Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
2C_227/2026
Urteil vom 27. April 2026
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Aubry Girardin, Präsidentin,
Gerichtsschreiberin Ivanov.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration,
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Schengen-Visum; Ausstandsbegehren,
Beschwerde gegen die Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung VI, Einzelrichterin, vom 8. April 2026 (F-1746/2026).
Erwägungen
1.
1.1. Mit Verfügung vom 14. Januar 2026 wies das Staatssekretariat für Migration (SEM) eine Einsprache des russischen Staatsangehörigen A.________ gegen einen abschlägigen Visabescheid der Schweizerischen Auslandsvertretung in Moskau vom 14. Oktober 2025 ab.
Dagegen erhob A.________ mit Eingabe vom 19. Februar 2026 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Mit Eingabe vom 28. März 2026 stellte er sodann ein Ausstandsbegehren gegen sämtliche Richterinnen und Richter der Abteilung VI des Bundesverwaltungsgerichts.
1.2. Mit Zwischenverfügung der Instruktionsrichterin vom 8. April 2026 stellte das Bundesverwaltungsgericht, Abteilung VI, fest, dass der Antrag von A.________, im vorliegenden Verfahren hätten sämtliche Richterinnen und Richter der Abteilung VI des Bundesverwaltungsgerichts wegen Befangenheit in den Ausstand zu treten, offensichtlich unzulässig sei (Dispositiv-Ziff. 1) und trat auf das Ausstandsbegehren nicht ein (Dispositiv-Ziff. 2). Zudem wurde ihm die Besetzung des Gerichts im hängigen Verfahren bekannt gegeben (Dispositiv-Ziff. 3).
1.3. A.________ gelangt mit elektronischer Eingabe vom 21. April 2026 an das Bundesgericht und beantragt, es sei die Zwischenverfügung vom 8. April 2026 aufzuheben und es sei sein Ausstandsbegehren von 28. März 2026 gutzuheissen. Er ersucht speziell um den Ausstand der Bundesverwaltungsrichterinnen Susanne Genner und Claudia Cotting-Schalch sowie des Bundesverwaltungsrichters Sebastian Kempe. Zudem bittet er das Bundesgericht, seine Beschwerde an andere Richter des Bundesverwaltungsgerichts weiterzuleiten. Prozessual ersucht er um unentgeltliche Rechtspflege sowie um Suspendierung eines Vorschussentscheids (des Bundesverwaltungsgerichts) vom 25. März 2026.
Es wurden keine Instruktionsmassnahmen angeordnet.
2.
2.1. Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit und die weiteren Eintretensvoraussetzungen von Amtes wegen und mit freier Kognition (Art. 29 Abs. 1 BGG; BGE 150 II 346 E. 1.1).
2.2. Der vorliegend angefochtene Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts stellt einen Zwischenentscheid über ein Ausstandsbegehren i.S.v. Art. 92 Abs. 1 BGG dar (vgl. auch Urteil 2D_18/2023 vom 5. März 2024 E. 1.2). Bei Zwischenentscheiden folgt der Rechtsweg demjenigen der Hauptsache (vgl. BGE 147 III 451 E. 1.3; 137 III 380 E. 1.1; Urteile 2C_517/2024 vom 24. Oktober 2024 E. 3.1; 2C_694/2023 vom 24. Januar 2024 E. 1.1).
In der Sache geht es um die Erteilung eines Schengen-Visums.
2.3. Nach Art. 83 lit. c Ziff. 1 BGG ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ausgeschlossen gegen Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend die Einreise. Diese Ausnahmeregelung erfasst neben der Verweigerung der Einreise und dem Einreiseverbot (vgl. u.a. Urteile 2C_1052/2022 vom 16. Januar 2023 E. 2.1; 2C_1020/2019 vom 31. März 2020 E. 1.2) auch die Visumserteilung (vgl. Urteile 2C_164/2025 vom 6. Oktober 2025 E. 1.3; 2C_468/2024 vom 3. Oktober 2024 E. 2.1; 2C_509/2022 vom 22. März 2023 E. 2.1). Eine Gegenausnahme besteht nur bei Personen, die in den Anwendungsbereich des FZA (SR 0.142.112.681) fallen (vgl. BGE 139 II 121, nicht publ. E. 1.1; 131 II 352 E. 1; Urteile 2C_78/2026 vom 4. Februar 2026 E. 2.2; 2C_92/2024 vom 9. April 2024 E. 1.2; 2C_509/2022 vom 22. März 2023 E. 2.3.4), was auf den Beschwerdeführer als russischen Staatsangehörigen nicht zutrifft. Folglich sind seine Ausführungen zum FZA und der diesbezüglichen bundesgerichtlichen Rechtsprechung unbehelflich.
Weitere Ausnahmen von der grundsätzlichen Unzulässigkeit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten bestehen im Anwendungsbereich von Art. 83 lit. c Ziff. 1 BGG nicht. Bereits aus diesem Grund kann der Beschwerdeführer aus dem von ihm erwähnten Visakodex (Verordnung [EG] Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft [ABl. L 243 vom 15.9.2009 S. 1]) nichts zu seinen Gunsten ableiten (vgl. Urteile 2C_468/2024 vom 3. Oktober 2024 E. 2.2; 2C_509/2022 vom 22. März 2023 E. 2.3.3 und 2.3.4).
2.4. Im Ergebnis erweist sich die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als unzulässig. Die Eingabe kann auch nicht als subsidiäre Verfassungsbeschwerde an die Hand genommen werden, da diese gegen Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts nicht zur Verfügung steht (Art. 113 BGG
e contrario).
3.
3.1. Auf die offensichtlich unzulässige Beschwerde ist mit Entscheid der Abteilungspräsidentin als Einzelrichterin im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG (Abs. 1 lit. a) nicht einzutreten. Damit wird das Gesuch um Suspendierung eines Vorschussentscheids (des Bundesverwaltungsgerichts) vom 25. März 2026, welches als Gesuch um vorsorgliche Massnahmen (Art. 104 BGG) entgegengenommen wird, gegenstandslos.
3.2. Umständehalber wird auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege des nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführers, welches lediglich auf die Befreiung von der Bezahlung der Gerichtskosten abzielt, wird damit gegenstandslos. Parteientschädigungen sind nicht geschuldet (Art. 68 Abs. 3 BGG).
Demnach erkennt die Präsidentin:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung VI, Einzelrichterin, mitgeteilt.
Lausanne, 27. April 2026
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: F. Aubry Girardin
Die Gerichtsschreiberin: D. Ivanov