Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
2C_270/2025
Urteil vom 15. April 2026
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Aubry Girardin, Präsidentin,
Bundesrichterin Hänni, Bundesrichter Kradolfer,
Gerichtsschreiberin Braun.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt Urs Ebnöther,
gegen
Volkswirtschaftsdepartement des Kantons Schwyz, Postfach 1180, 6431 Schwyz,
Regierungsrat des Kantons Schwyz, Bahnhofstrasse 9, 6430 Schwyz.
Gegenstand
Aufenthaltsbewilligung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz, Kammer III, vom 28. März 2025 (III 2024 178).
Sachverhalt
A.
A.a. Der pakistanische Staatsangehörige A.________ (geb. 1979) reiste am 18. Februar 2011 in die Schweiz ein und stellte gleichentags ein Asylgesuch, welches das Staatssekretariat für Migration (nachfolgend: SEM) nach zwei Rückweisungen durch das Bundesverwaltungsgericht mit Verfügung vom 4. Juni 2015 ablehnte, was das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 3. August 2016 bestätigte. In der Folge wurde A.________ vom SEM aufgefordert, die Schweiz bis zum 8. September 2016 zu verlassen. Dieser Aufforderung kam er bis heute nicht nach.
A.b. Am 24. September 2018 ersuchte A.________ beim SEM im Rahmen eines Wiedererwägungsgesuchs um vorläufige Aufnahme, was das SEM am 31. Oktober 2018 ablehnte. Eine beim Bundesverwaltungsgericht dagegen erhobene Beschwerde zog er zurück, woraufhin das Gericht am 29. November 2018 eine Abschreibungsverfügung erliess.
A.c. Am 30. August 2019 stellte A.________ beim Volkswirtschaftsdepartement des Kantons Schwyz (nachfolgend: kantonales Departement), dem er am 9. Mai 2011 zugewiesen worden war, ein Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 14 Abs. 2 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG; SR 142.31), was das kantonale Departement mit Verfügung vom 6. Februar 2020 ablehnte.
A.d. Mit Wiedererwägungsgesuch vom 11. August 2020 beantragte A.________ beim SEM, es sei die Unzulässigkeit/Unzumutbarkeit der Wegweisung festzustellen und er sei vorläufig aufzunehmen. Mit Verfügung vom 11. September 2020 wies das SEM das Wiedererwägungsgesuch ab. Mangels Leistung des Kostenvorschusses trat das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 11. November 2020 nicht auf eine dagegen gerichtete Beschwerde ein.
A.e. Auf ein von der Fürsorgebehörde der Gemeinde U.________ gestützt auf Art. 14 Abs. 2 AsylG gestelltes Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung für A.________ trat das kantonale Departement mit Verfügung vom 23. August 2021 nicht ein.
B.
B.a. Am 5. September 2023 reichte A.________ beim kantonalen Departement ein neues Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 14 Abs. 2 AsylG ein. Mit Verfügung vom 4. Juni 2024 trat das kantonale Departement auf das Gesuch nicht ein, wobei es ausnahmsweise auf die Erhebung von Kosten verzichtete.
B.b. Eine am 26. Juni 2024 dagegen erhobene Beschwerde wies der Regierungsrat des Kantons Schwyz (nachfolgend: Regierungsrat) mit Beschluss Nr. 762/2024 vom 15. Oktober 2024 ab, soweit er darauf eintrat. Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und um unentgeltlichen Rechtsbeistand wurde abgewiesen, wobei auf die Erhebung von Verfahrenskosten verzichtet und keine Parteientschädigung zugesprochen wurde.
B.c. Gegen diesen Beschluss erhob A.________ am 12. November 2024 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz (nachfolgend: Verwaltungsgericht). Dieses wies die Beschwerde mit Entscheid vom 28. März 2025 unter Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ab.
C.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 26. Mai 2025 gelangt A.________ an das Bundesgericht. Er beantragt die Aufhebung des Entscheids des Verwaltungsgerichts vom 28. März 2025 und die Anweisung des kantonalen Departements, ihm die Aufenthaltsbewilligung zu erteilen. Eventualiter sei das kantonale Departement zu verpflichten, auf das Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung bzw. das Härtefallgesuch gestützt auf Art. 14 Abs. 2 AsylG einzutreten. Im Sinne einer vorsorglichen Massnahme sei das kantonale Departement ferner anzuweisen, auf Vollzugshandlungen zu verzichten. Ihm sei ausserdem die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, von der Erhebung eines Kostenvorschusses sei abzusehen und ihm sei in der Person von Rechtsanwalt Urs Ebnöther ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen.
Mit Präsidialverfügung vom 27. Mai 2025 wurde das Gesuch um vorsorgliche Massnahmen in dem Sinne gutgeheissen, dass A.________ gestattet wurde, den Ausgang des bundesgerichtlichen Verfahrens in der Schweiz abzuwarten.
Während das Verwaltungsgericht und das kantonale Departement auf eine Vernehmlassung verzichten, beantragt der Regierungsrat in seiner Vernehmlassung die Abweisung der Beschwerde. Das SEM lässt sich nicht vernehmen.
Erwägungen
1.
Das Bundesgericht prüft die Eintretensvoraussetzungen von Amtes wegen (Art. 29 Abs. 1 BGG) und mit freier Kognition (BGE 151 I 187 E. 1, 354 E. 1; 151 II 68 E. 1).
1.1. Die Vorinstanz brachte das bei ihr hängige Verfahren zum Abschluss, indem sie den Nichteintretensentscheid des kantonalen Departements bestätigte. Ein Nichteintretensentscheid respektive ein das Nichteintreten bestätigender Entscheid kann mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten angefochten werden, wenn diese auch für den Entscheid in der Sache offen steht (BGE 135 II 145 E. 3.2; Urteile 2C_556/2025 vom 17. Februar 2026 E. 1.2; 2C_361/2024 vom 24. Januar 2025 E. 1.2).
1.2. Auf dem Gebiet des Ausländerrechts ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen Entscheide betreffend ausländerrechtliche Bewilligungen nur zulässig, wenn das Bundesrecht oder das Völkerrecht einen Anspruch auf die Bewilligung einräumt (Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG
e contrario). Für das Eintreten genügt, dass die betroffene Person in vertretbarer Weise darlegt, potenziell über einen Bewilligungsanspruch zu verfügen. Ob die Voraussetzungen des Bewilligungsanspruchs tatsächlich vorliegen, ist indes nicht Gegenstand der Eintretensfrage, sondern der materiellen Beurteilung (vgl. BGE 149 I 72 E. 1.1; 147 I 268 E. 1.2.7; 139 I 330 E. 1.1).
Der Beschwerdeführer beruft sich in diesem Zusammenhang auf einen Bewilligungsanspruch aus dem Recht auf Achtung des Privatlebens gemäss Art. 8 EMRK (bzw. Art. 13 BV), da er in der Schweiz ausserordentlich gut integriert sei (vgl. BGE 149 I 207 E. 5.3). Ob er dies mit seinen Vorbringen (vgl. E. 4.3 hiernach) in vertretbarer Weise tut, kann offen bleiben, da die Beschwerde in der Sache ohnehin unbegründet ist, wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen ergibt. Die weiteren Sachurteilsvoraussetzungen (Art. 42, Art. 82 lit. a, Art. 86 Abs. 1 lit. d und Abs. 2, Art. 89 Abs. 1, Art. 90 und Art. 100 Abs. 1 i.V.m. Art. 46 Abs. 1 lit. a BGG) wären zumindest erfüllt.
1.3. Soweit die Vorinstanz auf ein Rechtsmittel nicht eintritt oder - wie hier - die Beschwerde gegen einen Nichteintretensentscheid einer Verwaltungsbehörde abweist, ohne mit einer Eventualbegründung die Sache auch materiell zu beurteilen, kann vor Bundesgericht nur das Nichteintreten angefochten werden. Ist die Beschwerde begründet, weist das Bundesgericht die Sache zur weiteren Beurteilung des Falles zurück. Andernfalls hat es mit dem vorinstanzlichen Nichteintretensentscheid sein Bewenden (BGE 144 II 184 E. 1.1; 139 II 233 E. 3.2; Urteil 2C_250/2025 vom 15. Dezember 2025 E. 1.7).
Nicht einzutreten ist daher auf den Antrag, das kantonale Departement sei anzuweisen, dem Beschwerdeführer die Aufenthaltsbewilligung zu erteilen. Dieser Antrag betrifft nicht das Nichteintreten, sondern die materielle Beurteilung, was ausserhalb des Streitgegenstands liegt.
2.
2.1. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann namentlich die Verletzung von Bundes- und Völkerrecht gerügt werden ( Art. 95 lit. a und b BGG ). Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), prüft jedoch - unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 2 BGG) - nur die geltend gemachten Rechtsverletzungen, sofern rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 151 I 354 E. 2.2; 151 III 405 E. 2; 150 V 340 E. 2). In Bezug auf die Verletzung von Grundrechten gilt eine qualifizierte Rüge- und Begründungspflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG). Diese verlangt, dass in der Beschwerde klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids dargelegt wird, inwiefern die angerufenen Rechte verletzt worden sein sollen (vgl. BGE 150 I 80 E. 2.1; 150 II 346 E. 1.5.3; 149 I 105 E. 2.1).
2.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Eine Berichtigung oder Ergänzung der vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen ist von Amtes wegen (Art. 105 Abs. 2 BGG) oder auf Rüge hin (Art. 97 Abs. 1 BGG) möglich. Von den tatsächlichen Grundlagen des vorinstanzlichen Urteils weicht das Bundesgericht jedoch nur ab, wenn diese offensichtlich unrichtig - sprich willkürlich - sind oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruhen und die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang zudem entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; BGE 150 II 346 E. 1.6; 150 II 537 E. 3.1; 149 II 337 E. 2.3).
Da der Beschwerdeführer vorliegend keine Sachverhaltsrügen erhebt, ist nachfolgend vom vorinstanzlich festgestellten Sachverhalt auszugehen (Art. 105 Abs. 1 BGG).
2.3. Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen vor Bundesgericht nur soweit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG), was in der Beschwerde näher darzulegen ist (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 148 V 174 E. 2.2). Echte Noven, d.h. Tatsachen und Beweismittel, die sich erst nach dem vorinstanzlichen Entscheid ereigneten oder erst danach entstanden, sind vor Bundesgericht unzulässig (BGE 149 III 465 E. 5.5.1; 148 I 160 E. 1.7; 148 V 174 E. 2.2).
Der Beschwerdeführer macht in seiner Beschwerde geltend, eine Heirat mit seiner Lebenspartnerin, mit der er zusammenwohne, anzustreben. Im angefochtenen Urteil finden sich keine entsprechenden Sachverhaltsfeststellungen. Er selbst gibt an, dass er diese "neuen Umstände" dem kantonalen Departement anlässlich des Ausreisegesprächs vom 23. Mai 2025 bekannt gegeben habe. Dieser "neue Umstand" scheint sich somit erst nach dem vorinstanzlichen Urteil ergeben zu haben, womit es sich dabei um ein unzulässiges echtes Novum handeln dürfte, das nachfolgend nicht berücksichtigt werden kann. Selbst wenn man aber annehmen wollte, dass die Heiratsabsichten bereits vor dem angefochtenen Urteil bestanden haben, würde es an einer Erklärung des Beschwerdeführers fehlen, inwiefern erst das Urteil der Vorinstanz Anlass zur Offenlegung des diesfalls unechten Novums gegeben haben soll. Auch unter dieser Hypothese ist das Vorbringen folglich unzulässig.
3.
In der Sache ist strittig, ob dem Beschwerdeführer - trotz des Grundsatzes der Ausschliesslichkeit des Asylverfahrens nach Art. 14 Abs. 1 AsylG - Zugang zum ausländerrechtlichen Verfahren hätte gewährt bzw. sein Gesuch vom 5. September 2023 materiell hätte geprüft werden müssen.
4.
Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung seines in Art. 8 Ziff. 1 EMRK verbürgten Rechts auf Achtung des Privatlebens.
4.1. Die EMRK verschafft grundsätzlich kein Recht auf Einreise und Aufenthalt oder auf einen Aufenthaltstitel in einem bestimmten Staat (BGE 149 I 66 E. 4.2, 72 E. 2.1.1; 144 I 266 E. 3.2). Unter Berufung auf Art. 8 Ziff. 1 EMRK (Achtung des Privatlebens) kann allerdings nach einer rechtmässigen Aufenthaltsdauer von rund zehn Jahren regelmässig davon ausgegangen werden, dass die sozialen Beziehungen hier so eng geworden sind, dass es für die Aufenthaltsbeendigung besonderer Gründe bedarf (grundlegend BGE 144 I 266 E. 3.9; vgl. auch BGE 149 I 72 E. 2.1.2). Diese Rechtsprechung bezieht sich auf Fallkonstellationen, in denen es um die Beendigung bzw. Nichtverlängerung eines Aufenthaltsrechts geht, nicht aber - wie hier - um dessen erstmalige Begründung nach einem (illegalen) Aufenthalt oder um eine weitere Anwesenheit, nachdem diese durch die Behörden rechtskräftig beendet worden ist (BGE 149 I 66 E. 4.6, 72 E. 2.1.3). In Situationen, in denen sich die ausländische Person nicht auf einen vorangegangenen, rechtmässigen Aufenthalt von zehn Jahren in der Schweiz stützen kann, bleibt die Frage eines allfälligen, aus dem Recht auf Achtung des Privatlebens abgeleiteten Aufenthaltsrechts der ursprünglichen Rechtsprechung unterworfen, die darauf abstellt, ob die betroffene ausländische Person sich auf eine besonders ausgeprägte Integration (
"intégration particulièrement réussie") berufen kann (BGE 149 I 207 E. 5.3.2; Urteile 2C_541/2024 vom 4. September 2025 E. 3.2; 2C_77/2023 vom 14. April 2025 E. 1.2.1). Dies erfordert besonders intensive, über eine normale Integration hinausgehende private Bindungen gesellschaftlicher oder beruflicher Natur bzw. eine besondere Verwurzelung (
"enracinement particulier") in den hiesigen Verhältnissen (BGE 149 I 207 E. 5.3.1 f.; Urteil 2C_541/2024 vom 4. September 2025 E. 3.2).
4.2. Nach der rechtskräftigen Abweisung seines Asylgesuchs kam der Beschwerdeführer seiner Pflicht, die Schweiz bis zum 8. September 2016 zu verlassen, bis heute nicht nach (vgl. Sachverhalt Bst. A.a). Entsprechend hat er sich - abgesehen von seiner Anwesenheit während des Asylverfahrens (Art. 42 AsylG) - nie legal in der Schweiz aufgehalten, wobei selbst die Zeit während des Asylverfahrens bei der Bestimmung der Aufenthaltsdauer nicht als rechtmässige Anwesenheit angerechnet werden könnte (vgl. BGE 149 I 72 E. 2.1.4). Die in BGE 144 I 266 aufgestellte Vermutung, dass eine ausländische Person nach einem zehnjährigen rechtmässigen Aufenthalt als integriert gelten könne, greift somit nicht (vgl. E. 4.1 hiervor). Der Beschwerdeführer kann keine Rechte daraus ableiten, dass er sich nicht an die hiesige Rechtsordnung und an den rechtskräftigen Asyl- und Wegweisungsentscheid gehalten hat (vgl. BGE 149 I 72 E. 2.1.4). Zu klären ist daher, ob eine besonders ausgeprägte Integration vorliegt.
4.3. Der Beschwerdeführer macht hinsichtlich seiner Integration geltend, er habe sich seit seiner Einreise in die Schweiz vor rund 15 Jahren und insbesondere, seit dies sein Gesundheitszustand zulasse, ein festes soziales Netzwerk aufgebaut, das weit über einfache Bekanntschaften hinausgehe. Dies zeige sich namentlich daran, dass er seit Dezember 2020 ehrenamtlich als Klassenassistenz arbeite und seit Mitte 2021 aktives Mitglied im Bogensportverein sei. Ausserdem habe er seine sprachliche und wirtschaftliche Integration kontinuierlich vorangetrieben. Im Rahmen des vorliegenden Verfahrens habe er vier Arbeitszusicherungen eingereicht - seine beruflichen Perspektiven seien also ausgezeichnet. Des Weiteren habe er sich stets tadellos verhalten. Gerade unter Berücksichtigung seiner angeschlagenen Gesundheit und des Arbeitsverbots habe er sich ausserordentlich gut integriert, womit ein Eingriff in das durch Art. 8 Ziff. 1 EMRK garantierte Recht auf Schutz des Privatlebens vorliege.
4.4. Aus diesen Ausführungen ergibt sich keine derart ausgeprägte Integration, die eine Ausnahme vom Erfordernis eines vorangegangenen, rechtmässigen Aufenthalts in der Schweiz rechtfertigen könnte. So lassen seine Vorbringen keine über eine normale Integration hinausgehende private Bindungen erkennen - weder in gesellschaftlicher noch in beruflicher Hinsicht (vgl. Urteile 2C_541/2024 vom 4. September 2025 E. 3.4; 2C_77/2023 vom 14. April 2025 E. 1.2.3; siehe auch die differenzierte Würdigung der Vorinstanz in E. 4 des angefochtenen Urteils).
4.5. Es ist daher nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz zwar Ansätze für eine soziale und berufliche Integration des Beschwerdeführers anerkannte, eine besondere Verwurzelung in der Schweiz, die den Schutzbereich des Privatlebens nach Art. 8 Ziff. 1 EMRK eröffnen würde, aber verneinte. Die vorinstanzliche Bestätigung des Nichteintretens durch das kantonale Departement stellt entgegen der Rüge des Beschwerdeführers keine Konventionsverletzung dar.
Auf einen Bewilligungsanspruch aus dem Recht auf Familienleben nach Art. 8 EMRK (vgl. dazu BGE 144 II 1 E. 6.1) beruft sich der verwitwete und kinderlose Beschwerdeführer (vgl. E. 4.1.1 des angefochtenen Entscheids) zu Recht nicht.
5.
Mit Blick auf Art. 14 Abs. 2 AsylG rügt der Beschwerdeführer zudem eine Verletzung seines Rechts auf eine wirksame Beschwerde gemäss Art. 13 i.V.m. Art. 8 EMRK. Kommt Art. 8 EMRK (Schutz des Privatlebens) - wie vorliegend (E. 3 hiervor) - nicht zur Anwendung, besteht mangels eines
"arguable claim" indes auch keine Möglichkeit, Art. 13 i.V.m. Art. 8 EMRK anzurufen (BGE 149 I 72 E. 2.2.2). Ausserdem lässt der Beschwerdeführer ausser Acht, dass es sich mittlerweile um das dritte Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 14 Abs. 2 AsylG handelt und das kantonale Departement auf das erste Gesuch eingetreten ist (vgl. Sachverhalt Bst. A.c). Folglich stösst auch diese Rüge ins Leere.
6.
Nach dem Dargelegten erweist sich die Beschwerde als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist.
Dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege kann nicht entsprochen werden, da das Rechtsmittel von vornherein als aussichtslos bezeichnet werden muss (Art. 64 Abs. 1 BGG). Diesem Verfahrensausgang entsprechend sind die umständehalber reduzierten Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Parteientschädigungen sind nicht geschuldet (Art. 68 Abs. 1 und Abs. 3 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz, Kammer III, und dem Staatssekretariat für Migration mitgeteilt.
Lausanne, 15. April 2026
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: F. Aubry Girardin
Die Gerichtsschreiberin: E. Braun