für zehn Jahre nach Art. 66a StGB belegt. Damit liegt ein Haftgrund vor (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 AIG i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. h AIG). Die Landesverweisung wurde mit der Ausschaffung im Oktober 2024 vollzogen. Der Beschwerdeführer reiste jedoch im Frühjahr sowie im Oktober 2025 und damit vor Ablauf der zehnjährigen Landesverweisung wieder (illegal) in die Schweiz ein. Fraglich ist, ob gegen ihn bei dieser Ausgangslage Ausschaffungshaft gestützt auf Art. 76 Abs. 1 AIG angeordnet werden durfte.
4.2. Nach dem Wortlaut von Art. 76 Abs. 1 AIG kann die Anordnung von Ausschaffungshaft gestützt auf einen Weg- oder Ausweisungsentscheid oder -
alternativ - eine erstinstanzliche Landesverweisung erfolgen (vgl. zur Alternativität dieser Voraussetzungen JANINE SERT, Stämpflis Handkommentar AIG, 2. Aufl. 2024, N. 2 zu Art. 76 AIG). Das Bundesgericht entschied in diesem Zusammenhang für die Zulässigkeit von Durchsetzungshaft, dass eine separate Wegweisungsverfügung nicht notwendig ist, wenn die ausländische Person nach Verbüssung der Haft direkt in ausländerrechtliche Haft genommen wird (vgl. Urteil 2C_136/2023 vom 12. Juni 2023 E. 4.1).
4.3. Die Landesverweisung enthält nicht nur eine Ausreiseverpflichtung für die erstmalige Ausreise, sondern die Entfernungswirkung bleibt auch bei einer illegalen Wiedereinreise bestehen, solange die Geltungsdauer der Landesverweisung nicht abgelaufen ist (vgl. BUSSLINGER/ UEBERSAX, Härtefallklausel und migrationsrechtliche Auswirkungen der Landesverweisung, plädoyer 5/2016, S. 104). Die Landesverweisung wird deshalb - im Unterschied zu einem Wegweisungsentscheid (vgl. dazu BGE 140 II 74 E. 2.3) - nicht durch eine Ausschaffung oder Ausreise konsumiert. Sie bleibt auch nach einer illegalen Wiedereinreise vollstreckbar (im Ergebnis anderer Ansicht BUSSLINGER/ UEBERSAX, a.a.O., S. 104 f.). Die betroffene Person kann jedoch ein Gesuch um Aufschub der Landesverweisung nach Art. 66d StGB einreichen, um Einwendungen gegen den (erneuten) Vollzug der Landesverweisung vorzutragen (vgl. BGE 147 IV 453 E. 1.1; Urteil 2C_136/2023 vom 12. Juni 2023 E. 4.1).
4.4. Vor diesem Hintergrund konnte Ausschaffungshaft gegenüber dem Beschwerdeführer auch angeordnet werden, obschon er bereits einmal ausgeschafft wurde und in der Folge wieder in die Schweiz eingereist ist. Der gleiche Schluss ergibt sich gestützt auf die Verordnung vom 11. August 1999 über den Vollzug der Weg- und Ausweisung sowie der Landesverweisung von ausländischen Personen (VVWAL; SR 142.281). Gemäss Art. 26g VVWAL, der die "Wegweisung bei bestehender Landesverweisung" regelt, verfügt das Staatssekretariat für Migration SEM keine Wegweisung, wenn eine Person, die von einer Landesverweisung betroffen ist, in die Schweiz zurückkehrt und ein Asyl- oder Mehrfachgesuch einreicht. Der Kanton, der für den Vollzug einer noch geltenden Landesverweisung zuständig ist, prüft die Gründe für einen allfälligen Aufschub. Liegen keine solchen Gründe vor, vollzieht der betreffende Kanton die Landesverweisung (Art. 26g Art. 2 VVWAL). Diese Regelung kann hier sinngemäss auf die Situation des Beschwerdeführers Anwendung finden, der im Verlauf seiner Haft ein Asylgesuch gestellt hat (vgl. lit. C hiervor).
4.5. Im Übrigen bleibt das Asylgesuch des Beschwerdeführers in der vorliegend zu beurteilenden Situation ohne Bedeutung, zumal der Beschwerdeführer aufgrund der Landesverweisung als asylunwürdig gilt (vgl. Art. 53 lit. c Asylgesetz) und auch nicht vorläufig aufgenommen werden könnte (vgl. Art. 83 Abs. 9 AIG; vgl. zu den Kompetenzen des Haftgerichts E. 3.2 hiervor).
5.
Die weiteren Voraussetzungen der Ausschaffungshaft nach Art. 76 Abs. 1 AIG, namentlich die Absehbarkeit des Vollzugs, sind nicht strittig. Der Beschwerdeführer macht jedoch im Wesentlichen geltend, er sei nach der erstmaligen Ausschaffung in der Ukraine unmenschlich behandelt worden, was einer erneuten Ausschaffung und damit auch der Ausschaffungshaft entgegenstehe (Art. 80 Abs. 6 lit. a AIG).
5.1. Rechtliche Hindernisse für die Durchführung der Wegweisung oder der Ausschaffung können sich aus dem Non-Refoulement-Gebot (Art. 3 EMRK und Art. 83 Abs. 3 AIG) oder aus konkreten Gefahren für die betroffene ausländische Person im Herkunftsland ergeben, beispielsweise im Falle von Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt oder bei medizinischer Notlage (vgl. Art. 83 Abs. 4 AIG; vgl. 2C_326/2025 vom 6. August 2025 E. 7.1 mit Hinweisen). Art. 3 EMRK und Art. 10 Abs. 3 BV verbieten die Ausschaffung oder Rückschiebung in einen Staat, in welchem dem Betroffenen Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe drohen (Non-Refoulement) (BGE 141 I 141 E. 6.3.1; 140 I 246 E. 2.4.1; 139 II 65 E. 6.4; Urteile 2C_495/2024 vom 12. August 2025 E. 6.2; 2C_326/2025 vom 6. August 2025 E. 7.1). Ein Rückschiebeverbot gemäss Art. 3 EMRK besteht, wenn unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls ernsthafte und nachgewiesene Gründe vorliegen, die darauf hindeuten, dass die betroffene ausländische Person im Falle der Rückführung in ihr Herkunftsland einem realen Risiko ausgesetzt wäre, dort einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung unterworfen zu werden (Urteil 2C_27/2025 vom 11. März 2025 E. 4.2, mit Hinweisen). Dafür müssen konkrete und auf den Einzelfall bezogene Anhaltspunkte von einem gewissen Gewicht geltend gemacht werden ("real risk") (Urteile 2C_27/2025 vom 11. März 2025 E. 4.2; 2C_278/2021 vom 27. Juli 2021 E. 3.2.1; 2C_312/2018 vom 11. Mai 2018 E. 4.2.1 mit Hinweisen; grundlegend Urteile des EGMR
I.K. gegen Schweiz vom 19. Dezember 2017 [Nr. 21417/17], § 20;
J.K. et al. gegen Schweden vom 23. August 2016 [Nr. 59166/12], § 51;
Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008 [Nr. 37201/06], § 129 ff.).
5.2. Vollzugshindernisse rechtlicher Art sowie konkrete Anzeichen für eine Verletzung von Art. 3 EMRK im Einzelfall können von jedem aus- oder weggewiesenen Ausländer gegenüber jeder wegweisenden Behörde (BGE 137 II 305 E. 3.2) und praxisgemäss auch im Rahmen eines Entlassungsgesuchs aus der Ausschaffungshaft (Art. 80 Abs. 5 i.V.m. Art. 80 Abs. 6 lit. a AIG) vorgebracht werden (Urteile 2C_278/2021 vom 27. Juli 2021 E. 3.2.1; 2C_312/2018 vom 11. Mai 2018 E. 4.2.1). Angesichts der kurzen Frist, innert welcher die richterliche Behörde über das Gesuch zu entscheiden hat, setzt eine Überprüfung der Zumutbarkeit, Zulässigkeit und Realisierbarkeit der Aus- oder Wegweisung indessen konkrete und auf den Einzelfall bezogene Vorbringen des Gesuchstellers voraus (Urteile 2C_312/2018 vom 11. Mai 2018 E. 4.2.1; 2C_243/2016 vom 18. März 2016 E. 2.3 mit Hinweisen; grundlegend Urteile des EGMR
J.K. et al. gegen Schweden vom 23. August 2016 [Nr. 59166/12], § 51;
Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008 [Nr. 37201/06], § 129 ff.).
5.3. Vorliegend macht der Beschwerdeführer geltend, er würde im Falle einer Ausschaffung in die Ukraine Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen. Er bringt in diesem Zusammenhang vor, er sei wegen Kriegsdienstverweigerung bereits nach seiner (ersten) Ausschaffung aus der Schweiz von November 2024 bis Mai 2025 Haft und Folter in der Ukraine ausgesetzt gewesen. Obwohl er zum Militärdienst untauglich gewesen sei, sei er gezwungen worden, Dokumente zu unterzeichnen, in welchen er sich zur freiwilligen Teilnahme an den Kampfhandlungen verpflichtet habe. Dabei sei er von November 2024 bis Mai 2025 mehrmals festgenommen und entführt, in einen feuchten, dunklen und unbeheizten Keller eingesperrt und an einen Heizkörper gefesselt worden. Während einer zweitägigen Inhaftierung im Keller sei ihm der Toilettengang verweigert, Wasser vorenthalten und die Kontaktaufnahme zu seinen Angehörigen verboten worden. Durch die systematische Misshandlung habe er enormen Stress und ein psychisches Trauma erlitten. Auch habe sich seine rheumatoide Arthritis verschlimmert. Weiter sei seine HIV Infektion nicht behandelt worden; so habe er die täglich notwendigen Medikamente nicht erhalten, weshalb sich seine Blutwerte verschlechtert hätten. Er habe weder Zugang zu einem Anwalt noch ärztlicher Betreuung gehabt. Weiter macht er geltend, dass er aufgrund mangelnder Ukrainischkenntnisse und seiner HIV-Infektion diskriminiert worden sei. Bei einer erneuten Ausschaffung würden ihm aufgrund der Kriegsdienstverweigerung eine fünf- bis achtjährige Freiheitsstrafe drohen.
5.4. Diese Vorbringen hatte der Beschwerdeführer teilweise bereits vor dem Migrationsamt, dem Zwangsmassnahmengericht und der Vorinstanz geäussert. Das Migrationsamt ging weder in der Verfügung vom 30. Oktober 2025 noch im Antrag auf Bestätigung der Ausschaffungshaft vom 31. Oktober 2025 auf die entsprechenden Vorbringen des Beschwerdeführers ein. Das Zwangsmassnahmengericht erwog in seinem Entscheid zwar, bei der Prüfung des Wegweisungsvollzugs im Jahr 2024 sei der Beschwerdeführer in der Schweiz nicht als Flüchtling anerkannt gewesen. Auch sei er in der Stadt, in der er vor seiner Ausreise gelebt habe, nicht mit erheblicher Wahrscheinlichkeit einer konkreten ernsthaften Gefahr ausgesetzt gewesen. Diese Einschätzungen beziehen sich aber auf die Situation vor der erstmaligen Ausschaffung des Beschwerdeführers im Oktober 2024. Auf die Behauptungen des Beschwerdeführers vor dem Zwangsmassnahmengericht, er sei zwischen November 2024 und Mai 2025 zwangsrekrutiert worden, sei in problematischer Art und Weise inhaftiert worden und sei gesundheitlich gefährdet, ging das Zwangsmassnahmengericht ausdrücklich nicht ein. Die Vorinstanz setzte sich mit den erneut vorgetragenen konkreten und auf seine Person bezogenen Behauptungen ebenfalls nicht auseinander, sondern beschränkte sich auf die Schlussfolgerung, offensichtliche rechtliche Haftbeendigungsgründe seien nicht ersichtlich, und auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lasse den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen (angefochtenes Urteil, E. 5.1.2).
5.5. Die Erwägungen der Vorinstanz beziehen sich auf die
allgemeine Lage in der Ukraine. Die Vorinstanz unterlässt es aber, sich mit den vom Beschwerdeführer hinreichend konkret vorgetragenen Sachverhalten auseinanderzusetzen. Dabei geht es um seine
individuelle Situation als - angeblicher - Kriegsdienstverweigerer sowie um seine gesundheitliche Situation. Mit Blick auf Art. 3 EMRK handelt es sich um relevante Umstände, sofern die Gefahr bestehen sollte, dass der Beschwerdeführer erneut einer repressiv motivierten Behandlung bzw. Haft ausgesetzt würde (vgl. BGE 147 IV 55 E. 2.5.1; 140 I 246 E. 2.4.1; 140 I 125 E. 3.5 m.w.H.; Urteil des EGMR
Kudla gegen Polen vom 26. Oktober 2000 [Nr. 30210/96] § 94; Urteil 2C_900/2022 vom 12. Juli 2024 E. 6.1). Klarzustellen ist in diesem Zusammenhang auch, dass sich die Vorbringen des Beschwerdeführers nicht auf die Zulässigkeit einer allfälligen Dienstverweigerung in der Ukraine beziehen. Diesbezüglich gelten die Garantien der EMRK bei Krieg oder einem Notstand nicht uneingeschränkt (Art. 15 Abs. 1 EMRK; vgl. Urteile des EGMR
Bayatyan gegen Armenien vom 7. Juli 2011, [Nr. 23459/03], §§ 92 - 111;
Enver Aydemir gegen die Türkei vom 7. Juni 2016 [Nr. 26012/11], § 75; JULIA HÄNNI, BSK EMRK, 2026, N. 21 zu Art. 9 EMRK). Der Beschwerdeführer macht vielmehr geltend, aufgrund seiner Verweigerungshaltung mit Repressionen konfrontiert zu sein.
5.6. Das angefochtene Urteil enthält in diesem entscheiderheblichen Punkt weder Feststellungen noch eine Würdigung der Vorbringen des Beschwerdeführers. Bei dieser Ausgangslage ist es dem Bundesgericht nicht möglich, die geltend gemachte Verletzung von Art. 3 EMRK im Rahmen des Haftverfahrens zu überprüfen. Ist ein Sachverhalt in diesem Sinne lückenhaft und kann deshalb die Rechtsanwendung nicht nachgeprüft werden, so ist das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur ergänzenden Tatsachenfeststellung und neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen (BGE 133 IV 293 E. 3.4; Urteile 2C_139/2022 vom 31. August 2022 E. 3.3.3.2; 2C_927/2017 vom 29. Oktober 2018 E. 2.3, nicht publiziert in BGE 145 I 142).
6.
6.1. Die Beschwerde ist demnach begründet und im Sinn der Erwägungen gutzuheissen, soweit darauf eingetreten werden kann. Der Beschwerdeführer ist jedoch nicht, wie er sinngemäss verlangt, aus der Haft zu entlassen. Nach der Rechtsprechung fällt eine sofortige Haftentlassung namentlich ausser Betracht, wenn genügende Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die betroffene Person die öffentliche Sicherheit und Ordnung erheblich gefährden könnte (Urteile 2C_199/2025 vom 18. Juli 2025 E. 4.2; 2C_457/2023 vom 15. September 2023 E. 5.1, nicht publ. in: BGE 150 I 73; je mit Hinweisen). Der Beschwerdeführer wurde 2019 wegen eines Verbrechens in der Schweiz verurteilt, und er wurde nach seiner illegalen Wiedereinreise in die Schweiz im Jahr 2025 erneut straffällig (Exhibitionismus; vgl. lit. A.a und A.b hiervor). Damit liegen genügend Anhaltspunkte vor, dass er die öffentliche Sicherheit und Ordnung erheblich gefährden könnte. Die unvollständige Prüfung durch die Vorinstanz rechtfertigt es unter diesen Umständen nicht, den Beschwerdeführer sofort aus der Haft zu entlassen (vgl. Urteil 2C_112/2016 vom 19. Februar 2016 E. 3.1 mit Hinweisen). Der Beschwerdeführer bleibt somit während dem erneut durchzuführenden kantonalen Verfahren in Haft. Ohnehin beruht die Haft seit dem 29. Januar 2026 formell auf einem Haftverlängerungsentscheid.
6.2. Dem Verfahrensausgang entsprechend sind keine Kosten zu erheben (vgl. Art. 66 Abs. 4 BGG). Die Vorinstanz hat über die Kosten- und Entschädigungsfrage in den kantonalen Verfahren neu zu befinden (Art. 66 Abs. 5 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf einzutreten ist. Das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 8. Dezember 2025 wird aufgehoben und die Sache zu neuer Entscheidung im Sinne der Erwägungen an dieses zurückgewiesen.
2.
Es werden keine Kosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 1. Abteilung, Einzelrichter, und dem Staatssekretariat für Migration mitgeteilt.
Lausanne, 9. März 2026
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: F. Aubry Girardin
Der Gerichtsschreiber: P. Plattner