Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
1C_373/2026
Urteil vom 4. August 2026
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Haag, Präsident,
Gerichtsschreiber Baur.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
Direktion der Justiz und des
Innern des Kantons Zürich,
Generalsekretariat, Neumühlequai 10,
8001 Zürich.
Gegenstand
Rechtsverweigerung.
Erwägungen
1.
Am 14. Juni 2026 fand die eidgenössische Volksabstimmung über die Volksinitiative "Keine 10-Millionen-Schweiz [Nachhaltigkeitsinitiative]" statt. Das Stimmvolk lehnte die Volksinitiative ab. Im Nachgang zur Abstimmung reichte A.________ am 16. Juni 2026 beim Regierungsrat des Kantons Zürich eine als "Abstimmungs- und Stimmrechtsbeschwerde" betitelte Eingabe ein, wobei sie den "Wildapfel (Malus sylvestris) ", vertreten durch ihren verstorbenen Ehemann B.________ und dieser handelnd durch sie, als Beschwerdeführer aufführte und unter anderem die Wiederholung der Volksabstimmung unter Einbezug des Wildapfels beantragte. Mit Schreiben vom 24. Juni 2026 teilte die Direktion der Justiz und des Inneren des Kantons Zürich A.________ unter anderem mit, weder könne der verstorbene Ehemann Teil eines Rechtsverfahrens sein noch könne der Wildapfel in einem solchen Verfahren als Beschwerdeführer auftreten. Der Wildapfel sei als Gegenstand kein Rechtssubjekt und habe keine subjektiven Rechte. Mit Blick darauf sei ihre Eingabe offensichtlich unbegründet und könne den gestellten Begehren nicht stattgegeben werden. Vor diesem Hintergrund verzichte sie darauf, dem Regierungsrat einen formellen Antrag auf einen Beschluss über die Eingabe zu stellen, zumal A.________ ansonsten die Kosten des Verfahrens zu tragen hätte. Sie behalte sich zudem vor, künftig ähnliche Eingaben formlos zu den Akten zu nehmen.
2.
Mit Eingabe vom 30. Juni 2026 reicht A.________ Bezug nehmend auf die im Namen des Wildapfels (Malus sylvestris) beim Regierungsrat eingereichte "Abstimmungs- und Stimmrechtsbeschwerde" und das erwähnte Schreiben der Direktion der Justiz und des Inneren Rechtsverweigerungsbeschwerde beim Bundesgericht ein. Sie beantragt in der Hauptsache, die Beschwerde gutzuheissen und die Direktion anzuweisen, dem Regierungsrat einen formellen Antrag auf einen Beschluss über die fragliche "Abstimmungs- und Stimmrechtsbeschwerde" zu stellen. Eventualiter seien die in der Beschwerde an den Regierungsrat gestellten Rechtsbegehren gutzuheissen.
Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.
3.
Gemäss Art. 94 BGG kann gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern eines anfechtbaren Entscheids beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden. Die Beschwerdebefugnis setzt unter anderem ein schutzwürdiges Beschwerdeinteresse voraus. Ein solches ist vorliegend nicht ersichtlich. Die Beschwerdeführerin will mit der eingereichten Beschwerde einen formellen Entscheid des Regierungsrats über die bei diesem im Namen des Wildapfels (Malus sylvestris) erhobene "Abstimmungs- und Stimmrechtsbeschwerde" erzwingen, obschon der Wildapfel gemäss der in der Schweiz derzeit geltenden Rechtslage offensichtlich weder partei- und prozessfähig ist noch politische Rechte hat. Der von ihr bezüglich ihres verstorbenen, nicht mehr partei- und prozessfähigen und stimmberechtigten Ehemannes - den sie in der Beschwerde an den Regierungsrat als Vertreter des Wildapfels bezeichnet - angeführte postmortale Persönlichkeitsschutz greift im vorliegenden Zusammenhang offenkundig nicht. Die Beschwerde erweist sich demnach als offensichtlich unzulässig, weshalb ohne weitere Ausführungen im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG auf sie nicht einzutreten ist. Der Verfahrensantrag auf umfassende Akteneinsicht und anschliessende Möglichkeit zur Stellungnahme der Beschwerdeführerin ist damit gegenstandslos. Das Bundesgericht behält sich im Weiteren vor, inskünftig ähnliche Eingaben im vorliegenden Zusammenhang formlos abzulegen.
4.
Bei diesem Verfahrensausgang ist die Beschwerdeführerin an sich kostenpflichtig; auf eine Kostenerhebung kann angesichts der Umstände jedoch ausnahmsweise verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1 BGG). Ein Eingehen auf den Antrag auf Ratenzahlung der Beschwerdeführerin erübrigt sich damit. Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen (Art. 68 BGG). Mit Blick auf die Bedenken der Beschwerdeführerin rechtfertigt es sich, ihren Namen sowie den Namen ihres verstorbenen Ehemannes in der im Internet veröffentlichten Fassung des vorliegenden Urteils zu anonymisieren, auch wenn der Beschwerde an das Bundesgericht ein Verfahren betreffend politische Rechte zugrunde liegt.
Demnach erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Kosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin und der Direktion für Justiz und Inneres des Kantons Zürich, Generalsekretariat, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 4. August 2026
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Haag
Der Gerichtsschreiber: Baur