Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
2C_460/2025
Urteil vom 5. August 2026
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Aubry Girardin, Präsidentin,
Bundesrichterin Hänni, Bundesrichterin Ryter,
Gerichtsschreiberin Braun.
Verfahrensbeteiligte
A.________, Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt Prof. Dr. Hardy Landolt,
gegen
Gesundheitsdirektion des Kantons Zug, Neugasse 2, 6300 Zug,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Disziplinarbusse,
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug, Verwaltungsrechtliche Kammer, vom 17. Juni 2025 (V 2024 71).
Sachverhalt
A.
Prof. Dr. med. A.________ (geb. 1964) verfügt seit dem 10. Februar 2012 über eine Berufsausübungsbewilligung des Kantons Zug. Anfangs Dezember 2023 stellte Prof. Dr. med. A.________ein Gesuch um Entbindung vom Berufsgeheimnis betreffend B.________ (nachfolgend: ehemaliger Patient), den er in der Vergangenheit betreut und operiert hatte. Als Grund für die Entbindung nannte Prof. Dr. med. A.________eine zivilrechtliche Streitigkeit zwischen ihm und dem nachbehandelnden Arzt des ehemaligen Patienten, Prof. Dr. med. C.________. Mit Verfügung vom 19. Dezember 2023 gab die Gesundheitsdirektion des Kantons Zug (nachfolgend: Gesundheitsdirektion) dem Gesuch um Entbindung vom Berufsgeheimnis nicht statt. Die Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
B.
Am 21. Februar 2024 meldete sich der ehemalige Patient bei der Gesundheitsdirektion. Er gab an, Prof. Dr. med. A.________ habe in einem zivilrechtlichen Verfahren vor dem Bezirksgericht Meilen seinen Namen genannt und seine Akten verwendet. Am 8. März 2024 nahm Prof. Dr. med. A.________ zum Vorwurf Stellung. Mit Verfügung vom 25. Juni 2024 auferlegte die Gesundheitsdirektion Prof. Dr. med. A.________ wegen Verletzung des Berufsgeheimnisses eine Busse von Fr. 500.--.
Mit Urteil vom 17. Juni 2025 wies das Verwaltungsgericht des Kantons Zug (nachfolgend: Verwaltungsgericht) eine gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde ab.
C.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 27. August 2025 gelangt Prof. Dr. med. A.________ an das Bundesgericht. Er beantragt die Aufhebung des Urteils des Verwaltungsgerichts vom 17. Juni 2025 und der Verfügung der Gesundheitsdirektion vom 25. Juni 2024. Eventualiter sei die Angelegenheit im Sinne der Erwägungen an das Verwaltungsgericht zurückzuweisen.
Das Verwaltungsgericht beantragt unter Hinweis auf das angefochtene Urteil die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Während die Gesundheitsdirektion auf eine Stellungnahme verzichtet, lässt sich das Bundesamt für Gesundheit nicht vernehmen.
Erwägungen
1.
Das Bundesgericht prüft die Eintretensvoraussetzungen von Amtes wegen (Art. 29 Abs. 1 BGG) und mit freier Kognition (BGE 151 I 187 E. 1, 354 E. 1; 151 II 68 E. 1).
1.1. Die frist- (Art. 100 Abs. 1 i.V.m. Art. 46 Abs. 1 lit. b BGG) und formgerecht (Art. 42 BGG) eingereichte Eingabe betrifft eine Angelegenheit des öffentlichen Rechts (Art. 82 lit. a BGG) und richtet sich - soweit sie das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 17. Juni 2025 betrifft - gegen das kantonal letztinstanzliche (Art. 86 Abs. 1 lit. d BGG), verfahrensabschliessende (Art. 90 BGG) Urteil eines oberen Gerichts (Art. 86 Abs. 2 BGG). Ein Ausschlussgrund gemäss Art. 83 BGG liegt nicht vor. Zudem ist der Beschwerdeführer zur Erhebung des Rechtsmittels berechtigt (Art. 89 Abs. 1 BGG). Auf die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist insoweit einzutreten.
1.2. Nicht einzutreten ist auf die Beschwerde allerdings, soweit der Beschwerdeführer die Aufhebung der Verfügung der Gesundheitsdirektion vom 25. Juni 2024 verlangt. Diese wurde durch das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 17. Juni 2025 ersetzt (sog. Devolutiveffekt); inhaltlich gilt dieser Verwaltungsakt aber als mitangefochten (vgl. BGE 152 II 325 E. 1.2; 151 II 120 E. 5.3.1; 146 II 335 E. 1.1.2).
2.
2.1. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann namentlich die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), prüft jedoch - unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 2 BGG) - nur die geltend gemachten Rechtsverletzungen, sofern rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 151 I 354 E. 2.2; 151 III 405 E. 2; 150 V 340 E. 2). In Bezug auf die Verletzung von Grundrechten gilt eine qualifizierte Rüge- und Begründungspflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG). Diese verlangt, dass in der Beschwerde klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids dargelegt wird, inwiefern die angerufenen Rechte verletzt worden sein sollen (vgl. BGE 151 II 850 E. 4.3; 150 II 346 E. 1.5.3; 149 I 105 E. 2.1).
2.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Der vorinstanzlich festgestellte Sachverhalt kann nur erfolgreich gerügt sowie berichtigt oder ergänzt werden, wenn er offensichtlich unrichtig - sprich willkürlich - ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann (Art. 105 Abs. 2 und Art. 97 Abs. 1 BGG ; BGE 152 II 49 E. 5.2; 150 II 346 E. 1.6, 537 E. 3.1).
Da der Beschwerdeführer vorliegend keine Sachverhaltsrügen erhebt, sondern lediglich in pauschaler Weise "sämtliche tatsächlichen Ausführungen im angefochtenen Urteil" bestreitet, die er nicht ausdrücklich als richtig anerkennt, ist nachfolgend vom vorinstanzlich festgestellten Sachverhalt auszugehen (Art. 105 Abs. 1 BGG).
3.
Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet die Frage, ob die dem Beschwerdeführer wegen Verletzung der Berufspflichten bzw. des Berufsgeheimnisses auferlegte Disziplinarbusse von Fr. 500.-- rechtmässig ist.
3.1. Zu den Berufspflichten von Personen, die einen universitären Medizinalberuf in eigener fachlicher Verantwortung ausüben, zählt namentlich die Wahrung des Berufsgeheimnisses nach Massgabe der einschlägigen Vorschriften (Art. 40 lit. f des Bundesgesetzes vom 23. Juni 2006 über die universitären Medizinalberufe [Medizinalberufegesetz, MedBG; SR 811.11]). Diese Bestimmung enthält selber keine materiellen Vorschriften über das Berufsgeheimnis, sondern verweist auf andere massgebende Vorschriften, so insbesondere auf Art. 321 StGB (BGE 147 I 354 E. 3.2; Urteil 2C_683/2022 vom 5. Januar 2024 E. 6.1.1).
3.2. Nach Art. 321 Ziff. 1 StGB werden unter anderem Ärzte sowie ihre Hilfspersonen auf Antrag mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft, wenn sie ein Geheimnis offenbaren, das ihnen infolge ihres Berufes anvertraut worden ist oder das sie in dessen Ausübung wahrgenommen haben (Abs. 1). Die Verletzung des Berufsgeheimnisses ist auch nach Beendigung der Berufsausübung strafbar (Abs. 3). Der Täter ist nicht strafbar, wenn er das Geheimnis aufgrund einer Einwilligung des Berechtigten oder einer auf Gesuch des Täters erteilten schriftlichen Bewilligung der vorgesetzten Behörde oder Aufsichtsbehörde offenbart hat (Art. 321 Ziff. 2 StGB). Vorbehalten bleiben die eidgenössischen und kantonalen Bestimmungen über die Melde- und Mitwirkungsrechte, über die Zeugnispflicht und über die Auskunftspflicht gegenüber einer Behörde (Art. 321 Ziff. 3 StGB).
Als Geheimnis gilt jede Tatsache, die nur einem beschränkten Personenkreis bekannt ist und an deren Geheimhaltung für den Geheimnisherrn ein berechtigtes Interesse besteht (BGE 152 I 65 E. 5.2.1). Der Begriff ist weit auszulegen. Der ärztlichen Schweigepflicht unterliegen auch die Identität des Patienten und die Tatsache, dass er sich in ärztlicher Behandlung befindet (Urteil 2C_1049/2019 vom 1. Mai 2020 E. 3.3).
3.3. Art. 43 Abs. 1 MedBG sieht als Disziplinarmassnahmen für die Verletzung der Berufspflichten eine Verwarnung (lit. a), einen Verweis (lit. b), eine Busse bis zu Fr. 20'000.-- (lit. c) und ein befristetes (lit. d) oder definitives (lit. e) Verbot der Berufsausübung in eigener fachlicher Verantwortung vor. Die Art und Höhe der Sanktion hängt von der Schwere der Berufspflichtverletzung ab (Urteil 2C_336/2023 vom 25. Juli 2024 E. 4.4).
4.
Der Beschwerdeführer rügt sinngemäss eine Verletzung von Art. 40 lit. f MedBG i.V.m. Art. 321 StGB, indem er bestreitet, sich einer Verletzung des Arztgeheimnisses schuldig gemacht zu haben.
4.1. Gemäss den verbindlichen (vgl. E. 2.2 hiervor) Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz hat der Beschwerdeführer am 20. Dezember 2023 beim Bezirksgericht Meilen eine Klageschrift gegen Prof. Dr. med. C.________ betreffend Genugtuung eingereicht. In der Klageschrift legte der Beschwerdeführer offen, dass er den ehemaligen Patienten früher betreut hatte. Zudem reichte er ein (nicht anonymisiertes) Gutachten des Universitätsspitals U.________ein, in dem die operative Behandlung des ehemaligen Patienten, die der Beschwerdeführer durchgeführt hatte, untersucht wurde. Neben Ausführungen zum ärztlichen Handeln des Beschwerdeführers enthält das Gutachten detaillierte Informationen über den Gesundheitszustand des ehemaligen Patienten. Ausserdem ist im Gutachten die Aussage des ehemaligen Patienten festgehalten, wonach Prof. Dr. med. C.________ den Beschwerdeführer als "Verbrecher" bezeichnet habe.
4.2. Der Beschwerdeführer hat somit vom Berufsgeheimnis erfasste Tatsachen - das Behandlungsverhältnis zum ehemaligen Patienten und Informationen zu dessen Gesundheitszustand - offengelegt, ohne dazu von der Gesundheitsdirektion ermächtigt worden zu sein (Art. 321 Ziff. 2 Variante 2 StGB; Sachverhalt Bst. A). Seine Rechtfertigungsversuche verfangen nicht:
4.2.1. Zum einen bringt der Beschwerdeführer vor, sein eigenes Interesse daran, das Gutachten im Genugtuungsprozess gegen den nachbehandelnden Arzt in nicht anonymisierter Form als Beweismittel einzubringen, um den ungerechtfertigten und ehrverletzenden Vorwurf, wonach er ein "Verbrecher" sei, nachzuweisen und zu widerlegen, habe das Geheimhaltungsinteresse des ehemaligen Patienten überwogen. Dabei übersieht er, dass es Sache der Gesundheitsdirektion war, im Rahmen der Beurteilung des Entbindungsgesuchs eine Rechtsgüter- und Interessenabwägung vorzunehmen (vgl. BGE 152 I 65 E. 4.5.2; 147 I 354 E. 3.3.2; Urteil 2C_15/2023 vom 9. September 2025 E. 4.5.2). Der Beschwerdeführer hat es unterlassen, die Verweigerung der Entbindung anzufechten und muss sich diese und die ihr zugrundeliegende Interessenabwägung nun vorhalten lassen. Es steht ihm jedenfalls nicht zu, sich eigenmächtig über die Geheimnispflicht hinwegzusetzen, nur weil er sein eigenes Interesse als schützenswerter erachtet. Vielmehr hätte er seinen Argumenten im Entbindungsverfahren bzw. in einem diesbezüglichen Rechtsmittelverfahren Gehör verschaffen müssen.
4.2.2. Zum anderen argumentiert der Beschwerdeführer, der ehemalige Patient habe auf die Einhaltung der ärztlichen Schweigepflicht verzichtet, indem er gegen ihn Haftungsansprüche geltend gemacht habe. Damit unterstellt er, der Berechtigte habe in die Offenbarung des Geheimnisses eingewilligt (vgl. Art. 321 Ziff. 2 Variante 1 StGB).
Was eine Person will und wozu eine Person einwilligt, ist eine Frage des Sachverhalts (vgl. BGE 152 I 65 E. 4.5.1; 144 I 28 E. 2.4; 143 III 297 E. 6.7.1). Den Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz, die für das Bundesgericht verbindlich sind (vgl. E. 2.2 hiervor), kann nicht entnommen werden, dass der ehemalige Patient in die Offenbarung des Geheimnisses eingewilligt hätte. Schon aus diesem Grund läuft das Vorbringen des Beschwerdeführers ins Leere.
Ohnehin kommt durch die blosse Geltendmachung von Haftungsansprüchen nicht der für die Annahme einer Einwilligung erforderliche klare Wille (vgl. BGE 152 I 65 E. 4.5.1) des ehemaligen Patienten zum Ausdruck,
ausserhalb dieses Haftungsverfahrens zwischen ihm und dem Beschwerdeführer auf die Geheimhaltung verzichten zu wollen - insbesondere nicht hinsichtlich des Genugtuungsverfahrens zwischen den beiden Ärzten (vgl. CHAPPUIS/BARTH, in: Commentaire romand, Code pénal II, 2. Aufl. 2025, N. 136 zu Art. 321 StGB). Eine Einwilligung ist auch aus diesem Grund nicht anzunehmen. Wie es sich
innerhalb dieses Haftungsverfahrens zwischen dem ehemaligen Patienten und dem Beschwerdeführer verhält, braucht vorliegend nicht geklärt zu werden (siehe aber das Urteil 6B_289/2020 vom 1. Dezember 2020 E. 5.3, worin im Falle eines Anwalts, der sich gegen die Vorwürfe eines ehemaligen Mandanten verteidigen musste, dessen Einwilligung angenommen wurde; vgl. ferner CHAPPUIS/BARTH, a.a.O., N. 131, 134 und 145 zu Art. 321 StGB).
4.2.3. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass die Geheimnispflicht eines Arztes über die Zeit des Behandlungsverhältnisses hinaus, ja sogar noch nach dem Tod des Patienten (vgl. BGE 152 I 65 E. 4.3) und nachdem der Arzt die Berufsausübung beendigt hat (Art. 321 Ziff. 1 Abs. 3 StGB), weitergilt (vgl. YVES DONZALLAZ, Traité de droit médical, Bd. II, 2021, Rz. 6619; OLIVIER GUILLOD, Droit médical, 2020, Rz. 435; FRÉDÉRIC ERARD, Le secret médical, 2021, Rz. 452). Die dies in Abrede stellenden Ausführungen des Beschwerdeführers sind unbehelflich.
4.3. Vor diesem Hintergrund ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz davon ausging, dass der Beschwerdeführer das Berufsgeheimnis nach Art. 321 StGB und die in Art. 40 lit. f MedBG normierte Berufspflicht verletzt habe. Die Art (Busse) und Höhe (Fr. 500.--) der angeordneten Disziplinarmassnahme kritisiert der Beschwerdeführer vor Bundesgericht zu Recht nicht mehr (vgl. dazu E. 6 des angefochtenen Urteils).
5.
Ferner rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung der Rechtsweggarantie (Art. 29a BV), die einen individualrechtlichen Anspruch auf gerichtlichen Rechtsschutz bei Rechtsstreitigkeiten vermittelt (BGE 149 I 2 E. 2.1; 147 I 333 E. 1.6.1; Urteil 2C_402/2025 vom 15. Dezember 2025 E. 5.3).
5.1. Seine Rüge begründet er damit, dass es ihm möglich sein müsse, von einem Gericht beurteilen zu lassen, ob die im Gutachten enthaltene Aussage des nachbehandelnden Arztes, er sei ein "Verbrecher", eine genugtuungsbegründende Persönlichkeitsverletzung darstelle. Den Nachweis, dass diese Anschuldigung in Bezug auf den konkreten Patienten ungerechtfertigterweise erfolgte, hätte mit einer anonymisierten Version des Gutachtens nicht erbracht werden können. Ausserdem sei es ihm verwehrt, den ehemaligen Patienten als Zeugen zu benennen.
5.2. Auch wenn ein Arzt im Rahmen eines Zivilverfahrens eine Genugtuung von einem Berufskollegen einklagt, muss er vor der Offenbarung von dem Berufsgeheimnis unterliegenden Tatsachen entweder die Einwilligung des betroffenen Patienten oder die Bewilligung der Aufsichtsbehörde einholen (Art. 321 Ziff. 2 StGB), ansonsten er sich - unter Vorbehalt des
in casu nicht einschlägigen Art. 321 Ziff. 3 StGB - eine Verletzung des disziplinar- und strafrechtlich geschützten Berufsgeheimnisses vorwerfen lassen muss (vgl. CHAPPUIS/BARTH, a.a.O., N. 136 zu Art. 321 StGB). Das Bundesrecht sieht für solche Fälle keine Ausnahme vor. Dem Spannungsfeld zwischen den widerstrebenden Interessen des Arztes und des Patienten hat der Gesetzgeber mit der Möglichkeit der Entbindung vom Berufsgeheimnis durch die Aufsichtsbehörde Rechnung getragen (vgl. E. 4.2.1 hiervor). Auf diese Weise kann verhindert werden, dass der Geheimnisträger Einschränkungen beim gerichtlichen Rechtsschutz hinnehmen muss, wenn der Patient seine Einwilligung nicht erteilt.
Es hätte dem Beschwerdeführer freigestanden, das Gutachten in anonymisierter Form in den Zivilprozess einzubringen. Sofern ihm das nicht ausreichte, wäre er gehalten gewesen, den ablehnenden Entbindungsentscheid der Gesundheitsdirektion anzufechten und seine die Interessenabwägung beschlagende Kritik im Rechtsmittelverfahren anzubringen. Sich nun im vorliegenden Verfahren auf die Rechtsweggarantie (Art. 29a BV) zu berufen, geht fehl.
5.3. Soweit die Verfassungsrüge des Beschwerdeführers überhaupt den Anforderungen von Art. 106 Abs. 2 BGG genügt (vgl. E. 2.1 hiervor), verfängt sie demnach nicht.
6.
6.1. Nach dem Dargelegten erweist sich die Beschwerde als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist, soweit darauf eingetreten werden kann.
6.2. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der unterliegende Beschwerdeführer die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG). Parteientschädigung ist keine geschuldet (Art. 68 Abs. 1 und Abs. 3 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zug, Verwaltungsrechtliche Kammer, und dem Bundesamt für Gesundheit mitgeteilt.
Lausanne, 5. August 2026
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: F. Aubry Girardin
Die Gerichtsschreiberin: E. Braun