Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
2C_537/2025
Urteil vom 19. März 2026
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Aubry Girardin, Präsidentin,
Bundesrichterin Ryter, Bundesrichter Kradolfer,
Gerichtsschreiberin Wortha.
Verfahrensbeteiligte
1. A.________,
vertreten d. seinen Vorsorgebeauftragten, C.________,
2. B.________,
beide vertreten durch Rechtsanwältin Katrin Mäder,
Beschwerdeführer,
gegen
Amt für Bevölkerungsdienste des Kantons Bern (ABEV), Migrationsdienst, Ostermundigenstrasse 99B, 3006 Bern,
Sicherheitsdirektion des Kantons Bern (SID), Kramgasse 20, 3011 Bern.
Gegenstand
Verweigerung einer Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung,
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, vom 15. August 2025 (100.2023.205U).
Sachverhalt
A.
A.a. Die Eheleute A.________ (Jahrgang 1944) und B.________ (Jahrgang 1951) haben bis ins hohe Alter in ihrem Heimatland Sri Lanka in einem Haus gelebt. In den Jahren 2006, 2008, 2012, 2015 und 2019 hielten sie sich jeweils besuchsweise bei ihrem ältesten Sohn C.________ auf, der seit 1993 in der Schweiz lebt und über die schweizerische Staatsbürgerschaft verfügt.
A.b. Am 24. Februar 2021 ersuchten A.________ und B.________ bei der Schweizer Vertretung in Colombo um Erteilung eines Visums für den langfristigen Aufenthalt (Visum D) in der Schweiz zwecks Verbleibs bei ihrem ältesten Sohn. Am 31. Mai 2021 reisten sie mit einem Schengen-Visum C, das ihnen von der Schweizer Vertretung in Colombo am 25. Mai 2021 erteilt wurde und bis zum 28. August 2021 gültig war, in die Schweiz ein. Seither wohnen sie bei ihrem Sohn und seiner Familie (Ehefrau und vier Kinder) in U.________ im Kanton Bern.
A.c. Vor und im Zeitpunkt der Einreise in die Schweiz litt A.________ unter gängigen Altersbeschwerden (arterielle Hypertonie, Knieschmerzen) und zeigte eine demenzielle Entwicklung, konnte aber noch mehrheitlich selbständig handeln und sich fortbewegen. Die (schlechte) gesundheitliche Verfassung von A.________ veranlasste die Attachée der Schweizer Botschaft in Colombo, die mit ihm am 24. Februar 2021 im Rahmen des Visumsantrages ein Gespräch führte, gleichwohl zur Bemerkung, dass sie befürchte, A.________ könnte während seines Aufenthalts in der Schweiz auf medizinische Versorgung angewiesen sein und nicht mehr ins Heimatland zurückkehren. Bei B.________ waren weder gesundheitliche Einschränkungen aktenkundig noch durch die Attachée festgestellt worden (vgl. E. 3.3.1 des vorinstanzlichen Urteils).
B.
B.a. Mit Verfügung vom 12. November 2021 wies das Amt für Bevölkerungsdienste des Kantons Bern (ABEV), Migrationsdienst (MIDI), die Gesuche um Erteilung eines Visums für den langfristigen Aufenthalt ab und wies A.________ und B.________ unter Ansetzen einer Ausreisefrist aus der Schweiz weg.
B.b. Die dagegen erhobene Beschwerde wies die Sicherheitsdirektion des Kantons Bern (SID) am 29. Juni 2023 ab und setzte A.________ und B.________ eine neue Ausreisefrist auf den 29. August 2023. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege hiess sie gut. Die Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Bern blieb ebenfalls erfolglos. Dieses wies mit Urteil vom 15. August 2025 die Beschwerde ab, soweit es auf diese eintrat und setzte die Ausreisefrist neu auf den 26. September 2025 fest. Die unentgeltliche Rechtspflege wurde auch vor Verwaltungsgericht gewährt.
C.
Am 17. September 2025 gelangen A.________ und B.________ (nachfolgend Beschwerdeführende bzw. Beschwerdeführer 1 und Beschwerdeführerin 2) mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und subsidiärer Verfassungsbeschwerde ans Bundesgericht. Sie verlangen, dass das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. August 2025 aufzuheben, den Beschwerdeführenden eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen und auf deren Wegweisung zu verzichten sei. Eventualiter sei der Migrationsdienst des Kantons Bern (MIDI) anzuweisen, das Gesuch der Beschwerdeführenden um Erhalt einer Aufenthaltsbewilligung gutzuheissen und auf deren Wegweisung entsprechend zu verzichten. Weiter sei eventualiter das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. August 2025 aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Beschwerdegegnerin (das Amt für Bevölkerungsdienste, Migrationsdienst) zurückzuweisen. Subeventualiter sei das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. August 2025 aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Subsubeventualiter sei das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. August 2025 aufzuheben und seien die Beschwerdeführenden vorläufig aufzunehmen; eventualiter sei der Migrationsdienst des Kantons Bern (MIDI) anzuweisen, beim Staatssekretariat für Migration die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführenden zu beantragen. Schliesslich sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung und den Beschwerdeführenden für das Verfahren vor dem Bundesgericht das Recht zur unentgeltlichen Rechtspflege zu erteilen und die unterzeichnete Rechtsanwältin den Beschwerdeführenden als amtliche Rechtsbeiständin zu bestellen.
Mit Präsidialverfügung vom 18. September 2025 wurde der Beschwerde antragsgemäss aufschiebende Wirkung erteilt und den Beschwerdeführenden gestattet, den Ausgang des bundesgerichtlichen Verfahrens in der Schweiz abzuwarten.
Das MIDI schliesst sich den Ausführungen im Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vollumfänglich an und beantragt die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Im gleichen Sinne lässt sich die Sicherheitsdirektion des Kantons Bern vernehmen. Das Verwaltungsgericht des Kantons Bern beantragt in seiner ausführlichen Vernehmlassung die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten abzuweisen und auf die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nicht einzutreten. Das SEM hat sich nicht vernehmen lassen.
Die Beschwerdeführenden reichen am 1. Dezember 2025 eine Replik ein.
Erwägungen
1.
Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit und die weiteren Eintretensvoraussetzungen von Amtes wegen (Art. 29 Abs. 1 BGG) und mit freier Kognition (vgl. BGE 151 I 187 E. 1; 151 II 68 E. 1). Ist die Zulässigkeit eines Rechtsmittels zweifelhaft, umfasst die Begründungspflicht gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG grundsätzlich auch die Eintretensvoraussetzungen (vgl. BGE 142 V 395 E. 3.1; 134 II 45 E. 2.2.3; Urteile 2C_361/2024 vom 24. Januar 2025 E. 1.1; 2C_682/2021 vom 3. November 2021 E. 1.1).
1.1. Auf dem Gebiet des Ausländerrechts ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen Entscheide ausgeschlossen, welche Bewilligungen betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumen (Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG). Für das Eintreten genügt es, wenn die betroffene Person in vertretbarer Weise dartun kann, dass ein potenzieller Anspruch auf die beantragte Bewilligung besteht; ob die jeweils erforderlichen Voraussetzungen tatsächlich gegeben sind, bildet Gegenstand der inhaltlichen Beurteilung (vgl. BGE 149 I 72 E. 1.1; 147 I 89 E. 1.1.1).
1.1.1. Der Beschwerdeführer 1 macht u.a. aufgrund seiner Demenzerkrankung in vertretbarer Weise ein nach Art. 8 EMRK geschütztes Abhängigkeitsverhältnis zu seinem Schweizer Sohn und damit einen potenziellen Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung geltend. Ob tatsächlich ein Aufenthaltsrecht besteht, ist eine materielle Frage und keine Eintretensfrage (BGE 147 I 268 E. 1.2.7; 139 I 330 E. 1.1).
1.1.2. Was die Beschwerdeführerin 2 anbelangt, machen die Beschwerdeführenden geltend, aufgrund ihrer altersbedingten gesundheitlichen Beschwerden sei sie nicht in der Lage, für ihren Ehemann, den Beschwerdeführer 1, alleine zu sorgen oder in einem Notfall richtig zu reagieren (vgl. auch E. 3.3.3 des vorinstanzlichen Urteils). Damit ist kein mögliches Abhängigkeitsverhältnis zum Schweizer Sohn dargetan und entsprechend auch kein nur potenzieller Anspruch auf eine Bewilligung im Anwendungsbereich von Art. 8 EMRK. Die Beschwerdeführerin 2 kann sich auch nicht auf die Beziehung zu ihrem Ehemann, dem Beschwerdeführer 1, und dessen potenziellen Aufenthaltsanspruch (Art. 8 Abs. 1 EMRK, Recht auf Familienleben) stützen, um für sich einen (potenziellen) Aufenthaltsanspruch nach Art. 8 EMRK abzuleiten. Voraussetzung dafür wäre, dass der Beschwerdeführer über ein gefestigtes Aufenthaltsrecht in der Schweiz verfügt (vgl. BGE 144 I 91 E. 4.2; 143 I 21 E. 5.1), was er vorliegend offensichtlich nicht tut. Auf die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten der Beschwerdeführerin 2 ist nicht einzutreten.
1.2.
1.2.1. Die Vorinstanz hat sodann die Gesuche um eine Rentnerbewilligung im Sinne von Art. 28 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG; SR 142.20) abgewiesen. Bei Art. 28 AIG handelt es sich um eine Ermessensbewilligung, die keinen Rechtsanspruch einräumt (vgl. Urteile 2C_85/2022 vom 24. Mai 2022 E. 1.2; 2C_279/2021 vom 16. November 2021 E. 6.3; 2C_301/2016 vom 19. Juli 2017 E. 6.1), was die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ausschliesst (Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG). Darauf ist nicht einzutreten.
1.2.2. Die subsidiäre Verfassungsbeschwerde ist grundsätzlich zulässig (Art. 113 ff. BGG), wobei sich im Verfahren der subsidiären Verfassungsbeschwerde die beschwerdeführende Person ausschliesslich auf verfassungsmässige Rechte berufen kann, die ihr ein rechtlich geschütztes Interesse verleihen (Art. 115 lit. b BGG i.V.m. Art. 116 BGG; vgl. BGE 147 I 89 E. 1.2.1). Namentlich kann sie Verfahrensgarantien anrufen, deren Verletzung einer formellen Rechtsverweigerung gleichkommt und welche das Bundesgericht losgelöst von der materiellen Beurteilung der ausländerrechtlichen Bewilligung prüfen kann (sog. "Star-Praxis"; BGE 149 I 72 E. 3.1; vgl. Urteile 2C_361/2024 vom 24. Januar 2025 E. 1.4.1; 2C_377/2024 vom 8. Januar 2025 E. 1.3). Unzulässig sind Vorbringen, die im Ergebnis wiederum auf eine materielle Überprüfung des angefochtenen Entscheids abzielen, wie die Behauptung, die Begründung sei unvollständig oder zu wenig differenziert bzw. die Vorinstanz habe sich nicht oder in willkürlicher Weise mit den Argumenten der Partei auseinandergesetzt (vgl. BGE 137 II 305 E. 2; Urteile 2C_77/2023 vom 14. April 2025 E. 1.3.1; 2D_32/2022 vom 25. November 2022 E. 2.2 mit Hinweisen).
1.2.3. In der Beschwerde wird vorgebracht, dass die Vorinstanz in Unterschreitung ihrer rechtlichen Kognition, mithin rechtsverweigernd und unter Verletzung des rechtlichen Gehörs ( Art. 29 Abs. 1 und 2 BV ) den rechtserheblichen Sachverhalt in Bezug auf die finanziellen Mittel nicht hinreichend berücksichtigt bzw. mit Blick auf Art. 28 AIG keine Einzelfallberechnung vorgenommen habe. Diese Vorbringen zielen indes auf eine Überprüfung in der Sache ab. Damit soll einzig die Prüfung des Anspruchs unter dem Titel von Art. 28 AIG erreicht werden, was eine materielle Beurteilung erfordert. Unter diesem Gesichtspunkt ist die Rüge der formellen Rechtsverweigerung nicht zulässig und führt nicht zum Eintreten im Rahmen der "Star"-Praxis (vgl. Urteile 2C_361/2024 vom 24. Januar 2025 E. 1.4.2; 2C_691/2023 vom 8. August 2024 E. 1.3.2). Die Rügen können daher auch nicht im Rahmen der subsidiären Verfassungsbeschwerde behandelt werden; auf sie ist nicht einzutreten.
1.3.
1.3.1. Weiter ist der Antrag der Beschwerdeführenden um vorläufige Aufnahme unzulässig. Anträge betreffend die vorläufige Aufnahme sind direkt an das Staatssekretariat für Migration zu richten (Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]) und das Beschwerdeverfahren fällt in den Kompetenzbereich des Bundesverwaltungsgerichts (Art. 31 VGG [SR 173.32] i.V.m. Art. 5 VwVG [SR 172.021]). Diesbezüglich steht weder die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 83 lit. c Ziff. 3 BGG) noch die subsidiäre Verfassungsbeschwerde (Art. 113 BGG e contrario) zur Verfügung (vgl. u.a. Urteil 2C_448/2023 vom 10. Juli 2024 E. 1.5).
1.3.2. Die von den Beschwerdeführenden in diesem Zusammenhang gleichzeitig erhobene subsidiäre Verfassungsbeschwerde (Art. 113 ff. BGG) steht zwar in Bezug auf die Wegweisung grundsätzlich offen (Art. 83 lit. c Ziff. 4 BGG; BGE 137 II 305 E. 3.3). Aus den angerufenen Art. 3 EMRK bzw. Art. 10 Abs. 3 BV kann sich grundsätzlich auch ein rechtlich geschütztes Interesse im Sinne von Art. 115 lit. b BGG ergeben (BGE 137 II 305 E. 3.3; vgl. Urteile 2D_1/2025 vom 14. Oktober 2025 E. 3.2 mit Hinweisen; 2C_853/2022 vom 29. März 2023 E.1.8; 2C_139/2023 vom 14. November 2023 E. 2). Vorliegend erheben die Beschwerdeführenden indessen keine Rügen, die nicht bereits im Rahmen der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten zu beurteilen sind. Für die subsidiäre Verfassungsbeschwerde verbleibt damit kein Raum (Urteile 2C_319/2023 vom 23. Februar 2024 E. 1.4; 2C_644/2022 vom 18. Dezember 2023 E. 1.2; 2C_113/2023 vom 27. September 2023 E. 1.4); auf diese ist nicht einzutreten.
1.4. Da die übrigen Eintretensvoraussetzungen erfüllt sind (Art. 42 Abs. 2, Art. 82 lit. a, Art. 86 Abs. 1 lit. d, Art. 89 Abs. 1, Art. 90 und Art. 100 Abs. 1 BGG ), ist unter Vorbehalt der E. 1.2.1 auf die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten des Beschwerdeführers 1 einzutreten.
2.
2.1. Mit der Beschwerde kann namentlich die Verletzung von Bundes- und Völkerrecht gerügt werden ( Art. 95 lit. a und b BGG ). Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), prüft jedoch nur die geltend gemachten Rechtsverletzungen, sofern rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 147 I 73 E. 2.1). In Bezug auf die Verletzung von Grundrechten gilt eine qualifizierte Rüge- und Begründungspflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG). In der Beschwerde ist klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen, inwiefern verfassungsmässige Individualrechte verletzt worden sein sollen (BGE 149 I 248 E. 3.1; 148 I 104 E. 1.5).
2.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Tatfrage ist auch die Beweiswürdigung (BGE 144 V 111 E. 3). Eine Berichtigung oder Ergänzung der vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen ist von Amtes wegen (Art. 105 Abs. 2 BGG) oder auf Rüge hin (Art. 97 Abs. 1 BGG) möglich. Von den tatsächlichen Grundlagen des vorinstanzlichen Urteils weicht das Bundesgericht jedoch nur ab, wenn diese offensichtlich unrichtig, sprich willkürlich, sind oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruhen und die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; BGE 147 I 73 E. 2.2). Entsprechende Rügen unterstehen der qualifizierten Rüge- und Begründungspflicht (vgl. E. 2.1 oben; Urteil 2C_694/2022 vom 21. Dezember 2023 E. 2). Auf ungenügend begründete Rügen oder allgemeine appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid geht das Bundesgericht nicht ein (BGE 148 IV 356 E. 2.1; 140 III 264 E. 2.3; 139 II 404 E. 10.1).
2.3. Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen vor Bundesgericht nur soweit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG; unechte Noven), was in der Beschwerde näher darzulegen ist (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 143 I 344 E. 3). Der vorinstanzliche Verfahrensausgang allein bildet noch keinen hinreichenden Anlass im Sinne von Art. 99 Abs. 1 BGG für die Zulässigkeit von unechten Noven, die bereits im kantonalen Verfahren ohne Weiteres hätten vorgebracht werden können (BGE 143 V 19 E. 1.2 mit Hinweisen). Echte Noven sind dagegen in jedem Fall unzulässig (vgl. BGE 148 V 174 E. 2.2).
Der Beschwerdeführer 1 reicht mit seiner Beschwerde ein Arztzeugnis datierend vom 15. September 2025 und damit nach dem vorinstanzlichen Urteil ein. Dabei handelt es sich um ein nicht beachtliches echtes Novum.
3.
Streitgegenstand ist, ob der Beschwerdeführer in einem besonderen, vom Schutzbereich von Art. 8 EMRK umfassten Abhängigkeitsverhältnis zu seinem Schweizer Sohn steht.
4.
Das Schweizer Recht sieht keinen umgekehrten Familiennachzug vor. Ein solcher kann sich daher nur auf Art. 8 EMRK stützen. Art. 8 EMRK verschafft keinen Anspruch auf Aufenthalt in einem bestimmten Staat (BGE 149 I 72 E. 2.2.1; 144 II 1 E. 6.1; Urteil des des EGMR
Gezginci Cevdet gegen Schweiz vom 9. Dezember 2010 [Nr. 16327/05] § 54). Dennoch kann es das in Art. 8 EMRK geschützte Recht auf Achtung des Familienlebens verletzen, wenn einer ausländischen Person, deren Familienangehörigen sich hier aufhalten und über ein gefestigtes Aufenthaltsrecht verfügen, die Anwesenheit untersagt und damit ihr Zusammenleben vereitelt wird (BGE 144 I 91 E. 4.2 m.w.H.; 143 I 21 E. 5.1). Nach der Rechtsprechung bezieht sich der Schutz des Familienlebens nach Art. 8 Ziff. 1 EMRK in erster Linie auf die Kernfamilie, d.h. die Gemeinschaft der Ehegatten mit ihren minderjährigen Kindern. Über die Kernfamilie hinaus kann Art. 8 EMRK auch für nahe Verwandte einer in der Schweiz fest anwesenheitsberechtigten Person ein Aufenthaltsrecht entstehen lassen. Dies setzt unter anderem voraus, dass die verwandte, ausländische Person von der in der Schweiz fest anwesenheitsberechtigten Person abhängig bzw. pflegebedürftig ist (BGE 144 I 266 E. 3.3; 144 II 1 E. 6.1; Urteile 2C_122/2025 vom 10. Dezember 2025 E. 3.1; 2C_596/2023 vom 13. März 2024 E. 5.1; 2C_769/2022 vom 19. Oktober 2023 E. 6.1). Ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis kann sich namentlich aus besonderen Betreuungs- und Pflegebedürfnissen wie bei körperlichen oder geistigen Behinderungen und schwerwiegenden Krankheiten ergeben. Nach der bundesgerichtlichen Praxis soll ein Abhängigkeitsverhältnis zwischen Eltern und ihren erwachsenen Kindern indessen nicht leichthin angenommen werden. Allein das Vorliegen eines Pflege- und Betreuungsbedürfnisses genügt nicht; erforderlich ist zusätzlich, dass die betreffende Pflege- und Betreuungsleistung unabdingbar von (anwesenheitsberechtigten) Angehörigen erbracht werden muss. Besteht kein derartiges Abhängigkeitsverhältnis, ergibt sich kein Bewilligungsanspruch gestützt auf Art. 8 Ziff. 1 EMRK oder Art. 13 Abs. 1 BV (Urteile 2C_122/2025 vom 10. Dezember 2025 E. 3.2; 2C_596/2023 vom 13. März 2024 E. 5.1; 2C_682/2022 vom 29. März 2023 E. 4.2; je mit Hinweisen).
5.
Der Beschwerdeführer 1 rügt sowohl hinsichtlich der Betreuungssituation und insbesondere der Möglichkeit der Drittbetreuung ohne den täglichen Einbezug des Sohnes als auch hinsichtlich der besonderen Bindung zwischen ihm und dem Sohn eine offensichtlich unrichtige, mithin willkürliche, Feststellung des Sachverhalts.
5.1. Die Sachverhaltsfeststellung bzw. Beweiswürdigung erweist sich nur dann als willkürlich, wenn das Gericht Sinn und Tragweite eines Beweismittels offensichtlich verkannt hat, wenn es ohne sachlichen Grund ein wichtiges und entscheidwesentliches Beweismittel unberücksichtigt gelassen oder wenn es auf der Grundlage der festgestellten Tatsachen unhaltbare Schlussfolgerungen gezogen hat. Dass die von den Gerichten gezogenen Schlüsse nicht mit der eigenen Darstellung des Beschwerdeführers übereinstimmen, belegt keine Willkür (BGE 146 V 88 E. 1.3.1; 140 III 264 E. 2.3). Entsprechend genügt es nicht, lediglich einzelne Beweise anzuführen, die anders als im angefochtenen Entscheid gewichtet werden sollen, und dem Bundesgericht in appellatorischer Kritik die eigene Auffassung zu unterbreiten, als ob diesem eine freie Sachverhaltsprüfung zukäme (vgl. Urteile 2C_3/2021 vom 23. März 2021 E. 2.1.2; 2C_978/2019 vom 14. April 2020 E. 3.1).
5.2.
5.2.1. Die Vorinstanz hielt zur gesundheitlichen Situation des Beschwerdeführers fest, dass dieser vor der Einreise in der Schweiz unter gängigen Altersbeschwerden (arterielle Hypertonie, Knieschmerzen) gelitten und eine demenzielle Entwicklung gezeigt hat, aber mehrheitlich selbständig handeln und sich fortbewegen konnte. Er war in Sri Lanka auf keine spezielle ärztliche Behandlung angewiesen (vgl. A.c).
Der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers hat sich nach seiner Einreise in die Schweiz kontinuierlich verschlechtert. Der Hausarzt sowie der behandelnde Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH diagnostizierten eine mittelschwere bis schwere Demenz verbunden mit depressiver Verstimmung, Misstrauen, Angst, aggressivem Verhalten und arterieller Hypertonie sowie einer Gehunfähigkeit.
Für den Zeitraum ab Oktober 2024 stellte die Vorinstanz eine weitere Verschlechterung des Gesundheitszustandes fest. Am 13. Juni 2025 hat der Beschwerdeführer einen Schlaganfall erlitten. Es wurde ein subakuter ischämischer Hirninfarkt mit motorischer Hemisymptomatik links (Halbseitenlähmung) und Dysarthrie (Sprechstörung) diagnostiziert. Gemäss Hausarzt war der Beschwerdeführer nunmehr bei allen täglichen Aktivitäten auf Pflege, Betreuung und therapeutische Unterstützung angewiesen. Die diagnostischen und therapeutischen Massnahmen waren angesichts des Alters des Beschwerdeführers jedoch auf das Minimum beschränkt (vgl. vorinstanzliches Urteil E. 3.3.2).
5.2.2. Was das Verhältnis zum - als Pfleger ausgebildeten und in einem Pflege- und Altersheim in leitender Funktion tätigen - Sohn und die konkrete Betreuungssituation in der Schweiz anbelangt, hielt die Vorinstanz fest, dass sich der Kontakt bis zur Einreise in die Schweiz des Beschwerdeführers 1 mit ihm jeweils auf abwechslungsweise Besuche (in der Schweiz oder in Sri Lanka; vgl. A.a), telefonische Kontakte und telefonische Beratungen zu Gesundheitsfragen beschränkt habe, wobei Letztere zusammen mit dem ehemaligen Hausarzt des Sohnes erfolgt seien. Gemäss Angaben des Beschwerdeführers 1 kümmere sich der Sohn seit der Einreise täglich vor und nach seiner Arbeit sowie wenn nötig auch während der Arbeit um ihn. Seit Oktober 2024 wird der Beschwerdeführer 1 täglich durch die Spitex pflegerisch unterstützt und seit dem Schlaganfall erhält er zusätzlich regelmässig physiotherapeutische Massnahmen mit dem Ziel, seine Gehfähigkeit, Rumpfstabilität, Sprachfähigkeit sowie seine motorischen Funktionen wiederzuerlangen bzw. zu verbessern.
5.2.3. Betreffend Drittpflege und -betreuung in Sri Lanka hielt die Vorinstanz schliesslich fest, dass diese zwar möglicherweise weniger gut ausgebaut sei als in der Schweiz, dass davon aber die gesamte dort lebende betagte Bevölkerung betroffen sei. Gemäss Focus-Bericht zu Sri Lanka des SEM sei das
National Institute of Mental Health in Angoda bei Colombo die grösste psychiatrische Klinik in Sri Lanka und verfüge über eine Vielzahl spezialisierter Abteilungen, darunter auch eine Abteilung für Menschen mit Demenz (vgl. SEM, Focus Sri Lanka, Gesundheitswesen: Psychiatrische Versorgung, einsehbar unter: www.sem.admin.ch, Rubriken "Internationales & Rückkehr" > Herkunftsländerinformationen > Asien und Nahost). In Sri Lanka gebe es zudem mehrere private Anbieter für die Pflege von Patientinnen und Patienten bei sich zu Hause. Die gängigen psychotropen Medikamente sowie weitere Medikamente zur Behandlung von Nebenerkrankungen seien vorhanden. Der Beschwerdeführer 1 würde zudem nicht geltend machen, dass die benötigten Medikamente in Sri Lanka nicht zugelassen seien (Candersarten, Quetiapin) bzw. keine Alternativen (Rybelsus) zur Verfügung stünden. Auch hinsichtlich der Medikation infolge des Schlaganfalls würde er solches nicht geltend machen. Der Facharzt habe im Übrigen bloss einen bestimmten Arzneistoff ("ein Statin") verordnet. Ausserdem bestehe die medizinische Behandlung für Demenzpatientinnen und -patienten nach der psychogeriatrischen Einschätzung des Facharztes vom 17. Juli 2023 primär aus nicht-medikamentösen Massnahmen. Abschliessend hielt die Vorinstanz fest, dass die Lebenshaltungskosten in Sri Lanka um ein Vielfaches niedriger als in der Schweiz seien, der Beschwerdeführer 1 somit mit der finanziellen Unterstützung der Kinder im Vergleich mit der dort lebenden betagten Bevölkerung privilegiert sei (vgl. vorinstanzliches Urteil E. 5.3.2).
5.3. Was der Beschwerdeführer 1 dagegen in sachverhaltlicher Hinsicht anführt, ist vorab eine Darstellung der eigenen Sichtweise und damit appellatorischer Natur (vgl. E. 2.2). Soweit der Beschwerdeführer 1 vorbringt, er hätte seit jeher vor allem zum ältesten Sohn (in der Schweiz) eine enge Beziehung gehabt, lediglich ihn - von den sechs Kindern - regelmässig besucht sowie ihn in medizinischen Fragen angegangen, vermag dies die vorinstanzlichen Feststellungen zum Kontakt und zu einer allfälligen Abhängigkeit vom Sohn vor der Einreise in die Schweiz nicht als willkürlich erscheinen lassen. Gleiches gilt, soweit der Beschwerdeführer 1 geltend macht, der Sohn sei in der Schweiz massgeblich für seine Pflege und Betreuung verantwortlich und ihm werde vom Arbeitgeber bei Bedarf auch kurzfristig erlaubt, von der Arbeit fernzubleiben. Die Vorinstanz anerkannte die Rolle des Sohnes in der Betreuung des Beschwerdeführers 1. Dieser Befund ändert jedoch nichts daran, dass die alltägliche notwendige Pflege und Betreuung des Beschwerdeführers 1 seit Herbst 2024 von der Spitex wahrgenommen wird. Dass der Beschwerdeführer 1 nicht nur an Demenz leidet, sondern auch an anderen Gebrechen sowie an den Folgen des Hirninfarktes leidet, wurde von der Vorinstanz aufgeführt und mit Blick auf die konkrete Pflegebedürftigkeit gewürdigt.
Die Vorinstanz durfte nach dem Gesagten willkürfrei darauf schliessen, dass sich der Sohn bis zur Einreise des Beschwerdeführers 1 in die Schweiz nicht in besonderem Masse um Letzteren gekümmert hat und dass die notwendige alltägliche Pflege und Betreuung des Beschwerdeführers 1 in der Schweiz durch Drittpersonen erbracht wird sowie dass eine fachmännische Betreuung und krankheitsspezifische Medikation in Sri Lanka möglich ist.
Im Übrigen beschlagen die Vorbringen nicht den Sachverhalt, sondern die rechtliche Würdigung, ob zwischen dem Beschwerdeführer 1 und seinem Sohn ein von Art. 8 EMRK geschütztes Abhängigkeitsverhältnis besteht (nachfolgend E. 6).
6.
6.1. Die Vorinstanz hat nicht angezweifelt, dass der Beschwerdeführer 1 aufgrund seiner demenziellen Erkrankung und seines erlittenen Schlaganfalls auf Unterstützung in Form von Pflege und Betreuung angewiesen ist. Sie schloss indes aus dem Umstand, dass die Spitex den Beschwerdeführer 1 seit Oktober 2024 täglich pflegt und betreut sowie dass er physiotherapeutisch unterstützt wird, dass die Betreuung und Pflege des Beschwerdeführers 1 durch Drittpersonen möglich und fachlich notwendig ist. Der Sohn möge sich aufgrund seines Fachwissens im Pflegebereich wohl massgeblich in die - auch tägliche - Pflege und Betreuung einbringen, aber er erbringe nicht den hauptsächlichen Teil derselben. Dies wäre mit seiner Vollzeittätigkeit als Leiter Pflege und stellvertretender Geschäftsleiter in einem Alters- und Pflegeheim - zuständig für die fachliche und personelle Führung von rund 60 Mitarbeitenden und Lernenden - nicht vereinbar; dies auch wenn ihm gemäss Angaben des Beschwerdeführers 1 kurzfristige Absenzen - "sofern es die Arbeit erlaubt" - zugesteht. Dies gelte auch, soweit die Enkelkinder oder die Schwiegertochter als weitere betreuende Familienmitglieder angeführt würden. So dürften etwa die Enkelkinder (Jahrgang 2002, 2004, 2006 und 2013) entweder selber arbeitstätig sein, sich noch in Ausbildung befinden oder sogar noch schulpflichtig sein. Es sei weiter davon auszugehen, dass die Hauptbezugsperson nach wie vor die Beschwerdeführerin 2 ist, welche über 50 Jahre mit dem Beschwerdeführer 1 verheiratet ist. Die Pflege und Betreuung im Alltag (Körperpflege und Nahrungsaufnahme etc.) müsse jedenfalls nicht unabdingbar durch den in der Schweiz lebenden Sohn (und dessen Familie) erbracht werden. Dies könne auch stationär oder durch privates Pflege- und Therapiepersonal in Sri Lanka erfolgen.
6.2. Was der Beschwerdeführer 1 dagegen vorbringt, verfängt nicht: Dass sich die Familie und vor allem der fachkundige Sohn seit der Einreise in die Schweiz massgeblich an der Betreuung des Beschwerdeführers 1 beteiligt und diese familiären Unterstützungsleistungen einen positiven Effekt auf den Zustand des Beschwerdeführers 1 haben, genügt nicht, um das nach Art. 8 EMRK erforderliche
besondere Abhängigkeitsverhältnis zu begründen. Ebenso wenig genügt, dass die Präsenz des Sohnes emotional für den Beschwerdeführer 1 wichtig ist und die aktuelle Wohnsituation im Hause des Sohnes eine solche emotionale Nähe begünstigt. Die Spitex ist unbestritten täglich in die Pflege und Betreuung eingebunden, was zeigt, dass die notwendige Unterstützung weder vorab noch zwingend vom Sohn bzw. von der Familie des Beschwerdeführers 1 erbracht werden muss. Es ist mit der Vorinstanz weiter einig zu gehen, dass sich eine entsprechende Betreuungsoption in der Heimat des Beschwerdeführers 1 finden lässt (vgl. E. 5.2.3). Insofern ist das Vorbringen des Beschwerdeführers 1 unbehelflich, wonach die Beschwerdeführerin 2 nicht mehr in der Lage sei, sich um den Beschwerdeführer 1 zu kümmern. Die notwendige fachliche Unterstützung kann und muss massgeblich durch Drittpersonen erfolgen; dies gilt auch für Sri Lanka (vgl. E. 5.2.3).
Zu beachten ist ferner, dass die aktuelle Betreuungssituation und die damit einhergehende Intensivierung der Beziehung zwischen dem Beschwerdeführer 1 und dem Sohn auf die Einreise der Beschwerdeführenden zurückzuführen ist (vgl. A.c.), womit ein
fait accompli geschaffen wurde. Dieses kann bei der rechtlichen Beurteilung des Aufenthaltsanspruchs jedoch keine Berücksichtigung finden (vgl. BGE 149 I 207 E. 5.6; Urteile 2C_596/2023 vom 13. März 2024 E. 5.4; 2C_121/2022 vom 24. November 2022 E. 7.5; 2C_5/2017 vom 23. Juni 2017 E. 3.5). Es konnte von der Vorinstanz nicht festgestellt werden, dass bereits
vor der Übersiedlung des Beschwerdeführers 1 ein besonderes
Abhängigkeits verhältnis, bestanden hätte (vorstehend E. 5.2.2). Dass sich der Sohn aufgrund der räumlichen Nähe nunmehr intensiver um die Pflege und Betreuung des Beschwerdeführers 1 kümmert, ist vorab eine Folge des vom Beschwerdeführers 1 geschaffenen
fait accompli.
6.3. Der Vorinstanz ist auch insofern zu folgen, als sie die Rückkehr nach Sri Lanka als zumutbar bzw. als zulässig eingestuft hat, da eine Demenzerkrankung nicht von vornherein eine Reisefähigkeit ausschliesse, es zudem weder ersichtlich noch belegt, sei dass der Beschwerdeführer 1 von keiner Fluggesellschaft auf einem Linienflug mitgenommen würde und auch eine begleitete Rückreise mit dem Sohn möglich wäre (vgl. vorinstanzliches Urteil E. 6.3). Soweit der Beschwerdeführer 1 vor Bundesgericht geltend macht, eine Rückkehr nach Sri Lanka würde zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung führen, da er in einem speziellen Abhängigkeitsverhältnis zum Sohn stehe und auf die dringende Pflege, Betreuung sowie medizinische Behandlung zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Existenz absolut angewiesen sei, beruft er sich einerseits auf das verneinte Abhängigkeitsverhältnis zum Sohn, andererseits ist damit nicht hinreichend ein "
real risk " dargetan (vgl. dazu Urteile 2D_1/2025 vom 14. Oktober 2025 E. 3.2; 2D_23/2023 vom 29. Mai 2024 E. 4.1.1-4.1.3; 2C_182/2020 vom 13. Juli 2021 E. 3.3.1), das den Vollzug der Wegweisung als unmöglich, unzulässig oder unzumutbar erscheinen liesse. Im Übrigen wies der Beschwerdeführer 1 bereits Anzeichen von Demenz auf, als er in die Schweiz kam, und die Beurteilung seines Zustands im Zusammenhang mit einer Einreise wurde von ihm nicht kritisiert (vgl. vorstehend Bst. A.c).
7.
Zusammengefasst hat die Vorinstanz ohne Verletzung von Art. 8 EMRK das Vorliegen eines besonderen Abhängigkeitsverhältnisses verneint. Bei diesem Ergebnis verbleibt kein Raum für die gestellten (Sub-) Eventualbegehren. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Auf die subsidiäre Verfassungsbeschwerde ist nicht einzutreten.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden die Beschwerdeführenden kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Das von ihnen gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren ist wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG). Die umständehalber reduzierten Gerichtskosten sind den Beschwerdeführenden solidarisch aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 5 BGG), Eine Parteientschädigung ist nicht geschuldet (Art. 68 Abs. 3 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht
1.
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Auf die subsidiäre Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.
3.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.
4.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden den Beschwerdeführenden solidarisch auferlegt.
5.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, und dem Staatssekretariat für Migration mitgeteilt.
Lausanne, 19. März 2026
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: F. Aubry Girardin
Die Gerichtsschreiberin A. Wortha